Die Blackbox des 2. Tages ….

Hallo Ihr Lieben,

was für eine Mischung! Ich bin total verunsichert …

Zu den Themen:
Teil 1 ESt
SV 1: Steuerberatende ABC GbR trennt ich von A zu3/2019,
Ermittlung Einkünfte A, natürlich hat A noch weiteres und überhaupt …

SV 2: B ist 16, Halbweise und erfolgreiche Youtuberin
Ermittle Einkommen, Geld, Waren, Rente, Spenden, Beerdigungskosten Mutter

SV 3: O hat im Lotto gewonnen und wird Weltumsegler,
§ 1 Abs 4 mit allem, was § 49 zu bieten hat

Teil 2, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
SV1: Alles was wir an Gewerbesteuer lieben und sschon immer mal in einer Aufgabe vereint sehen wollten! Krasser Fall!!!!

SV 2: brasilianische „GmbH“ mit Sitz in Brasilien hat Grobo mit Mieteinnahmen in D und Beteiligung an GmbH in D
Ermittle KSt

SV3: T ist GF und Alleinige einer GmbH,
vgA, § 27, Pensionszusage …
Ermittle KSt und § 27

Bitte ergänzt wieder, was immer euch einfällt …

Ich bin so fertig! Bin froh, wenn es morgen vorbei ist.
Euch viel Kraft für morgen

LG au Berlin
Beate

109 Gedanken zu „Die Blackbox des 2. Tages ….

  1. Eine niedrige Besteuerung ist nur notwendig, wenn jemand in einem anderen Land ansässig ist. Im SV war keine Ansässigkeit im Ausland, weswegen eine niedrige Besteuerung nicht erforderlich ist. Es gibt ja keine Besteuerung.

    Wesentliche Interessen waren m.E. gegeben, da Beteiligung 17 EStG und es lagen beispielsweise bei dem Schweizer Depot keine in- oder ausländischen Einkünfte vor nach 34d und 49, weil keine Besicherung im Inland und Ausland. wäre jedoch der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig, würden diese Einkünfte auch der Besteuerung unterliegen.

    Keine Garantie dass das richtig ist, war nur mein Ansatz.

  2. Ah stimmt. Das habe ich im Stress voll falsch verstanden. So ein Mist.

    Hoffen wir mal lieber weiter auf Tag 1 und Tag 3 😀

    Viele Grüße

  3. @Heinz,

    Bei Aufgabe unbeschränkte est-Pflicht im VZ 2018 war 6 AStG einschlägig. Insoweit für Beurteilung 2019 relevant, als dass der V-Gewinn nach 49 EStG um den im Vorjahr versteuern Gewinn nach 6 AStG gekürzt wird.

    Vermietung des Fahrrad m. E. nicht über 49 zu erfassen, da kein unbewegliches WG. Konnte aber letztlich über 2 AStG verarbeitet werden, da VS vorlagen.. Insbesondere deutscher Staatsbürger, keine ansäßigkeit in anderem Staat und wesentliche wirtschaftliche Beziehungen (neben Bet. 17 EStG auch Einkünfte über 62.000 €)

  4. @FH: Das Fahrrad waren sonstige Einkünfte iSd. § 22 Nr. 3 EStG, die über § 49 Abs. 1 Nr. 10 (oder 9, weiss ich gerade nicht mehr) inländisch waren, da sie laut SV ausschl. in Deutschland vermietet wurden.

  5. @FH
    Bezüglich der Fahrräder stimme ich @vorbei zu
    Bezüglich Beteiligung war § 6 AStG in 2018 war m.E.nicht einschlägig, mangels eines DBA war die Besteuerung nie eingeschränkt, sondern über § 49 Nr. 2 lit e EStG weiterhin steuerlich erfasst

  6. Würde ich nicht so sehen.
    Der Grundtatbestand von § 6 AStG knüpft ausschließlich an den Wegfall der unbeschränkten EStpflicht an (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Punkt mit dem DBA ist ein Fall eines Ersatztatbestandes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStG.

    Es kommt nicht darauf an, ob eine spätere Veräußerung über § 49 (1) Nr. 2 e) EStG erfasst werden kann. Im Übrigen würde der Verweis von § 6 Abs. 1 S. 5 dann auch ins Leere laufen.

  7. War es nicht so, dass er erst weggezogen ist und dann die Anteile erworben hat?

    Falls ich das richtig in Erinnerung habe, kann es dann keine Wegzugsbesteuerung geben, da er zum Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes keine Anteile im Sinne von 17 EStG gehalten hat…

  8. Grds stimme ich dir zu, mit einer Ausnahme:

    Es bestand hinsichtlich der anschaffungsnahen HK noch eine Verbindlichkeit. Diese war mE beim Übergangsgewinn nicht zu korrigieren, da sowohl bei 4(3) als auch bei 4(1) eine Berücksichtigung iRd afa stattfindet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*