110 Gedanken zu „Tag 2

  1. ESt:

    Betriebsaufspaltung
    Pkw Elektro
    Bewirtung
    InvestStG
    Etc.

    Sowie
    Beschränkte und unbeschränkte ESt-Pflicht ohne DBA.

    GewSt
    Beteiligungserträge und ein oase hinzurechnungen und Kürzungen..
    Gesellschafter Austritt – feststellen des GewST Velustvortrags.

    KST
    Verschmelzung von 2 KapG

    Sowie
    Gründung GmbH in Bezug auf Vor(gründungsgesellschaft)
    VGA und keine vE (Gehaltsverzicht)?

  2. Tag 2:

    Teil 1:
    SV 1
    – Einzelunternehmer, Gewinnertmittlung
    – BAS, TEV, 3c,
    – Firmenwagen als Entnahme

    SV 2 –
    – zeitweise unbeschränkt Stpfl
    – inländische Einkünfte, 17 iVm 6 AStG, 18, 19, 20, 50a
    – recht umfangreich. Ca halbe Klausur

    KÖ-Teil (ungewöhnlich, recht komplex, keine vGA oder sonst. Standards)

    SV 1
    – Ermittlung Gewerbeertrag, 10a (komplex), 8b, TEV

    SV 2:
    – Verschmelzung KapG/KapG

    SV 3
    – Ermittlung zvE Vorgründungs-GmbH und Vorgesellschaft

  3. ich muss sage, auch heute war alles einigermaßen machbar und fair.
    Nachdem gestern schon keine großen Überraschungen gekommen sind, hoffe ich natürlich nicht, dass morgen die Knochenbrecher-Klausur kommt und es so gediegen weiter geht wie gestern und heute.

    Im Vergleich zu den Vorjahren bin (Stand heute) echt zuversichtlich.

  4. habe ich ähnlich wie Jensen, allerdings habe ich massig Sonderbetriebseinnahmen / Ausgaben im Gewerbesteuerteil…bzw. auch innerbilanzielle Korrekturen. Ansonsten kam 3c (2) S.6 EStG, im 1. Teil, 7(1) S. 5 Estg zu genüge , meiner Meinung nach auch ne Betriebsaufspaltung in Part 1, achja und nen Auto ist abgebrannt, also steuerneutrale Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut, Fusstapfentheorie usw.

  5. ESt Fehlt noch

    – Übertragung stiller Reserven
    – 7g
    – Verbilligte Überlassung bei Betriebsaufspaltung => 3c
    Fiktive Besteuerung 17 bei Wohnsitzwechsel Ausland

  6. Tag 2:

    Teil 1:
    SV 1
    – Einzelunternehmer, Gewinnertmittlung
    – BAS, TEV, 3c (teilunentgeltliche Überlassung)
    – Firmenwagen als Entnahme
    – InvStG

    SV 2 –
    – zeitweise unbeschränkt Stpfl
    – inländische Einkünfte, 17 iVm 6 AStG, 18, 19, 20, 50a
    – recht umfangreich. Ca halbe Klausur

    KÖ-Teil (ungewöhnlich, recht komplex, keine vGA oder sonst. Standards)

    SV 1
    – Ermittlung Gewerbeertrag, 10a (komplex), 8b, TEV

    SV 2:
    – Verschmelzung KapG/KapG

    SV 3
    – Ermittlung zvE Vorgründungs-GmbH und Vorgesellschaft

  7. Fehlt m.E. Nich bei ESt

    7g
    – Übertragung stille Reserven
    – Fiktive Besteuerung 17 bei Wegzug
    – Verbilligte Vermietung Betriebsaufspaltung 3c

  8. Meine Eindrücke zu Tag 2:
    Teil 1 Est: 60 Punkte
    Teil 2 GewSt + KSt 40 Punkte

    Teil 1:
    In SV 1 waren die Einkünfte für Steuerpflichtigen zu bestimmen. Er hatte ein EU, Gewinn nach 4(1), vorläufiger Gewinn war gegeben und dann viele einzelne Sachverhalte die zu würdigen waren (bekomme nicht mehr alle zusammen):
    – RfE R6.6 EstR
    – Anteil aus KG aus der ein Verlust entstanden ist 15a EstG
    – Dividende aus GmbH Bet, TEV
    – Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Gebäude im PV an GmbH an der 60% gehalten wurde, Einlage WG welches von Tante kostenfrei erworben wurde, Bestimmung Einlagewert und Afa BMG, Berechnung Afa jeweils 2% weil Bj. 1964 oder so.
    – Entnahme Eigennutzung PKW, Änderung BLP wegen Elektromotor
    – Bewirtungsaufwendungen nach 4 (5a)
    – Auslandreise mit teilweisen privatem Anteil (15 Tage Reise, davon 10 Tage Privat). Aufteilung der Ausgaben auf BA und privat. Habe hier zusätzlich noch die Mehraufwendungen für Verpflegung berechnet

    In SV 2 war ein irakischer Staatsbürger zu beurteilen, ebenfalls Ermittlung steuerpflichtige Einkünfte. Bis 31.5 Wohnsitz in Deutschland, damit unbeschr. Steuerpfl, dann Wegzug in den Irak. Ab dann beschr. Steuerpfl. Er hatte verschiedene Einkünfte die zu untersuchen waren.

    Teil II:
    SV 1 war GewSt: Berechnung des GewSt Messbetrages, Hinzurechnungen, Kürzungen, 8b KstG und Schachtelprivileg, Würdigung des SBV mit Afa SBE SBA etc. Auf die Verrechnung mit dem Gewerbeverlust war einzugehen.
    SV 2: Verschmelzung von 2 GmbH’s. Ausführungen aus dem UmwStG waren gefragt. zvE und steuerliches Einlagenkonto zu bestimmen für beide GmbH’s. Einzige SV der etwas schwieriger war.
    SV 3: Bestimmung des zvE einer neu gegründeten GmbH
    Bestimmung des Steuerbeginns (Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, GmbH).
    Gründungskosten durch GmbH als vGA
    Verzicht auf GF-Gehalt keine vE
    Angemessenes GF-Gehalt keine vGA.

    Zeitlich ansprechend, thematisch wirklich Standardthemen die in den Probeklausuren oft dran gekommen sind. Einzig die Verschmelzung war etwas schwieriger, dürfte aber von der Bepunktung nicht wirklich ins Gewicht fallen und paar §§ aus dem UmwStG kann hier auch jeder hinschreiben.

    Ich denke ich habe noch bisschen was vergessen.

  9. Fang ich wohl mal an,

    Also 1.1

    Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb

    – RFE einer Maschine ohne Mehrentschädigung
    Elektrofahrzeug vor 2019 mit Bruttolistenpreis und Privatnutzung ohne Fahrtenbuch
    GmbH Beteiligung und Betriebsaufspaltung
    KG Beteiligung mit Spiegelbild, Verlustabzugsbeschränkung nach 15a
    Dann Einkünfte addieren, der Ersteller war großer Fan des Subsidiaritätsprinzip. Am Ende ist alle Gewerbeertrag, also auch keine Werbekosten aus der Fahrzeugnutzung

    Dann Iraker unbeschränkt bis Juni, dann beschränkt mit Abrechnung inländischer Einkünfte. Kurz mal auf erweitert beschränkt eingegangen, aber dann doch nicht.
    Wegzugsbesteuerung und dann noch Abzug nach 50a weil teilweise freiberuflicher Schauspieler. Zusätzlich noch 19 EStG im Inland und ne Gewinnausschüttung mit Zufluss nach dem Wegzug.

    Dann Gewerbeertrag und Verlust einer KG mit Vermietung, Forderungsverkauf, SBV und dann noch einer Beteiligung. Dann das ganze noch teilweise veräußert mit Ergänzungsbilanzen für den neuen Ges‘ter und negativen für die alten um stille Reserven zu vermeiden.

    Dann ne Verschmelzung, die hab ich gelassen weil keine Zeit.

    Dann noch eine KSt Frage mit Geschäft bereits vor notariellem Vertrag, Feststellung des Ertrags, dann Vorgesellschaftsphase mit nicht anrechenbaren Gründungskosten und nem GF der umsonst arbeitet.

    Alles in allem nichts wirklich total ausgefallenes mit Ausnahme vielleicht der Verschmelzung. Aber insgesamt eine unglaubliche Menge. Ich hätte mindestens noch ne Stunde gebraucht.

  10. Kann mir jemand sagen, wie der Verschmelzungsfall zu lösen war?

    Bezüglich des Gehalts bei der KSt lag keine verdeckte Einlage vor oder?

    LG

  11. @Majus Wie kommst du darauf, dass SV 2 die halbe Klausur war? Da halte ich aber stark dagegen.

  12. Hallo, fand auch heute war machbar! Könntet ihr mal eure Vorschläge zur Punkteverteilung teilen?

    Gefühlt würde ich sagen der erste SV am meisten – der letzte am wenigsten Punkte?

  13. Halbe Klausur für Sachverhalt 2 des ersten Teils (int. StR)?
    Hmm. Empfand Ich deutlich anders. Habe die Hälfte der Klausur dem KSt-Teil gewidmet und bin gut hingekommen, dann zu ESt. Der erste Sachverhalt war umfänglich, die oben beschriebenen Themen habe ich auch (mit Ausnahme 3c II 6,vor der Klausur noch besprochen und dann gekonnt ignoriert >_<). Dann noch eine halbe Stunde Internationales und der Lack war fertig.

    All in all sehr fair, wobei mich die Auspunktung sehr interessieren würde.

    Gefühlt war heute auch eine halbe Bilanzklausur enthalten B)

  14. Hallo!

    Kann mir jemand erklären, wie der Verschmelzungsfall zu lösen war?
    Danke!!

    P.S. Die Gehaltsgeschichte war doch keine v.E. oder ?

  15. Majus, es kam eine vgA in der letzten Aufgabe dran (Gründungskosten) sowie eine verdeckte einlage war zu prüfen welche keine war. Ansonsten fand ich ehrlicherweise Teil II umfangreicher als Teil 1. Ja du hast zwar die wegzugsbesteuerung aber das ist doch schnell gemanaged. Dann noch paar selbständige einkünfte, nichtselbständige und sogar der 32d (3) würde einen gezwungener maßen genommen weil der Dödl den antrag mal zurückgenommen hat. Wie hast du denn daran die halbe Klausur verbraten?

  16. Bepunktung gefühlt (ohne gewähr)

    Teil I 40Punkte
    Teil II 10 Punkte (Vielleicht auch 15, dafür dann nur in Teil 1 35 aber sorry das war wirklich nicht die halbe Klausur!)
    Teil III (GewSt) 20 Punkte (maximale Punktzahl für GewSt Sachverhalte
    Verschmelzung vermutlich 20 Punkte
    Letzter Sachverhalt 10 Punkte

  17. Der 7g war doch im 1. SV nicht anwendbar auf Grund des Wertes des BV oder nicht?

    Ich habe beim unwstg eine Verschmelzung nach 11 gemacht. Zu buchwert.
    Und dann einen Gewinn nach 12 für die übernehmende Gesellschaft f

    Schien mir aber ein wenig zu einfach?

  18. Auspunktung könnte m. E. so oder so ähnlich sein, auch wenn es ungewöhnlich viel für KSt wäre.

    ESt (53 P)
    SV 1: 35 P
    SV 2: 18 P

    KSt/GewSt (47 P)
    SV 1: 20 Punkte
    SV 2: 15 Punkte
    SV 3: 10-12 Punkte

  19. Der Verschmelzungsfall war m.E eigentlich extrem simpel, da keinerlei gegenseitige Forderungen oder sonstiges bestanden, sodass effektiv nur der Übernahmegewinn zu würdigen war (150.000 €) und dann anteilig 8b(3) anzuwenden war.
    Gewinn war vorgegeben und Einlagekonto nach 29 KStG berechnen auch ohne Besonderheiten.

  20. War bei dem Elektro-PKW überhaupt eine Minderung der 1%-Regelung vorzunehmen? Ich war total verunsichert, weil aus dem Gesetzestext sich eine solche Begünstigung nur für Anschaffungen bis 31.12.2013 und nach 31.12.2018 ergaben (hier Anschaffung jedoch in 2017). Habe deshalb nicht gekürzt – wie seht ihr das?

    Verschmelzung habe ich wie folgt gelöst (keine Ahnung ob richtig):

    Übertragende Gesellschaft kann zum BW übertragen, daher JÜ laut Bilanz + n.a. BA = zvE
    Steuerliches Einlagekonto per 31.12.2017 + § 29 I -> Herabsetzung Nennkapital, gem. § 28 II als Zugang beim steuerlichen Einlagekonto, somit steuerliches EK per 31.12.2018 das aus 2017 + das Nennakapital

    Bei der übernehmenden Gesellschaft
    1.) Übernahmegewinn (WiG abzgl. Buchwert der Beteiligung) ermittelt; dieser ist steuerfrei;
    jedoch in Höhe von 60% habe ich § 8b Abs. 3 S. 1 KStG angewendet, d.h. hier waren es glaube ich 150.000 EUR Ü-Gewinn x 60% (Beteiligungshöhe) x 5% (fiktive n.a. BA); insoweit nicht steuerfrei

    Hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos nach § 29 I, II KStG:
    Der Bestand der übertragenden KapGes zum 31.12.2018 x 60% (Beteiligungshöhe) nicht übertragbar; darüber hinaus (also zu 40%) habe ich das stl. EK der übertragenden Ges der übernehmenden Ges zugeschrieben (Waren glaube ich 30.000). Da Stand per 31.12.2017 hie r0 EUR war, kam ich folglich auf 30.000 EUR per 31.12.2018

    VG

  21. Ich weiß zwar nicht was ihr geschrieben habt aber der 2.teil hat niemals mehr als 40 Punkte
    Kst SV 1 vllt. 15-20
    Die Verschmelzung vielleicht 12 und der letzte vll. 6
    Also wirklich maximal 40

  22. Wie war die Teilaufgabe mit der Forfaitierung zu lösen? ME kein PRAP, da ja Mehreinnahmen in 2018 für 2018…?

  23. TEIL I
    SV1
    Gewerbliche Einkünfte ermitteln mit div. Korrekturen
    >R. 6.6 bei Maschine
    >7g EStG da BV im Vj. 220TEUR, somit wurde ein IAB evtl gebildet (?)
    > Priv. Pkw Nutzung E-Auto
    > Bewirtungskosten
    > Reisekosten gem. Veranlassung mit Pauschbeträge Verpflegung Mehraufwand für Ecuador {?}
    > BAS
    > 15a EStG bei KG Einkünfte
    >InveStG
    (ca. 30 Punkte) geschätzt

    SV 2
    > unb. & beschr. EST Pflicht in einer Veranlagung
    >Wegzugbesteuerung AStG bei GmbH Beteiligung
    >50a EStG negativ da nicht anwendbar bei Fällen von §2(7) S. 3 Estg, §50(2) S. 2 Nr. 3 EStG
    >Einkünfte §§18,19,20
    (ca. 20 Punkte) geschätzt

    TEIL 2
    SV 1
    >Ermittlung GewerbeSt. Messbetrag bei PersG mit KapG & nat. Pers. als MU 50/50
    >TEV bzw. §8b KStG
    >SBV, SBE / SBA ermitteln
    > Hinzurechnungen und Kürzungen u. a. §§8 Nr. 1 / 9 Nr. 1, 2a GewStg
    >§10a GewStg
    (ca. 20 Punkte) geschätzt

    SV 2
    >Verschmelzung KapGes auf KapGes
    > Ermittlungen z. v. E. Übertragender RT und übernehmender RT mit Ermittlungen der §27 EK.
    (ca. 18 Punkte) geschätzt

    SV 3
    >Gründungsstadien der GmbH, Ermittlung z. V. E.
    >Vorgründungsgesellschaft als MU bis Gesellschaftsvertrag danach
    >Vorgesellschaft, Rumpfwirtschaftsj. Beginn Kst. Pflicht
    > Gründungskosten vGA
    >Gehaltsverzicht vor Entstehung keine vE
    (ca. 12 Punkte) geschätzt

  24. Naja das einlagekonto nur anteilig übernehmen wegen der Beteiligungen oder?

  25. Punkteverteilung:
    ESt (60 Punkte)

    SV 1 ca. 30 +/- 5 Punkte
    SV 2 ca. 30 +/- 5 Punkte (Glaube schon das der SV2 sehr umfangreich war!)

    Kst / GewSt (40 Punkte)

    SV 3 15 – 20 Punkte
    SV 4 10 – 15 Punkte
    SV 5 10 Punkte

  26. Warum eine Betriebsaufspaltung? Der vermietet ein Grundstück an „seine“ GmbH und die GmbH Anteile waren schon im Anlagevermögen bilanziert laut textziffer davor? Da brauche ich keine Betriebsaufspaltung

  27. Leute, da ist weder ein Auto abgebrannt ( es war eine Röstmaschine) und zum anderen waren an der GmbH& Co.KG zwei!!! GMBH’s u d eine nat Person beteiligt. Da wirs mit 50/50 schwierige. Adam Riese sagt je 1/3

    Also ich fand die Klausur in 6h niemals machbar. Klar, wenn man über alles drüber fegt, dann bestimmt.

    Alles in allem lieg es wie am 1. Tag, also echt bescheiden.
    Ich frag mich wo führt das ganze noch hin?

  28. allein die rumrechnerei mit der Afa unter Berücksichtigung des 7 (1) S.5 EStG (das Grundstück wurde vorher vermietet), Einlage 6(1) Nr. 5, TEV, teilentgeltiche Überlassung nach 3c (2) S.6 EStG etc. i.v.m Betriebsaufspaltung etc. in Teilaufgabe 1 war schon aufwendiger wie Teilaufgabe 2. In den Probeklausuren gab es für ähnliche Sachverhalte mit Auslandsbezug 10 Punkte (mein Dozent der die
    Klausur erstellt hat ist einer der Korrektoren in Ertrag), da hier noch Wegzugsbesteuerung war max. 20. Ansonsten hätte ich mal gerne argumentativ dargelegt, was an der Teilaufgabe 2 30 Punkte wert sein soll. Ich mein ich würde mich freuen, aber bin realistisch.

  29. @Mike: 50a war mE anwendbar, nur eben keine Abgeltungswirkung des Steuereinbehalts nach 50. Geht also nur noch am Ende Anrechnung nach 36.

    Mal ne andere Frage: man sollte ja nur die SdE ermitteln. Die Angabe, dass man 30 % ESt annehmen soll war dann wozu relevant?

  30. Also ich weiß nicht was ihr habt. Es wird bei mir locker ne 1.

    Und zwar sieben minus 1.

  31. @Fettesbrot: das Grundstück war aber bis 30.06. im PV. Dann durch BAS Zwangseinlage ins BV des Einzelunternehmens.

  32. @Andreas
    Stpfl. zieht innerhalb des KJ weg, hat weiterhin Einkünfte: 18 mit Darbietungen in D, 19 als Prokurist, 20 aus GmbH, wegzug nach 6 AStG und 17 EStG, Ablehnung 2 AStG
    Kein DBA laut Anlage 1 oder 2 (bin mir nicht ganz sicher) zu den EStR, aber Besteuerung zum normalen Steuersatz.
    @MrM:
    Du meinst du Forderungsveräußerung bei der GewSt? Die Differenz zwischen Forderung und Veräußerungspreis ist Entgelt für Schulden i.S.v. 8 Nr. 1 GewStG. Sonst keine Auswirkung

  33. @Majus:
    Habe die 30% auf den Gewinn nach 6 AStG und die Verteilung bezogen.
    Außerdem zur Prüfung, ob er die 18er Einkünfte nach 50a abgeltend betrachtet oder ob er die Veranlagung nimmt und dafür BA abziehen kann

  34. Ich hoffe ihr habt alle beim internationalen Teil berücksichtigt, dass man einen Übergangsgewinn von 4(3) zu 4(1) rechnen musste. Dafür gibt es locker 10 Punkte.

    Und ich hoffe ihr habt bei Umwandlung berücksichtigt , dass es eine formwechsel Abspaltung mit Barzulage war

  35. Hat jemand bei internationales 2(7) berücksichtigt? Ich meine dann war doch eine Veranlagung dennoch möglich

  36. „Mal ne andere Frage: man sollte ja nur die SdE ermitteln. Die Angabe, dass man 30 % ESt annehmen soll war dann wozu relevant?“

    um das gehalt nach steuern i.h.v 3.500 auf den bruttobetrag hochrechnen = 5.000 x 6 -1000 Wk?

  37. @Julia:

    Eine Gesellschaft benötigt mindestens zwei mi Gesellschafter (PersG) – hier nicht der Fall und eine KapG wird nicht durch eine BAS gegründet.

  38. @Klopapier:

    Musste alles in die Veranlagung nach 2 (7) einbezogen werden. Sehe ich auch so.

  39. @ Majus
    Ja, das Grundstück war Privatvermögen.
    Aber nach der Einlage des Grundstücks habe ich weiterhin nur einen Betrieb? Den Betrieb, den ich vorher hatte?

    Die 30% Steuersatz waren relevant, da der Iraker ja für die Gewinnausschüttung einen Antrag nach 32d 6 stellen kann, der aber nicht lohnt bei 30% Steuersatz. Antrag nach 32d Absatz 4 wäre möglich gewesen

  40. Die 30 % ESt waren für die Hochrechnung des Prokuristengehaltes von 3.500,- € nach Abzug auf 5.000,- € Bruttogehalt. Sozialversicherungsfrei, wie normaler Gesellschafter GF.

  41. Bin auf den Übergangsgewinn eingegangen; da er als Schauspieler aber weder Anlagevermögen hatte, noch offene Forderungen, war der fiktive Aufgabegewinn gem. § 18 III i.V.m. § 16 Abs. 3a EStG 0 EUR

    VG

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