Tag 3 -geschafft….

Liebe Mitstreiter, 

es ist geschafft. Ich glaube wenn ich heute nicht so geschafft gewesen wäre und die letzten Stunden mein Kopf nicht fast explodiert wäre, hätte man heute einiges rausholen können. 

Jetzt heißt es abwarten und Tee trinken. 

Viele Grüße 

Daniela 

65 Gedanken zu „Tag 3 -geschafft….

  1. Hallo. Was meint ihr gab es gestern für den OHG Fall an Punkten? Ich Dussel hab da leider keinen 24 drauß gemacht und hoffe dass das nicht mein Abschiedsticket ausgelöst hat…

    Trotzdem bin ich froh, daß jetzt ein Ende da ist!

  2. @ Heike:
    Tippe mal so auf ca. 35 Punkte.

    Aber selbst wenn du den § 24 UmwStG nicht hast, dann hast du bestimmt bei den Alt Gesellschaftern die kompletten stillen Reserven aufgedeckt.
    Dann fehlen dir lediglich ein paar Punkte für den Allgemeinen Teil und die Ergänzungsbilanz des Gesellschafters mit BW Ansatz.
    Dazu kommt noch die Folgebewertung.
    Wobei ich mal grob drauf tippte, dass die Folgebewertung 80 % der Teilnehmer nicht haben 😉

    Also mach dir keine großen Gedanken. Am § 24 UmwStG scheitert es nicht.

  3. Wie habt ihr denn die anderen Themen gelöst?

    RSt für Abbruchverbindlichkeit bei SV 1?
    Hab da das Beispiel 8 aus dem BMF Schreiben mehr oder weniger abgeschrieben.
    RSt Betrag zum 31.12. x 4/10 (bisherige Laufzeit des Mietvertrags) abgezinst für 6 Jahre (Restlaufzeit Mietvertrag).

    nachträgliche HK?
    Bei mir war das Gebäude ohne die nHK zum 31.12.2014 komplett abgeschrieben.
    Hab dann die AfA mit 2,5 % aus 1.100.000 Euro berechnet. Somit 2014 und 2015 eine
    AfA i.H.v. jeweils 27.500 Euro.

    USt SP:
    Lediglich Vbl. eingestellt und kurze Aussagen zum § 9b EStG.

    Bei Teil III SV 1 hab ich zuerst die HK der halbfertigen Arbeiten angesetzt.
    Dann hab ich den drohenden Verlust der GmbH berechnet.
    Anschließend kurze Aussage zur verlustfreien Bewertung.
    Hab dann den drohenden Verlust von den bisherigen HK abgezogen, da der TW Afa
    der Vorzug vor der RSt zu geben ist.
    Das wars dann bei mir.

  4. Noch kurz zu den Aktien bei SV 1:

    § 6b (10) EStG ?
    War mir da ziemlich unsicher, da die Aktien ja vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden.
    Wären die Aktien im PV, dann hätte er sie steuerfrei verkaufen können.
    Allerdings hab ich dann den § 6b gemacht, weil die Aufgabe ja sonst ziemlich sinnlos gewesen wäre.

  5. Hi,

    war es bei Teil 3.1 nicht so, dass die 72.000€ die dort standen bereits die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen und aktivierten HK waren?
    Der Kaufpreis durch den neuen Abnehmer 90.000€.
    Folgende Aufwendungen Fertigubgskosten, Zinsen etc. sollten dann noch bis zur Fertigstellung anfallen, meiner Meinung nach sind diese nicht schon am Abschlussstichtag angefallen.
    Daher keine TW-Afa, sondern Drohverlust Rückst., + latente Steuern.

  6. Zur Gebäude Afa:
    Diese war mM nach in 2015 nicht mehr degressiv vorzunehmen, da die degr. Afa 2014 abgelaufen ist.
    Da sich durch die 100.000€ auch kein Neubau ergibt, ist in 2015 die Afa nach 7(4) 1 zu bestimmen von 1,1 Mio.

  7. Aktien:

    Ich hab da zusätzlich mit der Bagatellgrenze 5% hantiert, TEV-Verfahren und gesagt, dass die übrigen nicht verkauften Aktien (20% des Bestands) zum 31.12.2015 nicht noch weiter abgeschrieben werden können (2014 war es aber sehr wohl möglich).

    Gebäude-Afa

    Herstellung war doch 01.01.1990 oder?

    Die degressive AfA wird doch für 25 Jahre gewährt (4+3+18). Damit ist ab 2014 Schluss mit der degressiven AfA.

    Da kein neues WG habe ich dann auch gesagt eigentlich ursprüngliche BMG + nachträgliche HK. Hab mich dann, glaube ich, für §7 (4) 1 entschieden. Hatte den Fall aber so nie vorher.

    Zu Teil 3.1

    Man musste doch den Teilwert retrograd ermitteln (Subtraktionsmethode, Verkaufspreis abzgl. noch anfallender Kosten). Die ist auch für die HB anwendbar (in HB nur kein Unternehmerlohn). In beiden Fällen war der TW niedriger als die bisher angefallenen HK. D.h. für meine Begriffe zwingend TW-Afa in HB und Steuerbilanz, weil Drohverlustrückstellung nachrangig ist. Drohverlustrückstellung nur dann, wenn der TW negativ wäre für den überschießenden Teil (sprich= wenn der Verkaufspreis nicht einmal die noch anfallenden Kosten decken würde =

  8. Bei den borsennotierten Aktienpaketen ist der Kurs im Jahr der Anschaffung doch um 5 % gefallen. Daher lag ne dauerhafte wertminderung vor. Im Jahr des Verkaufs hab ich die noch drin stehenden 10.000 Aktien nicht weiter abgeschrieben da die Veränderung des Kurswerts unter 5 Prozent war. Ich hab nur die verkauf-Buchungen korrigiert.

  9. Zu der USt-Sonderprüfung (haben sich mir ja auch die Nackenhaare aufgestellt ;)) kurz was:

    §15a UStG: Bleibt BA gem. §9b (2)???

    Die 15.000€ falsch gezogene VoSt wegen stfreier Vermietungsabsicht in Bauphase habe ich auf „Gebäude im Bau“ umgebucht (9b (1) UKS).

    Zur ersten Tz. habe ich mir was aus den Fingern gezogen. Der hat die doch noch in 2015 gezahlt, oder? Oder war der angegebene Buchungssatz aus 2016?

  10. Wenn ich handelsrechtlich Retrograd den Wert ermittelt habe kam ich aufgrund der Verlustfreien Bewertung nicht auf einen niedrigeren TW im Handelsrecht, dementsprechend Drohverlustrückstellung. Da steuerlich der Gewinn abgezogen werden darf war dort der TW geringer, deshalb steuerlich TW absxhreibung und dadurch latente Steuern. So habe ich es gelöst, ob es korrekt ist weiß ich nicht, schien mir aber plausibel, da ja Abweichungen StR/HR kommen mussten.

  11. Bei dem OHG-Fall habe ich §24 UStG angewendet, 1. Gesellschafter mit Option, 2. ohne.
    Es sollten ja in der Gesamthand Buchwerte gezeigt werden, deswegen bekamen bei mir alle drei 200.000 mehr Kapital. Unsicher war ich, wie ich das bei dem Buchwertfortführer behandele, ich habe dann in seiner Ergänzungsbilanz passiv Minderkapital und aktiv einen Ausgleichsposten in Höhe von 200.000 gebildet, war wahrscheinlich Blödsinn.

  12. @Futzi

    Du hast doch in der HB einen VKP von 90TEUR. Selbst wenn man nur die 21TEUR Fertigungskosten berücksichtigt (noch anfallend), kommt man auf einen Wert von 69 TEUR (<72).

    In der StB darf man noch den Unternehmerlohn (20TEUR) berücksichtigen. So hat man auch eine Wertdifferenz und pass. lat. Steuern (weil Aktivposten in HB größer)

  13. Hallo Mitstreiter, zum 2. Fall BilSt 2016:

    Grundfalsch OHG mit 2 Gesellschaftern M und B wollen neuen Gesellschafter N aufnehmen:

    OHG GHB vor Einbringung

    Buchwerte 3.000 TEUR
    Verbindlichkeiten – 1.500 TEUR
    Kapitalkonto M und B Jeweils 750 TEUR

    Stille Reserven:
    Grundstück 900 TEUR
    Technischste Anlagen 195 TEUR
    BGA 60 TRUr
    GWG § 6(2) EStG 45 TEUR

    N finanziert Bareinlage teilweise mit Darlehen Aufzählung 500 TEUR nominal 600 (10 raten a 60 TEUR)

    Aufgabe: Ermittle Bareinlage eintretenden Gesellschafters N. aufstellen etwaiger GHB ErgB und SoB der Geselltschafter. Vorgaben Nettomethode (BW und GHB) und M will alle stille Reserven (600 TEUR), B keine aufdecken. Nach Einbringung sollen Alle zu 1/3 an „neuer OHG“ beteiligt sein.

    Ein möglicher Lösungsvorschlag:

    M und B bringen jeweil MU-Anteil in OHG ein (15(1) nr 2; 16(1) Nr 2 ESTG, 24 UmwStG)

    M und B bringen ein VW 4.200 ./. 1.500 = 2.700

    Bareinlage B 1/2 von 2.700 = 1.350

    GHB neu zum 1.1.2015

    Aktiva 3.000
    Bareinlage 1.350
    ./. Verbindlichkeiten 1.500
    Kapitalkonto M 950
    KapKto B 950
    KapKto N 950

    Ergänzungbilanz
    § 16 EStG für M
    VP § 24(3) UmwStG

    Ansatz OHG Kapitalkonto M 950
    + positive ErGB 400
    ./. Altes Kapitlakonto 750
    —————-
    VG 600

    Gesellschafter B keine Aufdeckung StR

    VP neues GHB kapitlakonto 950
    ./. Negative ErgB -200
    ./. Altes Kapitalkonto -750
    ————————–
    VG § 16(2) ESTG. Ist Null 0.00

    Eintretender Gesellschafter N hat positive ErgB wie M iHv 400 TEUR

    In ErgB abgebildetes stille Reserven 2×400 ./. 200 = 600

    Probe für Gesellschafter

    Wenn neue OHG verkauft wird

    Entgelts VW 4.200
    + Bareinlage 1.350
    ./. Verbindlichkeiten 1.500
    —————–
    VG 4.050 x 1/3 = je geselchter 1.350

    VP 1.350
    ./. Neues Kapitalkonto 950
    ———-
    Stille reserven je Gesellschafter GHB 400

    M GHB 400 ./. Positive ErgB 400 = 0, da bereits bei Einbringung voll aufgedeckt, s.o.

    B GHB 400 + negative ErGB 200 = 600, da bisher nicht versteuert.

    N GHB 400 ./. Negative ErgB 400 = 0, da bereit alte Gesellschafter M abgekauft.

    Sonderbilanz N 1.1.2015

    Kapital 500
    Agio 100
    Darlehen ./. 600
    Viele Grüße

    Malte

  14. Hallo Zusammen,

    ich freue mich ja, dass ihr die Sachverhalte und Lösungen für die Nachwelt entwickelt. 😉 Nicht so cool finde ich, dass mein Blog dafür „missbraucht wird“ :D.

    Ich war nie eine derjenigen, die gerne nach den Klausuren noch über diese und potentielle Lösungsansätze diskutiert hat.

    Nachdem ich immer noch total geschafft bin, aber wie die Meisten wieder im Büro sitze, wäre ich sehr dankbar, wenn wir jetzt nen Cut machen könnten. Die Prüfung ist gelaufen und eine Musterlösung bringt uns weder näher ans Bestehen, noch hilft uns das im Falle, dass wir zu den schlechteren 50 %… Ach nee warte es sind ja schlechteren 60 % , gehören fürs nächste Jahr. 😉 Da lassen die sich schön wieder neue Gemeinheiten einfallen. Vielleicht nen Formwechsel im Bereich der UmwSTG. 😀

    Also in diesem Sinne… Nach der Prüfung ist zwar (zumindest) vor der (mündlichen) Prüfung, aber please „gimme a break“. 😉

    VG Daniela

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*