216 Gedanken zu „Tag 3

  1. @Alex:
    Die GmbH hat nicht die Erfindung, sondern ein zeitlich befristetes, quantifizierbares, exklusives NutzungsRECHT erworben. Insoweit hast Du ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut, was sich über den Nutzungszeitraum (ich meine hier 10 Jahre) verbraucht.

  2. naja ist jetzt die Frage ob das Recht tatsächlich ein erworbenes immat. WG ist, oder ein schwebendes Geschäft wie z.B. ein Mietrecht, das im voraus bezahlt wurde und nicht im AV bilanziert wird – dann hätten wir eben einen ARAP. Für die latente Steuer wäre es dann nahezu irrelevant…

  3. Hab meine 6b-RL vollständig verbraucht und nix mehr aufzulösen gehabt.
    100% Bildung, aber nur 60% zu übertragen, 40% abil Auflösung.
    Somit 260T€ auf Beteiligung, 19T€ auf PC Anlage.
    Finanzierungszinsen Beteiligung gekürzt wegen 3c EStG.

  4. Auf die Beteiligung kannst du 100% übertragen! Da hier auch das TEV gilt.

  5. @hansi, ja das ist schon alles korrekt – aber es wurde ja nicht die Erfindung ansich, sondern explizit nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht daran erworben…im Prinzip nichts anderes wie ein Mietvertrag auf 10 Jahre, den ich im Voraus bezahle. Das IWG verbleibt bei ihm, das Recht auf Nutzung ist ein schwebendes Geschäft würde ich sagen.
    habe es auch aktiviert als AV, komme aber im Nachhinein zum Ergebnis, dass das nicht wirklich Sinn macht…

  6. Und wie kommt ihr eigentlich alle zur Aktivierung der Bewässerungsanlage im SBV? Die Nutzungsdauer war doch länger als der Mietvertrag und der Stpfl. erhält bei Mietende keine Entschädigungszahlung des Verpächters. Demnach habe ich ein zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum verneint.

  7. @Dietmar
    Im Sachverhalt stand, dass er es zutreffend auf das Konto Betriebsvorrichtung gebucht hat. Somit war die Frage nach ziv. oder wirtsch. Eigentum gar nicht zu klären.
    Außerdem würde die Aufgabe relativ wenig Sinn machen ohne WG im SBV, dann hätte man ja ausschließlich SBE und SBA gehabt.

  8. @ Markus
    Wenn du aber so argumentierst, dann kannst du IWG abschaffen und alles über einen aRAP und über die Nutzungsdauer lösen.

    Entscheidend ist doch für ein iwg, dass es übertragbar ist und die Kosten einzeln zugeordnet werden können. Ein fiktiver Erwerber würde für das iwg zahlen.

    @dietmar Hirsch

    Weil es laut Sachverhalt zutreffend als Betriebsvorrichtung vorher im EU behandelt worden ist.
    Und wenn ein Wirtschaftsgut eine bvo ist, ist der Hersteller der bvo zivilrechtlicher Eigentümer, weil die bvo als bewegliches Wirtschaftsgut nach R 7.1 nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird…

  9. Ja Hannah, Ich habe einen Aufwandsverteilungsposten gebildet, da mangels bND und Entschädigung der Stpfl. nicht wirtschaftlicher Eigentümer sein konnte.

  10. @ Dietmar Hirsch

    Bevor ein Missverständnis entsteht: er war auch wirtschaftlicher Eigentümer, da er das Ding nutzen kann.
    Nach Ablauf der Mietzeit wurde allerdings dann der Vermieter zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer.

    Im Endeffekt ist eine bvo wie ein Rasenmäher auf einem Grundstück zu behandeln…

  11. @Hansi: also zivilrechtlicher Eigentümer konnte er nicht werden, da das Teil auf fremden Grund und Boden steht.

    Und zum wirtschaftlichen Eigentum sagt Haufe:

    Dem zivilrechtlichen Eigentümer ist ein Wirtschaftsgut nur dann nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als er die wirtschaftliche Herrschaft darüber ausübt; das ist der Fall, wenn der andere den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung darauf wirtschaftlich ausschließen kann. Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer eines sonstigen Mietereinbaus oder -umbaus, wenn der mit Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau oder Umbau geschaffene Substanz erfasst, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn

    die eingebauten Sachen während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden, wobei mehrere aufeinanderfolgende Mietverträge den Schluss zulassen können, dass dem Mieter die Nutzung der von ihm erstellten Aufbauten nach dem Gesamtplan der Vertragsparteien bis zur Erschöpfung ihrer wirtschaftlichen Substanz zustehen soll, oder
    der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags vom Eigentümer mindestens die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts des Einbaus oder Umbaus verlangen kann.

  12. Wobei die bvo ja ein bewegliches WG ist und deshalb nicht dem Grundstück zuzurechnen ist. Meine Lösung macht wenig Sinn!

    das war mir schon irgendwie in der Klausur klar, dass ich bei der Tz. 2 von der 2. Aufgabe wenig bis keine Punkte gesammelt habe.

    Dafür war der Rest in Ordnung.

  13. @ Dietmar Hirsch
    Aber die bvo ist ja eben ein bewegliches Wirtschaftsgut, deshalb ist er auch Eigentümer davon.

    Mach dich nicht verrückt, ich habe beim Leasing die Verbindlichkeit völlig falsch behandelt und die kapitalangleichungen und bilanzberichtigungen bei Aufgabe 1 Nr 1 habe ich auch nicht!
    40 plus x wirst du haben, merkt man doch schon an deinen Ausführungen.

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