Morgen

Morgen ist es schon so weit!

Wie schnell die Zeit verging.

Ich wünsche euch allen gute Nerven und hoffe, ihr seid nicht ganz so nervös, obwohl sich das wohl nicht ganz vermeiden lässt.

Wir geben unser Bestes und hoffen dass das Quäntchen Glück auf unserer Seite steht.

167 Gedanken zu „Morgen

  1. Für KST wird es max. 40 Punkte geben. Was aus der Punktestruktur der letzten Jahre entsprechen würde.
    SV 1: 2 Std. 40 Pkt.
    SV 2 und 3 je 1 Std.: Je 20 Pkt.
    KST 2 Std.

  2. Habe wie folgt gelöst:

    1) Mitunternehmerschaft H 15.8 ESTH, §§ 179/180 AO, daher Gewinnfeststellungsbescheid notwendig. (War glaube ich die erste Frage)
    2.) Kurz auf den Gesellschaftsvertrag eingegangen, da dieser auf HGB verweist, daher Bekanntgabe an den Mann zulässig.
    3. Grundsätzlich Einzelbekanntgabe an Frau notwendig lt. AEAO, aber da sie als Gesamtrechtsnachfolgerin im Bescheid aufgeführt war (glaube 2. Beteiligte) liegt durch die Weiterleitung eine Heilung gemäß § 8 VwZG analog fest. Hab diesen „geänderten“ Bescheid als einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ausgelegt.
    4.) Die Änderung der Spenden war grundsätzlich in Ordnung, da er es telefonisch nach § 172 AO beantragt hat. Die Änderung war zuungunsten, da der Gewinn ja erhöht wurde lt. vorliegende Bescheide. Was nochmal bei Buchstabe b) war weiß ich nicht mehr. Und dann noch das mit den Sonderbetriebsausgabe….da habe ich gesagt, dass der Zusammenhang fehlt zu den Spenden und daher das grobe Verschulden nicht außer Acht gelassen werden kann. Das Wort „versehentlich“ habe ich in der Klausur nicht gesehen. AFA ausgerechnet und das im Rahmen des 351 AO berücksichtigt. Darüber hinaus nicht möglich und somit § 177 Abs. 3.

    Umsatzsteuer:

    GIG, Geschäftsveräußerung war dann Option samt § 13b, Vorsteuer für die Wohnung nicht möglich, Rest schon. Wurde aber dem Unternehmen zugeordnet und daher kam es zur Nutzungsänderung bei der Vermietung an den Anwalt. Somit § 15a ( Eine Klausur ohne 15a würde mich ansonsten überraschen). Ansonsten nochmal normal „Vermietung“ runterschreiben. PKW samt Fahrtenbuch.

    Erbschaftsteuer:

    „Normale“ Einleitung, super langes Ertragswertverfahren (übertrieben gesagt 8-9 Punkte? Oder Wunschdenken?). Kommt es durch die Sanierung zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer? Ich bin da über die 30 % Mindest-RND gegangen. Substanzwertverfahren bei dem Unternehmen, aber das kann nicht die Kirsche auf dem Eis gewesen sein, da es nicht sooo viel war. Ordentlich Punkte gab es sicher noch bei 13a/13b. Verzinsung zu niedrig mit 2 % und somit den Nennwert reduzieren in Höhe der 1% (glaube sogar noch interpolieren), Hausrat und PKW war dann mit gW samt § 13, Kistenpauschale und Vermächtnis.

    Also das ist meine Sicht der Dinge, aber wie viel Unsinn das nun ist kann ich natürlich nicht sagen 😉

  3. Es wurde schon sehr viel zu den anderen Steuern gesagt, aber wenig zu AO.

    Daher möchte ich meine Sichtweise einmal darlegen, da sie sich wohl etwas unterscheidet.

    A. Das mit der gesonderten Feststellung ist klar.

    B. Die Zustellung ist mE wirksam an die VM erfolgt gem. AEAO zu 122, Tz. 1.7.3, da die spätere Weiterleitung des Bescheids die Zustellung heilt.

    Zum Einspruch.
    Zulässigkeit dürfte nicht das Problem gewesen sein.
    Begründetheit:
    1. Die Sonderausgaben sind in einem Ergänzungsbescheid gem. 179 Abs 3 AO festzustellen.
    2. Das FA konnte die Betriebsausgaben insbesondere nicht nach 173 kürzen. Es war kein neuer SV, da das Ehepaar die Spendenbelege bereits mit ihrer privaten EStE vor Ergehen des Feststellungsbescheids gezeigt haben.
    3. 172 I Nr. 2 a schlägt fehl, da Einspruchsfrist bei Telefonat überschritten.
    Für 172 I Nr 2c ist kein Raum da nicht arglistig verschwiegen
    4. kein 129/173a
    5. Es bleibt dem nur die Kürzung nach 174 Abs 2 nach ergehen des Ergänzungsbescheids. Dann können die BA gekürzt werden.

    Dann die nachträglichen sonder BA
    1. kein 173 da verschuldet,
    2. Kein 173a/129
    3. es bleibt nur die Kürzung von 177 aber nur anteilig iHv 2.000 hab ich (vielleicht wären 6.000 richtig gewesen .. bin unsicher :/)

    So würde ich das lösen. Wie seht ihr das?

  4. Ach ja und nach 177 kann man korrigieren, da in den Bescheid der „Spielraum“ noch nicht ausgereizt ist

  5. Und warum 177 und nicht 351? Der erste Bescheid war doch unanfechtbar oder nicht?

  6. @Taxman:

    Bitte bedenke: Es handelte sich um eine Korrektur ZUUNGUNSTEN (+6.000 €). Diese ist unabhängig von der Einspruchsfrist. An dem konnte 172 Abs. 1 Nr. 2a AO jedenfalls nicht scheitern.

  7. Aber das die Spenden im Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt werden sollen ist doch zuungunsten und daher ist doch die einspruchsfrist egal…oder hab ich den Sachverhalt falsch gelesen? Ging doch bei dem Einspruch um die gesonderte Feststellung.

  8. Ich meine die SBA waren nicht verschuldet. Der HM war Laie, ihm war nicht zuzumuten, dass er das Konstrukt des SBV kennt, zudem stand im SV „versehentlich“ – ein hinweis auf kein Verschulden meiner Meinung nach.

    Auch war die Spende eine neue Tatsache, da es unterschiedliche FA waren und es nicht genügt, wenn einem der beiden die Spende bekannt ist. Es muss dem zuständigen FA bekannt sein, um keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu sein, dementsprechend für beides §173 AO möglich.

    Ich hatte leider den Ergänzungsbescheid noch im Kopf aber nicht mehr hingeschrieben…warum auch immer 🙁

  9. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO scheiterte jedenfalls nicht an der Einspruchsfrist! Es handelte sich dabei um eine Änderung zuungunsten. Diese ist fristunabhängig! Es könnte nur an dem scheitern, dass seine Intention durch den Telefonanruf eine Steuerminderung erreicht werden sollte. Stattdessen wurden die Einkünfte erhöht. Wenn man den Antrag daher auslegt, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass der Antragsteller mit dem Telefonat keine Steuererhöhung, sondern eine Steuerminderung erreichen wollte. Daher sind die TBM ggf. nicht erfüllt

  10. Bei der Zulässigkeitsprüfung Einspruch war mE jedenfalls noch auf 352 AO einzugehen. Hier dann Nr. 2 AO, dass sie als Erbin des ausgeschiedenen Gesers jederzeit zum Einspruch berechtigt war. Außerdem war wohl noch Nr. 5 AO anzusprechen w/ SBA. Mehr Probleme bei der Zulässigkeit sah ich auch nicht.

    173 Abs. 1 Nr. 2 AO w/ SBA. Hab auch gegrübelt mit dem versehentlich aber mich dann entgegen entschieden. Begründung: Es handelte sich um eine Maschine mit AK 240 TEUR (!). Das ist eine beträchtliche Summe. Eine Anschaffung in solcher Höhe zu vergessen ist mE grob schuldhaft. Hätte es sich um ein kostengünstiges medizinisches Gerät gehandelt (AK 5 TEUR), aber in der Höhe habe ich dann 173 AO abgelehnt. Bin dann auch über den materiellen Fehler gegangen und den Berichtigungsrahmen auf 6.000 € und nicht nur 2.000 € gesetzt (hier bin ich mir aber völlig unsicher). Die AfA war bei 7.500,00 €, sodass 1.500,00 € dann außen vor blieben.

  11. Super, dann hab ich das mit dem Kapitalkonto II an Tag 3 wohl richtig gelöst. 🙂
    Freut mich, da Tag 3 für mich grds. der schwierigste Tag ist.

    Das mit der Forderung habe ich auch so behandelt, dass diese erst in 2018 einzustellen ist.

    Zu Tag 1:

    Drei Fragen beschäftigen mich:

    AO: Bekanntgabe an die Ehefrau,
    Das war doch erst mit Übergabe des Bescheides oder?

    Von einigen habe ich gehört, dass sie 110 AO geprüft haben, Das habe ich gar nicht in Erwägung gezogen.

    Wie seht ihr dies?

    USt:

    Wie war die Bedruckung von den Mützen zu würdigen?
    Es handelt sich um SV 3 glaube ich.

    SV 5 wie habt ihr diesen gelöst.

    Die Lieferung ganz normal.
    Ratenzahlung als s.L. steuerfrei
    Rückgängigmachung oder?

    Freue mich auf Eure Antworten

  12. @BK

    Also Bekanntgabe habe ich genauso, ich hatte einen Bekanntgabemangel welcher durch die Übergabe an die Frau geheilt wurde.

    Mützen: Bei der Bedruckung habe ich einen 13b gemacht und bei f habe die BMG geändert. Da hatte ich aber keine Zeit mehr und einfach irgendwas gemacht.

  13. Hey Leute,

    erstmal unabhängig von den Themen, möchte ich sagen: Ich habt es erstmal hinter euch!!! Darüber hinaus möchte ich gern meine USt-Lösung beisteuern.

    a) GiG mit Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlage möglich, da Mietvertrag auf unkündbare Zeit geschlossen wurde, dreimonatiges Kümdigungsrecht ist unschädlich
    Später Übertragung Grundstück Erwerb mit Option, 13b, z.T Vorsteuer für Vermietung Etage an Sohn vom Abzug ausgeschlossen
    Mit Vermietung an RA, Korrektur nach 15a
    b) Mützenerwerb Italien igE, 13b aus Druckleistung, Keine unentgeltliche Wertabgabe wegen Geschenkenvon geringem Wert
    c) KfZ Nutzung Fahrtenbuchmethode an AN, UStAE 15.23
    d) Verkauf unter Eigentumsvorehalt = Lieferung, bei dem „Verbingen“ war ich mir unsicher, ob igVerbingen oder 3c aus der österreichischen Betriebsstätte, bei beiden Ort=Inland, hatte beides irgendwie hingeschrieben

    Grüße

  14. Ok gut. Ich seh’s ein. Der 172 1 Nr. 2a scheitert nicht an der einspruchsfrist. Trotzdem würde ich einen Antrag idS verneinen, da er vom Sinn und Zweck auf etwas ganz anderes gerichtet ist.

    Aber trotzdem was haltet ihr dann von meiner Idee mit dem ergänzungsbescheid nach 179 III und der Korrektur nach 174 II?
    Nach 173 I Nr 1 waren die Spenden mE nicht zu korrigieren, da dem FA die Spende schon viel früher vor Erlass des Erstfeststellungsbescheids bekannt war, und zwar mit Abgabe der einkommensteuererklärung des HM.

  15. @BK
    Zu AO. Sehe ich genauso. Hab hingeschrieben Heilung der Bekanntgabe gem Tz. 1.7.3 zu 122 AO.

    In den 110 ist man mE gar nicht reingekommen.

  16. @Marina,
    Vielen Dank für deine Antwort.
    Das habe ich dann genauso gemacht.
    Das beruhigt mich etwas 🙂
    Bei UST mit SV f) bin ich leider auch nicht fertig geworden.
    Die Zeit war an dem Tag einer der größten Gegner.
    @ Taxman
    Vielen Dank auch für deine Antwort.
    Ja auf 110 AO bin ich auch nicht eingegangen, gab für mich keinen Anwendungsbereich.
    Leider bin ich nicht mehr zur Begründung in AO gekommen, das bereitet mir etwas Sorgen.
    Wie ging es Euch zeitlich an Tag 1?

    Liebe Grüße

  17. @BK

    Ich glaube ich kann für ziemlich viele sprechen, dass der erste Tag zeitlich echt hart war. Also ich habe kaum getrunken und habe sechs Stunden durchgeschrieben und bin auch nicht fertig geworden. Die Themen die ich habe sind richtig, die erbst war wirklich wahnsinnig viel – ich vermute, dass es hierauf heuer auch 35 Punkte geben wird, oder wie seht ihr das?

  18. In den 110er könnte man reingehen, wenn man sagt, wirksame Bekanntgabe ist gegeben und der späte Einspruch sei nicht ihr Verschulden, da sie nicht Partnerin lt. Vertrag ist. Daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand…Man kann es so und so interpretieren.

  19. Hat keiner den Pflichtteil im ErbSt-Teil gesegen? Oder gilt der nur für inländische Abkömmlinge…was irgendwie auch nicht ganz passen würde? Meinungen? Ideen?

  20. @Marina
    Ja Tag 1 war zeitlich wirklich sehr sehr knapp.
    Aber wir haben alle unser Bestes gegeben.
    Wie ging es dir an Tag 2 und 3?
    Viele Grüße

  21. Naja aber was soll der Pflichtteil denn für Auswirkungen haben? Er war ja nicht geltend gemacht.

  22. @bk

    Tag 2 fand ich ok und Tag 3 lief bei mir nicht so gut, ich habe da irgendwie immer etwas rein interpretiert, ich habe auch kein gutes Gefühl weil es so wenig war. Und bei dir?

  23. Mich würde einmal interessieren, wie sich die 35-40 Punkte in Erbschaftsteuer zusammensetzen sollen? 🙂 In allen Klausuren habe ich immer nur 30 Punkte erlebt, auch wenn die Aufgaben enorm waren. Daher teile ich die Auffassung nicht so ganz 🙂

    Meine das aber nicht böse 🙂

  24. @Tax2018: Der Pflichtteil ist erst zu berücksichtigen, wenn er eingefordert wurde. Daher hat er keine Rolle gespielt. (Das hätte man zumindest schreiben können)

  25. @BK

    Tag 2 würde ich sagen ok, Tag 3 nicht so gut, da hab ich viel rein interpretiert, weil es mir zu einfach vor kam. und bei dir?

  26. @Fragender

    ja, das kann natürlich auch sein – ich habe mir einfach gedacht, dass es heuer mehr sein muss, weil halt zwei verfahren dran kamen. Kann mich aber auch täuschen 🙂

  27. @ Marina
    Fand Tag 2 zeitlich leider auch etwas knapp und bin nicht fertig geworden.
    Tag 3 fand ich für mich persönlich ganz okay.
    Jetzt heißt es abwarten.
    Aber man denkt doch immer wieder drüber nach, geht’s Euch auch so?

  28. Moinsen,
    nach langem Studium von Urteilen und Kommentaren stelle ich mal folgende Thesen in den Raum:

    1. Bekanntgabe an EF wirklich wirksam? Es war zwingend Einzelbekanntgabe erforderlich. Liegt nun durch die Weiterleitung eine Einzelbekanntgabe tatsächlich vor? Die Kopie hat sie erhalten, eine Einzelbekanntgabe liegt jedoch trotzdem nicht vor. Reicht eine Kopie aus? Wollte das FA überhaupt an EF im Wege der Einzelbekanntgabe wirksam bekannt geben? Vllt Einspruch gegen unwirksamen VA ?
    2. Ein Ergänzungsbescheid setzt voraus, dass die unterbliebene Feststellung bisher keine Auswirkung hatte, bzw nicht rechtlich gewürdigt wurde. Wurde sie hier aber im Rahmen der Betriebsausgaben. Somit müssten hier eigentlich die Änderungsnormen geprüft werden.

  29. Mir war so, als ob bei der Überlassung von KfZs an Arbeitnehmer immer auch die 1% Methode(lohnsteuerliche Grundsätze) geprüft werden muss, da ein Wahlrecht besteht, so wäre dann also auch in der Klausur zu verfahren gewesen….

  30. Darüber hinaus sind solche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, die in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen, aber bei Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind. Hiernach sind z.B. solche Aufwendungen gesondert festzustellen, die aus Mitteln der Gesellschaft oder Gemeinschaft geleistet werden und für die Besteuerung der Feststellungsbeteiligten, z.B. als Sonderausgaben, von Bedeutung sind. Soweit derartige Besteuerungsgrundlagen bei Erlass des Feststellungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, ist ihre gesonderte Feststellung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) nachzuholen. (vgl. AEAO Abs. 1 2. Absatz zu § 180).

    Darauf habe ich mich in der Prüfung berufen, nachdem die Prüfung der Änderungsnormen keinen Erfolg bei den Spenden hatte.
    Davon rede ich ja die ganze Zeit 😀 Ich habe gesagt, es muss ein Ergänzungsbescheid erfolgen, in dem die Sonderausgaben aufgestellt werden. Darauf kann nach § 174 Abs. 2 AO m.E. die Betriebsausgaben korrigiert werden, da diese sonst doppelt abgezogen würden (nach meiner Würdigung konnte nicht nach § 172 korrigiert werden.. meine obige Auffassung war zwar falsch. Die Einspruchsfrist ist unbeachtlich, aber ich glaube auch, dass der nötige Antrag nicht vorliegt).

    In jedem Fall lege ich die Richtlinienstelle so aus, dass nach § 118 AO ein neuer Ergänzungsbescheid zu ergehen hat.

  31. @Taxman: Wie sieht es denn mit 351 AO aus? Die Sonderbetriebsausgaben waren m. E. nicht mehr zu berücksichtigen und daher habe ich gesagt, dass lediglich im Rahmen des 351 geändert werden kann. Oder greift dieser nicht beim Ergänzungsbescheid? Weil der erste Bescheid war ja unanfechtbar. 2000 Euro Spenden und dann dementsprechend 2000 Euro Sonderbetriebsausgaben. Würde da gerne deine Ansicht zu hören 🙂

  32. @ AO Gott: ich habe auch so argumentiert, dass der Bescheid nicht durch die Weitergabe wirksam geworden ist, weil Einzelbekanntgabe erforderlich war. Hast du einen ähnlichen Fall in Kommentaren oder Urteilen gefunden? Der Einspruch war ja trotzdem statthaft wg. Rechtsschein der Wirksamkeit.

  33. Den § 351 AO habe ich ganz am Anfang der Prüfung der begründetheit genannt.

    Aber spinnen wirs mal weiter. Ich weiß ehrlich nicht mehr, ob ich die SBA nach 177 oder nach § 351 I i.V.m. noch abgezogen habe. Auf jeden Fall waren sie teilweise abzugsfähig, soweit die Änderung der Betriebseinnahmen reicht, denn die Sonderausgaben waren ja in einem Ergänzungsbescheid zum Abzug bestimmt.
    Ich glaube, ich habe nach § 177 I abgezogen :/ das war falsch. Man kann entweder 6.000 oder 2.000 nach § 351 I AO abziehen.

  34. Wiese nicht die vollen Sonderbetriebsausgaben, Versehentlich impliziert doch in der Klausurwelt kein grobes Verschulden, daher wäre doch auch der Erstbescheid sogar noch nach 173 änderbar, nicht?

  35. @AO-Laie

    Jaaa, daran habe ich auch gedacht. Jetzt wird mir wieder klarer, was ich geschrieben habe 😀
    Ich habe zwei geteilt argumentiert. Sollte kein grobes Verschulden vorliegen, dann volle Korrektur.

    Aber m.E. liegt grobes Verschulden vor, da von einem Unternehmer, einem Arzt, eigentlich erwartet werden könnte, dass er daran denkt. Das ist nicht eindeutig.
    Deswegen habe ich wie gesagt für beide Sichtweisen argumentiert.

  36. @AO-Laie: Das ist nicht immer der Fall. Versehentlich heißt nicht automatisch kein grobes Verschulden. Insbesondere bei der Summe ist das sehr fraglich und da würde ich grobes Verschulden sagen.

  37. @AO-Laie: Meiner Meinung nach war für die Sonderausgaben der §173 nicht einschlägig. Im Aufgabentext war der Hinweis zu finden, dass diese in der ursprünglichen Erklärung offen ersichtlich ausgewiesen wurden. Damit kommt die „neue Tatsache“ nicht mehr in Betracht. Bei der Willensbildung für den Erstbescheid waren die Sonderausgaben schon in die Entscheidung eingeflossen, aber nicht berücksichtigt worden.

  38. NA, ob 7.500€ Sonderbetriebsausgaben bei einem Gewinnanteil von TEUR 202 wesentlich oder nicht sind liegt im Auge des Betrachters und habe das nicht wirklich problematisiert,habe die für mich brauchbaren Fundstellen zu 173 aus dem Anwendungserlass zitiert und weiter.

    Wenn die Sonderausgaben bereits als Spende als solche waren bekannt , hätte der Änderungsbescheid in meinen Augen nicht erlassen werden dürfen da für 172 keine Zustimmung vorliegt, da außerhalb der Frist und der Antrag bestimmt nicht dahingehend auszulegen war den Gewinn zu erhöhen. Der Erstbescheid wurde doch entsprechend der Erklärun g veranlagt und im SV stand meine ich nur, dass Spende aus betrieblichen Mitteln und als BA erfasst, aber nu ist eh egal.

    Dann fiele meine schöne 125,126,127 Argumentation weg wonach ich 172 verneint habe, da aber 173 AO greift. Aber wir haben uns daran ja abgearbeitet, so dass hoffentlich wenigstens Teile der Punkte hängen bleiben

  39. Auch wenn wir uns auf eine Lösung nicht einigen können:

    Wie viele Punkte wird es schon für die Begründung geben? 10? Daran wird das ganze Spiel nicht scheitern. 🙂 Auch wenn die Diskussion natürlich interessant und spannend ist 🙂

  40. @marmelade
    Wofür willst du dann die Punkte geben? Für die Zulässigkeit oder die komischen Fragen am Anfang?

  41. Wenn ich das wüsste. Frage ich mich ehrlich gesagt schon die ganze Zeit. 5 Punkte für das Thema Spende I, 5 Punkte für das Thema Spende II und 5 Punkte für die Sonderausgaben. Das wäre schon krass und für mich nicht nachvollziehbar.

  42. Ich glaube auch, die Fragen am Anfang geben jeweils max. 1 Punkt, da war ja nichts drin!

    Habe es auch so gelöst, dass §172AO nicht anwendbar ist, da Antrag auf Änderung zugunsten des Stpfl. gestellt wurde; außerhalb der Frist; Korrektur nicht dem Antrag entsprechend; dann habe ich nach §173 korrigiert, da neue Tatsache, weil m. E. lediglich der Abschluss vorlag und nicht die Spendenbescheinigung, daher doch neue Tatsache. Die Afa habe ich erst abgelehnt, da grobes Verschulden vorliegt (er war zuständig für die Steuersachen, daher ist m. E. davon auszugehen, dass er weiß was er zu tun hat); dann aber wegen Zusammenhang mit den Spenden (Nr. 1) voll berücksichtigt (Nr. 2; grobes Verschulden unbeachtlich).

    Ich muss aber dazu sagen, dass ich nur 1 Stunde Zeit hatte und das nicht der Fall war den ich mir gewünscht habe; ich war eher vorbereitet auf „normale“ Korrekturfälle; Haftung, Vollstreckung; also lasst euch nicht verunsichern, es ist wie immer in AO, 2 Personen 3 Meinungen

  43. Mir fehlt da der Zusammenhang zwischen Spende und SBA? Das muss sich ja aufeinander beziehen, sonst greift die Ausnahme ja nicht.

  44. @ Billy

    173 abs 1 nr. 1 ao war meines Erachtens nicht anwendbar, da laut Sachverhalt die gewinnermittlung dem Finanzamt vorlag und die Spende eindeutig ersichtlich als betriebsausgabe abgezogen und erkennbar war.

  45. AO Die Abrechnung

    1.) Muss eine gesonderte/einheitliche Feststellung erfolgen? Ist der Bescheid vom 05.03.2018 ggü. den Gesellschaftern bzw. ggü. der Erbin des verstorbenen Gesellschafters wirksam bekannt gegeben worden und wenn ja, wann ?

    a.) Ges./Einh. Feststellung erforderlich ?

    Eine gesonderte/einheitliche Feststellung ist erforderlich, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich
    Einkünfte erzielen (§ 179 Abs. 2 S. 2/180 Abs. 1 Nr. 2a AO). An der Gemeinschaftspraxis, die Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Katalogberufe) erzielt, sind drei Personen beteiligt, sodass eine ges./einh. Feststellung erforderlich ist

    b.) Ggü. wem/wann wirksam?

    Gem. § 124 AO wird ein Steuerbescheid ggü. demjenigen wirksam der von ihm betroffen ist oder bekannt gegeben wurde in dem Zeitpunkt in dem der Tatbestand erfüllt ist

    Generell ist jedem Gesellschafter ein Bescheid bekannt zu geben. Dies ist nicht erfolgt. § 183 Abs. 1 – 3 AO sieht jedoch Besonderheiten vor, die eine Vereinfachung für die Verwaltung darstellen soll. Danach ist nicht jedem der Bescheid bekannt zu geben.

    Prüfung, ob eine wirksame Bekanntgabevereinfachung vorliegt und damit Wirksamkeit gegeben ist
    183 Abs. 1 S. 1 AO = Ausdrückliche Empfangsvollmacht eines Gesers für alle Geser (-)
    Lt. SV war in den Stehen nicht angekreuzt, dass ein Geser alle ausdrücklich vertritt
    183 Abs. 1 S. 2 AO = liegen die Voraussetzungen gem. S. 1 AO nicht vor, gilt ein zur Vertretung berechtigter als empfangsbevollmächtigt. Nach PartGVertrag galten die Regelungen des HGB. Nach 115 HGB ist jeder Geser zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Also kamen alle Frage. Ausgewählt war Dr. M. Dies ist daher nicht zu beanstanden
    Hinweis S. 5 (+) Es war enthalten, dass dieser Bescheid an Sie mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erging.
    Also greift die Bekanntgabevereinfachung ein. Er ist allen gem. 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 08.03.2018 wirksam bekannt gegeben worden.
    Gem. § 1922 BGB, 45 AO muss sich die Erbin den Bescheid als Gesamtrechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe lebte Dr. M. noch, sodass der Bescheid fortwirkt

    ME 5-7 pkte

    2.) War der Bescheid vom August 2018 wirksam bekannt gegeben worden an alle Geser; wenn ja, wann.

    Auch hier dieselbe Prüfung wie oben. In Unterschied dazu ist zu beachten, dass Dr. M im Juni 2018 starb.
    § 183 Abs. 1 S. 1 (-) noch immer nicht gegeben
    § 183 Abs. 1 S. 2 (+) er erging nicht mehr an Dr. M, sondern an eine weitere Geserin. Nach obigen Ausführungen ist dies nicht zu beanstanden, da Regelungen HGB gelten.
    § 183 Abs. 1 S. 5 AO (+) Hinweis war enthalten

    ABER: § 183 Abs. 2 AO
    Eine Einzelbekanntgabe ist erforderlich, wenn Ausscheiden aus Gesellschaft und dies dem FA bekannt wird. Hier nach Gesellschaftsvertrag Fortsetzungsklausel. Damit mit dem Tode zwingendes Ausscheiden. Lt. SV hat die Erbin das FA informiert. Also war § 183 Abs. 2 AO gegeben in Bezug auf Geser Dr. M.
    Rückausnahme Abs. 3 griff nicht, da kein Tatbestand gem. Abs. 1 S.1 AO .

    Also war eine Bekanntgabe ggü. den übrigen Gesern 3 Tage nach Aufgabe der Post gegeben. Nicht jedoch an die Erbin.

    Heilung durch Weiterleitung: Eine Gesern übergab eine Kopie an die Erbin. M.E. führt dies zur Heilung des Bekanntgabemangels durch tatsächliche Übergabe und somit Kenntnisnahme. Keine 3Tagefiktion dann mehr, sondern Übergabetag als Bekanntgabetag (11.09.). Voraussetzung ist jedoch, dass sie korrekt als Inhaltsadressatin bezeichnet wurde. Dies war der Fall, da der sog. Gesamtrechtsnachfolgerzusatz im Bescheid enthalten war. Damit erging er an die Erbin und nicht an einen bereits Verstorbenen.

    ME weitere 5-7pkte.

    REST FOLGT NACH!

  46. Danke Prüfling2018 für deine Mühe.

    Stimme deinen o.g. Ausführungen komplett zu.

  47. @Prüfling2018: Habe es genauso, nur das ich noch Mitunternehmerschaft geprüft habe und das zuständige Finanzamt bei Aufgabe 1. Dachte mir, dass das andere evtl zu wenig ist für so eine Prüfung 🙂 Aber keine Garantie für Richtigkeit

  48. @Prüfling2018: Ist das einfach dein Lösungsansatz aus der Ernstfallklausur oder hast du Kommentare etc. im Anschluss studiert?

  49. @Streberlein: Danke Deiner Nachfrage. Entspricht meiner Klausurlösung! Hättest Du denn eine signifikant andere Lösung? Sofern ja, so würde ich Deine gerne lesen. VG

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