110 Gedanken zu „Tag 2

  1. Den 30% Steuersatz brauchte man mE weil die 19er Einkünfte als Prokurist nach dem Abzug der Ertragsteuer angegeben waren. 3.500€. Also war das Gehalt mE 5.000€ mtl.

  2. @der beste sagt: sorry aber mit was willst du denn da bitte einen Übergangs Gewinn ermitteln? Da war der Gewinn bis zum Wegzug , und Ende Gelände. Da gab es keine offenen VL / FO oder sonstiges…
    Zur Verschmelzung: das war ein einfacher Up Stream Merger (Par. 11-13 UmwStG) und keine Abspaltung! Wo war denn da bitte ein Teilbetrieb? Bitte nicht die Leute mit solchen Aussagen verrückt machen.

    @Klopapier: korrekt, es war nämlich insgesamt im Teil I SV 2 (Int. Fall) ein Fall des 2 (7) S. 3 EStG! Insgesamt eine unbeschränkte Est Veranlagung, deshalb war auch 50a mit einzubeziehen wegen 50 (2) Nr. 3 EStG!

    Zu Teil II SV3: Achtung, im Gewinn ab Zeitraum 10.5.18 (Not. Vertrag) war der gehaltsverzicht von 8000 enthalten, somit vE und Abrechnung + 27 KStG!

    Fande aber auch, es war wieder sehr sehr viel und auch wieder nicht so die typischen Sachen wie zu erwarten!

  3. Mangels höherer Gewalt H 6.6 „Höhere Gewalt“ Ist zu verneinen, da Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers. Somit keine Übertragung möglich und Ansatz der Enschädigung als BE. 7g Sonder-Afa § 7 Abs. 5 war anwendbar, da BV des vorangegangen Jahres unter den 235.000,- € lag. Skonto als AK-Minderung erst mit Inanspruchnahme in 2019.

    Nutzungsentnahme PKW hatte zur Folge das 16% der Leasingraten gemindert werden mussten und zusätzlich Gegenrechnung 0.03% und Fahrten W-A als nicht abzugsfähige BA § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 den Gewinn erhöht haben.

  4. Danke. Klingt vernünftig bzgl. Hochrechnung 19er Einkünfte, allerdings war ja auf LSt explizit nicht einzugehen, deswegen habe ich dahingehend nichts weiter gemacht ?

  5. @Fettesbrot:

    Man kommt doch aber nur via der BAS zur Zwangseinlage ins BV oder irre ich da?

  6. @Tax88:

    vE war der Gehaltsverzicht mE nicht, da Nutzungsvorteil ergo kein Einlagefähiger Vermögensvorteil?

  7. @Bekloppter:

    klar war das höhere Gewalt. Das Ding ist doch abgebrannt – Elementarereignis.

  8. Dixie Anteile waren zwingend notwendiges BV, deshalb war 6 AStG nicht einschlägig

  9. @Bekloppter: Es war laut Aufgabe ein Brand, das ist so ziemlich der Klassiker für die Übertragung nach R6.6, siehe Auszug anbei:

    R 6.6 (2):
    1Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z. B. Brand, Sturm oder Überschwemmung sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Diebstahl oder unverschuldeten Unfall ausscheidet;

  10. @Majus:
    Wenn ich mit dieser Aussage durchkäme wären viele EU froh und viele BAS dahin 😉 wenn Du als Privatperson an „Deine“ GmbH das Grundstück vermietest, hast Du auch den Glückstteffer BAS.

    Da der SK das Grundstück geerbt hatte und somit sich noch unberührt im PV befand, habe ich ein neues Besitzunternehmen gegründet und die Anteile ebenfalls dort eingelegt resp. verschoben.

  11. 7g ist nicht anwendbar, da es nicht auf das Vorjahr, sondern das aktuelle Jahr ankommt, siehe Wortlaut im Gesetz:

    Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am !!!Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden!!! , die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

    a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;

  12. @Oops 7g(5) Sonder-AfA war definitiv anwendbar, da diese auf das BV zum Vorjahr (31.12.17) abzielt und dieses laut SV kleiner als die 235.000€ war.
    Nur ein IAB war nicht möglich.

  13. @NaSowas: sorry, aber verstehe deine Aussage nicht so ganz. Aber ist auch egal; wichtig war die Einlage zu sehen.

  14. Die Nutzungsentnahme hat eine Minderung der Leasing Aufwendungen zur Folge? Warum denn das?

  15. @oops
    7g Absatz 5 war selbstverständlich anwendbar, da 7g Absatz 6 aufs Jahr davor abstellt. Wir sind bei der Sonderabschreibung und nicht beim IAB.

    Bezüglich der BAS: falls ein neues Besitzunternehmen, also ein zweiter Betrieb, durch die BAS gegründet wird, hätten sie GmbH Anteile nach 6(5) überführt werden müssen.
    Im Sachverhalt stand jedoch bei der textziffer wo die Gewinnausschüttung kam, dass die Anteile bisher zutreffend im Anlagevermögen des Betriebes bilanziert wurden… das spricht gegen einen zweiten Betrieb.

    Bezüglich R 6.6: ich bin auch nach R 6.6 verfahren jedoch ist der Brand ja schon aufgrund eines Mangels entstanden… hmm

  16. Kurze Info nochmal zu den RfE Sachen:

    Wenn es tatsächlich ein “ Konstruktionsfehler“ gewesen wäre, dann wäre das auch so drin gestanden. Denn dann wäre JEDES abbrennen wegen eines “ Sicherungsdefektes“ ein solcher Fehler, und R6.6 wäre nicht anwendbar.
    Bei uns war klar gegeben, dass der Brand die Hauptursache für das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gewesen ist. Somit ist es auch kein Konstruktionsfehler gewesen und eine Übertragung in Höhe der vollen Versicherungsentschädigung von 8.000 Euro ist möglich gewesen, da dies auch die Stellen Reserven wieder gespiegelt hat, weil laut Angabe der Buchwert bereits abgeschrieben war.

    Zu der BAS: das ist so der mitunter klassische Fall gewesen wie aus dem Lehrbuch. Daher verstehe ich diese Diskussion auch gerade nicht da drüber.??

    Die Leasingraten waren auch in keinster Art und Weise zu kürzen, gerade die Stellen volle 100 % BA dar. Man sollte lediglich vielleicht noch auf die Kosten Deckelung eingehen. Da die Nutzungsentnahme allerdings höher war als der Jahreswert der Leasingraten, kam diese nicht zum Tragen.

    @Majus:

    In der Klausur waren die Werte gegeben, was als angemessenes GF Gehalt zu gewähren gewesen wäre. Da die Gehaltszahlung monatlich entsteht über 38 I EStG, war bis dato auch monatlich immer eine Lohnverbindlichkeit passiviert gewesen. Aufgrund der Vereinbarung wurde allerdings darauf verzichtet ergo natürlich auch diese erfolgswirksam ausgebucht (Minderung Passivposten) deshalb ist auch der Gewinn für diesen Zeitraum höher als der Rest .
    So habe ich es mir hergeleitet…

    Lg

  17. R6.6 hab ich auch angewandt aufgrund Brand.
    Und anschließend 7g abs 5 Sonderafa. Definitiv aufgrund BV Vorjahr einschlägig.

    Die Beteiligung im Fall 2 hab ich auch als bv gesehen, da es den betrieb fördert, das Buch wo er die Rolle hat wird ja durch Lesungen vermarktet und führt bei Ihm zu einem höheren Absatz. Zudem war er Prokurist und hatte somit einiges zu sagen … bin mir aber hier unsicher. Anschließemd war 6 astg für mich nicht einschlägig. Dann hab ich 4 abs 1 angewand Beschränkung deutsches Steuerrecht. Ansatz gemeiner Wert anschließend TEV.

    Wie gesagt bin mir unsicher.

  18. @Tax88: danke, aber ich meine mich zu erinnern, dass kein Gehalt vereinbart war, Weswegen dann auch keine Vbl zu passivieren war. Aber wie immer: 1 Klausur mit 300 richtigen Lösungen. Ich drücke uns allen die Daumen, dass wir niemals herausfinden werden, was richtig war, weil wir die Klausuren nicht einsehen werden müssen! ?

    Wünsche euch allen noch mal einen klaren Kopf für morgen und danach was auch immer euch am Herz liegt. Ich werde erstmal gepflegt mit Freunden Alkohol in mich hinein schütten und dann am Freitag in den wohl verdienten Urlaub fliegen! Stay cool und alle morgen den Sack zu machen!

  19. @ Tax88

    Kürzung der Leasingraten: BMF-Schreiben vom 05. Juni 2014 1 § 6/33 Beispiel 7

  20. @Bekloppter: es geht da doch aber nur um die anteilige Kürzung des VoSt-Abzugs und nicht um eine Nichtberücksichtigung der anteiligen Leasingrate?

  21. Also da von Anfang an kein Gehalt vereinbart war liegt auch keine vE vor.
    Kürzung Leasingraten ist auch schwachsinn
    Beim KFZ ist nur der BLP zu kürzen für die Est aber nicht für die Ust
    BLP Est waren 42k Ust 40k
    Und die nicht abziehhbaren BA zu berechnen
    Bei dem fonds war die vorabbpauschale zu berechnen; es kommt 0euro raus
    Und es entsteht kein 2ter Gewerbebetrieb durch die BAS da die anteile bereits BV waren…

  22. 6 AStG habe ich auch. Die Anhaltspunkte für gewillkürtes BV waren mir nicht deutlich genug. Das hätte im Sachverhalt gestanden.

    Ein klassischer Fall BAS liegt vor, wenn ich die Anteile im PV habe und dann ein Grundstück aus dem PV vermiete. Dann werden Anteile und Grundstück zu BV.

    Hier waren die Anteile aber schon im BV, sodass ich nur das Grundstück ins BV hätte einlegen müssen.

    Wenn ich eine BAS annehme, dann entsteht ein zusätzliches Besitzunternehmen, wo das Grundstück und auch die Anteile an der GmbH zu bilanzieren sind.
    Diese Anteile hätten dann auch konsequenterweise nach 6(5) EStG vom bisherigen normalen Betrieb wo sie bilanziert waren in das durch die BSA entstehende Besitzunternehmen überführt werden müssen.

    Beim PKW habe ich nur kostendeckelung nach 4 5 Nr 6.

  23. wie kommt man denn bitte darauf, aus der Verschmelzung ne Abspaltung zu machen? Ich meine noch deutlicher kann der Klausurverfasser doch nicht in den AUFGABENTEXT reinschreiben, dass es sich um eine Verschmelzung handelt? Wo soll denn da ein Teilbetrieb sein…?

  24. Bezüglich 6 AStG reden wir von der Beteiligung in Sachverhalt 2 bei ESt, oder?

    Das muss doch ein Fall des 6 AStG sein, da er für genau diese Beteiligung bereits einmal den Antrat nach 32d (2) Nr 3 gestellt hatte und dieser nur möglich ist, wenn die Anteile im PV gehalten werden, oder etwa nicht?

  25. Dieser Tag klingt insgesamt echt fair und bestand doch ganz überwiegend aus „Standardthemen“.

  26. Ich habe auch § 6 Astg angewendet, und eine BAS gemacht mit Übertragung der Beteiligung nach 6(5), wobei ich da sehr unsicher war, weil die Beteiligung schon im Bv war… Hatte es erst hingeschrieben, 2. Gewerbebetrieb, dann durchgestrichen, dann doch wieder hingeschrieben ?., Kfz Kürzung Blp nur für Est, nicht für USt, Kostendeckelung geprüft, Kosten + AfA waren aber höher, tja die Fonds, damit konnte ich nicht wirklich viel anfangen. Hab die 5% Bagatellgrenze geprüft und ne TW AfA gemacht, wahrscheinlich Blödsinn. R6. 6 habe ich beim Brand auch angewandt + 7g-So.afa, aber kein IAB da Grenze lfd Jahr überschritten. Lohn des Irakers hab ich auch mit 30% hochgerechnet, war ja nach Abzug der Steuern. Aber wie ist das mit dem AN-Pb? Bekommt der den für beschränkt und unbeschränkten Teil? ? Oder nur 1x…. Hm….

  27. Zum Fall 2 in der Est: im Vorspann stand, dass der Antrag nach 1(3) EStG noch nicht gestellt wurde. Hätte man den nicht einfach noch stellen können? Vss lagen ja vor?

  28. @mandy beim fonds musstest du ins investmentsteuergesetz schauen , da steht alles drin hinsichtlich der Besteuerung. Wusste ich aber auch nur, da bei mir im Vorbereitungskurs das Thema angesprochen wurde und ich die wichtigsten Vorschriften markiert habe,

    Warum hast du die Beteiligung übertragen? Die war doch schon im BV? Naja ist auch nicht wirklich wichtig, die dicken Punkte kriegst du für das erkennen und durchprüfen der Betriebsaufspaltung.

  29. Hat denn keiner von euch den §34a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
    angewendet?????

  30. @Steuerfreak: wieso meinst du das die BAS viele Punkte gibt? Fand nicht, dass da so viel zu holen war.

  31. @pruef19: In den Probeklausuren gibt das idR schon „einiges“ an Punkten. 1 für Feststellung dass es eine ist, 1 für def. sachliche Verflechtung, 1 für def. persönliche Verflechtung, 1 für def. wesentlich. BGL, 1 für Folgewirkung (aus V+V wird 15er), 1 für 6(1) Nr. 6 i.V.m. Nr. 5, dann AfA-BMB bestimmen etc pp.

    @Mandy: Bevor du dich verrückt suchst: InvStG ist unter 120a abgelegt, in §2 (6) ist der Aktienfond def., in §2 (9) die notwendige Höhe des Vermögens erläutert und in §20 steht dass 30% der Erträge steuerfrei sind. Demnach wohl 3-4 Punkte – und einen dass es 20er sind die wegen 20(9) zu 15er werden.

    @Christina: Ich denke der Ersteller wollte die beschränkte und keinen Antrag wegen 50,50a etc. Habe aber auch einen (!) Satz geschrieben wäre möglich, fürs Gewissen 😉

    Beim AN-PB habe ich den auch nur einmal – in der unbeschränkten – angewandt mit Hinweis das 12telung nicht notwendig. Bei unbeschränkter hätte der ja gezwölftet werden müssen aber da ja EINE Veranlagung nur EINMAL dachte ich mir dann…

    Insgesamt haben wir (denke immer noch in Lerngruppe) wohl alle knapp 50-55 Punkte – pro Kopf dann aber geholt 😉 EST war echt fair. Mag einer noch über AO heulen? Soooooo viel Zeit mit verplempert die in UST gefehlt hat. Hoffe (!!!!) dass alle Teile immer (!) +/- 30 % gewichtet werden – und dann noch hochgesetzt wird ;-)))

  32. @ Julia:
    kann mir nicht vorstellen, dass die
    absoluten Allgemeinplätze bei der BAS so hoch ausgepunktet sind; ich han da auch net gross eumdefiniert, sondern einfach gesagt, pers verflechtung, da mehrheitsgesellschafter und sachliche verflechtung, da bürogeb wesentl BG; denke max 3 punkte

    Ich habe 20 abs 1 s 2 invstg angewendet und 60% freigestellt und dann noch mit der Vorabpauschale rumgerechnet

  33. ich kann halt nur sagen was mein dozent gesagt hat, der einer der Korrektoren in der Echtklausur Ertrag ist. Das ist bei der Bepunktung wie Julia gesagt hat. Der Weg ist das Ziel. Und bei der Betriebsaufspaltung sollte man seiner Meinung nach erst hinschreiben was eine BA ist (1 punkt) dann jeweils die voraussetzungen runter prüfen (2-3 Punkte) und Schlussfolgerungen bringen ( 1 Punkt) evtl, noch ein Punkt dafür, dass man überhaupt erkannt hat, das es eine ist. Und das ganze sollte man halt sauber runter schreiben, er hat jedenfalls darauf beharrt.

  34. Habt ihr in 1. Teil (der mit der Bilanzberichtigung begann) auch beide Bilanzen hingepinselt und im 2. Teil die Sonderbilanz des neue eingetretenen KG Gesellschafters? Oder nur die Bilanzposten ermittelt und dazu Stellung genommen? Ich glaube im 1. Teil mussten beide erstellt werden, im 2. Teil meinte doch der Buchhalter es müsse eine Sonderbilanz sein, im Ergebnis natürlich eine Ergänzungsbilanz aber sollten dort auch Bilanzen aufgestellt werden? Kommt mir gerade…

  35. Du redest wahrscheinlich von der Bilanzklausur: im 1 Teil waren keine Bilanzen aufzustellen, sondern nur die nötigen Buchungen vorzunehmen, etwaige Gewinnauswirkungen darzustellen sowie den Unterschied zwischen HB und StB zu erstellen. Nur im 2. Teil mussten, sofern nötig, etwaige Bilanzen aufgestellt werden, damit waren wohl explizit die Sobi und Ergönzungsbilanz gemeint.

  36. @ Julia – deine Ausführungen zum InvStG sind nahezu korrekt. Jedoch sind im BV höhere Teilfreistellungssätze anzuwenden; daher wird es vermutlich nicht für die volle Punktzahl reichen 🙂

  37. @Korrektor: und kannst du uns auch die korrekte Lösung zur Vorabpauschale verraten?

  38. @Julia
    Leider steht nicht im Hilfsmittelerlass, dass man das Investmentsteuergesetz mitnehmen soll. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass hierzu Ausführungen gefragt waren. Vielmehr war es entscheidend den richtigen § in 20 zu finden und auf die Teilwertabschreibung einzugehen (siehe Teilwerterlass, der explizit auf Fonds mit Aktienanteil >50% eingeht).

  39. @huibuh:
    Vorabpauschale ist 0 da der wert zum 31.12.18 niedriger war als der Wert zum 01.01.18 plus ausschüttung…

  40. …immer wieder Sonntags kommt die Erinnerung:

    Weiß einer zufällig noch ob im GewSt-Teil wo auf den 31.12. der Anteil verkauft wurde und der Gewerbeverlust aus dem Vorjahr berücksichtigt werden sollte der 1 Tag bei der Verlustverrechnung gekürzt werden musste oder wurde am 31.12. verkauft mit Wirkung neues Jahr? Ich glaube ich bin nur auf 10a eingegangen und fertig. Erscheint mir nun am Sonntag doch zu einfach…

  41. …und bei der Suche nach meiner Antwort in euren Beiträgen komme ich zu folgender – anderen – Frage:

    Sollte durch die BAS im 1. Teil in der Tat ein neues Besitzunternehmen entstanden sein, was ich nicht so gesehen habe, so wäre dies doch „egal“ da ja nur die Einkünfte ermittelt werden sollten. Und da macht es doch keinen Unterschied ob in dem einem – oder in dem ggf zweiten Unternehmen – 15er entstehen, wirkt sich auf Einkünfte doch nicht aus in Summe?!

  42. @ Markus dornfeld

    Ich habe beides genauso gemacht wie du.
    Den Verlustvortrag um 1/3 gekürzt.

    Problematisch war bei gewst in meinen Augen viel mehr 8 Nr 1 Satz 3 für den forderungsverkauf.
    Sowie 7 Satz 4 mit anteilig 8b und 3 Nr 40 sowie 7 Satz 3:
    Der Gewinn aus dem Gesellschafterwechsel unterliegt der Gewerbesteuer, jedoch insoweit nicht, inwieweit er auf den GmbH Anteil entfällt.

    Und auch keine BAS, weil die Anteile schon bv waren.

  43. @ Hansi

    Danke für dein Wort zum Sonntag. Also einfach nur Kürzung ab nächstem Jahr, ok.

    Eine BAS liegt aber sehr wohl ab dann vor, wenn wesentliche BGL überlassen wird. Die Anteile werden nur aufgelistet in der Liste all derer Sachen, die dann BV werden – sofern sie es noch nicht sind. Einfach mal hinter H15.7 EStH blättern.
    BAS somit ist 100% Bilderbuchfall.

    Bei der Forfaitierung war die Differenz Wert der Forderung und dem was gezahlt wurde Zinsaufwand, jedoch außer dem Betrag der für die Haftungsübernahme in Rechnung gestellt wurde (waren 3000?). Denke das war das Bonbon? RAP war nicht zu bilden da alles nur aktuelles Jahr betraf…

  44. @ Markus dornfeld

    Die Forfaitierung habe ich genauso gelöst wie du.

    Die BAS im Endeffekt vermutlich auch. Ich habe vollumfänglich gewerbliche Einkünfte erfasst, jedoch keinen zweiten Betrieb aufgemacht. Das meinte ich mit meinem Beitrag oben. Das Grundstück habe ich nach 7 1 Satz 5 in den Betrieb eingelegt, weil es glaube ich geerbt worden ist und der erblasser vorher afa im Rahmen von Vuv gezogen hatte und wegen 11d der Erbe alles zu übernehmen hat.
    Wenn ich einen zweiten Betrieb aufgemacht hätte, hätte ich die anteile nach 6(5) überführen müssen… und das Grundstück in den 2. betrieb einlegen müssen

  45. Wie sind eigentlich die Reisekosten zu bewerten gewesen?
    5/15 oder 5/15 der Kosten + Flug hin und zurück?

  46. 5/15 aller Kosten… Habe aber leider vergessen, Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen…….

  47. 5/15 also einfach aufgeteilt, so habe ich es auch gemacht und auch den V-Mehraufwand weggelassen …

    Ich denke du steuerst auf eine sehr gute Note zu, Respekt!
    Leider habe ich vieles liegen gelassen, die Zeit war zu knapp und ich wollte durch. Danke dir für deine Rückinfo hier! Hast du im 3. SV die Erg-Bilanz auch aufgestellt oder nur geschrieben das diese notwendig ist? Das war der neu eingetretene F

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