Die Blackbox des 2. Tages ….

Hallo Ihr Lieben,

was für eine Mischung! Ich bin total verunsichert …

Zu den Themen:
Teil 1 ESt
SV 1: Steuerberatende ABC GbR trennt ich von A zu3/2019,
Ermittlung Einkünfte A, natürlich hat A noch weiteres und überhaupt …

SV 2: B ist 16, Halbweise und erfolgreiche Youtuberin
Ermittle Einkommen, Geld, Waren, Rente, Spenden, Beerdigungskosten Mutter

SV 3: O hat im Lotto gewonnen und wird Weltumsegler,
§ 1 Abs 4 mit allem, was § 49 zu bieten hat

Teil 2, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
SV1: Alles was wir an Gewerbesteuer lieben und sschon immer mal in einer Aufgabe vereint sehen wollten! Krasser Fall!!!!

SV 2: brasilianische „GmbH“ mit Sitz in Brasilien hat Grobo mit Mieteinnahmen in D und Beteiligung an GmbH in D
Ermittle KSt

SV3: T ist GF und Alleinige einer GmbH,
vgA, § 27, Pensionszusage …
Ermittle KSt und § 27

Bitte ergänzt wieder, was immer euch einfällt …

Ich bin so fertig! Bin froh, wenn es morgen vorbei ist.
Euch viel Kraft für morgen

LG au Berlin
Beate

109 Gedanken zu „Die Blackbox des 2. Tages ….

  1. @Fidel: Hast du also gehört, warst aber selber nicht da. Interessant!

    Wieso sind dann 43% durchgefallen?

  2. @Fidel Castro:

    Genau, deshalb sind auch wieder ca. 40% insgesamt letztes Jahr in der schriftlichen durchgefallen.

    Scheinst wohl jemand zu sein, der in der Vergangenheit die Prüfung nicht geschafft hat und versuchst, dein eigenes Versagen durch solche Kommentare zu rechtfertigen? Oder ein nicht sonderlich erfolgreicher Steuerberater. Anders kann ich mir solche Kommentare nicht erklären, da nur erfolglose Menschen zu solch einer Missgunst / Neid fähig sind.

  3. Kannte jemand die Erstattungsmöglichkeit der beschränkten Körperschaft?

  4. @Tax20 und Nils:
    Ich dachte, es seien Instandhaltungsarbeiten (=Erhaltungsaufwand)?
    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist doch nur auf InstandSETZUNGSarbeiten anzuwenden?
    Entweder habe ich mich verlesen oder es ist im fachlichen der Wurm drin.

    Viel Erfolg für morgen!

  5. Warum űberhaupt 15 prozent Grenze? Das Gebäude war doch sanierungsbedűftig und damit nicht betriebsbereit. Gebőren dann eh nicht alle Aufwendungen zu den ak?

  6. Im Endeffekt kann man ja mit 1a argumentieren oder gleich als AK qualifizieren. Aber die Gesellschaft hat ja klar als Aufwand gebucht, das war m.E. falsch

  7. Ironie ist wohl nicht jedermanns Sache. Ich habe letztes Jahr selbst geschrieben. Lediglich eine ironische Andeutung meinerseits auf den Beitrag von Sprengstoff alias Mr. Dynamit. Im übrigen gönne ich es jedem, der es mitgemacht hat und am Ende auch bestanden hat.

    Keep calm euer Fidel

  8. Wie sah es bei euch denn mit der zeiteinteilung aus? Ich habe mit teil 2 begonnen und habe leider viel zu lange gebraucht, sodass ich sachverhalt 3 in teil 1 wegen Zeitmangel fast garnicht bearbeitet habe

  9. Zeitlich war es super eng, also ohne zu überlegen oder nachzuschlagen hätte man es wohl geschafft, aber für mich war es zeitlich nicht machbar…

  10. Wünsche Euch allen viel Erfolg und hört nicht auf diesen Unsinn, den hier einige verbreiten, vermutlich aus purer Frustration. Ihr könnt am 3. Tag nochmal das Ruder rumreißen. Hat bei mir letztes Jahr auch funktioniert. Kämpft jetzt bis zur letzten Minute.

  11. Mal eine etwas andere Frage.

    Wann werden die Klausuren eigentlich erstellt? Also bis wann ist die Deadline für die Klausur in 2021?

  12. @Sprengstoff: Der Klassiker aller Aussagen. Subjektiv sind die Klausuren der Vorjahre immer einfacher als die gegenwärtigen. Fakt ist, davon kannst du dir bei allem Frust nichts kaufen, also spar dir solche Kommentare einfach.
    @Fidel Castro: Tja, dann hast du wohl pech gehabt. Versuche, das nächste Mal ein Jahr vorher anzutreten…. #Logik?! 😄

  13. @Frischling: Auf der Ertragssteuerklausur heute stand glaub ich „Version 22.05.2020“. Ich dachte eigentlich, dass die Klausuren bereits im Herbst des Vorjahres erstellt werden, aber anscheinend werden noch kontinuierlich Veränderungen vorgenommen. Ein Dozent (bei Endriss) meinte auch, dass insbesondere die USt Klausur immer auf einem sehr aktuellen Stand geschrieben wird

  14. @Saskia:

    Liebe Saskia, ich kenne Dich nicht und weiß daher nicht, wie Deine grundsätzliche Lebensplanung aussieht oder ob Du überhaupt eine hast (ich habe keine mehr, lasse alles auf mich zukommen seit einigen Jahren).

    Du bist im dritten Versuch, und diese Situation kann ich nicht nachvollziehen, weil es mir nicht so ergangen ist.

    Die Frage, die ich mir und somit auch Dir stelle, ist:

    Du wirst hier ja keine 100% korrekten Antworten/ Lösungen bekommen. Jeder schreibt nur das, was er meint, das richtig sein könnte. Du entscheidest demnach nur nach Gefühl, nicht nach Wissen.
    Ein schlechtes Gefühl bei dieser Prüfung ist normal, das hast Du dieses Jahr, das wirst Du auch, solltest Du zurücktreten, im nächsten Versuch haben.

    Die von Dir gewünschte/ erhoffte Garantie/ Sicherheit wirst Du nie bekommen (und das weißt Du auch).
    Riskiere, abzugeben, wenn Du StBin werden willst, denn nur so wirst Du es.

  15. Hallo zusammen, bei Teil 2 SV 3 war die Pensionszusage eine vga?

    Ich bin froh, dass die drei Tage rum sind 😅

  16. Ich habe sie als vga bewertet, da eigl. eine angemessene Wartezeit von 2-3 Jahren zwischen Beginn der Tätigkeit und Pensionszusage. Im Sv Zusage ein Jahr nach Gründung.
    Aber war mir da auch sehr unsicher andere Gründe für eine vga habe ich nicht gefunden, könnte auch keine gewesen sein.

  17. Da ich keine Zeit mehr hatte, habe eine vga angenommen, da Gründung in 2018 und Zusage in 2019. Aber keine Leistung beim Eigenkapital, da noch nicht abgeflossen. Ob das richtig ist keine Ahnung.

  18. Ich habe es als vga beurteilt mit Begründung weg. Wartezeit 2-3 Jahre zwischen Zusage Pension und Beginn der GF Tätigkeit.
    Einen anderen Grund habe ich nicht gefunden, kann aber sonst auch keine vga sein.

  19. War keine vga da es ein beherrschender gesellschafter war. Steht in der richtlinie und auch im Erlass dazu.

  20. Warte-/Probezeit
    Die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit ist in aller Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Eine derartige Wartezeit ist bei bereits erprobten Geschäftsführern insbesondere in Fällen der Umwandlung nicht erforderlich (>BFH vom 15.10.1997, I R 42/97, BStBl 1999 II S. 316, >BFH vom 29.10.1997, I R 52/97, BStBl 1999 II S. 318, >BFH vom 24.4.2002, I R 18/01, BStBl II S. 670, >BFH vom 23.2.2005, I R 70/04, BStBl II S. 882, >BFH vom 28.4.2010, I R 78/08, BStBl 2013 II S. 41 und >BFH vom 26.6.2013, I R 39/12, BStBl 2014 II S. 174 sowie >BMF vom 14.12.2012, BStBl 2013 I S. 58). Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage wächst auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht in eine fremdvergleichsgerechte Pensionszusage hinein (>BFH vom 28.4.2010, I R 78/08, BStBl 2013 II S. 41 sowie >BMF vom 14.12.2012, BStBl 2013 I S. 58).

    Kannst du mir bitte erklären, woraus du schließt, dass es nicht für beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer gilt?
    Eine vGA kann bei einer unberechtigten Einbeziehung von Vordienstzeiten bei der Teilwertberechnung einer Pensionsrückstellung zu verneinen sein, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält (>BFH vom 18.4.2002, III R 43/00, BStBl 2003 II S. 149).

  21. Im Erlass 1 6a steht, dass Neuzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer dem Grunde nach keine VGA ist, wenn der Rentenbeginn auf das 67. LJ vereinbart wird.

    Ich habe ebenfalls die VGA verneint. Hatte nur eine VGA von Mai-Nov. (?) für die rückwirkende Gehaltszahlung. Ab November keine VGA.

  22. @Steuerfuchs „…unmittelbar nach der Anstellung…“ – Sie war nicht angestellt sondern Alleingesellschafterin?

    Ich stimme auch zu, dass es keine vga war.

  23. Wie sah es hier mit der Finanzierbarkeit durch die Gesellschaft aus? Ich meine, das war auch ein Kriterium in H 8.7 KStH. Die Gesellschaft machte ja praktisch Verluste, nachdem ein Gehalt vereinbart wurde.

  24. vGA… BMF zu § 8/16 (Probezeit) gilt für jeden G’ter-GF, egal ob beherrschend oder nicht. Probezeit wurde nicht eingehalten, insoweit vGA, keine Rückausnahme wg. erprobte G’führerin, da keine Angaben im SV

  25. Was schätzt Ihr gab es an Punkten für die Influencerin, den Yachtbesitzer und die brasilianische Ltda?

    Waren das zusammen 25 Pkt?

  26. @carsten
    Bis jetzt war ESt immer 60 Punkte und KSt 40 Punkte. Ob es dieses Jahr auch so war, wird man es erst später erfahren.

  27. Meine Idee wäre:

    ESt bekanntlich 60 Punkte 1 SV 30 SV2 und SV 3 je 15

    KSt 1 SV 20 2 SV 13 und 3 SV 7

    1. Tag AO 35, USt 35, ErbSt 30

    3. Tag 1 SV 33 2 SV 34 3 SV 33

  28. Würde bei EST auf 25 20 15 tippen, da bei EÜR auch SA und AGB noch dabei waren.

  29. Also rein vom Gefühl her würde ich auch sagen, dass es für ESt SV1 eine Ecke mehr Punkte gegeben haben muss als bei den anderen beide (da mit Übergangsgewinn und BAS) – aber kann natürlich auch kpl. Falsch liegen…

  30. Das Thema mit der Punkteverteilung! Ich habe letztes Jahr auch immer (fast täglich) gedanklich nachgerechnet, wie viele Punkte ich erzielt haben könnte. Gefühlt bin ich hierbei immer auf 40 Punkte und schlechter gekommen. Auch erinnert man sich nur an die Fehler, die man gemacht hat. Ergebnis der ganzen Grübeleien in der Nachprüfungszeit wird bei fast jedem sein, dass man mehr falsch als richtig gemacht hat; man legt jeden (vermeintlichen) Fehler auf die Goldwaage. Dabei sieht die Realität anders aus und gerade wenn man ein schlechtes Gefühl hat (welches mit der Zeit wachsen wird), wird man nach der Öffnung des Briefes positiv überrascht werden.

    Also: Die kommenden Wochen werden mental hart! Fangt frühzeitig an zu lernen und überlasst nichts dem Zufall.

    Fangt früh mit Vorträgen an, da man auch hierdurch viel theoretisches Wissen wiederholt.

  31. Noch niemand hat thematisiert wie ein EU und eine GmbH gemeinsam eine OHG gründen wollen ? Eine OHG hat nur unbeschränkt haftende G’ter (P 105 HGB)…. war das dann nicht eine GmbH & Co ?

  32. Aber eine OHG kann keinen beschränkt Haftenden Gesellschafter haben. GmbH & Co OHG gibt es nicht ….

  33. Die GmbH haftet unbeschränkt. Daher kann sie auch Komplementärin (unbeschränkt haftend) einer KG werden. Dass die Haftung tatsächlich auf das vorhandene Vermögen beschränkt ist, ist unbeachtlich.

  34. @Maren
    Gabler Wirtschaftslexikin:
    Die Unternehmensform der GmbH & Co. OHG ist rechtlich als eine Form der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) anzusehen. Daher finden die rechtlichen Vorschriften der OHG (§§ 105 ff. HGB) auf diese Gesellschaftsform Anwendung. Besonderheit dieser Unternehmensform ist, dass ein Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Hat die OHG keine natürlichen Personen als Gesellschafter, sondern nur GmbH’s, handelt es sich um eine OHGmbH
    LG

  35. Teil 1 ESt
    Aufgabe 1: Lag u.a. für A eine Betriebsaufspaltung vor? personelle + sachliche Verflechtung müsste doch im Laufe des KJ 2019 gegriffen haben?

    Aufgabe 3:
    betrifft Veräußerung der Beteiligung an Berlin Ldt. mit Sitz in Panama:
    in 2018 durch den Wegzug müsste doch § 6 AStG gegolten haben? Ist die Veräußerung zudem nach § 17 EStG in 2019 zu behandeln?

    Teil 2 GewSt
    Aufgabe 1:Die I-KG habe ich als gewerblich geprägte PersGes behandelt, sodann gewerbesteuer-pflicht. Aufgrund der Vermietungstätigkeit Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung.
    Die Beteiligungserträge habe ich bei der natürlichen Person mit dem TEV behandelt; die 60%-tigen steuerpflichtigen Beteiligungserträge sodann noch nach §9 Nr. 2a GewSt gekürzt.
    Für die KapGes müsste § 8b KStG (100%-tige Freistellung außerbilanziell) sowie aber 5% nicht abz. BA nach § 8b Abs. 5 KStG gelten ???

    Bitte um Feedback 🙂

  36. Hallo zusammen,

    was habt ihr in Teil 1 SV 3 mit den Anleihen bei der Schweizer Bank gemacht?

  37. @Niklas
    weißt Du noch ob die 50.000 im Text in € oder CFH angegeben waren….
    LG

  38. @MKI

    Also ich denke du beziehst dich auf den dritten Tag (Bilanz). Da bin ich mir ziemlich sicher, dass es in CHF war. Schau mal im Forum zum dritten Tag. Da steht glaube ich was zu.

    LG

  39. @MKI
    Oder waren es in ESt auch 50.000? An die Beträge kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Fremde Währung war aber denke ich kein Thema in ESt.

  40. @Niklas
    Sorry ja das war in BilStR
    Du meintest den Weltumsegler mit Anleihen bei der Schweizer Bank wo alle Emittenten aus Deutschland kamen…..
    war das § 20 Abs 1 Nr. 1 i.V.m § 49. Abs 1 Nr. 5 EStG……..

  41. @Heinz
    Tei 1, Aufgabe 1:
    habe ich BAS bejaht wegen Übertragung Gebäde auf Einzelunternehmen A und dann VuV an GmbH an der A mehrheitlich beteiligt und Bürogebäude wesent. Betriebsgrdl für GmbH….

    Aufgabe 3
    weiß ich leider nicht mehr…..

    Teil 2 GewSt I-KG
    denke auch auf jeden Fall gewerblich….
    TEV und § 8b KStG hab ich auch….
    weiter kam ich nicht weil Zeit rum……
    LG

  42. Ich hab keine inländischen Einkünfte nach 49, da nicht mit inländischem Grundbesitz gesichert. Dafür aber erweiterte beschränkte Steuerpflicht über AStG, da diese bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland Steuerpflichtig wären.

    Was habt ihr aus der Fahrradvermietung gemacht? Sonstige Einkünfte nach 49 I nr 9 ? Da bewegliches WG?

  43. Die 50.000 waren ganz sicher in CHF weil sie es falsch bilanziert haben und man durch 1.15 CHF und nicht x 1.15 CHF nehmen musste, um auf den Betrag in Euro zu kommen

  44. Darf man fragen, wie ihr im Sachverhalt auf 2 AStG gekommen seid?

    Hierfür müssen wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland und eine niedrigen Besteuerung im Ausland vorliegen. Ich konnte das zumindest nicht wirklich dem Sachverhalt entnehmen…

  45. Wie war der Sachverhalt denn zu lösen? Über 6 ASTG? Kann ja wohl kaum sein, dass es nach derweil viele Angaben gar nicht’s in Deu ist…

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