Themen Tag 1: Gemischte Klausur

Wie versprochen versuche ich die Themen grob zusammen zu fassen.
Es ist natürlich durchaus möglich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Verfahrensrecht

Sacherhalt:
Es geht um die Steuerveranlagung 2009.
X stirbt in 2009 und das Finanzamt bekommt davon nichts mit.
In 2011 wird ein Schätzbescheid erlassen, der an X adressiert ist.

[Hier durfte dann die Nichtigkeit festgestellt werden].

Der Erbe Y gibt in 2011 die Steuererklärung des X ab und bekommt den Bescheid an ihn. Es handelt sich um einen Erstbescheid (der vorherige war ja nichtig) mit § 165 AO ohne § 164 AO.
Steuerschuld 650.000€

X hat selber schon 560.000€ zu Lebzeiten vorausgezahlt und 40.000€ wurden nach dem Tod des X per Einzugsermächtigung von seinem Girokonto abgebucht.
Y hat nur die verbleibenden 50.000 gezahlt.

Dann passiert lange Zeit nichts.

Im August 2016 findet Z ein handschriftliches Testament, dass er eigentlich rechtmäßiger Erbe des X ist [was lt. SV auch zutreffend ist].

Der Steuerberater des Y schreibt nun einen Brief an das Finanzamt, dass sein Mandant Y ja gar nicht Erbe war und er deshalb gerne die 650.000€ Steuern erstattet bekommen würde.
Das Finanzamt lehnt dies mit der Begründung ab, der Fall sei verjährt und X hätte wenn überhaupt nur Anspruch auf seine gezahlten 50.000€. Das Schreiben hat keinen gültigen Rechtsbehelf.

Nun die Aufgabe:

Wir sollen gutachterlich alle möglichen und sinnvollen Rechtsbehelfe prüfen und die Aussicht auf deren Erfolg prüfen.

Meine Ideen

Da hab ich ganz schön geschwommen.

Das Schreiben des StB könnte man als Einspruch auslegen; dann ist die Ablehnung eine Einspruchsentscheidung und der Klageweg wäre offen.
Das Schreiben könnte man auch als Antrag auslegen; dann wäre gegen die Ablehnung seinerseits der Einspruch wiederum möglich.

Wie auch immer man in den Fall gestartet ist:
Klage und Einspruchsvoraussetzungen sind weitgehend gleich (Frist, Form, Statthaftigkeit, Beschwer) und die Korrekturvorschriften auch.
Hier durfte man dann alles durchprüfen und meiner Meinung nach war nur § 175 AO möglich (rückwirkendes Ereignis).

Versteckt waren dann noch lauter Probleme wie Abrechnungsbescheid, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Fristen, die auf Samstagen endeten und die Frage, ob der Erbe eine gültige Erklärung abgeben konnte, wo er doch rechtmäßig gar kein Erbe war.

Umsatzsteuer

Thema: Kleinunternehmer; Arzt mit ästhetischen Wahlleistungen, Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Rückbehaltung des Grundstücks, Geschenke an Mitarbeiter, IGE.

Angaben zur Unternehmereigenschaft und zum Umfang des Unternehmens waren gewünscht.
Berechung der USt nach Vereinnahmten (!!!) Entgelten lag vor.

SV 1:
Ein angestellter Chirurg kauft zum 01.07.2016 eine Arztpraxis von X ab.
Geld wird gezahlt für den Praxiswert (500.000) und für Inventar (400.000). Im Inventar ist auch ein Röntgengerät aus 2013 dabei, das USt-Pflichtig gekauft wurde und 30.000€ netto gekostet hat. Der Verkäufer behält das Praxisgebäude zurück und veräußert es nicht mit.
Das Gebäude mit BJ vor 1980 wird auf unbeschränkte Zeit mit kurzer Kündigungsmöglichkeit (6 Monate) vermietet und zwar incl. offenem USt-Ausweis.

Problem 1: Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz Rückbehalt des Gebäudes? Meiner Meinung nach ja, weil auf unbestimmte Zeit vermietet wird. So habe ich das in den Richtlinien gefunden. Kurze Kündigungsfrist ist unschädlich

Problem 2: Offener Ausweis der Miete. Option nach § 9 Abs. 1 möglich; § 9 Abs. 2 nein weil der Mieter ja seinerseits Arzt ist der USt-freie Umsätze ausführt.
Aber § 9 Abs. 2 ist nach § 27 Abs. 2 erst nach 1998 anwendbar (Ich mache das aus dem Kopf, kann sein dass ich mich hier vertue). Deshalb war meiner Meinung nach der USt-Ausweis kein § 14c sondern in Ordnung.

SV 2:
a)
Es werden diverse Angaben zur Kleinunternehmerschaft gemacht.
Der Arzt prognostiziert 200.000 USt-freie Umsätze und 5.000€ USt-pflichtige Umsätze für Schönheits-OP’s.

Für meine Lösung habe ich eben schon viel Gegenwind bekommen aber bei mir war der in 2016 Kleinunternehmer. Ich habe die 5.000 € auf ein ganzes Jahr hochgerechnet und war immer noch unter 17.500€.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist lt. SV ausgeschlossen.

b) Der Arzt fing mit schriftstellerischer Tätigkeit für Fachverlage an. Es wurde eine Gutschrift des Verlages mit offenem Ausweis i.H.v. 19% gestellt.
Problem 1: Eigentlich 7%
Problem 2: Eigentlich Kleinunternehmer = gar kein Ausweis
Problem 3: Wer schuldet die 14c Abs. 2 Steuer im Gutschriftsweg. Verlag oder Arzt?

SV 3:
Nun gab es Angaben zu den tatsächlichen Umsätzen für 2016 und eine neue Prognose für 2017.
Hier flog er ganz eindeutig aus der Kleinunternehmerschaft ab 2017 raus.

Also Miete anteilig ziehen für den gemieteten Gebäudeteil, in dem er schriftstellerisch tätig ist.
§ 15a für das Röntgengerät aus SV 1, weil er es anteilig für steuerpflichtige Umsätze nutzt.
Schriftstellerische Tätigkeit bewerten. Für 2017 gab es hier gar keinen USt-Ausweis auf der Gutschrift.

SV 4:
Der OP wird neu eingerichtet. Hier werden in 2016 (Kleinunternehmerzeit) aus Österreich Sachen bestellt.
Ein Teil wird in 2016 geliefert, der Rest in 2017. Rechunung und Zahlung erfolgt in 2017.

Der Arzt verwendet lt. SV seine USt-ID-Nr.

Der iGE musste durchgeprüft werden und auf die Voranmeldungszeiträume eingegangen werden.

SV 5:
Der Arzt hat für seine Sprechstundenhilfen jeweils einen Blumenstrauß zum Geburtstag für netto 30€ geholt (Aufmerksamkeit) und zum 60. Geburtstag einer angestellten einen Reisegutschein für 1.000€ + 19% USt.

Bei den Blumensträußen war die Vorsteuer in Ordnung und es war keine unentgeltliche Wertabgabe weil Aufmerksamkeit.
Beim Reisegutschein durfte man die VSt gar nicht erst ziehen weil es für das Verschenken bestimmt war.

Hierhinter steckte aber bestimmt noch mehr, was ich nicht gesehen habe.

ErbSt/Bewertung

Thema beschränkte Steuerpflicht.
Besteuerungszeitpunkt 30.06.2016.

Aufgabe: Zutreffende ErbSt ermitteln.

Sachverhalt:

Vater V, seit Jahrzehnten Staatsbürger in Argentinien vererbt seinem Sohn S folgende Vermögensgegenstände:

1. Hier war ein kleines Easter-Egg versteckt. Der Erblasser hatte ein L+F Grundtück in Argentinien, das aber nicht in § 121 BewG genannt ist also irrelevant für uns war.

2. Wohnhaus in Argentinien; nicht in § 121 BewG genannt

3. Bargeld bei der Deutschen Bank Berlin. Neben Kontoguthaben ist auch im Schließfach noch ein wertvolles Objekt; ; nicht in § 121 BewG genannt.

4. 20% GmbH-Beteiligung an einer deutschen GmbH.
Hier war ein zutreffender Ertragswert auf den Stichtag angegeben.
Was offen blieb, ist der Substanzwertvergleich als Mindestwert.
Es gab nur eine Buchwert-Bilanz auf den 31.12.2015; also 6 Monate vor dem Bewertungszeitpunkt.
Hieraus musste der Substanzwert nach Richtline 11.4 soweit ich mich einnere abgeleitet werden.

Es fanden sich Angaben zu Gebäuden im BV, die einzeln bewertet werden mussten.
Hier musste in der Folge noch der Gewinn bereinigt werden, in dem auch Aufwendungen für das einzeln zu bewertende Grundstück enthalten waren.
Es fanden sich Angaben zu BGA, die mit der Vereinfachungsregel (30% der Anschaffungskosten) bewertet werden mussten.
Dann lag eine §6b-RSt vor, die rausgerechnet werden musste
Außerdem wurde ein Gewinn angegeben, der für ein halbes Jahr draufgerechnet werden musste.

5. Ein unbebautes Grundstück in Deutschland.
Hier wurde der Bodenrichtwert eines Vergleichsgrundstücks mit anderer Geschossflächenzahl angegeben. Außerdem gab es noch einen Zaun als Außenanlagen und ein Wegerecht.
Ein Gutachten lag vor.

Hier sollte geprüft werden, ob das Gutachten oder die Bewertung nach BewG günstier ist.

6. Schulden bei einem Freund für den Kauf der GmbH Beteiligung, natürlich unverzinslich und erst in ein paar Monaten ist die erste Tilgung fällig.
Zunächst musste hier abgezinst werden nach Tabelle 2 und dann die Aufschubzeit berücksichtigt werden nach Tabelle 1

7. Bestattungskosten in Argentinien i.H.v. 12.500€

Bei mir kam sogar noch ein § 19 Abs. 3; also Günstigerprüfung vor. Das ist aber eh Glücksache.

Gesamtfazit

Noch fehlt mir der nötige Abstand zur Klausur, daher ist meine Aussage mit Vorsicht zu genießen.

Aber ich fand das alles sehr speziell:
AO mit einem plötzlichen Wechsel des Gesamtrechtsnachfolgers
Kleinunternehmer bei einem Arzt in USt
beschränkte Steuerpflicht in ErbSt/Bew

Positiv ist, dass ich zumindest jetzt überall rumerzählen kann, dass L+F abgeprüft wurde dank dem Bauernhof in Argentinien 😉

Ich bin auf Eure Meinungen zur Klausur und Eure Lösungsansätze gespannt.

38 Gedanken zu „Themen Tag 1: Gemischte Klausur

  1. Hört sich doch alles gut an.
    AO fand ich ziemlich komisch. Rest war ok und ähnlich wie du geschrieben hast.
    Erbfallkosten allerdings nicht abziehbar, weil kein Bezug zum Inlandsvermögen.

  2. Haha, jetzt hast du ja echt fast dein Forstgrundstück in Paraguay gehabt ^^

    (das schrobst du eingangs in deinem Portrait)

    Interessante Themen, viel Erfolg weiterhin!!

  3. Ich fand ust und ao richtig bescheiden! Ao weiss ich immer noch nicht was die überhaupt wollten!
    Ust war auch sehr heftig! Suche immer noch einen 13b 😉
    Ich hoffe AO war wirklich so einfach wie ich es gelöst habe!?

  4. Moin,

    oha, ich habe vor 10 Jahren meine Prüfung abgelegt; keine Ahnung, was da alles dran war…
    Aber wenn ich mir die Thematiken allein von der ersten Klausur ansehe, bin ich glücklich, daß ich den Scheiß durch habe…

    Euch allen für die restlichen beiden Tage: Glück auf!!!

  5. Bei AO waren meines Erachtens auch noch Ablaufhemmungen abzuprüfen, § 171 XII und XIV AO.

    Es liegt glaube ich tatsächlich ein GIG vor, wegen der langfristigen Vermietung, dann 15a X UStG.

  6. @Prüfung17,

    bei den Beerdigungskosten in Argentinien habe ich auch gedacht, dass diese nicht zu berücksichtigen sind.
    Aber wo steht das?

  7. Ich fand die Klausur richtig mies. Bei AO wusste ich zuerst gar nicht was ich machen soll und haben dann schritt für schritt mich durchgeprüft. Aber wahr sicher nicht besonders gut.
    Bei USt habe ich Klein-Unternehmer nicht erkannt. Habe als Gesamtumsatz die steuerfreien mitgezählt. Also auch ein Schuss in den Ofen.
    ErbSt ging so. Habe mich gewundert, dass es keine richtige Grundstücksbewertung gab.

    Also im Großen und Ganzen war die Klausur ganz anders als zu den Vorjahren. Auch gab es keinen Rudi Rundlich 😀

  8. Danke für den sehr detaillierten Bericht! Als Ehemalige bin ich auch zwei Jahre später noch sehr interessiert, welche Themen dran waren. Und dieses Jahr hatte Rudi Rundlich wirklich keinen großen Auftritt?
    Ich habe heute von 9 bis 15 Uhr durchgehend Daumen gedrückt und werde es auch in den nächsten zwei Tagen tun!

  9. USt: Aufgabe 1:
    Du hast recht. Es handelte sich um eine GiG. Jedoch nur für die Praxis. Nicht für das Inventar.
    Die Veräußerung war aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 28 UStG.
    In 2017 erfolgte dann eine Berichtigung des VSt-Abzugs nach § 15a UStG für das Röntgengerät.

  10. AO könnte man auch etwas über den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Schätzungsbescheides durch fehlende Bekanntgabe schreiben und natürlich über den Erstattungsanspruch der zu Unrecht gezahlten Steuern samt Verzinsung schreiben.

    UST den Vermieter negativ als KleinU abgrenzen, der machte ja 30k im Jahr V+V stpfl Umsätze obwohl er sonst als Arzt ja auch steuerfrei unterwegs war.

    Bei Erbschaftsteuer hatte unser Dozent – leider im Rausgehen zur Pause – gerufen „denken Sie bei beschränkt Steuerpflichtigen in der ERbSt an EU/EWR – und an Argentinien. Keine Ahnung warum er das damals sagte aber jetzt erinnere ich mich daran 😉

    Danke an alle welche die Aufgaben hier posten !!!

  11. Demnach hat niemand
    1) die Steuerhinterziehung und Haftung des stpfl. In ao und
    2) keiner die organschaft in ust
    Erkannt?

  12. Aber wenn es nach § 4 Nr. 28 USTG steuerfrei ist, kann es doch keine 15a sein? Nur bei einer GiG tritt der Erwerber doch in die Fußstapfen ein oder sehe ich das falsch?

  13. …Arzt und GiG oder nicht GiG könnte auch sehr gemein sein…z.B mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-242/08) wäre der § 4 Nr. 28 UStG nicht auf den Kundenstamm oder andere immaterielle WG anwendbar…aber immer wieder spannend was die Klausurersteller so aus der Kiste holen.

    Viel Glück weiterhin!

  14. Hallo, konnte man den Bescheid in AO noch ändern obwohl die Festsetzunsverjährung abgelaufen war?
    Weil rückwirkendes ereignis ja danach?!

  15. Klage hab ich nicht geprüft und das Schreiben nicht als Einspruch, sondern als Antrag auf Änderung. Die Ablehnung ist gem. 155 Abs. 1 S. 3 ein VA und kann mit dem Einspruch. Laut Aufgabenstellung nur Möglichkeiten erörtern nach der AO, also Klage nicht zu prüfen…Aber AO war echt mies und der Klein-U’er Fall war auch „besonders“….im Vergleich zum Vorjahr leider bis auf ErbSt nicht viel besser

  16. Hallo an Alle! Nachdem ich nun 2 Jahre Lebenszeit investiert habe, natürlich nicht zu vergessen das viele Geld (die aber bei weitem die Lebenszeit nicht ersetzen) und die Nerven, die Selbstzweifel, die Frustrationen und die Entbehrungen der vielen Familienmitgliedern frage ich mich nach diesen ersten Prüfungstag was das alles war? Glauben die Klausurenersteller ein StB wäre Gott? Hätte die Richtlinien und vielen Spezifika im Auswendig gelernt? Oder was sollte das heute? Ich bin überfragt. Was sollte ein StB in der Praxis können? Soweit ich feststellen konnte ist es immer noch so, dass große Gesellschaften die den Markt reißen Spezialabteilungen haben die solche Sachverhalte wochenlang prüfen. Also wieso der Quatsch in 6 Std?! Ich bin überfragt und ratlos. Natürlich das Gelaber man braucht nur 40 Punkte, eine Klausur besteht man mit Fußgängerpunkte.. ja… und trotzdem fallen extrem viele jedes Jahr durch! Und zu den Fußgängerpunkte, es ist immernoch so dass ein Läufer aufgrund der Wegbeschaffenheit gut oder schlecht läuft! Nicht weil er nicht laufen kann.
    Es hilft aber nichts … Zähne zusammenbeißen hoffen dass es reicht und weiterkämpfen.

    Viele Grüße an Alle

  17. Auffinden des Testaments habe ich nicht als rückwirkendes Ereignis, sondern nachträgliches Bekanntwerden gewertet. 172 Abs. 12? Dachte der gilt nur für die ErbSt?

  18. @steuerungeheuer: wenn du nur auf die Standardfälle geprüft werden möchtest solltest du Fachwirt werden. Ao ist glaub ich immer komisch und schwer zu durchschauen. Aber nen Arzt im ust mit ein paar Besonderheiten abzuprüfen ist nicht unfair. Auch beschränkte Steuerpflicht in erbst kommt häufiger vor als man denkt. Es geht doch darum zu prüfen ob der Kandidat das zeug hat unbekannte Sachverhalte systematisch abzuarbeiten. Und den Fall in ust würde ich auch nicht als völlig weltfremd bezeichnen. Man das glaube ich gut von einem Kandidaten verlangen mal über den Rand des Standards zu schauen und solche Fälle zu prüfen.

  19. Ich kann Steuerungeheuer nur zustimmen. Die Prüfung wird immer spezieller (man ziehe einen Vergleich mit den Prüfungen vor 2013) und ich verstehe auch nicht inwieweit durch diese Aufgabenstellung Systemverständnis getestet werden soll. Es ist sehr frustrierend (und das hat nichts mit Qualitätssicherung des Berufs zu tun) und dazu auch noch der „Urheberrechsstreit“, der zur allgemeinen Intransparent beiträgt, sehr, sehr schade… Hoffen wir auf die nächsten Tage.

  20. Steht irgendwo dass argentinien zum ewr gehört. Und musste bei ust der kleinunternehmer geprüft werden oder hat die Aufgabenstellung dies bereits verneint?

  21. @ Oktober17: Ich hab deinen Text genau so an meine Freunde weitergeleitet, ich musste echt lachen darüber wie du es geschrieben hast. Das trifft es genau!! 😀 Danke!!!

  22. @Paule: Nein, EWR sind die alten drei Bekannten NIL allerdings findet die Regelung zum EWR auf Argentinien bei der ErbSt Anwendung. In UST stand nicht wörtlich bitte prüfen Sie auf Kleinunternehmern allerdings stand hinten in den Hinweisen das kein Antrag nach 19 II UStG gestellt wurde – also kein Antrag auf Verzicht der Anwendung als KleinU behandelt zu werden.

    @Wali; Das Schreiben einen StB wird nicht so großzügig ausgelegt wie das einen „unkundigen“.Von daher völlig korrekt, es war ein Antrag des Steuerberaters, gegen die Ablehnung ist der Einspruch zuständig und dann sind wir bei Aufgabenstellung 2 „Wie beurteilen Sie die Aussichten“ wieder beim Obersatz Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolgt wenn er zulässig und begründet ist – und die Reise geht los…

    Viel Erfolgt allen weiterhin !!!

  23. Wie kommt ihr auf Sonderrechte für Argentinien? Gibt es eine Fundstelle? Ich habe beschränkte Steuerpflicht angenommen…

  24. Hat jemand den Erstattungsanspruch nach § 37 (2) S. 1 und 2 AO sowie Zahlungsverjährung geprüft? Dass der Bescheid zwar an den falschen Erben adressiert war, aber trotzdem nur einfach rechtswidrig war statt nichtig war? Sodass erstmal die Zahlung zunächst nicht rechtsgrundlos war, aber dass der Grund für die Zahlung nachher weggefallen ist, nachdem der Bescheid wegen Ablaufhemmung nach § 171 (12) AO aufgehoben werden konnte?

  25. Ich war zwar dieses Jahr glücklicherweise nicht dabei, aber wenn ich das so lese, hört sich das für mich zumindest doch um einiges humaner an, als es letztes Jahr war. Insbesondere ErbSt… Von daher würde ich mich mal nicht beschweren… Hätte wohl schlimmer kommen können :–)

  26. Hört sich doch ganz gut an. Einfach locker bleiben, letztes Jahr sind auch alle nach dem ersten Tag durchgedreht nur weil GrESt dran kam. Das ist doch vorher bekannt, dass immer einige Überraschungen dabei sind. Ich verstehe die alljährliche Empörung nicht.

  27. Man geht halt immer da rein und fühlt sich ohnehin schlecht vorbereitet. Dann noch allerhand ‚“komisches Zeug“. Ist doch klar, dass man da so reagiert. Ist leicht zu sagen, dass man doch wissen muss, dass da immer Überraschungen drin sind. Emotional kann ich das nachvollziehen.

  28. @Rudi: Die Schreiber sind halt traurig, dass du dieses Jahr Urlaub genommen hast. 😉

  29. Wenn ich das Examen schreiben würde, würde ich mir hier keinen einzigen Beitrag durch lesen, das macht euch doch völlig verrückt. Habe letztes Jahr geschrieben und bestanden, schreibt die drei tage einfach runter und fertig, ihr könnt eh nix ändern.
    Außerdem empfindet man das eigene Examen immer als das Schlimmste wenn man es mit den Vorjahren vergleicht, das ist völlig normal. Allerdings ist der Schwierigkeitsgrad immer in etwa der Selbe.
    In diesem Sinne, viel Erfolg…

  30. Ich fand den Tag 1 letztes Jahr bis auf die GrESt schon ganz i.O.

    Der Hammer war ja dann der zweite Tag. Bin schon gespannt was berichtet wird….

  31. Wie kommt ihr auf Sonderrechte für Argentinien? Gibt es eine Fundstelle? Ich habe beschränkte Steuerpflicht angenommen… Würde meine Abgabeentscheidung beeinflussen….

  32. Hahaha, glaubt das mit Argentinien doch nicht.
    Natürlich ist das nicht EWR und der Fall ist auf beschränkte Steuerpflicht zu lösen… 😉

  33. Danke für die Zusammenfassung. 🙂

    ErbSt: Wie habt ihr denn das Guthaben auf dem Konto bei der Deutschen Bank in Deutschland behandelt?

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