Erste Etappe geschafft

Nun ist es tatsächlich geschafft. Die drei Prüfungstage liegen hinter uns und ich kann nur sagen, dass ich darüber sehr froh bin.

Die Tage waren ziemlich anstrengend und nervenaufreibend. Am Montag Nachmittag hab ich im Hotel eingecheckt und anschließend etwas an der frischen Luft die Umgebung erkundet. Abends gut gegessen und einen Film geschaut. Auch in der Nacht habe ich gut geschlafen. Früh morgens kam dann etwas Aufregung ins Spiel, aber das war noch zu ertragen. Beim Frühstück habe ich nicht wirklich viel runter bekommen und dann ging es auch schon los. Als wir dann alle im Raum saßen (was in Sachsen Anhalt ca. 50 Personen ausmacht), haben alle die Ränder gezogen und lauschten den allgemeinen Hinweisen. Ich muss sagen, dass es bei uns von der Organisation her super war. Wir wurden anhand der Kennzahl den Tischen zugewiesen. Der Raum war angenehm, der Tisch ausreichend groß für alle Gesetze. Papier war ausreichend vorhanden. Ich musste nicht einmal nachfordern. Dass wir den Rand selbst ziehen mussten, empfand ich anfangs als nervig, aber so verging wenigstens die Zeit bis zum Start. Während der Prüfung war es von der Lautstärke her für mich voll und ganz in Ordnung. Ich habe komplett durchgeschrieben und bin doch nie fertig geworden. Mein Gefühl ist leider sehr durchwachsen, aber das geht wohl vielen so.

Nach der Prüfung habe ich erstmal das Hotel verlassen und war spazieren. Das tat gut nach dem langen Sitzen. Und ja, ich habe auch Fitnessraum, Sauna und Pool ausprobiert, allerdings nur kurz 😉

Abends hab ich dann Film geschaut und bis auf die Nacht zum Mittwoch auch gut geschlafen. Am Ende lief bei mir die Klausur, vor der ich am meisten aufgeregt war, am besten.

Bei uns sind insgesamt anscheinend doch einige zurück getreten, was mir nach dem letzten Tag von den anderen Mitstreitern erzählt wurde. Mir ist das gar nicht aufgefallen. Ich hab alle drei abgegeben. Am Donnerstag nach der Prüfung hatten einige ein befreiendes Gefühl. Bei mir ist dies leider ausgeblieben.

Mittlerweile tritt bei mir auch dieses Gefühl ein. Ich hab jetzt erstmal eine Woche meinen Jahresurlaub und schalte mal so richtig ab. Obwohl ich sagen muss, dass das gar nicht so einfach ist. Samstag morgens bin ich aus dem Schlaf aufgeschreckt, weil mir in den Kopf geschossen kam, dass ich einen relativ schwerwiegenden Fehler gemacht habe. Das ist natürlich immens ärgerlich. Letztendlich kann ich es aber auch nicht mehr ändern. Bei strahlendem Sonnenschein konnte ich heute meinen ersten richtigen Urlaubstag genießen.

Viele haben nach der Prüfung gesagt, sie freuen sich sehr wieder auf normalen Alltag. Dem kann ich mich nur anschließen.

Wie geht’s bei euch jetzt weiter? Habt ihr auch noch etwas Erholung, vielleicht wenigstens am Wochenende gehabt, oder startet ihr gleich wieder in den Arbeitsalltag oder vielleicht in die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung?

 

28 Gedanken zu „Erste Etappe geschafft

  1. Wie sieht den eure Vorberitung auf die mündliche aus?
    Im Jan. erfolgt ein Präsenzkurs.
    Aber vorher möchte ich mir entweder die Lehrhefte von Haas bestellen oder den Knoll Fernlehrgang absolvieren.
    Hat jemand Erfahrungen mit den Heften von Haas und Knoll, welche sind besser?

  2. Kann bitte jemand schildern, wie die mündliche Prüfungsvorbereitung bei Dr. Endriss aussieht?
    Der Präsenzkurs beginnt im November….

  3. Ich kann Euch für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Unterlagen von WLW sehr empfehlen. Insbesondere die Karteikarten für die Vorträge und die Lehrhefte „FAQ – Frequently Asked Questions“ waren sehr hilfreich.
    Mit den Karteikarten und den FAQs kann man einen großen Teil des Stoffes abdecken und ich fande es damit „angenehmer“ und abwechslungsreicher zu Lernen wie mit Lehrbriefen.
    Bei WLW hat man auch Zugriff auf die Protokolle, die sind auch noch sehr hilfreich gewesen.

  4. Mit den Karteikarten von WLW für die Nebengebiete bin ich überhaupt nicht zurecht gekommen. Allenfalls ein viertel habe ich überhaupt angeschaut.

    Ich fand „BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung “ von Bannas/Wellmann nicht verkehrt. Da kann man sich die Grundlagen im November in aller Ruhe aneignen. Einfach zwei, drei mal entspannt lesen und eine handvoll Blätter für die paar Punkte, die in der mündlichen sitzen sollten.

  5. In AO das war ein rückwirkendes Ereignis und für die Zahlung ein Widerspruch und Änderung nach 130 bzw 131 AO, wer hat das noch ?

  6. Ich hab auch das rückwirkende Ereignis nach 175 AO . Dann den Abrechnungsbescheid nach 218 (2) AO für die Erstattung des Geldes und bin diesen dann mit einem Einspruch nach 130,131 AO angegangen.

    Anscheind sollte aber 171(12) AO greifen … dann der Einspruch.
    Bin mir aber nicht sicher was jetzt passt 😀

  7. Klärt mich mal auf mit dem rückwirkenden Ereignis, da ich nicht mit in der Prüfung war, aber etwas von einem Testament mitbekommen habe. Wie kann denn das rückwirkend sein?

    Ein rückwirkendes Ereignis ist doch ein Ereignis, welches nachträglich eintritt. Zwar tritt das Auffinden eines Testaments erst nachträglich ein, jedoch lag die Existenz eines Testaments im Todeszeitpunkt bereits vor. M.E. ist das Auffinden des Testaments somit eher nachträgliches Bekanntwerden bzw. eine neue Tatsache iSd §173 AO…

    Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren 😉

  8. @ Prüfling 2017

    Die Unterlagen von Knoll, die ich kenne, sind sehr sehr umfangreich. Klein beschrieben, pro Woche ein Skript mit durchschnittlich 30 Seiten. Für mich war das nix.

    Die Haas-Unterlagen kenne ich nur aus der schriftlichen Vorbereitung, da waren sie ausgesprochen gut und didaktisch top aufgebaut. Wenn man das auch auf die Unterlagen für mündliche Vorbereitung übertragen könnte, würde ich diese definitiv vorziehen.

    Als weitere Vorbereitung kann ich noch die roten Bücher aus dem HDS-Verlag empfehlen, die auf den Kurzvortrag und die Mündliche vorbereiten. Sehr sehr hilfreich

  9. Ich hatte in AO auch rückwirkendes Ereignis. Leider ist es falsch. Ggn. neue Erbin ist ein Bescheid zu erlassen. Die FF ist nicht abgelaufen. Für ErbSt eigene FF – 170 Abs. 5 AO. Da nun zwei Bescheide in der Welt – widerstreitende Festsetzung 174 AO. Der alte Bescheid ist aufzuheben. Damit entfällt der Zahlungsgrund 37 Abs. 2 AO.

  10. Es ist später rausgekommen, dass es noch ein 2. Testament gab. Daher war das erste in der Wirkung aufgehoben. Steuerbescheid wurde aufgrund des ersten Testaments erlassen. Habe gesagt von Anfang an / rückwirkend nichtig (wenn auch erst nicht offensichtlich).

  11. Selbst wenn für den Beginn der Festsetzungsfrist es eine „eigenständige“ Vorschrift gibt, „nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat“, ist demnach die Festsetzungsfrist für mich trotzdem in der Prüfung hinsichtlich des ESt-Bescheides 2009 im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des „Neuen Testamentes“ (August 2016) abgelaufen.

    Ablauf der Festsetzungsfrist = Keine Korrektur mehr möglich hinsichtlich des ESt-Bescheides 2009!

  12. Par. 170 (5) AO gilt doch nur für ErbSt und nicht für die Einkommensteuer. Es ging aber um die Rückzahlung der ESt.

    Ich habe auch ein rückwirkendes Ereignis gemacht.

  13. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war doch die Frage, welche Anträge der Stb zu dem Zeitpunkt noch stellen kann (Aufgabe 1) und inwieweit diese erfolgreich sind / sein können (Aufgabe 2) oder irre ich mich?
    Ich bin dann auf so Sachen wie 125 (5) etc. eingegangen und gerade nicht auf den Einspruch, da ein Einspruch für mich kein Antrag ist.
    Das hat mit irgendwie total verwirrt an der Aufgabenstellung.

  14. Moin,

    meine Güte Leute, Ihr macht Euch doch verrückt mit diesen Diskussionen, die keinen anderen Nutzen haben, als verrückt zu machen.

    Es geht mich nichts an, ich bin seit langem durch, aber ggf könnte es besser sein, sich zunächst etwas zu entspannen, um dann mit Vollgas in die Vorbereitung für die mündliche Prüfung zu gehen.

  15. @V.Y.
    Warum ErbSt? Es ging um die ESt-Festsetzung für 2009, oder? Daher „normaler“ Beginn der FF. Der erste Bescheid gegen den Erblasser war nichtig, da Inhaltsadressat tot – Bescheid entfaltet keine Wirkung – quasi nicht existent, Einspruch trotzdem möglich, aber sinnlos. Bescheid gg. vermeintlichen Erben: auch falscher Inhaltsadressat da kein Erbe und daher nicht der Gesamtrechtsnachfolger. Festsetzung lt.AEAO jedoch nur rechtswidrig aber nicht nichtig. Einspruch verfristet. Ablaufhemmung gem 171 (14), Rechtsgrund für Zahlung ist entfallen. Bescheid ist änderbar. Schreiben = ggf. Antrag auf Aufhebung Steuerfestsetzung wg. neuer Tatsache.
    Anrechnungsverfügung ist eigener VA, nicht selbständig anfechtbar. Daher Schreiben = Antrag auf Erteilung Abrechnungsbescheid. Ablehnung durch Fa ist sonstiger VA, anfechtbar mit Einspruch, da ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommt es nicht auf Frist an, zulässig und begründet, soweit Zahlung durch Einspruchsführer, im Übrigen zurückzuweisen.

    Ff für tatsächlichen Erben nicht abgelaufen, da keine Ste abgegeben (?). Beginn m.A. 2012, Ende nicht vor Ablauf 2016.

    Ich hab nicht mitgeschrieben und kenne den SV nur von Patriks Blog. Lösung daher unvollständig und unsystematisch.

  16. Ich sehe da einen neue Tatsache 173 – Lebenssachverhalt – und kein rückwirkendes Ereignis. Die Meinungen gehen aber da auseinander, für mich klingt beides nachvollziehbar.

    Auseinander halten sollte man allerdings wie schon angesprochen dass es um Erstattung der gezahlten ESt geht – und nicht um die ErbSt. Die Frage 1 in der Prüfung „Welche Anträge sollten gestellt werden“ zielten m.E. auf einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Erstattung der Zahlung ohne rechtlichen Grund ab. Dies war durch Einlegung eines Einspruches gegen den Ablehnungsbescheid (da ohne Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr Frist) vorzunehmen.

  17. Frage 2 war: Untersuchen sie die unter 1 GEFUNDENEN Anträge auf die Erfolgsaussichten!
    M.E. sollten in dem Schreiben des Stbs Anträge gesucht werden. Hier kommt insbesondere ein Einspruch gegen Bescheid 2 bzw. Ersatzweise ein Änderungsantrag in Frage. Bezüglich Bescheid 1 (nicht wirksam, hat FA aber ggf nicht mitbekommen; kommt in der Praxis öfters mal vor) hätte das FA auf die Unwirksamkeit hingewiesen werden sollen. Auch dies hat der Berater durch sein Schreiben getan. Dann kommt man in den §37 AO, ähnlich ungerechtfertigte Bereicherung im BGB. Der zweite Bescheid kann wg. Ablauf der Einpruchsfrist nicht angefochten werden. Aber Änderungsantrag sofern Anlauf- bzw Ablaufhemmung greift. Dann Änderungsvorschrift untersuchen, ggf §175AO.
    Der Einspruch gegen das Schreiben hätte sowieso nur Auswirkung, wenn der Bescheid geändert werden könnte, insofern war dieser Ansatz m.E. allein nicht zielführend.
    Fraglich ist dann noch, ob die Abrechnungsverfügung allein angegriffen werden kann.
    Weiterhin wurde Widereinsetzung beantragt, diese kann hier nur im Rahmen des Einspruchs geprüft werden und zwar gegen den zweiten Bescheid.

  18. Ich habe auch 175 geschrieben. Aber habe vorhin in der kommentierung nachgeguckt. Wenn ein Testament prlötzloch auftaucht ist es 173 und nicht 175.

    Aber da gab es ja auch noch andere Punkte zu holen. Ich rede mir einfach mal ein, dass es folgefehler gibt. 🙂

  19. Bzgl. der mündlichen Vorbereitung:

    Kann ich nicht die Stoffvermittlung-Karteikarten von WLW aus der Vorbereitung auf das Schriftliche für die Vortragsthemen aus den Steuerfächern nehmen?

    Bitte nicht noch weitere 2500 KK……

  20. Ich bin mir sehr sicher dass es Folgefehler-Punkte gibt. M.E. ist es absolut unerheblich welchen §§ man zieht, in der AO ist der Weg das Ziel und da sollte ein „Begründungsfehler“ auf der Seite des Kandidaten sein Werk nicht nichtig machen – LOL

    Vielen Dank an alle die ihre Gedanken teilen, evtl. können ja auch mal Gedanken zum 2. Tag in den Raum geworfen werden?

    Auch wenn wir das Geschriebene nicht ungeschehen machen können ( vielleicht müssen wir das ja auch garnicht weil alles passt ) aber ein selbstbewusstes Auftreten falls Fragen zur Klausur im mündlichen kommen – oder sei es auch nur fürs eigene Gemüt, ich und einige andere auch möchten vielleicht wissen wohin die Reise da hingehen sollte.

  21. …die mündliche Prüfung ist ganz anders als das was in den Klausuren dran kommt…und ich glaube vom Umfang her nochmal mehr zu lernen wegen Berufsrecht, StBVV, BGB, BWL/VWL, Wirtschafts- und Sozialversicherungsrecht usw….

  22. Ich will jetzt nicht drauf rumreiten (ihr könnt den Kommentar gerne einfach überlesen), aber der Bescheid ist doch an den vermeintlichen Erben „als Gesamtrechtsnachfolger“ ergangen (Der Hinweis ist ja zwingend, sonst m.E. nichtig). Allerdings ist er gar kein Gesamtrechtsnachfolger, hätte jetzt gesagt, dass der Adressat deshalb nicht hinreichend bestimmt ist, somit nichtig.

  23. Diesen Gedanken kann man haben. Jedoch kann die Aufgabe m.E. dann max 18-20 Punkte geben, da die Prüfung von Änderungsvorschriften, Zahlungsverjährung über 171 (14) AO etc. dann entfällt. Bei Betrachtung der anderen Teile (USt und ErbSt) muss der AO Teil jedoch 35 P. geben.

  24. In NRW werden die Ergebnisse am 24.1.2018 online gestellt und zur Post gegeben. Hier heißt es also nur noch 98 Tage hoffen und bangen. ;o)
    Quelle: Internetseite der gemeinsamen Prüfungsstelle

  25. Woher kennst du die Verteilung?
    Viel interessanter finde ich die Verteilung der Punkte von Tag 2.

  26. @ Winter is coming: AEAO zu 122, 4.1.1, eben gerade nicht nichtig. Inhaltsadressat war zum entsprechenden Zeitpunkt richtig bezeichnet. Daher nur rechtswidrig.

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