Zwischenfazit und neue Etappen- Ziele

Ich habe am 24.09.2016 mit dem Projekt „Steuerberaterprüfung 2017“ angefangen.
Inzwischen fangen die ersten Referenten nach Unterrichtsende an sich zu verabschieden und uns viel Erfolg für die Prüfung zu wünschen, da wir mit den entsprechenden Fächern durch sind.

Dies habe ich mal als Anlass genommen, ein kleines Zwischenfazit in Zahlen zu erstellen:

Seit dem Start meiner Vorbereitung sind 220 Tage vergangen und somit liegen 60% der Vorbereitungszeit hinter mir.
An Präsenzunterrichtstagen beim Samstagslehrgang liegen 41 von 56 Tagen hinter mir, also haben wir bereits 73% des Stoffes vermittelt bekommen.

Im Unterricht haben wir folgenden Stand:
Körperschaftsteuer: 100%
Grunderwerbsteuer: 100%
Bew/ErbSt: 100%
Bilanzsteuerrecht: 85%
Einkommensteuer: 80%
Umsatzsteuer: 70%
Abgabenordnung: 35%
Gewerbesteuer: 0%
IStR: 0%
UmwSt: 0%

Klausurtechnik: 100%

Von den 6 Drei-Stunden-Klausuren habe ich alle 6 geschrieben und benotet zurück (100%).
von den 15 Sechs-Stunden-Klausuren habe ich 3 benotet zurück (20%). Mit den Ergebnissen kann ich insgesamt gut leben wobei ich noch deutliche Lücken und Luft nach oben erkenne.

In der Zukunft erwarten mich noch 18 Endriss-Klausuren beim Klausuren-Intensivlehrgang in Köln.

So, kurz durchatmen nach den ganzen Zahlen…

Mein neues Etappen-Ziel ist es, bis zum Beginn des Klausurenkurses im August den ganzen Stoff zumindest schon mal gehört oder gelesen zu haben (incl. der Zusatz-Scripte wie Lohnsteuer).
Von vollständigem „Können“ oder „Beherrschen“ kann natürlich keine Rede sein. Ich möchte zumindest nicht von völlig neuen Themen überrascht werden. Durch die Anwendung in Klausuren kommt hoffentlich dann auch die nötige Übung.
Außerdem möchte ich bis dahin alle 15 Sechs-Stunden-Klausuren bei Bannas geschrieben zu haben.

Wie fällt euer Zwischenfazit aus? Schwerer/Leichter als gedacht? Seid ihr mit dem Stoff à jour? Welche Etappenziele sind gesteckt?

Mein aktuelles Motivationslevel: 60%

23 Gedanken zu „Zwischenfazit und neue Etappen- Ziele

  1. Ich habe auch 2015 den Endriss-Klausurenlehrgang besucht. Eine Woche war ich in Köln und danach habe ich auf Onlinekurs (echt empfehlenswert) gewechselt. Was mich bei Endriss gestört hat war, dass nur 6 (ich glaube es waren so viele) Klausuren korrigiert wurden. Für mich als Dipl.-Finanzwirtin nicht so tragisch, aber ich glaube dass eine realistische Korrektur aller Übungsklausuren wichtig ist. Die Nachbesprechung ist schon ziemlich lange und kräftezehrend, aber die Dozenten sind 1A und vermitteln die zu holenden Punkte wírklich sehr gut!

  2. Hallo Steuerexperten,

    ich habe folgende Frage:

    Angenommen, ein Leistungsersteller erbringt einen Umsatz gegenüber dem Leistungsempfänger, für den der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Weiter angenommen, der Leistungsersteller stellt eine Rechnung aus, in der er fälschlicherweise die Umsatzsteuer offen ausweist. Der Leistungsempfänger zahlt den Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wie hoch ist in diesem Fall der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers? Ist die Bemessungsgrundlage in diesem Fall der Nettobetrag oder der Bruttobetrag?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  3. Das ist ja eine interessante Zusammenfassung. Wahnsinn wie die Zeit rennt, wenn ich überlege wie aufgeregt ich vor den ersten Lehrbriefen war und jetzt geht es schon richtung Freistellung…

    Mein Ziel ist es auch bis zum Beginn der Freistellung zumindest von allen Themen mal etwas gehört oder gelesen zu haben, um mich dann den Feinheiten zu widmen und um die Themen zu festigen. Wahrscheinlich begegnen einem tag täglich neue Themen, aber gut… Das Grundgerüst steht wenigstens 🙂

    Was die Klausuren angeht, hab ich gehofft, dass ich bis zur Freistellung mehr schaffe. Insbesondere was das Nacharbeiten angeht, dazu komme ich nämlich überhaupt nicht. Aber ich denke, man darf sich nicht zu verrückt machen.

    @ Telefonmann: Sehr passender Beitrag zu dem Thema, Daumen hoch 😀

  4. @Telefonamann: Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Der Leistungsempfänger kann diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen (vgl. 14c.1 Abs. 1 Satz 6 UStAE).

  5. @Telefonmann:
    Da es sich bei der hohen USt, nicht um die gesetzliche Vorst handelt, würde ich sagen die BMG für die UST/Vorst ist der ausgewiesene „Nettobetrag“

  6. @ Patrik,
    Mein Motivativationslevel ist morgen bzw. wenn ich auf der Arbeit bin extrem hoch 🙂
    Sobald ich zu Hause bin und die möglichkeit hätte zu lernen, sieht es leider anders aus.

    Ab dem 12.06. beginnt mein 12Wochenkurs

    Bis dahin lerne ich nur anhand von Klausuren/Lösungen….
    Wirkt aktuell noch sehr hart, weil bei jeder Klausur wieder ein neues, schweres thema dran kommt….

    Aber ich werde es dieses Jahr schaffen. Keine frage…;)

  7. @Telefonmann
    Weil Du als erster so clever warst, dir hier in dem Blog bei mir eine kostenlose Rechtsberatung zu erbitten, will ich mal nicht so sein. Alle Nacharmer blocke ich allerdings als Spam!

    1 .Wirkung der falschen Rechnung mit Steuerausweis

    Da der leistende Unternehmer (Leistungserbringer) grundsätzlich nicht berechtigt war, Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG.
    Der Leistungserbringer schuldet in diesem Fall die Steuer aber hat eine gesetzliche (antragsfreie) Berichtigungsmöglichkeit.
    Der Leistungsempfänger darf die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil er sie nicht „gesetzlich schuldet“ nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

    2. Auswirkung auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft

    Die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Entgelt.
    Nach § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG darf der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht ausweisen, wodurch die Bemessungsgrundlage also regelmäßig der Nettobetrag ist.
    Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer ist auch im Fall des unrichtigen Steuerausweises der „Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer“ (UStAE 13b.13 Abs. 1).
    Die auf die Bemessungsgrundlage draufgeschlagene Umsatzsteuer ist gleichzeig seine Vorsteuer nach § 15 Satz 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

    Wenn ich morgen für die Antwort hier noch nicht zerrissen wurde, kannst du davon ausgehen, dass das alles stimmt. Aber garantieren möchte ich für kostenlose Beratungen nicht.

  8. Hallo…hatte bereits jemand im Unterricht die Änderungen zur Erbst ? Mich würde interessieren, was die Dozenten sagen? Sollte man beide Rechtsstände (also vor / nach dem 30.06.16) drauf haben, oder ist wird es vermutlich zu einem Erbe NACH dem 30.06.16 kommen und somit nur der neue Rechtstand relevant ist ?

    Ich Frage mich nämlich, was es für einen Sinn macht für die Praxis, wenn die Kammer uns zu eineM Rechtsstand abfragt den wir nie wieder anwenden werden.

    Oder rechnet die Dozenten daher gar nicht mehr mit dem Thema, sonder eher nur um die Bewertung von Gebäuden, Gesellschaftsanteilen etc ?

    Ich weiß, „alles“ kann passieren, trotzdem würde mich die Meinung der „Experten“ interessieren..

  9. Hallo Colop,

    wir hatten letzten Sonntag komplett das neue Recht in Erbschaftsteuer und Bewertung ab 30.06.2016.
    Wir haben somit beide Rechtsstände vollumfänglich und ausführlich behandelt.

    Unser Dozent schätzt es insgesamt so ein, dass – wenn überhaupt Unternehmensbewertung kommt – eher ein Altfall kommen wird, weil es noch keine Richtlinien zum neuen Recht gibt und an vielen Stellen wohl noch Fragen offen seien.

    Das vereinfachte Ertragswertverfahren könnte geprüft werden, weil sich dort – bis auf den Kapitalisierungsfaktor – nichts geändert hat.

    Ich konnte aus den Aussagen raushören, dass Unternehmensbewertung vermutlich eher ausgeklammert wird und auf Grundvermögen, allgemeiner Teil des Bewertungsgesetzes und natürlich Grunderwerbsteuer der Fokus gelegt wird.
    Aber wie du schon sagst ist alles möglich und niemand hat die Glaskugel

  10. @taxman ich sehe das ein bisschen anders.
    Wenn er den Betrag inkl. Umsatzsteuer bezahlt ist das auch das Entgelt:
    § 10 (1) S. 2 UStG
    „Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“
    Somit schuldet er auch den vollen Umsatzsteuerbetrag. Die Vorsteuer kann er auch in der Höhe abziehen.
    Eine Rechnung braucht er hierfür m.E. nicht.

    Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    § 15 (1) Nr. 4 UStG

    die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;

  11. ich meine natürlich Telefonmann und nicht Taxman :(). Überlastung..

  12. @fk17: Eine 14c-Steuer darf der Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abziehen, weil es sich nicht um die „gesetzlich geschuldete Steuer“ handelt (vgl. 14c.1 Abs. 1 Satz 6 UStAE).

  13. @k.
    Ja er muss praktisch nochmal ust bezahlen auf den bezahlten Betrag x 0,19 und kann den als vost ziehen..

  14. neues Erbschaftsteuerrecht: Es wurde doch nur die Begünstigung nach §§ 13a, 13 b geändert. Im vereinfachten Ertragswertverfahren hat sich nur der VV geändert. Die Begünstigung nach §§ 13a, 13b war in den Jahren ab 2009 bis auf in einem Jahr wirklich nur ganz rudimentär dran, nichts zu prüfen sondern nur den Verschonungsabschlag und Freibetrag ausrechnen.

    Es wäre also schon sehr überraschend, wenn man ausgerechnet jetzt der Meinung wäre die Tiefen der Begünstigung nach §§ 13a, 13b prüfen zu wollen. Ich würde fast wetten, dass der Wert des Betriebes betragsmäßig ähnlich wie in den VJ sein wird: In dem Wertbereich hat sich nichts geändert, die geänderten Lohnsummenregelung führt auch nicht zu einer anderen Lösung, es heisst nach wie vor: Die Lohnsummenregelung nach §13a Abs. 1 ErbStG muss eingehalten werden. Das gibt dann die volle Punktzahl.

  15. Bezüglich der Frage zu §13 b UStG:

    1. Es handelt sich um einen unrichtigen Steuerausweis gem. §14c(1)S.1 UStG, die der Rechnungssteller schuldet. In der Folge ist die Vorsteuer beim Empfänger nicht abzugsfähig.

    2. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier ein Umsatz nach §13b UStG vorliegt und dieser auch entsprechend gewürdigt werden muss. Insofern hat der Empfänger die Steuer abzuführen (BMG m.E. der Betrag ohne USt). Hier besteht aber sehr wohl ein entsprechender Vorsteuerabzug gem. §15(1)S.1Nr.4 UStG.

    Fazit: Die beiden Sachverhalt sind getrennt voneinander zu beurteilen.

  16. …mich wundert das in den letzten beiden Jahren die Steuerfachschule Tillmann hier so wenig auftaucht. Ich fand das „Bootcamp“ super und die bestehensquoten auch…

  17. Hallo Steuerexperten,
    vielen Dank für all Eure Antworten zu meiner 13b-Frage.

    Hallo Patrik,
    vielen Dank für Deine Antwort. Entschuldige bitte, dass meine Frage thematisch eventuell nicht so ganz zu Deinem aktuellen Blog-Eintrag gepasst hat. Rechtsberatung wollte ich nicht haben. Ich bereite mich ebenfalls gerade auf die Steuerberaterprüfung vor.

  18. Die letzte Online-Klausurbesprechung bei Haas war am 01.05.2017. Mich stört, dass die Aufzeichnung dieser
    Online-Klusurbesprechung bis jetzt nicht zur Verfügung steht, ich habe die Klausurbearbeitung nachbearbeitet und habe Fragen… eigentlich habe ich für morgen und Übermorgen am Abend ein anderes Pensum….mich wirft das aus der Bahn…

    Und nach wie vor stört mich bei Haas, dass man nur eine ausgepunktete Kurzlösung erhält und keinen ausgepunkteten Korrekturbogen, bei dem man die Klausurtechnik verinnerlichen kann.

  19. Hallo Charles!
    Wie unterscheidet sich denn der von Dir vermisste ausgepunktete Korrekturbogen von der ausgepunkteten Kurzlösung? Ich schreibe auch bei Haas und kenne aber von anderen Anbietern auch nur die Kurzlösung auf zwei A4 Blättern. Was hat denn der Korrekturbogen für einen Mehrwert?

  20. @ Telefonmann

    Mit Fachfragen als Mitstreiter darfst du natürlich jederzeit kommen. Auch Offtopic in meinen Beiträgen.
    Die Frage schien mir zu praxisnah und auch wegen der für mich ungewöhnlichen Formulierung „Leistungserbringer“ statt „leistender Unternehmer“ dachte ich, dass du kostenlose Rechtsberatung suchst.

    Als Tipp: Melde dich bei Facebook in der Gruppe Steuerberaterprüfung 16/17/18 an. Dort werden immer mal wieder Fachfragen gestellt, die ganz fix beantwortet werden.

  21. @Rina,

    ich schreibe auch Klausuren bei WLW, wo man einen ausgepunkteten Korrekturbogen erhält. Und es gibt einen Riesenunterschied.
    Der Korrekturbogen hat dort bei einer 6-stuendigen Klausur ca. 15 Seiten und beinhaltet auch die erforderliche Klausurtechnik. ..man lernt dort auf diese Weise, sein Wissen aufs Papier zu bringen..

    Die Online-Klusurbesprechung bei Haas gefällt mir auch sehr gut, dort wird auch sehr auf Klausurtechnik eingegangen und der jeweilige Dozent vermittelt einem auch den einen oder anderen Blickwinkel bei den SV’en.
    Leider konnte ich an der letzten Online-Klusurbesprechung am 01.05.2017 nicht teilnehmen, eine Aufzeichnung dieser Veranstaltung steht noch nicht zur Verfügung…..

  22. @Jules,

    ich meine bei WLW den ausgepunkteten Korrekturbogen und nicht den Lösungshinweis…

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