59 Gedanken zu „Tag 2

  1. ZUSAMMENFASSUNG ERTRAGSTEUER

    Pensionen mit 2 Varianten

    a.) Verzicht auf Pension

    aa.) Berechnung aktive Bezüge

    Bis April noch beschäftigt. Also 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis April, Abzug 9a Nr.1a EStG.

    bb.) Berechnung passive Bezüge

    Von Mai bis September. 19 Abs. 1 Nr. 2 ESTG,

    Hier auch Verzicht einzubeziehen, da Verzicht während der Passivseite ausgesprochen wird.

    Prüfung, ob Verzicht zu Zufluss AL führt und wenn ja, in welcher Höhe
    a) TBM: Nur soweit als bereits erdienter Anteil (past-service) – hier ja, Zusage auf das 65. LJ. Mit dem 65. LJ trat er aus. Somit in voller Höhe // Weiterhin Wahlrecht auf Abfindung: Ja Wahlrecht auf Abfindung lt. SV vorhanden.
    Also Zufluss AL anzunehmen
    b) HÖHE: 720 TEUR Teilwert und nicht Barwert der Leistung

    Berechnung 19 Abs. 2 Nr. 2 ESTG (VFB/Zuschlag VFB)

    cc.) Einkünfte § 17 ESTG

    Einnahmen: 2 Raten a 500 TEUR
    1x Sofort
    1x erst 1,25 Jahre nach Verkauf (hier Abzinsung)

    Ausgaben
    Einzahlung Stammkapital (30 TEUR)
    Nicht Kaperhöhung Gesellschaftsmittel, da nur Umwandlung von RL
    Verzicht auf Pension ist eine Einlage in KapGes und führt daher zu nachtr. AK 17 EStG

    Berechnung unter Anwendung TEV

    Geschätzt in Summe 10 Pkte

    b.) Übertragung Pension auf Pensionsfond

    a.) Berechnung aktive/passive Bezüge bis Übertrag wie oben

    b.) Übertragung Pensionsfond

    Prüfung Zufluss Al oder nicht

    Auch hier die o.g. TBM zu prüfen und zu bejahen. Feststellung von Zufluss Al (+).
    Aber Prüfung 3 Nr. 66 ESTG iVm 4e
    GmbH verteilt Aufwand über zehn Jahre lt. SV. Damit 3 Nr. 66 EStG gegeben. Also Zufluss AL aber stfr.

    c.) Einkünfte 17 EStG
    Einnahmen 600 TEUR
    Ausgaben: 30 TEUR
    Übertragung Pension auf Fond ist kein Verzicht, da Fond nun die Zahlg. leistet also kein AK iSv. §17ner

    d.) Zahlungen Pensionsfond
    Rente iSv 22 Nr. 5 EStG
    Keine Anwendung S.2 (Ertragsanteil), da 3 Nr. 66 EStG greift. Also Vollversteuerung
    Anwendung S. 11 mit den Besonderheiten

    ME 5 Pkte (2pkte bei 19ESTG/2Pkte bei 22 ESTG/1pkt 17)

  2. Machbar hin oder her.
    Ich habe mir in 2016 mit der Lohnsteuerklausur selber die größte Krone aufgesetzt, die es zu vergeben gab.

    Allen Prüflingen wünsche ich jetzt ein glückliches Händchen bei den Korrektoren. Denn – leider ist es so – kommt es auch darauf an. Es muss halt bei dieser Prüfung alles passen…

  3. „Ich habe mir in 2016 mit der Lohnsteuerklausur selber die größte Krone aufgesetzt, die es zu vergeben gab.“

    Super Kommentar zur Klausur 2018

    @Prüfling2018: vielen Dank für die Zusammenfassungen! 🙂

  4. Kann mir jemand erklären was im Teil 1 sv 1 zu bedeuten hatte:

    FP HAT KEINE AUSGLEICHSZAHLUNG ERHALTEN

  5. @Marion: Der Kniff war §3d UStG mit einer doppelten Umsatzsteuer, die nach §15 aber nur einmal gezogen werden darf. Hab zusätzlich noch den §25b negativ abgegrenzt, nur zur Sicherheit.

  6. Nochmal zum Thema Gewerbeverlust: Passt das Beispiel nicht aus H10a.3 GewStR? Also das der anteilig untergeht?

  7. Hat jemand den KSt-Teil noch im Kopf?

    Mir war er so einfach, dass ich ihn vergessen hab 😀
    gab es da irgendwelche Fallstricke?

  8. Prüfling2018: Wichtig
    Ausnahme: Altanteile
    Werden die GmbH-Anteile schon länger gehalten, ist zu beachten, dass sich im Rahmen des UntStRefG 2008 auch hierzu eine grundlegende Änderung ergeben hat. Bis 2008 war ein Veräußerungsgewinn aus nicht wesentlichen Anteilen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Erfasst wurde der Gewinn nur dann, wenn Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. – ein sog. Spekulationsgeschäft – vorgelegen hatte. Der Veräußerungsgewinn wurde dabei nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG a. F. nur i. H. v. 50 % versteuert.

    War jedoch die 1-jährige Haltensfrist für die Anteile an der Kapitalgesellschaft überschritten, blieben Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Anteilen steuerlich völlig irrelevant.

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