Was für ein 1. Tag!

Hallo Ihr Lieben,

nicht, dass wir uns missverstehen, Zeitlich war es wie immer absolut nicht zu schaffen!
Und garantiert habe ich alles Wichtige übersehen und bin 10x falsch abgebogen …

Aber die Themen waren fair, sogar AO.
Entweder der AO-Aufgabenersteller hat gewechselt oder er/sie/es hat seine nette Seite entdeckt.
Entgegen meiner Planung habe ich dann doch mit AO begonnen, gefolgt von ErbSt und dann USt.

Zu AO:
Est-Bescheid 2017,
Erklärung abgegeben in 10/2018, Bescheid in 11/2018

Außenprüfung in 2019,Schlussbesprechnungmit Einigung 4.12.2019
Geänderter Bescheid 2017 am 08.01.2020 vom FA zur Post

Außenprüferin überdenkt und kommt am 08.01.2020 zu anderer Rechtsauffassung. Das FA macht am 09.01.2020 Schreiben an Steuerpflichtigen und erklärt, dass der Bescheid nicht wirksam sein soll …

Nebengeplenkel mit Schreiben an Steuerberater und Steuerpflichtigen, fehlende Vollmacht …

Am 23.01.20 neuer Bescheid viel viel Höher
Steuerberater macht Einspruch zu spät am 28.2 per Mail, da EDV-Anlage defekt und andere Missgeschicke, Antrag nach § 110 …

FA ist dagegen ….
Hat Einspruch Aussicht auf Erfolg? Als Rechtsgutachten …

ErbSt: Schenkung
Vater schenkt Sohn 15%igen GmbH-Anteil zum 01.05.2019

Vermögensaufstellung 5 Mio
Folgende Sachverhalte sind zusätzlich zu bewerten ….
Grundstück
Grundstückverkauf 2018
Grundstück Erbbaurecht
Etc. mehr erinnere ich gerade nicht, obwohl ich sogar die Steuer berechnet habe ….

Umsatzsteuer startete mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen von Vater an Sohn unter zurückbehalt der Werkstatt und eines PKW ohne Fahrtenbuch, der dann später nur noch für private Fahrten ….
Und weitere Geschäftsvorfälle:
Grundstück, Sicherheitsübereignung, Verwertung der Sicherheitsübereignung, Lieferung nach Österreich…

Ergänzt, was immer euch noch alles einfällt. Morgen werden wir keine Erinnerung mehr haben…
In der Hoffnung, dass der 2.Tag genauso fair wird

LG aus Berlin
Beate

71 Gedanken zu „Was für ein 1. Tag!

  1. Grunderwerbsteuer im Konzern IST schwer. Sogar im Landesamt hängt gerade ne verb. Auskunft und keiner kann sich dazu äußern …

  2. @Sinus: Mit der qualifizierteste Kommentar hier 🙂

    An die vielen Schreiben: Danke für die Zusammenfassung der Themen. Und einfach hört sich das nicht an… wie immer leider.

    Für alle: Noch viel Erfolg bei den anstehenden Prüfungen.

  3. Hallo Zusammen,

    macht Euch nicht verrückt. Am besten gar nicht mehr hier lesen bis die Prüfung am Donnerstag vorbei ist.
    Man hat sowieso kein richtiges Bauchgefühl bei dieser Prüfung. Das was hinter Euch liegt sollte abgehakt werden.
    Ich dachte letztes Jahr auch, dass Tag 1 der schlechteste war. Am Ende war Tag 3 der schlechteste. Insgesamt dann bestanden – aber macht Euch nicht verrückt.

    Und Leute die sagen, es wird alles immer leichter:
    -Die Quoten sagen was anderes
    -Missgunst ist eine schlechte Charaktereigenschaft
    – Wir sollten uns über neue Kollegen/Kolleginnen freuen
    -Ein guter Theoretiker ist nicht immer ein guter Praktiker

    Ich wünsche Euch weiterhin viel Erfolg.

  4. AO:
    Ich denke der erste Steuerbescheid ist wirksam, da dieser an den Stpf und nicht an den Steuerberater ging (Vollmacht). Dieser wurde erst nach Bekanntgabe des ersten Bescheids an den Steuerberater übermittelt. Folglich war der erste Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben und die Änderungsperre greift.

  5. Konnte man damals nicht gefühlt alles aus der LStR abschreiben. Naja herzlichen Glückwunsch kritischer StB du bist durch abschreiben StB geworden 😂 Können = Null

  6. @Matthias
    Der StB hat dem FA keine Empfangsvollmacht vorgelegt, sondern Empfangsvollmacht auf der Erklärung angegeben. Jetzt stellt sich die Frage, gilt das nur für den ErstB oder für alle Bescheide des Jahres 2017. Da war ich mir nicht sicher. Da ich keine Zeit mehr hatte, USt hatte viel Zeit in Anspruch genommen, habe ich mich für die kürzeste Variante entschieden.
    Im AEAO zu 122 Nr. 1.7.3 steht, gilt auch für Änderungsbescheide, somit ist deine Lösung richtig

  7. @ Matthias
    Ich habe es genauso beurteilt und bin froh, dass ich mit der Lösung nicht alleine. Erst mit Übergabe an den Steuerberater ist die Aufgabe des Bekanntgabewillens bekanntgegeben worden und somit nach der Bekanntgabe des Bescheids. Somit würde der Bescheid wirksam bekanntgegeben und die Änderungssperre nach 173 (2) greift. Somit keine Änderung mehr möglich …Einspruch habe ich als zulässig und begründet beurteilt.

    Aber insgesamt muss ich sagen fand ich den AO SV fair, nur man hätte 2-3 Aufgaben machen müssen, so dass jeder die Chance hat Punkte zu sammeln. So war die erste Entscheidung zulässig oder unzulässig ausschlaggebend und kann einen den kompletten AO Teil versauen, dass ist ganz schön unfair.

  8. @steuerfuchs
    In dem SV wurden aber viele Sachen genannt, um den § 110 AO zu bejahen. Meines Erachtens musste jeder zu dem Entschluss kommen, Einspruch zulässig.

  9. Unabhängig davon ob die Aufgabe des Bekanntgabewillens an den Steuerpflichtigen oder den STB zu richten war, es ist ein Verwaltungsakt und dieser ist nach 124 wirksam mit dem Inhalt mit dem er bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe würde dann ja durch 8 VwZG erfolgen.

    D. h. man hätte gegen den VwA Einspruch einlegen müssen, dass der zu spät bei STB ankam. Sonst ist die Aufgabe des Bekanntgabewillens wirksam aus meiner Sicht.

    Leider hat man für die Klausur aber nur 6 Stunden Zeit, sodass das im Ernstfall gar nicht so detailliert seziert werden konnte, jedenfalls nicht bei mir.

  10. Aufgabe Bekanntgabewillen war nicht mehr möglich, da Bescheid bereits den Herrschaftsbereich der Finbeh. verlassen hatte. Dafür war aber „Widerruf“ i.S.v. BFH-Urteil v. 28.05.2009 möglich [AEAO § 124 Nr. 6], dieser ist anstelle der Aufgabe des Bekanntgabewillens des Bescheides auch nach Verlassen des Herrschaftsbereiches bis zum Ablauf des Bekanntgabetages möglich.

    Daher wirksamer Widerruf, VdN enthalten, Änderung § 164 (2), Einwendungen des StB unbegründet -> EE

  11. @ FH
    So habe ich das auch.
    Aber der Widerruf ging an Stpfl. und nicht an Steuerberater, er gilt als Empfänger des Änderungsbescheids nach AEAO zu 122 Nr. 1.7.3
    Hätte der Widerruf nicht an ihn gerichtet werden müssen? Das habe ich mich die ganze Zeit gefragt.

  12. @ Rotenburger
    hätte m.E. auch an ihn gehen müssen, ändert an der Lösung aber nichts, da am Tag der Bekanntgabe des Bescheides dem StB übergeben (somit rechtzeitig), und Heilung Bekanntgabemangel § 8 VerwZG analog

  13. @FH
    Ok, danke, das hatte ich nicht mehr im Kopf, wann an StB übergeben

  14. Am Anfang bei USt dachte ich, dass Differenzbesteuerung dran kommt, aber am Ende habe ich die nie angewendet. Habe ich da was übersehen oder kam die nicht dran beim Antiquitätenhändler?

  15. @Björn
    Ich erinnere nur noch das der Antiquitätenhändler ab 2019 Kleinunternehmer war…..
    LG

  16. @MKI warum ab 2019? Wie wird es eigtl bewertet, wenn der erst 2020 KleinU ist aber man wendet schon in 2019 die KleinU-Regelungen an? Folgefehler Punkte o. 0 Punkte?

  17. @fritz
    Sorry aber das weiß ich nicht
    Weiter oben hatte auch jemand geschrieben das die Kleinunternehmer Regelung erst ab 2020 gilt….
    LG

  18. Das mit Folgefehler oder 0 Punkte hängt immer auch davon ab, wie viele die Lösung gewählt haben, dann lassen sie manchmal mehrere Optionen zu. Aber niemand weiß es, hängt wahrscheinlich auch vom Korrektor ab…

  19. WLW hat zwei Wochen vor der Prüfung noch „Übungsklausuren“ für Tag 1 per Mail an die Teilnehmer geschickt mit Empfehlung diese anzuschauen – und damit „zufällig“ die Aufgaben im Examen getroffen. Würde das jemand bestätigen?

  20. @tax-girl
    WLW schickt jedes Jahr zusätzlich Klausuren ohne Berechnung bzgl. bestimmter Themen, die sie meinen, dass sie dran kommen könnten. WLW ist dafür berühmt, die Kandidaten mit Material zu überladen.Ich habe alle Module A bis D gemacht, Zusatzklausuren sind schon ich glaube im Juli gekommen und nicht nur für Tag 1. Die Klausuren kurz vor der Prüfung waren mit denen aus Juli identisch, das ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, um so niemanden zu vergessen.
    Das einzige was zum Teil übereingestimmt hat, war Erb/ Schenk, AO und USt ganz und gar nicht. Die Themen in Erb/Schenk (Schenkung, Anteilswert GmbH, Erbbaurecht) waren aber schon in Modulen Teil A und B dran. Also nichts neues für diejenigen, die alle Module gemacht haben!
    Ich finde z.B. der Klausurenintensivkurs von Knoll hat z.B. bzgl. Tag 2 und insbesondere Tag 3 die Themen ganz gut getroffen, viel mehr als WLW mit ihren Klausuren. Ich finde, dass ist reiner Zufall!

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