12 Gedanken zu „Lebe deinen Traum!

  1. Die Betriebsaufspaltung kam in Bilanz Teil dran? Die kam am 2. Tag in ESt dran…

  2. Am 3. Tag – also in Bilanz – im 2. Teil war die Betriebsaufspaltung. Da wurde doch die Gartenfläche von einem der Gesellschafter an die Gesellschaft überlassen (mit der Betriebsvorrichtung „Bewässerungsanlage“)….

  3. Überlassung von EU an PersGes, soll Betriebsaufspaltung sein? 😂 Hier sollte man erkennen, dass Bilanzierung in SBV Vorrang vor EU hat!

  4. Das war damals eine Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung in der Klausur von daher kein Vorrang da entgeltliche Überlassung. Hat auch für 6(5) EStG Negativabgrenzung wohl nen Punkte gegeben sagte jemand der Einsicht nahm (und im Kurs hörte sowas kommt nieeeee dran).

  5. Naja vielleicht meint sie auch die Betriebsaufspaltung negativ abzugrenzen. Das hab ich getan und vermute, dafür gab es ganz gut Punkte.

  6. Ich habe zwar die Klausur nicht geschrieben, jedoch Schilderungen des SV gelesen.
    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn PersGes an PersGes entgeltlich WG überlässt, das war hier nicht so. Hier war WG im EU und Überlassung an Persges, somit Vorrang SBV!

  7. Nein, das war keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. In der BilStR-Klausur gab es keine Betriebsaufspaltung.

  8. Auch wenn es nichts bringen wird weil einfach laut NEIN geschrien wird versuche ich es dennoch da mir der SV sagen wir einmal „präsent“ vorliegt.
    Lt SV haben A+B eine PersG, und der A hat ein Grundstück (gemietet) mit einer darauf errichteten BV (Bewässerungsanlage) welches er der PersG überlasst gegen Entgelt. Klar, SOBV I rufen wir nun alle. Aaaaaber lesen wir den SV gründlich gibt es da auch den Hinweis dass der Vermieter das Grundstück dem A für 3.000 p.M. überlassen hat. Er duldet die Untervermietung an die PersG obwohl er bei einem neuen Mietvertrag direkt mit der PersG 5.000 p.M. verlangen würde. Nun schlagen wir einmal in H15.8 (1) Allgemeines EStH nach und dann auf der nächsten Seite unter „Gesellschafter“ und erkennen dass der Vermieter eine „dem einem Gesellschafter einer PersG wirtschaftlich vergleichbaren Stellung“ inne hat und konkludent mit dem A eine 2. PersG gegegründet hat. Aber man kann auch die Augen zu machen und laut schreien MuBA gibt es nicht am 3. Tag und macht SoBV draus…

  9. @Denis
    Vielleicht liegen nach deiner Auffassung 2 PersGes vor, aber sowohl die sachliche (Bewässerungsanlage war nicht funktional wesentlich) als auch personelle Verflechtung (keine Beherrschung beider PersGes) sind nicht erfüllt. Die Grundvss. einer Betriebsaufspaltung liegen nicht vor. Also sind wir wieder am Anfang: SBV

  10. @ Denis

    Schön, dass wir der Sachverhalt präsent vorliegt. Die Lösung anscheinend aber nicht.

    Die Bewässerungsanlage war ab dem 01.10.2018 nicht mehr im Einzelunternehmen, sondern im SBV als notwendiges SBV I zu bilanzieren und wurde vom Einzelunternehmen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 EStG zu Buchwerten ins SBV überführt.

  11. Denis, ohne dir zu nahe zu treten, aber solltest du mittlerweile Berater sein wäre ich vorsichtig mit solchen Aussagen. Da stand, unabhängig von der personellen Verpflechtung, das die Bewässerungsanlage kein funktional wesentliches WG war. Eine Fehlinterpretation einer Betriebsaufspaltung kann in der Praxis unter Umständen richtig teuer werden.

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