Das Wunder am 3.Tag und andere Märchen …

Hallo Ihr Lieben,

nach dem 1. Tag konnten wir in Bilanz nicht wirklich auf ein Wunder hoffen.
Aber es war, innerhalb gewisser Parameter, durchaus fair und nicht wirklich überraschend.

Wir sind heute Morgen hoffnungsvoll gestartet und haben uns dieser Prüfung gestellt und
haben irgendwann den Raum erhobenen Hauptes verlassen, manche früher, manche später!
Aber als ganze Kerle oder Kerle*Innen oder als was auch immer …

Da gab es doch mal diese Werbung:
Ein ganzer Kerl dank Chappi … ganze Generationen von Hündinnen mussten das ertragen …

Ich schweife ab,
zu den Themen des heutigen Tages, wir hatten im Angebot:

Teil 1, Allgemeines
K ist EU und vertreibt Baumaschinen
Aufgabe: Gewinnermittlung HGB, StB

EZ1: 25%-Anteil an der B-GmbH
Diese vertreibt 30% seiner Maschinen und K verkauft aus EU BetriebsGrubo an GmbH

EZ2: X-Aktien, 800 Stück,
Erhöhung Nennkapital durch Umwandlung der Gewinnrücklage

EZ3: Forderung in Schweizer Währung

EZ4: DG des Bürogebäudes wir in Hausmeisterwohnung umgewandelt, bislang Afa 3%

Teil 2, Umwandlung
A 60J ist EU und gründet mit N-GmbH eine OHG
A mit 75%, GmbH mit 25%
A bringt gesamtes EU ein (inkl. Grubo, Aktien, §6b etc.)
GmbH bringt Grubo inkl. Darlehen ein

Teil 3, Änderung nach BP

1.Rechtliche Würdigung aller Änderung der BP (Zeitraum 2016-2018)
2. Korrektur der bereits vorliegenden vorläufigen Bilanz 2019, HGB, StB

a) Nach Blitzeischlag in Halle, zu hohe AfaA
b) Umbau der gemieteten Fläche mit Rückbauverpfl. Wurde als Aufwand und zu hoher Rückstellung gebucht
c) Disagio, fehlte ARAP
d) Rückstellung wegen Patentverletzung, Aberkennung
e) Gewerbesteuerkorrektur

Bitte ergänzt auch heute wieder, was immer euch noch einfällt …

Für dieses Jahr ist es vorbei und wir können vorerst entspannen.
Seid nicht traurig, dass es vorbei ist, freut euch, weil ihr dabei sein durftet …

In diesem Sinne, wünsche ich euch eine schöne Zeit und viel Zeit und Kraft zum Lernen

LG aus Berlin
Beate

P.S. Ich bin heute zurückgetreten …

125 Gedanken zu „Das Wunder am 3.Tag und andere Märchen …

  1. Das EK zum BW betrug 300.000, da die Gegenleistung 350.000 betrug, mussten entsprechend 50.000 stille Reserven aufgedeckt werden. Ramon hat diesbezüglich recht.

  2. @RAMON
    Mir passte der zwischenwert auch zeitlich einfach nicht ins Konzept 🙂
    Umwandlung lieber am Ende bearbeitet

  3. M.E. hat eine §6b Rücklage Eigenkapitalcharakter und wird dem steuerlichen EK hinzugerechnet. Wert des BV daher 400k. Aber wer weiß schon was da richtig war…

  4. War mir aber auch sehr unsicher. Habe es mir dadurch zusammengereimt, dass er neben den 450k Kapitalkonto noch 350k Gegenleistung erhält. Also 800k… und Wert BV (400k) und stille Reserven des BV 400k dann auch 800k ergeben.

  5. Teil 1 und 3 waren wirklich gut zu bearbeiten, aber Teil 2 war wirklich Tricki. Hoffe jetzt nur, dass es reicht zu bestehen. Leider standen neben den einzelnen Teilen keine Punkte, so das es keiner Einschätzen kann.

  6. Ich habe in dem gewährten Darlehen an den A eine sonstige Gegenleistung grundsätzlich verneint, weil das Darlehen in der GHB passiviert wurde und die Zinsen aus meiner Sicht Sonderbetriebseinnahmen sind und die Forderung des A daher SBV 1 ist. Sonstige Gegenleistung liegt doch nur vor wenn die Forderung PV ist oder irre ich mich?
    Bei der Übertragung der WG der N GmbH habe ich aufgrund der übernommen Schulden einen teilentgeltlichen Vorgang gesehen (Trennungstheorie) da Übernahme der Schulden sonstiges Entgelt darstellt und nicht gegen Gewährung von gesellschaftsrechten anzusehen ist.
    Oder liege ich da komplett falsch?

  7. Interessant die unterschiedlichen Lösungen, ich habe um die 6 b RL die stillen Reserven erhöht, somit insgesamt 500, zzgl. BW 300, somit insgesamt auch 800. Aber dadurch ergeben sich andere Lösungsschritte. Ach wer weiß was richtig ist, erstmal bin ich froh, dass alles vorbei ist.

  8. Liebe Beate
    Deine Entscheidung kann ich gut nachvollziehen ich bin 2019 im 2. Versuch zurück getreten…..diesmal hab ich abgegeben mit einem schlechten Gefühl, aber ich hab ja noch einen Versuch wenn’s schief geht…..
    Ich wünsche Dir erstmal alles Gute 🍀
    vielleicht magst Du in ein paar Tagen oder Wochen nochmal schreiben wie es Dir dann mit Deiner Entscheidung geht…

    @all
    Ja die drei Tage waren fair….
    Ja die drei Tage waren schwer….
    Ja die drei Tage waren machbar….
    Hoffen wir das Beste….
    LG

  9. Liebe Beate,

    ob Du letztendlich „zurecht“ zurückgetreten bist oder nicht, weißt Du nicht und niemand anders.

    Du bist zurückgetreten, weil Dein Gefühl es Dir geraten hat.
    Und das ist gut so!

    Du hast für Dich entschieden, das hat Dir niemand abnehmen können. Genauso wie es niemanden ansteht, Deine Entscheidung zu be- oder gar verurteilen.

    Dir wünsche ich alles erdenklich Gute…
    Die Welt dreht sich weiter!

    Attila

  10. Teil 1 verbilligter Verkauf Grundstück:
    Ich habe es in einen unentgeltlichen und entgeltlichen Teil geteilt. Unentgeltliche Teil ist die verdeckte Einlage und Bewertung zum Teilwert –> Erhöhung AK Beteiligung Gesellschaft

    Handelsrechtlichen ergibt sich keine Änderung.

    Hat das noch jemand?

  11. In Ergänzung zu den anderen Kommentaren hier mal wie ich Teil 2 so versucht habe zu lösen:
    Einzelunternehmer hat 24 UmwStG und die Darlehensgewährung (Forderung ist ein Wirtschaftsgut) ist sonstige Gegenleistung neben Gesellschaftsrechten (Verbindlichkeit der Gesamthandel, zugleich SoBV).
    Zur Schädlichkeit der Gegenleistung habe ich es (wie man es auch bei 16 EStG macht , wenn Rücklagen vorhanden sind) so gelöst, dass die 6b Rücklage ja „fortgeführt“ wird – in der Ergänzungsbilanz – und nicht aufgelöst wird. Daher habe ich 25% x Buchwert 400.000 (300+100 6b) bzw 500, Max BW 400 genommen. 350 waren dann unschädlich, so dass ich BW Ansatz mit neg ErgBil machen konnte.
    Bei GmbH liegt meine ich ein Tausch vor, wobei wegen 6(6) Satz 4 die Einbringung nach 6(5) Satz 3 Nr 1 zu erfolgen hat. Denn es liegt ja Übertragung und gerade keine Überführung vor?!

  12. Die Rücklage ist ein Gewinn, der noch nicht besteuert wurde, also eine stille Reserve, und kein EK-Charakter. Folglich betrugen die stillen Reserven 500.000, und EK 300.000.

    Somit kam Zw-Ansatz zum tragen, und 10.000 rl mussten mit Gewinnuuschlag aufgelöst werden.

  13. Ok… dachte nur, da ja in 24 (2) Nr 2a/b nicht vom „Eigenkapital“ die Rede ist, sondern vom Buchwert des Betriebsvermögens (also so wie in 16(2) EStG), daher die Analogie ….?!
    wobei, wenn die Rücklage nie gebildet worden wäre, das Eigenkapital auch 400.000 betragen hätte… jetzt hat er sich für die Rücklage entschieden, dann darf das doch keinen Unterschied machen, solange es nicht zur Übertragung kommt?!

  14. Also meine 2cents dazu:
    Da 24 (2) Nr 2b Umwstg explizit von „Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens“ spricht, müssten es der einfachen Berechnung nach 400.000 an Buchwert sein, die eingebracht wurden, nämlich die 1.000.000€ an Vermögensgegenständen, abzgl. der 600.000 an Schulden die übertragen wurden.

    Das ganze würde dann auch zur Gegenleistung passen, da er ja 350.000 als Darlehen, sowie 450.000 auf dem Kapitalkonto gutgeschrieben bekam, in Summe 800.000 (was den 400.000 Buchwert + den 400.000 stillen Reserven entsprach)

  15. Na ja entweder 30 oder 35. Bei 3 Teilen ist es doch immer so. Ich denke Teil 1 30, und Teil 2 und 3 35.

    Ich fand den 1. Tag ganz gut, die letzten beiden bin ich mit nem blöden Gefühl raus. Bin im 2.-Versuch. Manchmal frage ich mich, warum ich mir das jetzt seit 2 Jahren antue. Ich wäre gern insgesamt mit einem guten Gefühl rausgegangen. Leider ist es nicht so. Jetzt hilft nur hoffen und Geduld. Scheiß Gefühl. Geld, Nerven, Freizeit, Entbehrungen. Nerv… Ich drücke allen die Daumen, dass es gereicht hat

  16. @B
    Ich fühle da mit dir. Bin auch im zweiten Versuch und bin mit einem blöden Gefühl raus. Wünsche dir viel Erfolg.

  17. Willkommen in der Lotterie des Wahnsinns….

    Man kann es Irnonie des Schicksals oder einfach nur Pech nennen! Ausgerechnet Beate, die uns alle aufgemuntert hat, wenn wir down waren, ist um die Früchte ihres Einsatzes gebracht worden. Letztlich kann ich ihre Entscheidung sehr gut nachvollziehen. Wenn man sich relativ “ sicher“ ist, dass es nicht gereicht haben könnte, ist ein Zurücktreten nur konsequent. Dafür ist ein Versuch bei dieser Prüfung einfach zu wertvoll, um vergeudet zu werden. Für mich als Außenstehender hat Beate einen fitten Eindruck gemacht; ich hätte es ihr, wie jedem anderen Angetretenen, einfach nur gegönnt zu bestehen.
    Jedes Jahr hat seine Tücken, mal mehr, mal weniger. Aber einfach war, ist und wird diese Prüfung nie sein!

    @Beate:
    Nimm dir eine kleine Auszeit, um deine Wunden zu lecken….
    Dann weiß ich aber, dass du wieder angreifen wirst. Ich fühle und glaube fest daran, dass du dich am Ende STBin nennen können wirst!

    Nochmals herzlichen Dank für deine tollen und sehr informativen Beiträge. Ich wünschte, du würdest uns bis zu deinem nächsten Versuch hier erhalten bleiben!

    In diesem Sinne, dir eine gute Zeit und bis hoffentlich demnächst….

  18. Hier wird nur über Teil II diskutiert..
    Noch jemand anwesend der mit der Aufgabenstellung in Teil III zu kämpfen hatte? Nur handelsrechtliche Würdigung und anschließend Folgebewertung HB/StB anhand von normalen AfA Grundsätzen???
    4(4) habe ich nicht gesehen da ja direkt an Quelle korrigiert wurde von Prüfer..

  19. Bei Teil 3:
    Aufgabe 1: Kapitalangleichungsbuchung zum 01.01.19, waren sehr gut um Punkte zu holen
    Aufgabe 2: HB Ansätze zum 01.01.19 beurteilen und dann zum 31.12.19 mit StR Vorschriften entwickeln
    Zu beurteilen wäre:
    so. Mieterumbauten,
    AfaA, RSt, aRap, RSt für Patentverletzung, RSt für GewSt…
    alles SV mit kleinen Tücken aber das meiste war lösbar
    Aufgabe 3: StBilanz zum 31.12.19 erstellen ausgehend von der vorläufigen StBilanz zum 31.12.19
    Aufgabe 4: Gewinn durch BV-Vergleich ermitteln

    Am Anfang wirkte die Aufgabe für mich sehr sperrig, aber hinterher ging es eigl. ganz gut.

  20. Wem ist bei der Währungsumrechnung aufgefallen, dass die Lieferung in 50000CHF war und die 57500€ Ansatz komplett falsch, sondern dass bei einem Kurs von 1€ zu 1:15 CHF der Wert bei ca 43 000 Euro ist, war glaub ein beabsichtigter Fehler…
    @ Beate. Das tut mir total leid, du warst hier im Blog unser Fels in der Brandung, ich hoffe du versuchst das Ganze nochmal, es wäre dir zu wünschen. Mir erging es an der ersten 2 Tagen auch nicht so gut, Tag 2 Katastrophe, ersten 90 min wie n Blackout und danach die Zeit nicht mehr einholbar. Dafür gestern deutlich besser, habe mich trotzdem entschlossen abzugeben, mit der Hoffnung, dass es knapp wird.
    Gruße Luki

  21. Die Währung war so gewollt, um bei HB auf den 256a S.2 einzugehen. Da zum 31.12 ja die Forderung über den AK war und dieser Wert abweichend zur StB angesetzt werden musste. Stimme dir da voll zu @Luki

  22. In Aufgabe 2 ist doch bei A sowohl ein laufender Gewinn als auch ein Gewinn nach 16 EStG entstanden oder liege ich da falsch?
    24(3)S.3 umwstg i.v. 16(2) S. 3 EStG da auf der Erwerberseite und auf der Veräußerer Seite der A ist.

    Aufgabe 1
    SV 1 verdeckte Einlage und Gewinnausschüttung welche zu 40% steuerfrei war
    SV 2 Gratisaktien und Verkauf und Anwendung 6b (10) EStG
    SV 3
    Ansatz der Forderung HGB nach 256a HGB
    SV 4
    15a UStG da nur steuerfrei an den Hausmeister vermietet werden kann 🙂
    Und deswegen keine Option möglich ist 🙂
    9b (2) s. 2 ist anzuwenden

  23. Hier mal eine kleine Übersicht aus meiner Sicht, freue mich über Feedback.

    TEIL I
    1) Beteiligung B-GmbH: Anteile im BV, Gewinnausschüttung um Steuer zu erhöhen (Steueraufwand an Bet. Ertrag, § 12 Nr. 3 EStG für die Steuer, TEV für Dividende). Die Veräußerung des Grubos war eine vE in Höhe von 100.000 €, da KP zu niedrig , § 6 (6) S. 1 EStG erhöhte AK.

    2) Aktien X-AG

    Gratisaktien führen zur Abspaltung von AK auf die neuen Aktien im Verhältnis 200/1000. Die Veräußerung ist dann um den Abgang der Aktien (Aufwand/Anlagenabgang an Aktien) zu korrigieren. TEV auf den ganzen Vorgang, d.h. § 3 Nr. 40 a) auf VP, und § 3c(2) auf V-Kosten und die Ausbuchung BW.

    3) Forderung CHF

    57500 war falscher Wert, da Kurs 1 € = 1,15 CHF. Richtige umrechnung, dann am Stichtag durch Kursänderung ein höherer! Wert, der nur handelsrechtlich gem. § 256a S. 2 ausgewiesen werden darf. Str. nicht!

    4) Hausmeister zieht ein

    Gebäude bleibt ein WG – keine Aufteilung, da Vermietung an AN weiter eigenbetrieblich.
    Aufteilung für Zwecke der AfA, da insoweit (d.h. ab dem 01.07. und für 50/250 m²) Nutzung für Wohnzwecke, nur 2 % statt 3 % AfA.

    Wohl auch § 15a-Korrektur (fehlt bei mir leider)

    TEIL 2 -OHG Gründung

    1. Gründung

    A hat § 24 UmwStG, bringt ganzen Betrieb gegen Gewährung GR ein.

    BW ist sein Kapitalkonto = 300.000, die § 6b RL ist nicht enthalten (natürlich hat diese EK-Charakter, aber sie ist nunmal unversteuert und somit eine stinknormale stille Reserve). Stille Reserven in Summe somit 500.000.

    Durch die Übernahme Darlehen (schädliche Gegenleistung, typischer Fall, Das Darlehen ist SBV (das ändert nichts an schädl. GL – Einen solchen Grundsatz gibt es nicht). Diese ist schädlich in Höhe von 50.000.

    Durch Mindestansatz § 24 (2) S. 4 kommt es dann zum ZW-Ansatz von 350.000. Er versteuert somit 50.000 als laufenden Gewinn. In seiner EGB weist er Minderwerte von 450.000 € auf (darunter z.B. 135.000 Firmenwert, 90 000 § 6b RL,…)

    N-GmbH hat einen § 6 (5) S. 3 Nr. 1 EStG – aber Achtung, Übernahme der Finanzierung ist entgeltlich und somit ist Vorgang nach strenger Trennungstheorie aufzuteilen. 50 % Entgeltlichkeitsquote. Auch hier Aufdeckung von 50 % der stillen Reserven des Grubos. N-GmbH stellt negative Ergänzungsbilanz auf um verbleibende 50 % stille Reserven zu neutralisieren. Durch Aufstellung EGB keine Sperrfrist § 6 (5) S. 4 EStG.

    Dieser Grubo ist im Übrigen von A zu 75 % angeschafft, d.h. Übertragung seiner § 6b-Rücklage auf diesen GruBo, Vorgang in seiner EGB.

    2. Fortschreibung

    Firmenwert falsch abgeschrieben, ist hr. und in GEsamthand zu korrigieren (hr auf 1/10 und str. auf 1/15). Darf bei OHG in Summe aber nur abgeschrieben werden, soweit aufgedeckt, Korrektur über Minder-Afa (ich habe 9000) EGB A.

    Gebäude gleiches Prinzip – aufgrund der angegeben Werte kommt es aber zu einer Mehr-Afa bei A in Höhe von 5040. Der Minder-Ansatz in EGB des Gebäudes erhöht sich.

    Dann entsprechend Aufstellung der Bilanzen usw.

    TEIL III

    Tricky Aufgabenstellung, nicht ganz klar was gewollt – schließe mich aber Vorrednern an. Im Grunde

    – Schema für die angesprochenen VG/WG, in diesem Zuge ganz kurz die Bilanzberichtigung begründet unter Hinweis auf § 4(2), R. 4.4 (1) S. 9 analog.
    – Hr. m.E. kein schwerwiegender Fehler („Nicht nichtig“) deswegen keine Bilanzberichtigung im HR, Kapitalangleichung deswegen steuerrechtlich neutral, handelsrechtlich ertragswirksam in 19.
    – Entsprechende Fortschreibung der Sachverhalte in 19 (Rückstellungen, ARAP nach digitaler Methode, Gebäude-Afa, die nach § 11d EStDV auf Basis verminderter AfA-BMG)
    – Am Ende dann BV Vergleich auf Basis Prüferbilanz 31.12.18 und der selbst aufgestellten Bilanz 31.12.19

    Freue mich über Feedback 🙂

  24. Mal ein anderer Ansatz für die §6b-Problematik:
    Die §6b-Rücklage wurde nicht mit in die OHG eingebracht, sondern in das Sonder-BV des A bei der OHG übertragen. Dies steht auch nicht dem Anwendung des §24 UmwStG entegegen, da es bei zurückbehaltenen WG ausreicht diese ins SBV zu überführen (Siehe UmwSt-Erlass). Die §6b-Rücklage ist jetzt keine WG, aber es sollte analog anwendbar sein. Dann beträgt der Wert des eingebrachten BVs 400′ und die Grenzen für den BW-Ansatz sind eingehalten. Später kann dann die §6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz auf das durch die GmbH eingebrachte Grundstück übertragen werden.

  25. Aufgabe 1 habe ich genauso, nur den 6b habe ich leider nicht erkannt 😂

  26. In Teil 1 war doch auch ein 6b (1) durch den Veräußerungsgewinn des GruBos iHv 60.000€ (300.000-240.000).

    Die vE iHv 100.000€ erhöht doch auch die AK in der HB und nicht nur in der StB?!

    Bei der Vermietung an den Hausmeister müsste doch auch die Afa korrigiert werden für 6 Monate und 20% der AK auf 2%, da es von diesem Zeitpunkt an zu Wohnzwecken vermietet wurde. Das erste halbe Jahr war es 3% der AK und ab 1.7. 80%x3%x AK.

    Hat das noch jemand so?

  27. @ Lucie: hast Du das WP-Examen geschrieben? Das Examen wird keineswegs „einfacher“ oder „aufgeweicht“, der Weg zum Bestehen wird durch die Modularisierung lediglich flexibler und das ist, in Anbetracht der Nachwuchssituation, auch der absolut richtige Weg.

    Die beiden Examen unterscheidet im Wesentlichen ein Punkt: das Detailwissen das abgefragt und bepunktet wird. Im WP-Examen wird, im Vergleich zum StB, unglaublich viel mehr Stoff in der Breite abgefragt, die Chance zu bestehen ist jedoch auch ohne großes Detailwissen da. Das macht weder das Eine noch das Andere Examen anspruchsvoller.

    Im Vergleich zum StB-Examen darf man auch eines nicht vergessen: die Qualität und Vorbildung der Prüflinge. In Köln waren von rd. 60 Prüflingen gut und gerne 50 Steuerberater. Wie sagte ein Mitprüfling einst „Die Idiotendichte ist halt nicht mehr so hoch“, das trifft es ganz gut.

    Wie dem auch sei: Ihr habt es geschafft, genießt die freie Zeit bis vor/nach Weihnachten und feiert erstmal! Hoch die Tasse 🙂

  28. Alles kompletter mumpitz was hier reingeschrieben wird.

    Sachverhalt 1: Sorry, aber wer bei einem EU KapEst über Steueraufwand bucht, dem ist kaum noch zu helfen.

    Außerdem kam TEV wegen 6b (10) nicht zur Anwendung.

    Sachverhalt 2: hier war der Clou, dass von der PG eine einheitsbilanz gewünscht war. Das heißt, dass auch der FW in der steuerlichen GHb über 10 Jahre abgeschrieben wird, und nicht über 15 Jahre!! Die Korrektur auf 15 Jahre erfolgt dann über die negative ergönzungsbilanz von A. Und alle die jetzt hier wieder schlau meinen das wäre falsch: schaut euch zB die Knoll Klausuren an 😉

    Wahnsinn was hier Steuerberater werden will.

  29. @ tank
    Teil I, genauso( bei mir fehlen § 6b und 15a UStG)

    Teil II habe ich genauso gelöst, sogar Werte über Korrekturen ErgBil stimmen mit deinen überein!

    Tiil III: war die Aufgabenstellung für nicht ganz klar, ich war verwirrt, dass der Prüfer HB Werte ermittelt hat, dass wurde mir bei der Abriss RSt erst klar.
    Ich habe bei dem Gebäude nach AfaA nach korrigierter Afa BMG § 11 c EStDV noch eine Wertaufholung zum 31.12.2019 vorgenommen, da Mängel in 2019 beseitigt wurden.

    Nochmal zu Teil II:
    Fallsammlung von WLW: Einbringung nach § 24 UwStG von EU mit 6b RL: Für die Ermittlung des BW wurde die 6b RL wie Verbindlichkeiten abgezogen, für die Ermittlung der stillen Reserven die 6 b RL mitgerechnet.
    In unserem Fall somit : BW 300 000, stille Reserven 500 000, Mindestansatz § 24 Abs. 2 Satz 4 greift, Aufdeckung stille Reserven 10 %

  30. @gehtniemandenetwasan

    Was gibt dir eigentlich das Recht, so über diese Personen hier zu urteilen. Wie respektlos muss man eigentlich sein. Hör doch einfach auf, hier so zu schreiben und alle Leute damit fertig zu machen. Ganz widerlicher Charakterzug, man kann alles im ordentlichen und angemessen Ton diskutieren aber nicht auf solch einer Ebene!

  31. @ Rotenburger

    Die 6b Rücklage hat Endriss auch so behandelt. Stille Reserven ja, erhöhen aber nicht das Kapitalkonto. Der Fall mit der KapG und 6(5) Satz 3 lief auch 1:1 so, nur ohne Trennungstheorie.

    Im Vergleich zum letzten Jahr war der PersG Teil ein Geschenk!!!

  32. Es ist einfach unfassbar, was hier für Leute unterwegs sind und welche Aussagen hier getroffen werden. Manche vergessen hier wirklich, dass wir im Prinzip alles Kollegen sind. Und vor allem Menschen! Fehler machen, ist menschlich, und auch mal ein schlechtes Jahr zu haben oder nicht zu bestehen ist menschlich. Jeder hat seine Stärken und Schwächen, und es gehört neben Können auch Glück dazu. An alle, die zurückgetreten sind: Seid nicht so hart mit euch selbst. Ihr habt viel Zeit investiert und habt auch noch Zeit, bis zum nächsten Mal. Gebt nicht auf, lasst euer Investment nicht umsonst sein!

    An den Vogel namens Gehtniemandetwasan: Ich hoffe für dich, dass du irgendwann in deinem Leben nochmal einen etwas besseren Charakter finden wirst. Das war nicht nett, und sowas sagt man auch nicht unter Kollegen. Allerdings kommt das Karma recht schnell für dich.

    So ziemlich alles, was du geschrieben hast, ist nicht zu 100% richtig. Kleines Beispiel:

    Es sind 900 Aktien verkauft worden. Für 800 Aktien gibt es § 6b Abs. 10 EStG. Für 100 Aktien gibt es aber auch § 3 Nr. 40 lit. a und § 3c Abs. 2.für die Veräußerungskosten. Insoweit werden alle, die an TEV gedacht haben, auch die Punkte mitnehmen, völlig egal, ob die Zahlen richtig oder falsch sind.

    Zu deiner Lösung beim SV 2 möchte ich gar nicht erst anfangen.

    Kleiner Tipp: Das hier ist ein Austausch unter Kollegen. Sei freundlich, und man wird auch freundlich zu dir sein. Sei emphatisch, und du wirst Freunde finden. Aber sei kein Besserwisser, ohne es besser zu wissen. Sei nicht angreifend, wenn dir niemand was getan hat. In der Praxis macht so ziemlich jeder Steuerberater auch seine Fehler. Wie gesagt, jeder hat Stärken und Schwächen.

  33. @Finanzbeamter: Schau mal in die RL. Auch für die neuen 100 Gratisaktien gilt bei 6b eine besitzzeitanrechnung, also kein TEV sondern 6b.

    Hinsichtlich Teil 2: Steuerlich muss der FW über 15 Jahre abgeschrieben werden. Dies heißt aber in Summe aus GHB und ErgBilanz. Insoweit war das korrekt.

  34. Das sehen zwei OFDs und die Richtlinien auch so, allerdings erst, nachdem der BFH (mehrmals, allerdings unveröffentlicht) darüber anders geurteilt hat. Daher sind beide Lösungen sicherlich vertretbar. Du kannst jetzt argumentieren, dass im Zweifelsfall der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen ist. Dann hast du in diesem SV halt 2-3 Punkte mehr als der Rest, toller Hecht! Das macht dein Charakter trotzdem nicht schöner.

    Ich werde auf den SV 2 nicht eingehen, aber fest steht: es sind mehrere Lösungen denkbar, frag mal deine Dozenten. Für dich sage ich nur: die ErgBil ist eine stl. Korrekturbilanz zur steuerlichen GHB. Ich kann nur eine Einheitsbilanz bilden, wenn die stl. Vorschriften es zulassen (§ 5 Abs. 6 EStG). Ich kann in der stl. GHB nicht über 10 Jahre abschreiben, da zwingend über 15 Jahre abzuschreiben ist. Das ist kein Clou.

    Du würdest dir selbst ein Gefallen tun, wenn du einfach hier aus dem Blog verschwindest. Ist nicht böse gemeint. By the way: Du kannst antworten was du möchtest, ich habe mich entschieden, dir nicht mehr zu antworten. Wünsche dir trotzdem viel Glück für deine Noten.

  35. Finanzbeamter: Danke, dir auch. So ein bisschen fachliche Diskussion ist doch nicht wild.

  36. @all
    MEIN GOTT LEUTE…
    entspannt Euch bitte…..
    jeder macht Fehler……
    keiner von uns kennt die Lösung……
    nur wer durchfällt darf sich die Original Lösung anschauen….alle anderen bleiben „blind“……
    ich hab Teil 2 „verkackt“ und lese interessiert die verschiedenen Ansätze…
    LG

  37. Unverbindlicher Lösungsvorschlag:

    Teil I:
    Tz. 1: GA, TEV § 3 Nr. 40d, S. 2, „Bruttobuchung“, PE § 12 Nr. 3, vE, § 6 Abs. 6 S. 1, § 6b (3)
    Tz. 2: Gratisaktien, H 17 (5), Abspaltung AK, Anrechnung Besitzzeit, § 6b(10) RL
    Tz. 3: Falscher Devisenkassamittelkurs, HR § 256a S. 2, StR max. AK, § 6 (1) Nr. 2
    Tz. 4: WG bleibt eigenbetriebl. BV, AfA 2 % für 50/250m², § 15a UStG i.V.m. § 9b (2)

    Teil II:
    – § 24 UmwStG, schädliche Gegenleistung, § 24 (2) S. 4, Mindestansatz = 350.000 €, Aufdeckung StR = 1/8 bzw. BW-Fortführung 7/8, Ford = SBV, Übertragung § 6b(3) auf unbeb. Grubo GHB
    – GmbH § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, strenge Trennungstheorie, 50 % E-Quote, Zuordnung StR über neg.Erg-Bil

    Teil III:
    StR Kapitalanpassungsbuchungen, HR erfolgswirksame Berichtigung im lfd. Jahr 2019, kein schwerw. Fehler
    a) AfaA nicht im HR, keine außerplanmäßige Abschr., im Ergebnis Fortführung Abschreibung, StR = AfaA zutreffend, Folgejahr (=2019) Minderung AfA-BMG gem. § 11c (2) EStDV, Wertaufholung wg. Reparatur, Erhöhung AfA BMG erst VZ 2020, § 11c (2) S. 3 EStDV
    b) Mietereinbaute, HR aktivierungspflicht. HK, Abschreibung auf Mietdauer = 15 Jahre, RSt für Abbruchverpfl. HR Ansammlung + Abzinsung Marktzinssatz, StR Ansammlung + Abzinsung 5,5%, Interpolation
    c) Disago, HR WR § 250 (3) HGB, zutreffend Aufwand, StR digitale Auflösung in 2019 nach Zinsstaffelmethode, § 5 (5) Nr. 1 EStG.
    d) RSt für Patentverletzung, StR zutreffend aufgelöst wg. § 5 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. S. 2 EStG, HR weiterhin Ansatz, Vorsichtsprinzip, tats. Geltendmachung 2020 = wertbegründend, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
    BV-Vergleich Prüferbilanz / abgeänderte Werte

  38. Wie lief es bei euch zeitlich? Ich bin an keinem Tag mit der Zeit zurecht gekommen und habe echt Panik, dass mir zu viele Punkte fehlen durch die fehlenden Sachverhalte.

  39. Mal als Anmerkung bezüglich schädlicher Gegenleistung: wenn diese tatsächlich i.H.v. 50.000 EUR vorgelegen hat, muss der Zwischenwertansatz wie folgt berechnet werden: 50.000/800.000 Unternehmensgesamtwert sind 6,25 %. Also eine Buchwertfortführung wäre dann möglich zu 93,75 %. Somit käme es zum Ansatz von 325.000 EUR. Also zu einer Aufdeckung stiller Reserven von 25.000. Die hier zum Teil vertretene Auffassung, dass komplett 50.000 stille Reserven aufgedeckt werden passt nicht. Vgl. Beispiel in der Gesetzesbegründung: BT-Drs. 18/4902, 49 f.

  40. Nur wegen Mindestansatz kommt es dann zu den 50.000 …. das wäre denke ich die Begründung

  41. @ FH
    Soweit richtig, aber hier kommt der Mindestansatz der Gegenleistung 24 abs. 2 Satz 4 von 350 000 zum Ansatz, dann setzt man schädliche Gegenleistung von 50000 zu den stillen Reserven 500000 ins Verhältnis und erhält Aufdeckung stille Reserven von 10 prozent

  42. Bei mir war es zeitlich auch sehr knapp und ich bin auch bei keiner Klausur vollständig fertig geworden. Ich hoffe einfach, dass es zum bestehen reicht …
    Aber ich kann es auch nur schwer einschätzen. Ich hoffe auch das sie so Teile wie SV 2 mit den Punkten runtergehen und auf Sv 1 und Sv 3 verteilen oder mehrere Lösungen anerkennen.
    Ich hoffe einfach, dass sie nicht gnadenlos aussieben 😓

  43. @ Attila

    Kompletter Quatsch!
    Bin dieses Jahr im Anzug und Hemd ohne Krawatte zur mündlichen und war in der Mehrheit. 4 männliche Prüfer, davon 3 ohne Krawatte. Ich war zugegebenermaßen der einzige Prüfling ohne Krawatte…

    Prüfungsort Münster, NRW

  44. Ich hab heut echt kein Auge zugemacht. Ständig kreisen die Gedanken und ich komme null zur Ruhe. Ich hatte am dritten Tag im zweiten Teil ein totales Blackout. Hab keine Ergänzungsbilanz aufgestellt, obwohl ich es wusste aber in dem Moment war der Kopf leer. Hab viel hingeschrieben aber dadurch dass ich nur eine Sonderbilanz aufgestellt und nichts an ergb fortentwickelt habe, weiß ich dass da einiges an Punkten fehlt. Was meint ihr, wie viel Punkte gibts für die Aufstellung, die Entwicklung (AfA, Kapital)

    Ich ärgere mich einfach total…

  45. @Tax20: Mir ist exakt das Gleiche passiert. Ich ärgere mich auch und hoffe es reicht.

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