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	<title>Kommentare zu: § 8 ESTDV</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog</description>
	<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 20:42:55 +0000</pubDate>
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		<title>Von: john_doe</title>
		<link>http://www.nwb-campus-blog.de/%c2%a7-8-estdv/comment-page-1#comment-207</link>
		<dc:creator>john_doe</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 11:03:39 +0000</pubDate>
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		<description>hi.

ich bin mir nicht 100% sicher, aber mir kommt es vor, als würdest du diesbezüglich keine öffnungsklausel im handelsgesetzbuch finden.

das würde bedeuten, dass handelsrechtlich das grundstück ( von untergeordneter bedeutung ) sehr wohl zwar einen handelsrechtlichen vermögensgegenstand darstellt aber steuerlich ein wahlrecht zur anwendung kommen kann.

entscheidet sich der stpfl gegen den ausweis des grundstücks in der steuerbilanz führt das nicht zwangsläufig zum "nichtausweis" in der handelsbilanz.

wie gesagt: es bedarf einer handelsrechtlichen öffnungsklausel für die übernahme dieses steuerlichen wahlrechts.

gruss</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>hi.</p>
<p>ich bin mir nicht 100% sicher, aber mir kommt es vor, als würdest du diesbezüglich keine öffnungsklausel im handelsgesetzbuch finden.</p>
<p>das würde bedeuten, dass handelsrechtlich das grundstück ( von untergeordneter bedeutung ) sehr wohl zwar einen handelsrechtlichen vermögensgegenstand darstellt aber steuerlich ein wahlrecht zur anwendung kommen kann.</p>
<p>entscheidet sich der stpfl gegen den ausweis des grundstücks in der steuerbilanz führt das nicht zwangsläufig zum &#8220;nichtausweis&#8221; in der handelsbilanz.</p>
<p>wie gesagt: es bedarf einer handelsrechtlichen öffnungsklausel für die übernahme dieses steuerlichen wahlrechts.</p>
<p>gruss</p>
]]></content:encoded>
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	<item>
		<title>Von: Eric</title>
		<link>http://www.nwb-campus-blog.de/%c2%a7-8-estdv/comment-page-1#comment-206</link>
		<dc:creator>Eric</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Aug 2008 10:48:05 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo Benjamin,
eigenbetr. genutzte Grundstücksteile brauchen! nicht als BV behandelt werden,...R 4.2 Abs. 8 S. 1 EStR. Somit steuerliches Wahlrecht und damit umgek. M. gem § 5 Abs. 1 S. 2 EStG.
Gruß
Eric N.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Benjamin,<br />
eigenbetr. genutzte Grundstücksteile brauchen! nicht als BV behandelt werden,&#8230;R 4.2 Abs. 8 S. 1 EStR. Somit steuerliches Wahlrecht und damit umgek. M. gem § 5 Abs. 1 S. 2 EStG.<br />
Gruß<br />
Eric N.</p>
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