Berufsrecht: Keine anonyme Steuerberaterprüfung (FG)

Gefunden in den News der NWB Datenbank:

Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet werden. Insbesondere gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit kein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten (FG Hamburg, Urteil v. 24.10.2018 – 1 K 24/16).

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