59 Gedanken zu „Tag 2

  1. Heut fand ich mehr bescheiden ! Lediglich der kst Teil war ein reinster standartfall! Ich hatte mir in est internationales gewünscht ! Dran kam 15a estg eine Abtretung Pensionsverpflichtung da wusste ich gar nicht was zu tun ist und in Gewerbesteuer Verlustvortrag GmbH und co kg Mit Verkauf der Anteile

  2. Ich fand es auch eher bescheiden.
    Was sollte man mit der Anlage machen?
    Wieviel Anteil haben die einzelnen Aufgaben wohl? Ich hoffe Kst hat 50%

    Musste beim 10a GewstG auch der 8C Kstg gemacht werden?
    Danke vorab
    Kopf hoch für morgen!!!

  3. 8c Kstg war in der Gewst irrelevant, siehe Richtlinien zu 10a Gewst.

    Auswirkung hatte nur der Verlauf der Verwaltung GmbH.

  4. Hm… schwer zu sagen. SV 1 fand ich schon recht umfangreich mit allem was dran hing. SV 2 hab ich gar nicht angerührt und SV 3 nur ganz grob bearbeitet.
    Den KSt-Teil fand ich beim Bearbeiten auch nicht so schwer, glaube aber, dass er sehr fehleranfällig war.
    Wie schätzt ihr die Punkteverteilung? 60:40?

  5. Was für Fragen waren das denn?! Ich glaube, das hat bei mir nicht gereicht. Ich frage mich, welche Relevanz diese Aufgaben in der Praxis haben. Was ist mit Sonderausgaben, Betriebsaufspaltung, V&V, mal wieder eine EÜR…

  6. War für die Lösung der Pensionsaufgabe der Erlass vom 04.07.2017 anzuwenden ? Beksche Erlasse 20 Paragraph 3\1

  7. SV 1 (mE 2h-Fall 30 Punkte)
    Zu ermitteln waren die Einkünfte bzw Besteuerungsgrundlagen von MaS, MoS und FP für 2 Jahre, die an der KG als MU beteiligt waren.
    FP tritt in 2017 aus behält aber SBV zurück, so dass ein begünstiger Gewinn iSd 16 EStG mE ausscheidet. Ermittlung laufender und Entnahmegewinn. Dann noch 21er Einkünfte aus Vermietung an KG nach ausscheiden.
    Entwicklung der Kapitalkonten war darzustellen.

    SV 2 (mE 1h-Fall 20 Punkte)
    FF veräußert seinen GmbH-Anteil (50%). 2 Varianten zu lösen. Erwerber will Pensionsverpflichtungen ggü. FF nicht in Bilanz haben. Zu ermitteln waren FFs Einkünfte (19er und 17er)
    Variante a)
    FF verzichtet auf Pensionsanspruch und erhält 1 Mio. als V-Erlös in 2 Raten. mE war hier auf die Nichtanwendbarkeit der Zuflussbesteuerung mangels Versorgungscharakter einzugehen.

    Variante b)
    GmbH überträgt Verpflichtung auf Pensionsfonds und erhält von diesem seine Pension

    SV 3 (mE 1h-Fall 20 Punkte)
    KG-Anteile werden von V-GembH (40%) und OHG (60%) gehalten. An der OHG sind 2 GmbH beteiligt mit 30% und 70%.
    ZU ermitteln waren die GewSt-MB der KG und der V-GmbH. V-GmbH veräußert 10%-Anteil und eine GmbH den 30% Anteil an der OHG. Da im 1. Jahr Verluste erzielt wurden, war mE auf 10a bzw 8c KStG einzugehen inkl stille Reserve-Klausel.

    SV 4 KST (mE 2h-Fall 30 Pkt)
    Klassischer Fall mit Übernahme von Gründungskosten durch GmbH, vGA, vE, Beteiligungserträgen und Rückzahlungen aus § 27 KSTG. Ermittlung zvE und KST, Feststellung St. Einlagekto

    Insgesamt sehr viele kleine Probleme

  8. 8c Kstg war nicht anzuwenden.
    An keiner GmbH hat sich der Bestand geändert. Der Verkauf an der Obergesellschaft ist für den Gewerbeverlust der Untergesellschaft egal.

  9. Hat noch jemnad den 22 nr 5 satz 11 bei dem sv 2?

    Umd waren im SV 1 wirklich für die jahre 2016 und 2017 die Einkünfte zu ermitteln?

  10. Ich würde sagen, dass der KSt-Teil (m.E. sehr fair mit lauter vE des A) mit 6 Seiten SV ca. 40 Punkte ausgemacht hat. Die rechtliche Würdigung der Steuerbescheinigung der Tochter hat, denke ich zumindest, allein 5 Punkte ausgemacht (Berechnung des ausschüttbaren Gewinns 31.12.2016 für die offene GA in 2017 etc.; 20% Anteil der A-GmbH am st-Einlagekonto; Berechnung des KapEst-pflichtigen Anteils usw.) Und das der A-GmbH mit Berechnung des ausschüttb. Gewinns; gesonderte Feststellung etc. bestimmt auch 3-5 Punkte, weil A soviele vE hatte. Oder?

    Den ESt / GewSt Teil würde ich mit insgesamt 60 Punkten sehen.

    SV 1) KG mit MoS, Mas, FP als Gter. FP wird zum 31.08.2018 abgefunden; hat SBV I (Grundstück und Darlehen) SBE Miete; SBA Zinsen; AfA Gebäude; Bin übrigens über 16 (3) S.7 gegangen zum gW; keine Entnahme beim Ausscheiden, dann als begünstigter Veräußerungsgewinns deklariert. War da eigentlich auch 15a einschlägig? Ich denke insgesamt 25 P.

    SV 2) Wie oben beschrieben denke ich mit 20 P.

    SV 3) Wie oben beschrieben mit 15 P. Sicher, dass hier 8c einschlägig war? Die Verw. GmbH hat doch nur 10% veräußert. Und die S-GmbH hatte ja nur mittelbar (30% von 60%)= 18 %. Daher in beiden Fällen unterhalb der 25% Grenze (schädlicher Beteiligungserwerb) Wie seht ihr das?

  11. Klingt viel nach Standardthemen, die in den Vorbereitungskursen, rauf und runter behandelt wurden. In meinen Augen deutlich machbarer als die Jahre zuvor.

  12. Ja das klingt alles immer einfach und wenn ich die Lösung sehe, ist das alles auch immer einfach und machbar …..

  13. @klaus torben
    Es ist eine riesen unverschämtheit solche Äußerung zu tätigen, wenn man nicht selbst die Klausur geschrieben hat, also schön den Ball flach halten!

  14. @ Klaus-Torben: vollkommen richtig. Sowas hätte ich mir die letzten Jahre gewünscht

  15. Herzlichen Dank Klaus-Torben für deine Beurteilung ohne die Klausur zu kennen.

  16. Nicht von den unnötigen Kommentaren aus der Ruhe bringen lassen. Es scheint halt Leute zu geben, die unbedingt die schwerste StB-Klausur aller Zeiten geschrieben haben müssen…

  17. Waren das in Kst heute nur ve? Wie war das mit den Darlehen zu behandeln?

    Ist der Verzicht auf die Pensionskasse eine ve?

  18. Gabs bei b ) noch eine VGA wegen der Einzahlung in der Fonds oder war es was anderes?

  19. Verstehe nicht wie man in 16 (3) kommen kann, Realteilung ist ausgeschlossen bei Zurückbehaltung der wesentlichen Betriebsgrundlage, ist ja danach auch kein BV mehr, noch dazu war er nicht 55 Jahre. 8c war mE auch nicht relevant, da Mitunternehmerschaft, Verlustvortrag geht dann anteilig unter (25%, da bin 40 auf 30%). Gab zumindest genug Fußgängerpunkte durch die vielen verschiedenen Einkünftsarten, da waren ja quasi alle dabei 15, 17, 19, 20, 21, 22…

  20. Ja auf solche Id…ten nicht Acht geben.

    Erst schreiben dann Meinungen äußern bitte wie schwer es war.

    Die Aufgabenstellung und SV waren fand ich auch schwer formuliert.

  21. Verzicht auf die Pension stellt eine VE dar.Die AK wurden erhöht.Der KSt-Teil hat höchstens 30 Punkte nicht mehr.leider 🙁

  22. 8c ist über 10a S. 10 nur anzuwenden, wenn es einen Wechsel im Gesellschafterbestand einer GmbH, welche in diesem Fall an der KG beteiligt war, gegeben hätte. Gab es aber nicht. Es gab zwei Übertragungen, einmal hat die Komplementärin einen Teil ihres Anteils veräußert —> kein 8c, anteiliger Untergang gewst Verlust wegen partiell fehlender Unternehmeridentitöt, r 10.a (3) gewstr. Und die zweite Übertragung war auf GesellschafterEbene der Kommanditistin-OHG; auch hier gab es keinen Wechsel im Gesellschafterbestand an einer GmbH —> kein 8c.

    Keine Gewähr, ob ich tatsächlich den Sv richtig hinsichtlich dieser zwei Übertragungen aufgefasst habe, ich habe nur diese zwei Übertragungen in Erinnerung.

    Viel Erfolg an alle für morgen!

  23. @Johanna: Ich hatte meine ich auch eine vGA über die Ehefrau des A.

    Den Verzicht auf die Pensionsansprüche beim FF im SV 2 (Teil I) meinst Du? Das habe ich persönlich als vE klassifiziert, mit der Folge, dass nach 6 (6) S. 2 die AK der Beteiligung für FF an der GmbH sich um den Teilwert erhöht. D.h. im Endeffekt, dass sich sein Veräußerungsgewinn nach 17 (2) erhöht. Weiß aber nicht, ob das ganz richtig ist.

  24. ich Habe heute auch geschrieben und fand die Klausur sehr machbar. War Klausur an Uni damals schwerer

  25. @Tax_Smoothie Du kannst nicht mal deutsch und erzählst hier was von ,,war Klausur an Uni damals schwerer“.

    Wasch laberscht du? Hast bestimmt nicht mal mitgeschrieben.

    Am besten war die Aushädigung zum Erlass 12/1 BewG, hat doch jeder in seinen Gesetzestexten gehabt 🙂

    Habt Ihr die 500.000 Euro, welche erst 15 Monate später gezahlt worden sind durch Anwendung des Erlasses berücksichtigt?

  26. @XYZ hätte man machen sollen, ja; LZ über 1 Jahr, unverzinslich. Dafür war die Anlage da. Hab ich allerdings leider nicht gemacht. Kam mir dann danach…

  27. Der Klausurenersteller liesst sicher mit und freut sich sicher über seine schwere Klausur.:)

  28. Ich fand gestern (ErbSt) und heute (Teil 1) war es am schwierigsten den Einstieg zu finden und zu verstehen worauf man in diesen völlig realitätsfernen SV überhaupt hinaus will. So einen schrott kann sich kein normaler Mensch ausdenken. Das war in den Übungsklausuren so (nach meinem empfinden) nicht der Fall. Die liefen wesentlich besser. Das hat mich ziemlich aus dem Konzept gebracht. Deshalb hat es für mich dieses Jahr wohl nicht gereicht. Falls ich nächstes Jahr bestehe, kann ich in zwei Jahren hier dann auch allen erzählen was ich ich für ein toller Hecht bin und wie einfach die Klausuren sind.

  29. @XYZ: Sehr geiler Konter. Aber echt, Tax_Smoothie! Was laberscht Du? 🙂 Nichts für Ungut. 😉

    Morgen hauen wir einen raus und tüten die 59 Punkte ein. Dann haben wir die beiden 5en von gestern und heute beglichen und sind mit einer stolzen 4,5 in der Mündlichen. ^^ Halleluja

    Allen viel Erfolg für morgen.

  30. Zu oben: Ich meinte natürlich, dass sich der Veräußerungsgewinn dadurch verringert.

  31. Habe auch abgezinst, aber nur für ein Jahr. Interpolation ist erst morgen 😀 hatte auch nicht für Mehr Zeit

    Die Gründungsaufwendungen der GmbH waren auch eine vGA, die versuchte Korrektur dann verdeckte Einlage, so hab ich es zumindest gelöst.

  32. @Versager 12: Stimmt, ich vergaß. Die 600 EUR. Habe ich genauso gemacht. Keine Rückwirkung/Rückgängigmachung der vGa aufgrund der Zahlung. Deswegen später vE. Beim St-Einlagekonto noch berücksichtigt. Habe vorher noch etwas Klug geschissen und 248 HGB ins Spiel gebracht. 🙂

  33. Irgendwie bin ich froh, letztes Jahr geschrieben zu haben.

    Weiterhin viel Erfolg, Kraft und Durchhaltevermögen

  34. Leute, das war wieder eine faire Klausur.
    Nächstes Jahr wird es bestimmt wieder viel schwieriger.
    Gute Nacht, und lasst uns morgen wieder die Klausur rocken.

  35. Hallo Ihr Lieben, lässt Euch nicht verrückt machen. Im Durchschnitt reichen 40 Punkte, in der Mündlichen könnt Ihr dann glänzen! Nicht an Euch zweifeln, wenn es nicht gerade der dritte Versuch ist, auf jeden Fall abgeben. Ich habe meine Leistungsverteilung letztes Jahre in der Verteilung auf die 3 Tage persönlich ganz anders eingeschätzt. Letztlich war die 4,5 die Eintrittskarte für die Mündliche und mit etwas Glück beim Thema und noch mehr überzeugender Antworten in den Fragerunden (und ein relativ ausgeglichenes Niveau bei den richtigen und auch mal daneben liegenden Antworten der anderen in der Gruppe) hat am Ende zum Titel geholfen. LG drück allen die Dauem

  36. Gebt auf jeden Fall ab, auch wenn Zweifel kommen. Nur wer abgibt kann bestehen und es wird viel besser bewertet als man selbst denkt. Viel Erfolg allen morgen!

    LG ein StB aus 2014

  37. Am besten ist es nicht abzugeben,wenn man kein gutes Gefühl hat.Die 3 Versuche sind schnell um.

  38. Waren die Gründungskosten wirklich als vga zu beurteilen?
    Bin mir da nicht so sicher oder doch weil nichts im Vertrag stand? Da gab es doch etwas?
    Rückgängigmachung wär dann klar ve…

  39. Ich hab 2016 im LSt- und Bauabzugsteuer Jahrgang mitgeschrieben.

    Das Ende vom Lied war, dass einige dennoch viel besser abgeschnitten haben, als zunächst erwartet. Also einfach nicht beirren lassen und abgeben. Abgerechnet wird am Schluss.

    Zu Klaus Toben. Ni**a Pleaze, musst du den Frust über deinen Namen mit solchen Äußerungen oben wettmachen. LOL. Geh heim.

    Zu der 15a Thematik speziell zur Klausur kann ich schlecht was sagen, da ich ja nicht mitgeschrieben habe. Was ich aber weiß – weil ich in einem der größten deutschen Familienkonzernen mit einigen Doppelstöckigen Pers Ges mit § 15a Thematik arbeite – ist, dass der 15a sicherlich kein Uni Niveau hat. Zumindest nicht, wenn mans richtig macht. Da muss der Kopf rauchen, sonst hat mans halt nicht verstanden.

    Also einfach abwarten und nicht kirre machen, man muss einfach nur zu der besseren Hälfte gehören. Da sitzt ihr ja alle im gleichen Boot.

  40. Ich habe auch 2016 im „LSt- und Bauabzugsteuer Jahrgang“ geschrieben.

    Was ich hier so lese hört sich in diesem Jahr zumindest nicht total exotisch und abgespaced an. Da scheint es exotischere Jahre gegeben zu haben.

    Letztlich sind die ganzen Diskussionen um eine leichte und schwere Klausur aber m.E. sowieso egal, weil es immer ein relatives Examen ist. Es werden in einem „einfachen“ Jahr niemals signifikant mehr Personen bestehen. 2016 waren die abgegebenen Klausuren wahrscheinlich großenteils so mies, dass selbst die Korrektur nichts mehr herausholen kann und daher die Quote so schlecht war. Aber sonst sind die Quoten doch immer nah beisammen und das ist auch der Grund warum man immer abgeben sollte, wenn man denn etwas geschrieben hat. Vielleicht haben einfach genug Personen noch größeren Quatsch geschrieben.

    So war es bei mir. Sicherlich konnte ich 2016 keine gute Klausur abgeben, aber es hat gereicht. Also durchhalten. Es wird schon werden…

  41. @XYZ: Was haben Deutschkenntnisse mit steuerrechtlichem Wissen zu tun? Also wenn das Deine Art zu Denken ist und das tatsächlich Deine logische Schlussfolgerung ist, dann wage ich zu bezweifeln, dass Du jemals das StB-Examen bestehen wirst. Stört Dich wohl, dass es für den ein oder anderen durchaus machbar war 🙂

    PS: Wer austeilen kann, muss auch einstecken können!

  42. Weiß zufällig noch jemand, ob es bei der KSt-Aufgabe eine vGA an die Ehefrau des B gab?

  43. ZUSAMMENFASSUNG ERTRAGSTEUERKLAUSUR

    Ausscheiden Kommanditist mit neg. Kapkto/15a EStG/SBV/V+V (Entwicklung Kapkten)

    2016

    Verlust lt. Steuerbilanz bei 200 TEUR
    Hafteinlagen 1x10TEUR und 2×20 TEUR (entspricht auf Betverhältnis)

    Damit: 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG: 10 TEUR bzw. 2x 20 TEUR
    Damit: 15a Abs. 1 S. 1/Abs. 4 EStG: 30 TEUR bzw. 2x 60 TEUR
    SBV: Einnahmen abzgl. AfA/Zinsen als Gewinn/Keine Beeinflussung auf 15a EStG

    2017
    M.E Klausurschwerpunkt für diesen Teil

    Ausscheiden zum 31.08.2017. Zunächst Verteilung von Verlust von 3.600,00 € auf den Ausscheidenden bis zum Tage des Ausscheidens (3600 x 1/5 x 8/12 = 480 €). Neg. Kaptkto bei ./. 30.480,00 €.
    Lt. SV musste er das neg. Kapkto nicht ausgleichen.
    Still Res von beim Geschäftswert (140 x 1/5 = 28 TEUR). Rest (2.480,00 €) viel ersatzlos weg
    Damit Anwendungsfall von § 52 Abs. 24 S. 3/4 EStG. Wegfall neg. Kapkto führt zu Gewinn § 16 EStG.
    Verbleibende Geser AK 28TEUR sowie direkter Aufwand 2.480,00 €. Dann Verteilung Gewinn auf verbl. Geser (3.600 x je 2/5 x 8/12; 3.600 je 2,5/5 x 4/12; 28000 x 1/15×4/12, Aufwand 2.480,00 €). Kein §15a EStG, da in 2017 Einlagen geleistet wurden. Damit voll ausgleichsfähig iSv § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

    Ausscheidender Geser:
    Erlös 28 TEUR
    ./. ./. 2.480, EUR
    = 30.480,00 EUR
    zzgl. SBV-Werte (Hier Rückgängigmachung AfA)
    = Gewinn
    abzgl. § 15a Kto (30 TEUR, § 15a Abs. 2 S. 2 EStG)
    = endg. Gewinn
    Kein §16 Abs. 4 EStG/34 Abs. 3 EStG, da kein 55. LJ
    Aber 34 Abs. 1 EStG

    Schließlich V+V ab Entnahme AfA-BMG = Entnahmewert

    Tendenz 25 Pkte: (3-5Pkte 2016), Rest 2017 (insbes. Ausscheiden Geser mit neg. Kapkto für Ausscheidenden und verbl. Geser alleine 15-18pktpkte). 3 pkte v+v

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