Hat sich irgendwer schon mal damit beschäftigt? Wenn ich steuerlich die betrieblich genutzten Grunstücke von untergeordnetem Wert nicht anzusetzen brauche, was mache ich dann handelsrechtlich? Ich meine, ich muss dennoch aktivieren, dass es handelsrechtlich egal ist, der Kaufmann hat „sein“ Vermögen anzusetzen. Dann besteht eine echte Durchbrechung der Maßgeblichkeit, oder?
mfg
Benni
Hallo Benjamin,
eigenbetr. genutzte Grundstücksteile brauchen! nicht als BV behandelt werden,…R 4.2 Abs. 8 S. 1 EStR. Somit steuerliches Wahlrecht und damit umgek. M. gem § 5 Abs. 1 S. 2 EStG.
Gruß
Eric N.
hi.
ich bin mir nicht 100% sicher, aber mir kommt es vor, als würdest du diesbezüglich keine öffnungsklausel im handelsgesetzbuch finden.
das würde bedeuten, dass handelsrechtlich das grundstück ( von untergeordneter bedeutung ) sehr wohl zwar einen handelsrechtlichen vermögensgegenstand darstellt aber steuerlich ein wahlrecht zur anwendung kommen kann.
entscheidet sich der stpfl gegen den ausweis des grundstücks in der steuerbilanz führt das nicht zwangsläufig zum „nichtausweis“ in der handelsbilanz.
wie gesagt: es bedarf einer handelsrechtlichen öffnungsklausel für die übernahme dieses steuerlichen wahlrechts.
gruss