Das Wunder am 3.Tag und andere Märchen …

Hallo Ihr Lieben,

nach dem 1. Tag konnten wir in Bilanz nicht wirklich auf ein Wunder hoffen.
Aber es war, innerhalb gewisser Parameter, durchaus fair und nicht wirklich überraschend.

Wir sind heute Morgen hoffnungsvoll gestartet und haben uns dieser Prüfung gestellt und
haben irgendwann den Raum erhobenen Hauptes verlassen, manche früher, manche später!
Aber als ganze Kerle oder Kerle*Innen oder als was auch immer …

Da gab es doch mal diese Werbung:
Ein ganzer Kerl dank Chappi … ganze Generationen von Hündinnen mussten das ertragen …

Ich schweife ab,
zu den Themen des heutigen Tages, wir hatten im Angebot:

Teil 1, Allgemeines
K ist EU und vertreibt Baumaschinen
Aufgabe: Gewinnermittlung HGB, StB

EZ1: 25%-Anteil an der B-GmbH
Diese vertreibt 30% seiner Maschinen und K verkauft aus EU BetriebsGrubo an GmbH

EZ2: X-Aktien, 800 Stück,
Erhöhung Nennkapital durch Umwandlung der Gewinnrücklage

EZ3: Forderung in Schweizer Währung

EZ4: DG des Bürogebäudes wir in Hausmeisterwohnung umgewandelt, bislang Afa 3%

Teil 2, Umwandlung
A 60J ist EU und gründet mit N-GmbH eine OHG
A mit 75%, GmbH mit 25%
A bringt gesamtes EU ein (inkl. Grubo, Aktien, §6b etc.)
GmbH bringt Grubo inkl. Darlehen ein

Teil 3, Änderung nach BP

1.Rechtliche Würdigung aller Änderung der BP (Zeitraum 2016-2018)
2. Korrektur der bereits vorliegenden vorläufigen Bilanz 2019, HGB, StB

a) Nach Blitzeischlag in Halle, zu hohe AfaA
b) Umbau der gemieteten Fläche mit Rückbauverpfl. Wurde als Aufwand und zu hoher Rückstellung gebucht
c) Disagio, fehlte ARAP
d) Rückstellung wegen Patentverletzung, Aberkennung
e) Gewerbesteuerkorrektur

Bitte ergänzt auch heute wieder, was immer euch noch einfällt …

Für dieses Jahr ist es vorbei und wir können vorerst entspannen.
Seid nicht traurig, dass es vorbei ist, freut euch, weil ihr dabei sein durftet …

In diesem Sinne, wünsche ich euch eine schöne Zeit und viel Zeit und Kraft zum Lernen

LG aus Berlin
Beate

P.S. Ich bin heute zurückgetreten …

125 Gedanken zu „Das Wunder am 3.Tag und andere Märchen …

  1. So wild waren die ergönzungsbilanzen nicht, es gab ja bei A nur 3 Positionen zum fortentwickeln: RL, Gebäude und FW. Denke nicht dass die insgesamt mehr als 8 Punkte geben, also halb so wild!

  2. @Tax20
    Sorry aber das nützt jetzt auch nix mehr….
    Ich finde die Diskussionen hier zwar gut, aber keiner hier weiß genau was richtig war und die Lösung / Punkte werden wir auch nie erfahren….
    guck mal in Deinen Übungsklausuren wieviele Punkte es da für Ergbil gab das wird hier ähnlich sein….
    und versuch „abzuschalten“….
    LG

  3. Danke an euch. Es ist, wie @Steuerfuchs es sagt. Ich ärgere mich einfach total, es war der zweite Versuch und mein Kenntnisstand war um einiges höher und ich wusste viel mehr und dann macht der Kopf einfach dicht, ätzend. Ich habe letztes Jahr besser danach schlafen können 🙈

  4. Wenn ich einen Tipp geben kann als jemand, der 2016 in der Prüfung war:

    Denkt nicht zu lange über Kleinigkeiten nach – denn nur eins ist gewiss: am Ende wird der Großteil im Bereich 4,0 – 4,5 liegen und damit (mehr als) 50% falsch gelöst haben. Es ist völlig normal, dass das Gefühl nicht toll ist, weil man Vieles falsch gemacht haben wird. Und selbst wenn ihr das richtige Ergebnis haben solltet, heißt das nichts.

    Aus meiner Sicht: Wer sich vernünftig vorbereitet hat und alle (!) Aufgaben bearbeitet hat, hat sehr gute Chancen zu bestehen.

    Und für alle NRWler: Vor Ende November würde ich nicht anfangen zu lernen. Jetzt einfach mal 4-5 Wochen nix machen.

  5. 24(3) S. 3 umwstg war auch anzuwenden, weil sowohl auf der Veräußerer als auch der Erwerberseite dem A war (75%)
    Somit 75 % 15 Gewinn 37.500
    25% 16 EStG 12.500

  6. @Balu: ganz streng genommen ist 24 (3) Satz 3 hier sogar falsch, denn der kommt nur beim Ansatz zum gemeinen Wert zum tragen. Hintergrund ist dabei einzig und allein der FB nach 16 (4) ESTG. Da es diesen und auch 34 beim ZW Ansatz nicht gibt, braucht es den Satz 3 ja gar nicht. Es ist ein ganz normaler laufender Gewinn.

  7. Meines Erachtens spielt es für den Buchwert-/Zwischenwertansatz keine Rolle, ob nun die 6b-Rücklage Eigenkapitalcharakter hat oder nicht, da die sonstige Gegenleistung meines Verständnisses nach ein Tilgungsdarlehen war (35.000 Euro über 10 Jahre und eine Zinszahlung von 7000 Euro pro Jahr), sodass der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung heute der Barwert der „Rente“ (35.000 Euro pro Jahr; damit: ca. 272.000 Euro) ist. Dieser liegt sowohl unter 300.000 als auch unter 400.000. Was sind Eure Gedanken hierzu?

  8. Das ist eine gute Idee. Die Forderung war jedoch verzinslich, sodass nicht abgezinst wird.

    Die Gegenleistung waren 350.000 und dieser Wert musste als Buchwert angesetzt werden. Ich habe ebenfalls die stillen Reserven um die 6b Rücklage erhöht und anschließend die stillen Reserven um 10% aufgedeckt.

    VG

  9. Nach meiner Lesart des Umwandlungssteuergesetzes ist der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung in § 24 UmwStG maßgeblich, dh. der Barwert der Rente. Es spielt für die Bestimmung des gemeinen Werts meines Erachtens keine Rolle, ob eine Verzinsung erfolgt oder nicht (vgl. auch § 14 Abs. 1 und 3 BewG).

    @Fritz: Mangels schädlicher Gegenleistung (272.000 ist sowohl unter der relativen Grenze (25% des Buchwerts) als auch unter der absoluten Grenzen von 500.000 bzw. Buchwert) ist meines Erachtens damit eine Buchwertfortführung möglich und eine Aufdeckung von stillen Reserven unterbleibt.

  10. Es ist erschreckend, was man in vier Jahren alles wieder vergessen hat ..

  11. Grundsätzlich gebe ich dir recht, wenn es sich um eine Rente handelt. Vorliegend war es aber m.E. ein Tilgungsdarlehen, das nach §12 Abs 1 S 1 BewG mit dem Nennwert zu bewerten ist. Man könnte jetzt noch darüber diskutieren, ob eine Abzinsung nach §12 Abs 3 S 1 BewG notwendig war. Das kommt auf den Zins an, welcher glaube 2% war. Außerdem müsste es eine unkündbare Zeit von mind 4 Jahre geben (Siehe BMF §12/1). Die war im Sachverhalt glaube nicht aufgeführt. Von daher würde ich keine Abzinsung vornehmen…

    Eine Anwendung von §14 BewG ist m.E. nicht möglich, da es sich nicht um eine Rente handelte…

  12. Mich würde interessieren, wie ihr in dem AO-Teil das mit dem Bekanntgabewillen gelöst habt, da ich mir hier unsicher war.

    Wurde der Bekanntgabewillen wirksam aufgegeben worden? (somit Bescheid unwirksam)
    Wurde der Bekanntgabewillen nicht wirksam aufgegeben worden? (somit Bescheid wirksam)

  13. Ich äußere mal meine Meinung hierzu. Normalerweise ist es wichtig, dass der Bekanntgabewille aufgegeben sein muss, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat. Jetzt gibt es aber die Regelung, wonach der Wille auch wirksam ist, wenn das FA dem Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheids mitteilt, der Bescheid solle nicht gelten. Dabei kommt es auf den nach § 122 Abs. 2 AO fingierten Zeitpunkt an.

    Die Daten habe ich noch im Kopf. Erstbescheid ging nach 3 Tages Fiktion am Samstag 11.01.2020 ein und demnach nach § 108 Abs. 3 AO am Montag den 13.01.2020 normalerweise wirksam bekanntgegeben. Der Widerruf ging am 12.01.2020 ein, der Steuerpflichtige hat am 13.01.2020 den Widerruf an den StB übergeben, somit in der 3 Tages Fiktion nach §§ 122 Abs 2 i.V.m. 108 Abs. 3 AO. Also gilt der Bekanntgabewille und es hätte nach § 164 Abs. 2 geändert werden können, da im Erstbescheid nicht aufgehoben. Wenn der Erstbescheid wirksam gewesen wäre, hätte das FA nicht mehr ändern können, da keine Änderung nach § 173 (keine neue Tatsache). Für mich war der Einspruch somit zwar zulässig aber unbegründet.

  14. @Tax20: Sehe ich gleich wie Du. Allerdings wurde im wirksam bekannt gegebenen Erstbescheid der VdN schriftlich aufgehoben (BS war abgedruckt). Änderung nach § 164 (2) somit nicht mehr möglich. Änderung nach § 173 auch nicht möglich, da 1. keine neue Tatsache und 2. ohnehin die Änderungssperre § 173 (2) greift, es lag auch keine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 vor. Ergebnis: Einspruch zulässig und begründet, FA muss Zweitbescheid aufzuheben.

  15. Aber der Erstbescheid war nicht wirksam wegen des Bekanntgabewillens. Also Änderung nach 164 abs 2 möglich…

  16. @tax20: Ich würde sagen der Erstbescheid war wirksam und der Bekanntgabewille konnte nicht mehr aufgegeben werden. Denn Widerruf wurde nicht an den StB sondern an den Steuerpflichtigen als Empfänger adressiert, der Erstbescheid wurde dem StB wirksam bekannt gegeben, der Widerruf wurde erst im Zeitpunkt der Übergabe des Schreibens an den StB wirksam, das war nach Bekanntgabe des Erstbescheides, somit zu spät, siehe dazu AEAO zu 122, Nr. 1.7.3.

    Im Übrigen wurde der VdN im Erstbescheid wirksam (schriftlich) aufgehoben, damit keine Änderung nach 164 möglich. Einspruch war begründet.

  17. Es liegt ja aber im Ermessen des FA nach 5 AO. Sodass an den Steuerpflichtigen hätte ergehen dürfen und dadurch dass er rechtzeitig am 13.01.2020 an den StB übergeben wurde, wurde der Bekanntgabewille rechtzeitig aufgegeben. Das steht wiederum auch im AEAO, dass nur die Fiktion gilt. Ich hatte so einen Fall in der Praxis und bin mir demnach sehr sicher…

  18. Der Erstbescheid wurde ja erst am 13.01.2020 bekannt gegeben wegen 108 abs 3 AO. Und der Zeitpunkt ist relevant, nicht der frühere

  19. Habe ihn auch verneint aber ich glaube, das würde jetzt auch nicht mehr die großen Punkte ausmachen. Wichtig ist ja, wie man abgebogen ist: Bekanntgabewille wirksam oder eben nicht…

  20. Ist zwar falscher Thread (weil zu Tag 1 statt Tag 3), aber da das Thema ja gerade hier wieder aufgegriffen wird: Der Bescheid wurde wirksam aufgehoben, der VdN ist damit weiter gültig. Eine Änderung nach 172ff ist daher nicht möglich.

    (ist nicht meine persönliche Meinung, sondern stammt von einem Korrektor)

  21. Hallo Zusammen,

    grundsätzlich stimme ich euch ebenfalls zu. Der Bekanntgabewille wurde wirksam aufgegeben und der erste Änderungsbescheid war damit nicht wirksam.

    Jedoch sagt die neuere Rechtsprechung m.E. dass eine Korrektur nach 172-177 AO auch neben 164 AO möglich sei (so wurde es mir zumindest öfter erklärt).

    In Summe dürfte dies für die Lösung jedoch unwesentlich sein.

    VG
    Kevin

  22. Doch, auch wenn der VDN noch wirksam ist, ist parallel auch 173 AO möglich. Hat der BFH entschieden, AZ kenn ich natürlich nicht auswendig.

  23. Ich denke, es gibt zur Frage der parallelen Anwendbarkeit von § 164 Abs. 2 und § 173 AO keine eindeutige Rechtslage.

    Hierzu ein Auszug aus Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO, § 173 AO Rz 11b:

    „§ 173 AO ermöglicht die Durchbrechung der uneingeschränkten Bestandskraft; hieraus ergibt sich die Abgrenzung des Geltungsbereichs zu §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO. Wird einer Steuerfestsetzung ein Vorbehalt der Nachprüfung beigefügt oder erfolgt sie vorläufig, entfaltet sie nur eingeschränkte Bestandskraft. Tritt nun eine neue Tatsache im Wirkungsbereich des Vorbehalts bzw. der Vorläufigkeit auf, wäre nach dem Wortlaut des § 173 AO die kumulative Anwendung des § 173 AO neben den §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO zwar möglich, sie hätte jedoch keinen eigenständigen Sinn, da §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO die umfassenderen und praktisch leichter zu handhabenden Vorschriften sind. M. E. sind daher §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO Spezialregelungen, die § 173 AO vorgehen. Anwendbar ist § 173 AO aber bei neuen Tatsachen, deren Wirkung außerhalb der (punktuellen) Vorläufigkeit nach § 165 AO liegt.“

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