Themen Tag 2: Ertragsteuern

Nachfolgend meine Zusammenfassung von Tag 2.
Es ist natürlich wie gestern möglich und sogar ziemlich wahrscheinlich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Einkommensteuer
Der Sachverhalt war wild gewürfelt und es gab eine riesen Sucherei. Ich sortiere nachfolgend schon.
Themen: DBA Deutschland/Türkei, Wechsel von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Aktienoptionen, Renten, Dividenden, Aktienveräußerungen, ALG I.

Sacherhalt:
Ali, türkischer Staatsbürger, lebt seit Jahrzehnten in Deutschland. Er lebt bis 30.09.2016 in Deutschland und ab 01.10.2016 geht er zurück in die Türkei. In 2017 stirbt er. Das DBA lag bei.

§ 19 EStG:
Ali bekommt in 01+02/2017 EUR 10.000€ und für die Folgezeit 10.200€ pro Monat Gehalt von einer inl. AG.
2 Monate in 2016 arbeitet er bei einer Tochtergesellschaft in der Türkei. Hier musste nach DBA geprüft werden, ob die Tochter einer Betriebsstätte ist und das Gehalt anteilig auf die Zeit in der Türkei runtergerechnet werden. Nach DBA wurde dann die Steuerfreiheit unter Progressionsvorbehalt für die Zeit festgestellt.

Weiterhin hat Ali Aktienoptionen. Er zieht für 40€/Aktie x 100 Aktien die Option am 19.05 und bekommt am 17.06 die Papiere gutgeschrieben.
Die Teilwerte zum 19.05 und 17.06 war angegeben. Hier musste dann der Zuflusszeitpunkt ermittelt werden und der geldwerte Vorteil berechnet werden.

Zum 30.06. wird Ali gekündigt. Er bekommt eine Abfindung i.H.v. 70.000, gezahlt in 3 Teilbeträgen.
Teil 1: 01.07.2017 i.H.v. 30.000€ (unbeschränkte Steuerpflicht)
Teil 2: 01.10.2017 i.H.v. 35.000€ (beschränkte Steuerpflicht)
Rest in 2017.
Hier durfte der Zuflusszeitpunkt bestimmt werden, Hinweis auf § 24 Nr. 1, Außerordentliche Einkünfte benennen und nach DBA die Steuerfreiheit der Bezüge zum 01.10.2016 festgestellt werden unter Progressionsvorbehalt.

Von einem ehemaligen Arbeitgeber bekommt Ali einen Versorgungsbezug ab 01.10.2016. Der Arbeitgeber war im Inland belegen, 30% der Arbeitszeit hat er aber in fremden Nicht-DBA-Staaten gearbeitet. Der Versorgungsbezug wurde ab 01.10.2017 ausgezahlt zur Zeit der beschränkten Steuerpflicht. Der Versorgungsfreibetrag musste berechnet werden (anteilig) und der WK-Pauschbetrag durfte auch hier nicht vergessen werden. Dann durfte wieder im DBA gefunden werden, dass der Bezug steuerfrei ist unter Anrechung von Progressionsvorbehalt.

§ 20 EStG:
Ali verkauft in seiner unbeschränkten Zeit 60 von 100 Aktien für 80€/Stück.
Hier durften die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Geldwerter Vorteil) berechnet werden und anschließend der Gewinn. Hiervon war der SFB nach § 20 Abs. 9 abzuziehen. Antrag nach § 32d war nicht möglich weil Beteiligung unter 1%.

Für die restlichen 40 Aktien gibt es 2€ Dividende/Stück.
Beschluss der Ausschüttung in 09/16, Auszahlung in 10/16 (erster Monat der beschränkten Steuerpflicht).
Hier durfte die ganze 43er Kette runtergebetet werden um im Anschluss im DBA zu finden, dass Deutschland nur 15% Quellensteuer einbehalten darf. Für die Differenz darf ein Antrag beim BZSt gestellt werden.

§ 22 EStG:
Ali bekommt 2 Renten jeweils ab 01.10.2016, also während der beschränkten Zeit.
Einmal eine normale Altersrente bei der DRV und einmal vom ehemaligen Arbeitgeber eine Pension. Von der Pension waren 30% aus steuerfreien Mitteln nach § 3 Nr. 63 EStG bedient, der Rest aus unbefreitem Vermögen.
Die Rente und der Rentenfreibetrag mussten jeweils ermittelt werden. Auch hier den WK-Pauschbetrag nicht vergessen. Im Anschluss hat man im DBA die Steuerfreiheit der Renten finden können unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (hier habe ich geschwommen).

Arbeitslosengeld
Ali bekommt noch 3 Monate ALG 1. Keine Einkunftsart aber dafür Progressionsvorbehalt.

Körperschaftsteuer

Thema: Organschaft

Sacherhalt:
Die A-GmbH ist Organträger der B-GmbH und zu 70% an ihr beteiligt. Die anderen 30% hält ein fremder Dritter, der einen Ausgleichsanspruch auf 75.000€ pro Jahr hat.
Der EAV war auf Gültigkeit zu prüfen.

Für beide Gesellschaften war der vorläufige handelsrechtliche Gewinn angegeben. Der Ausgleichsanspruch war dort ergebniswirksam enthalten. Außerdem waren in den handelsrechtlichen Gewinnen noch nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben enthalten.

Für die B-GmbH als Organgesellschaft war das steuerliche Einlagenkonto fortzuentwickeln. Hierzu gab es Angaben zum Eigenkapital im Vorjahr und zum Bestand des stl. Einlagenkontos des Vorjahres.

Nicht berücksichtigt waren im Ergebnis beider Gesellschaften folgende Einzelsachverhalte:

a) Die OG hat eine handelsrechtlich zulässige Drohverlustrückstellung in Vorjahren, teilweise in vororganschaftlicher Zeit, gebildet, die in 2016 komplett aufgelöst wurde.

b) Die OG hat eine vGA an eine nahe angehörige des Fremdgesellschafters in Höhe von 100.000€ geleistet.

c) Der Steuerberater des OT’s hat eine Fehlberatung geleistet, die zu Mehr-Körperschaftsteuer führte. Er versprach, die Mehr-KSt zu übernehmen.
Ich glaube, dass hier eine eventuelle außerbilanzielle Kürzung der gewinnwirksamen Forderungseinbuchung nach § 10 Nr. 2 KStG verneint werden sollte

d) In einem sehr kompliziert ausgedrückten Sachverhalt wurden KSt-Nachzahlungszinsen zurückgezahlt und im Anschluss noch eigene Erstattungszinsen hinerhergeschoben. Die Erstattungszinsen sind im Gegensatz zu der Rückzahlung dann nach § 10 Nr. 2 KStG nicht befreit.

e) Der OT hat sich an einer X-GmbH, an der er zu 100% beteiligt ist, mit einer stillen Beteiligung in Höhe von EUR 500.000 beteiligt. Dafür bekommt er 99% vom Gewinn, Verlust und den stillen Reserven. Angemessen wären nur 50% gewesen. Eine Gewinnausschüttung in Höhe von 99% von 100.000€ = 99.000€ findet statt und wird gebucht.
Hier vGA ermitteln und auf § 8b Abs. 1/5 hinweisen.

f) Der OT ist zu 4% an einer Y-GmbH beteiligt, die OG zu 11%. Es gibt eine Gewinnausschüttung.
Hier durfte bei der OG §8b nicht angewendet werden sondern erst auf Ebene des OT. Der OT selber hatte nur 4%, insoweit § 8b Abs. 4 keine Freistellung; keine Zusammenrechnung.

Am Ende waren noch Angaben zum Ausgleichsposten zu machen nach § 14 Abs. 4 KStG (75.000€ x Beteiligungsquote x 70%) incl. Fortentwicklung.

Gewerbesteuer
Eigener Mini-Sachverhalt mit geschenkten Punkten nach dem Motto: „Wo ist der Haken?“

SV 1: Die GmbH kauft in 2016 ein neues Grundstück und hat Finanzierungskosten in Höhe von 50.000€. Davon wurden 10.000€ zulässig als AK aktiviert.
Problem 1: Nur 40.000 hinzurechnen
Problem 2: Keine Kürzung weil erst in 2016 neu gekauft.

SV 2: Die GmbH mietet für viel Geld ein Betriebsgrundstück. 10% davon werden untervermietet.
Problem: Werden alle Mietaufwendungen hinzugerechnet oder nur der saldierte aufwandswirksame Betrag.

SV 3: Es sind 20.000€ Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer enthalten. § 4 Abs. 5b („Nebenleistung“) außerbilanziell raus damit.

Gesamtfazit
Ich habe den Haken nicht gefunden. Bis auf einige Ausnahmen waren die Einzelsachverhalte teilweise sehr einfach. Inbesondere der Gewerbesteuer-Sachverhalt war so einfach, dass er mich aus dem Konzept gebracht hat.
Die Themen waren wieder untypisch für eine klassische Steuerberaterprüfung. Nicht eine einzige Gewinneinkunft in Einkommensteuer.
Die Punkteverteilung ist mir schleierhaft. Ich bin gespannt.

Wie immer bin ich auf Eure Meinungen gespannt.

64 Gedanken zu „Themen Tag 2: Ertragsteuern

  1. Es gab in 2014 ein neues BMF-Schreiben zur Besteuerung von Arbeitslohn im Falle von DBA inklusive Ansässigkeitswechsel und Besteuerung des Arbeitslohns (wer hätte wann tragen müssen). Da ist es wieder das aktuelle BMF-Schreiben zum Thema

  2. Leute lasst euch hier nicht verrückt machen. Man weiß gar nicht mehr was man alles geschrieben hat und man weiß auch nicht was richtig war. Dachte damals auch, dass ich es verkackt habe und dann war es ne 3,5.

    Morgen früh im Steuerrecht gas geben, morgen Abend am Tresen! Ihr habt es euch verdient!

    VG Max (Stb seit knapp zwei Jahren)

  3. @hans: neue stb werden nur bei den stb gebraucht.
    Die ganze veranstaltung ist aber eine farce und die stb kammer vollkommen nutzlos, die setzt sich doch niemals.für ihre mitglieder oder zukünftigen Mitglieder ein. Die ist nur ne Erfindung der Finanzverwaltung und der juristen. Die juristen dürfen alles und als Dipl. Finanzwirt erhält man nach ein paar jahren den „stb“ ohne eigenes zutun bereits ehrenhalber, schau dir die geschichte der stb doch einmal an.
    Die wollen tatsachlich keine neuen berater, steuern sollen in der Hand der Finanzverwaltung bleiben.
    Bis dahin wird reibach gemacht mit den prüfungsgebühren.
    Ich frage euch alle: was hat die kammer je für die Bestands- und die zukünftigen stb gemacht?!

    Das alles ist ein riesiger affenzirkus ohnegleichen. Und die kammer wird hier als affenclown mit dem nasenring durch die manege geführt.

    Sieht man ja, wer die klausuren stellt und korrigiert. Die kammer? Neeein. Die Finanzverwaltung. Und wer prüft in der mündlichen? Die Kammer? Ja, 2 leute….

    Ist halt mal meine meinung. Kritik und Vorschläge gerne.

  4. Jaaa, und dann noch das „urheberrechtsgesetz“, eine gaaanz neue erfindung. In jedem noch so beschissenen ausbildungsberuf habe ich die Möglichkeit, mir die Prüfungen der vorjahre anzusehen um mir ein Bild hiervon zu machen und mich auf die Prüfung vorzubereiten. Nur hier seit neuestem nicht.
    Dies schreckt potentielle Prüflinge ab und der beruf der stb wird zunehmend uninteressanter weil die eintrittsbedingen kaum schaffbar sind (außer die finanzwirte die den stb nach ein paar jahren „ehrenhalber“ erhalten) sowie die juristen die ohnehin stl. Beraten dürfen.

    Sieht etwas nach „marktbereinigung“ aus, vergl. Die Parallelen zum blog von wp/stb hildebrandt, wp-watch, nur eben auf stb-ebene

    Noch einmal: die Prüfungen und der Umgang mit den Prüflingen ist aus meiner Sicht eine Unverschämtheit, die kammer verkommt zum Schatten Dasein, das alles ist eine riesengroße farce.

    Zum Glück gibt es ja noch die freie Meinungsäußerung des gg, und entschuldigt an manchen Stellen meine wortwahl…

    Viel Erfolg morgen bei tag drei und immer daran denken: bitte abgeben!

    Vg

  5. Vorsicht bei dba, selbst wenn es dba türkei heißt ist es durchaus möglich, dass dieses im Examen nicht dem tatsächlichen dba mit der türkei entspricht

  6. Kann nicht nachvollziehen warum jetzt auf den Kammern rumgehackt wird…es ist doch Gold wert das es sich hier um eine staatliche Prüfung handelt…das wertet den Titel auf…es wird keiner gezwungen in diese Prüfung zu gehen…das gejammer ist unangebracht…50 Prozent werden es schaffen und das ist gut so…und es gibt 3 Versuche…und wer es dann nicht packt ist untauglich Berufsträger zu sein PUNKT

  7. An den don:
    Geb ich dir grds. Recht. In diesem fall war aber das dba aus dem bstbl. Abgedruckt.

  8. Hallo zusammen,

    erstmal herzlichen Glückwunsch an all diejenigen, die bis zum Ende durchgehalten haben. Lt. Kammer sind dieses Jahr auffällig viele Rücktritte vor und während der Prüfung zu verzeichnen.

    Möchte, bevor ich mich morgen wieder in Arbeit stürze (und mich definitiv nicht mehr mit diversen Lösungsansätzen beschäftige), noch einen kurzen Nachtrag zu den Stock Options von Ali liefern:

    Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist einzig und allein der Zeitraum zwischen grant (Zeitpunkt der Gewährung)- und vest date (Zeitpunkt der erstmaligen AusübungsMÖGLICHKEIT) entscheidend. Da Ali in diesem Zeitraum lt. SV zu 60% in der Türkei tätig war, sind auch 60% des „potentiellen geldwerten Vorteils“ in der Türkei steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei zu stellen.

    Die Veräußerung der Aktien zu späterem Zeitpunkt sind schlichte Kapitaleinkünfte.

    In diesem Sinne…

    Drücke allen die Daumen

  9. Danke für die Zusammenfassung. 🙂

    Beim DBA-Fall könnte man noch die Thematik 183-Tage-Regelung und 12-Monatszeitraum ergänzen. Und den Methodenartikel (Anrechnung) sowie die erforderliche Bescheinigung nach § 50d Abs. 8 EStG (erforderliche Bescheinigungen liegen vor laut Aufgabenstellung).

    Habt Ihr die Abfindung auch nach deutschen und ausländischen Arbeitstagen aufgeteilt?

  10. Habe den § 8c KStG negativ abgegrenzt. Weiß im Nachhinein aber nicht mehr warum 🙁

  11. Ich weiß nicht mehr was ich geschrieben habe, meine mich aber erinnern zu können, dass ich die Betriebsstätte nach Art. 5 (5) DBA verneint habe, weil der A ja keine Vollmacht o.ä. hatte, die er dort ausübt?

    Bei der GewSt hat mich irritiert, dass im Pretext stand, der Gewinn sei zutreffend ermittelt. Deshalb habe ich die Nachzahlungszinsen zur GewSt (wie in Tz. 24a BMF 8/1) hinzugerechnet. Habe dennoch auf 4 (5b) hingewiesen, weil ich keinen Fall kenne, bei dem Nachzahlungszinsen überhaupt abziehbar sind.

  12. Art 15 (1) habe ich abgelehnt, weil er ja (zumindest nach meiner Erinnerung) nicht in die Tochtergesellschaft eingegliedert war, sondern assistierend tätig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*