Themen Tag 2: Ertragsteuern

Nachfolgend meine Zusammenfassung von Tag 2.
Es ist natürlich wie gestern möglich und sogar ziemlich wahrscheinlich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Einkommensteuer
Der Sachverhalt war wild gewürfelt und es gab eine riesen Sucherei. Ich sortiere nachfolgend schon.
Themen: DBA Deutschland/Türkei, Wechsel von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Aktienoptionen, Renten, Dividenden, Aktienveräußerungen, ALG I.

Sacherhalt:
Ali, türkischer Staatsbürger, lebt seit Jahrzehnten in Deutschland. Er lebt bis 30.09.2016 in Deutschland und ab 01.10.2016 geht er zurück in die Türkei. In 2017 stirbt er. Das DBA lag bei.

§ 19 EStG:
Ali bekommt in 01+02/2017 EUR 10.000€ und für die Folgezeit 10.200€ pro Monat Gehalt von einer inl. AG.
2 Monate in 2016 arbeitet er bei einer Tochtergesellschaft in der Türkei. Hier musste nach DBA geprüft werden, ob die Tochter einer Betriebsstätte ist und das Gehalt anteilig auf die Zeit in der Türkei runtergerechnet werden. Nach DBA wurde dann die Steuerfreiheit unter Progressionsvorbehalt für die Zeit festgestellt.

Weiterhin hat Ali Aktienoptionen. Er zieht für 40€/Aktie x 100 Aktien die Option am 19.05 und bekommt am 17.06 die Papiere gutgeschrieben.
Die Teilwerte zum 19.05 und 17.06 war angegeben. Hier musste dann der Zuflusszeitpunkt ermittelt werden und der geldwerte Vorteil berechnet werden.

Zum 30.06. wird Ali gekündigt. Er bekommt eine Abfindung i.H.v. 70.000, gezahlt in 3 Teilbeträgen.
Teil 1: 01.07.2017 i.H.v. 30.000€ (unbeschränkte Steuerpflicht)
Teil 2: 01.10.2017 i.H.v. 35.000€ (beschränkte Steuerpflicht)
Rest in 2017.
Hier durfte der Zuflusszeitpunkt bestimmt werden, Hinweis auf § 24 Nr. 1, Außerordentliche Einkünfte benennen und nach DBA die Steuerfreiheit der Bezüge zum 01.10.2016 festgestellt werden unter Progressionsvorbehalt.

Von einem ehemaligen Arbeitgeber bekommt Ali einen Versorgungsbezug ab 01.10.2016. Der Arbeitgeber war im Inland belegen, 30% der Arbeitszeit hat er aber in fremden Nicht-DBA-Staaten gearbeitet. Der Versorgungsbezug wurde ab 01.10.2017 ausgezahlt zur Zeit der beschränkten Steuerpflicht. Der Versorgungsfreibetrag musste berechnet werden (anteilig) und der WK-Pauschbetrag durfte auch hier nicht vergessen werden. Dann durfte wieder im DBA gefunden werden, dass der Bezug steuerfrei ist unter Anrechung von Progressionsvorbehalt.

§ 20 EStG:
Ali verkauft in seiner unbeschränkten Zeit 60 von 100 Aktien für 80€/Stück.
Hier durften die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Geldwerter Vorteil) berechnet werden und anschließend der Gewinn. Hiervon war der SFB nach § 20 Abs. 9 abzuziehen. Antrag nach § 32d war nicht möglich weil Beteiligung unter 1%.

Für die restlichen 40 Aktien gibt es 2€ Dividende/Stück.
Beschluss der Ausschüttung in 09/16, Auszahlung in 10/16 (erster Monat der beschränkten Steuerpflicht).
Hier durfte die ganze 43er Kette runtergebetet werden um im Anschluss im DBA zu finden, dass Deutschland nur 15% Quellensteuer einbehalten darf. Für die Differenz darf ein Antrag beim BZSt gestellt werden.

§ 22 EStG:
Ali bekommt 2 Renten jeweils ab 01.10.2016, also während der beschränkten Zeit.
Einmal eine normale Altersrente bei der DRV und einmal vom ehemaligen Arbeitgeber eine Pension. Von der Pension waren 30% aus steuerfreien Mitteln nach § 3 Nr. 63 EStG bedient, der Rest aus unbefreitem Vermögen.
Die Rente und der Rentenfreibetrag mussten jeweils ermittelt werden. Auch hier den WK-Pauschbetrag nicht vergessen. Im Anschluss hat man im DBA die Steuerfreiheit der Renten finden können unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (hier habe ich geschwommen).

Arbeitslosengeld
Ali bekommt noch 3 Monate ALG 1. Keine Einkunftsart aber dafür Progressionsvorbehalt.

Körperschaftsteuer

Thema: Organschaft

Sacherhalt:
Die A-GmbH ist Organträger der B-GmbH und zu 70% an ihr beteiligt. Die anderen 30% hält ein fremder Dritter, der einen Ausgleichsanspruch auf 75.000€ pro Jahr hat.
Der EAV war auf Gültigkeit zu prüfen.

Für beide Gesellschaften war der vorläufige handelsrechtliche Gewinn angegeben. Der Ausgleichsanspruch war dort ergebniswirksam enthalten. Außerdem waren in den handelsrechtlichen Gewinnen noch nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben enthalten.

Für die B-GmbH als Organgesellschaft war das steuerliche Einlagenkonto fortzuentwickeln. Hierzu gab es Angaben zum Eigenkapital im Vorjahr und zum Bestand des stl. Einlagenkontos des Vorjahres.

Nicht berücksichtigt waren im Ergebnis beider Gesellschaften folgende Einzelsachverhalte:

a) Die OG hat eine handelsrechtlich zulässige Drohverlustrückstellung in Vorjahren, teilweise in vororganschaftlicher Zeit, gebildet, die in 2016 komplett aufgelöst wurde.

b) Die OG hat eine vGA an eine nahe angehörige des Fremdgesellschafters in Höhe von 100.000€ geleistet.

c) Der Steuerberater des OT’s hat eine Fehlberatung geleistet, die zu Mehr-Körperschaftsteuer führte. Er versprach, die Mehr-KSt zu übernehmen.
Ich glaube, dass hier eine eventuelle außerbilanzielle Kürzung der gewinnwirksamen Forderungseinbuchung nach § 10 Nr. 2 KStG verneint werden sollte

d) In einem sehr kompliziert ausgedrückten Sachverhalt wurden KSt-Nachzahlungszinsen zurückgezahlt und im Anschluss noch eigene Erstattungszinsen hinerhergeschoben. Die Erstattungszinsen sind im Gegensatz zu der Rückzahlung dann nach § 10 Nr. 2 KStG nicht befreit.

e) Der OT hat sich an einer X-GmbH, an der er zu 100% beteiligt ist, mit einer stillen Beteiligung in Höhe von EUR 500.000 beteiligt. Dafür bekommt er 99% vom Gewinn, Verlust und den stillen Reserven. Angemessen wären nur 50% gewesen. Eine Gewinnausschüttung in Höhe von 99% von 100.000€ = 99.000€ findet statt und wird gebucht.
Hier vGA ermitteln und auf § 8b Abs. 1/5 hinweisen.

f) Der OT ist zu 4% an einer Y-GmbH beteiligt, die OG zu 11%. Es gibt eine Gewinnausschüttung.
Hier durfte bei der OG §8b nicht angewendet werden sondern erst auf Ebene des OT. Der OT selber hatte nur 4%, insoweit § 8b Abs. 4 keine Freistellung; keine Zusammenrechnung.

Am Ende waren noch Angaben zum Ausgleichsposten zu machen nach § 14 Abs. 4 KStG (75.000€ x Beteiligungsquote x 70%) incl. Fortentwicklung.

Gewerbesteuer
Eigener Mini-Sachverhalt mit geschenkten Punkten nach dem Motto: „Wo ist der Haken?“

SV 1: Die GmbH kauft in 2016 ein neues Grundstück und hat Finanzierungskosten in Höhe von 50.000€. Davon wurden 10.000€ zulässig als AK aktiviert.
Problem 1: Nur 40.000 hinzurechnen
Problem 2: Keine Kürzung weil erst in 2016 neu gekauft.

SV 2: Die GmbH mietet für viel Geld ein Betriebsgrundstück. 10% davon werden untervermietet.
Problem: Werden alle Mietaufwendungen hinzugerechnet oder nur der saldierte aufwandswirksame Betrag.

SV 3: Es sind 20.000€ Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer enthalten. § 4 Abs. 5b („Nebenleistung“) außerbilanziell raus damit.

Gesamtfazit
Ich habe den Haken nicht gefunden. Bis auf einige Ausnahmen waren die Einzelsachverhalte teilweise sehr einfach. Inbesondere der Gewerbesteuer-Sachverhalt war so einfach, dass er mich aus dem Konzept gebracht hat.
Die Themen waren wieder untypisch für eine klassische Steuerberaterprüfung. Nicht eine einzige Gewinneinkunft in Einkommensteuer.
Die Punkteverteilung ist mir schleierhaft. Ich bin gespannt.

Wie immer bin ich auf Eure Meinungen gespannt.

64 Gedanken zu „Themen Tag 2: Ertragsteuern

  1. Hart, nach nationalen AN-Einkünften folgen jetzt die Besonderheiten mit internationalem Bezug. Derlei „Variationen“ gab es in den Vorjahren nicht gerade selten, aber trotzdem m.E. krass.

  2. zur Organschaft b): es waren meiner Erinnerung nach nur 10.000 €, hier wurden Soja verschenkt,
    zur Organschaft c): ich habe die Schadensersatzzahlung des StB als Forderung und echten Schaden hinzugerechnet da noch nicht in der Buha erfasst.

  3. Wieso ist der Arbeitslohn freizustellen?ich dachte nach DBA Besteuerung in BRD,da nicht mehr als 183 Tage im Ausland?

  4. Betriebsrentner mit Wohnsitz und Ansässigkeit in der Türkei : Die exotischste Zeile der Lohnsteuerbescheinigung, Deutschland hat ein Besteuerungsrecht von 10%.

  5. Die Renten waren aber unter dem Freibetrag vom 10.000 Euro.
    Demnach m. E. keine 10% Besteuerung nach DBA.

  6. Erneut hauptsächlich AN EK im ESt Bereich, diesmal mit internationalem Bezug und wieder Renten/Versorgungsbezüge, ohne die m.E. relevanteren Einkommen §§15, 18, 20 die in der Praxis weitaus relevanter sind. Der ganze AN Schnick Schnack kommt den meisten reinen Theoretikern eher wenig entgegen.

    Das Ganze on top mit einer Organschaft zu garnieren inkl. scheinbar stiller Beteiligung etc. gleicht wohl eher einer Henkersmahlzeit für viele.

    Drück euch für Tag 3 aber noch die Daumen

  7. erst ab 2015
    der organträger war nicht zu beginn des kj 2014 an der Organgesellschaft beteiligt

  8. Also die Sahnehaube der Klausur war für mich ja der redaktionelle Hinweis zu Beginn!

  9. Ich meine die aktivierten Fremdkapitalzinsen waren hinzuzurechnen, da sie über die AfA den Gewinn mindern…
    Der Lohn war freizustellen, weil der Aufwand an die T-G weiterbelastet wurde.
    Echt tricky

  10. Zu der Ausgleichszahlung an D zahlt neben den 75.000 auch die vga von 10.000€ (Soja verschenkt).

    Die Betriebspension ist aufzuteilen:
    Der geförderte Teil (30%) fällt unter §22 Nr. 5
    70% waren als Rente nach §22 Nr. 1 Satz 3 a)aa) zu berechnen, weil es eine Neuzusage (nach 2004) war und die Voraussetzungen des §10 (1)Nr 2b erfüllt waren (Mindestalter 62, kein Kapitalwahlrecht).

    Die Abfindung war nach 34 begünstigt. Zwar wurde sie über 2 vz gezahlt, allerdings ist das unschädlich, da die Zahlung in 2017 weniger als 10% entsprach (Vereinfachungsgrund)

    Soweit alles aus erlassen zusammen gesucht.
    Toitoitoi für morgen!

  11. Mmn ist auf Ebene OT nach vor- / organschaftlicher Veranlassung zu unterscheiden gewesen; dh 14(3) bzw 14(4) kstg mit der Folge dass der vor organschaftliche Teil als GA zu behandeln ist, 8b begünstigt.

  12. Ich hoffe nur, jemand hat die Reisewarnung der Türkei zitiert. Das will die Finanzverwaltung hier ganz klar sehen. Ansonsten wird’s eng…

  13. Gehalt muss freigestellt werden, ungeachtet der Dauer, da die Gehaltskosten von der betriebsstätte getragen werden bzw. hätten getragen werden müssen.

  14. Der Lohn wurde doch von der inländischen Gesellschaft und nicht von der BS getragen, mmn keine Freistellung

  15. Also die 183 Tage Regel war m.E. überschritten, weil der Kerl in einem Zeitraum von 12 Monaten (Februar 2015 bis Februar 2017) mit ich glaube 211 Tagen sich in der Türkei aufgehalten hat.

    Aber welcher redaktionelle Hinweis war denn da?

  16. Wo war da denn eine Betriebsstätte (Art.5 Abs. 7 DBA)? 100% Tochter der AG in Deutschland. Der Typ wurde entsendet, Anwendung 183Tage Regelung, da alle Vrs gem Art 15 erfüllt.

  17. 2015 bis 2017 sind aber 24 Monate und keine 12.

    Egal ob die deutsche Gesellschaft die gehaltskosten getragen hat. Nach fremdverkehrsvergleich hatte die türkische Gesellschaft die Kosten tragen müssen.

  18. Wie fandet Ihr die heutige Klausur?
    Machbar oder sehr schwer? Wie ist Eure Einschätzung?

  19. Also KöSt und GewSt klingen erstmal fair. In ESt setzt sich der Trend mit den Arbeitnehmern fort. Immerhin keine Abzugsbeträge und Bauabzugssteuer. Ich bin froh letztes Jahr durchgekommen zu sein.

  20. Was soll denn da für ein radaktioneller Hinweis gewesen sein?

    Ich fande, dass die Klausur machbar war.

  21. Mein Senf dazu: habe geprüfte, ob die t-g eine Betriebsstätte ist und dies zuletzt verneint da der AN nicht in die hierachie des Unternehmens eingeordnet war und keine Vollmacht hatte. Damit keine freistellung, kein progressionsvorbehalt. Weniger als 183 Tage. Zeitraum Mai bis Mai.

  22. Also das Gehalt müsste aufgeteilt werden, da nach DBA Art 15 Abs. 1 Grundsatz Tätigkeitsstaat , nach Absatz 2 Ansässigkeitsstaat DE, wenn 1.
    in Türkei < 183 Tage (+, es waren weniger)
    Und
    2. Gehalt nicht von einem AG gezahlt wurde, der im anderen Staat (Türkei) sitzt – hier fliegt man schon raus, da Gehalt weiter belastet wurde an Türkei
    Und 3. Betriebsstätte … (schon egal, weil alles 3 kumulativ vorliegen muss, damit keine Steuerpflicht in Türkei und 2. nicht erfüllt ist.

  23. Ich meinte den Zeitruam Februar 2015 bis Feburar 2016 nicht 2017 – sorry

  24. Kst. Habe die DVR mit Umkehreffekt in StB -350.000 Auswirkung berücksichtigt. Davon 250.000 vororganschaftliche mehrabführung = oga. 100.000 organschaftliche mehrabführung mit mindern einlagekonto der og.

  25. Hello together:

    Im Licht ins Dunkle des DBA zu bringen.

    Grundsätzlich hat der Tätigkeitsstaat Türkei gem. art. 15 (1) das Besteuerungsrecht für die Arbeitstage in der Türkei. Das Besteuerungsrecht wird jedoch dem Ansäßigkeitsstaat (Deutschland) zugewiesen, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 (2) kumulativ erfüllt sind:

    Nicht länger als 183 Tage im Zwölf-Monatszeitraum in der Türkei anwesend und
    Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte in der Türkei gezahlt und
    (sinngemäß) Gehalt wird nicht von türkischer Gesellschaft getragen

    Letzteres war hier ausschlaggebend: Wirtschaftliche Gehaltstragung war eben doch in der Türkei, da die deutsche Gesellschaft dies der türkischen Gesellschaft weiterbelastet hat. Somit Freistellung unter PV unter den Vorraussetzungen des 50 d(8).

    Übrigens: Alles was nach Wohnsitzaufgabe passiert, spielt sich außerhalb des DBA ab. Muss allerdings gem § 2 (7) S. 3 EStG in die Veranlagung einbezogen werden (ebenfalls unter PV, siehe § 32b EStG.

    Gruß und gutes Gelingen morgen.

  26. Wenn die Gehaltskosten weiterbelastet werden liegen ab dem ersten Tag im Ausland steuerfreier Arbeitslohn vor. Es ist daher egal ob länger als 183 Tage oder Betriebsstätte. Freistellung ist daher problemlos möglich

  27. Liebe Leute,
    eine Tochtergesellschaft ist keine Betriebsstätte. Die Weiterbelastung ist demnach irrelevant. Freistellung ist nicht zu gewähren.

    Weiterhin toi toi toi

  28. Hat jemand die Option nach 1(3) ESTG geprüft? Der hatte doch nur inländische Einkünfte oder ?

    Grüße

  29. Möööp
    Also keine betriebsaufspaltung zwischen dtl. Und der Türkei?!

    Musste in kst nicht auch der 8c geprüft werden wegen dem Verlust?

    Bin gerade ratlos. Gewst. War aber machbar, zumal die zerlegung wegen einer Betriebsstätte recht einfach war oder habt ihr hier noch das bmf schreiben vom 3.4.2015, rdn. 23 und 27 zitiert?

    Wünsche allen viel Glück morgen

  30. Betriebsaufspaltung???!! Oh man ich brauch morgen gar nicht zu kommen, es macht doch eh alles kein Sinn:(

  31. Großes Kino / gut das ich das alles hinter mir habe und die Kuchengabel in der Hand habe / man fragt sich warum man in der Vorbereitung Gewinneinkünfte hoch und runter plus vorweg-Erbfolge plockert und dann sowas in EST seit 2 Jahren kommt / morgen nochmal alles geben / hinten knallt die Peitsche und kackt die Ente …

  32. Betriebsaufspaltung? Aber ein Arbeiternehmer ist doch keine wesentliche Betriebsgrundlage oder etwa doch?

    Und warum Zerlegung bei der GewSt? Es sollte doch lediglich der Gewerbeertrag bestimmt werden

  33. Keine BS, sehe ich auch so. 183 Tage ja. Keine Freistellung. War das DBA überhaupt sonst nochmal in die Hand zu nehmen 😉 ? §2 Abs.7 stimme ich zu.

  34. Also wenn morgen eine Standard-Bilanzklausur kommt, dann wird die Bestehensquote in diesem Jahr aber wieder bei um 50% liegen.

  35. Nicht gerade nett wenn hier so ein Unsinn geschrieben wird.
    Nachher glaubt das noch jemand und zieht zurück.

    Es war weder BAS noch Zerlegung dran.

  36. HAHA Betriebsaufspaltung durch Mitarbeiterüberlassung 😀 Die Internet-Trolls sind unter uns.

  37. Schade, gerade dieses Schreiben hatte ich nicht auswendig gelernt und war auch leider nicht in meinen Textsammlungen… Und in meiner Freizeit beschäftige ich mich auch nicht mit dem DBA Türkei… Toll…

  38. @michael

    Völlig egal was morgen kommt, die biegen es doch eh wieder so zurecht, dass 50 Prozent durchrasseln

  39. Gibt morgen alle ab, weil dieses Jahr werden mehr durchkommen als die letzten Jahre!Steuerberater werden gebraucht!!!!!!!

  40. Letztes Jahr lag doch die Durchfallquote doch bei knapp 60% und vor zwei Jahren bei knapp 55%. Daher ist es allen Teilnehmern zu wünschen, dass die Durchfallquote wieder auf 50% verringert wird.

  41. Liebe angehende Steuerberaterinnen und Steuerberater,

    ich wünsche allen ganz viel Glück und Kraft für den letzten Tag! Und zieht nicht zurück! Zieht es durch! Ihr packt es!

  42. Organschaft bestand ab 2014.Daher waren es Minderabführungen in organschaftlicher Zeit.

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