„Der Dezember im Steuerbüro“ – ein Weihnachtsgedicht

Zum Weihnachtsfest mein besinnliches Weihnachtsgedicht mit dem Titel:

„Der Dezember im Steuerbüro“

Früh am morgen, Sechs Uhr Dreißig,
und der Wecker bimmelt fleißig.
Schlechte Laune, Kaffee rein!
Wie schlimm kann der Tag schon sein?

Der Nachbar ist schon Schnee am Schaufeln,
bei Glätte schnell zum Auto laufen,
Es ist dunkel wie die Sau,
Die halbe Zeit steh‘ ich im Stau.

Auf der Arbeit angekommen
wird das Übel wahrgenommen:
Siebzig neue Mails im Fach
die Ordner stapeln bis zum Dach.

Brief gedruckt, Beleg kopiert,
die Rückstellung wird passiviert,
Für alles ist die Zeit zu knapp.
„Oh Nein! Oh Nein!“ die Frist läuft ab.

Im Akkord Bericht gebunden,
heut‘ schon wieder Überstunden,
Alle Leute sind gestresst,
vor dem nahen Weihnachtsfest.

Jetzt noch schnell Geschenke kaufen,
durch die vollen Läden laufen.
Wär ich doch im Bett geblieben,
heute Morgen um halb sieben.

—-

Frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2018 – in dem viele von uns hoffentlich Berater werden!

Was gibt’s neues aus Berlin, Thüringen und Co?

Heute ist für mich ein interessanter Tag!

Zwar habe ich nicht in Berlin geschrieben, aber ich bin trotzdem auf die Rückmeldungen gespannt.

Bei einem Examen mit Kleinunternehmer, Nichtselbständiger Arbeit, Renten etc. bin ich gespannt, wie es den Teilnehmern der Big4 erging.

Kamt ihr damit zurecht? Wie sieht’s aus? Was gibt’s neues?

Die ersten Ergebnisse sind da!

Kurz notiert:

Gestern sind bereits die ersten Ergebnisse in Mecklenburg Vorpommern eingetroffen.

Damit ist die spannende Phase nun endgültig eingeläutet.
Nächste Woche dürfte es dann mit Thürigen, Niedersachsen und gfl. Hamburg und Bremen weitergehen.

Gratulation an alle, die die schriftliche Hürde gepackt haben.

Ich würde mich freuen, wenn diejenigen mit Ergebnissen hier kurz Berichten würden.

Habt ihr den Postboten auf der Straße abgefangen? Wie groß war eure Aufregung beim Öffnen das Briefes? War das Ergebnis wie erwartet? Ich bin auf Eure Geschichten gespannt…

Meine Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in Eigenregie

Nachdem ich mich zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung schon gegen eine Freistellung entschieden habe, verzichte ich jetzt auch noch auf Kurse zur mündlichen Prüfungsvorbereitung.
Leben am Limit sozusagen.
Das mache ich diesmal aber nicht aus Zeitgründen oder aus Geiz, sondern einfach, weil sich mir der Sinn solcher Kurse nicht erschließt.

Das große Thema „Steuerrecht“ hat mich ein Jahr harte Arbeit gekostet, bis ich es halbwegs klausurfähig beherrscht habe. Hier helfen ein paar wenige Stunden Fortbildung nun sicher nicht.
Für die aktuellen Änderungen/BFH-Urteile etc. belege ich ohnehin sehr regelmäßig Seminare bzw. Fortbildungen, bei denen ich jetzt im Hinblick auf die mündliche Prüfung ein ganz offenes Ohr habe. Die wöchentlichen Zeitungen „der Betrieb“, NWB und DStR lese ich schon seit Jahren.

Für das Aufbessern der Allgemeinbildung dienen Prüfungsvorbereitungsseminare meiner Meinung nach sowieso nicht. Die tägliche Tagesschau und der Blick in Zeitungen ist hier sicher nicht schlecht. Für 3 Monate kann man ja mal die Bild-Zeitung gegen FAZ und Handelsblatt tauschen. Dann riskiere ich zwar Wissenslücken bei Themen wie Pietro und Sarah Lobardi und der Hochzeit von Prinz Harry, aber mit dem Risiko muss ich wohl leben.

Prüfungsangst und Nervosität bei Vorträgen habe ich eigentlich nicht, wenn ich mich entsprechend vorbereitet fühle. Ich werde dazu sicherlich ein paar Vorträge zu Hause üben. Natürlich werfe ich mich dafür wie bei der richtigen Prüfung in Schale. Mal gespannt, ob mir der Kommunionsanzug noch passt…

Meine „Bauchschmerzen-Themen“ sind BWL/VWL/Berufsrecht (incl. Europarecht, Finanzierung, Wirtschaftsrecht etc.; also alles aus dem „Nicht-Steuer-Bereich“). Hier sehe ich bei mir deutlichen Nachholbedarf. Ich habe mir diesbezüglich tonnenweise Skripte und 2 Bücher sowie in Summe ca. 30 Protokolle der letzten paar Jahre besorgt. Die Unterlagen habe ich jetzt in 50 Häppchen verteilt, die ich mir in der Mittagspause oder als Gute-Nacht-Lektüre einverleiben will. Der Vorteil in Rheinland-Pfalz ist ja, dass die bis Ende Januar mit der Korrektur brauchen und ich noch bequem Zeit habe.

Sollte mein Ergebnis dann mit 4,5 ausfallen und/oder ich merken, dass ich ohne Unterricht nicht weiterkomme, dann denke ich nochmal über Notfall-Seminare nach. Ansonsten bleibe ich dabei, alles in Eigenregie zu machen.

Wie läuft Eure mündliche Vorbereitung? Wer verzichtet noch auf Unterricht für die mündliche Prüfung?

Übrigens: Hinter meinem ersten Advents-Türchen steckt heute ein Kurzskript zu volkswirtschaftlichen Grundlagen. Na dann frohe Weihnachten an mich selbst.

Ohne Gerüchte ist ja auch langweilig

Früher habe ich immer die Augen verdreht, als meine Eltern so Floskeln wie „Wahnsinn, wie lange das schon her ist“ oder „wie schnell die Zeit vergeht“ verwendet haben.

Jetzt, einige Jahre später (und viele viele Haare weniger auf dem Kopf), gucke ich auf den Kalender und denke mir „Wahnsinn, dass die Steuerberaterprüfung schon so lange her ist“

Sechs ganze Wochen sind schon vergangen und bald trudeln die ersten Ergebnisse ein. Wie schnell die Zeit vergeht…

Die Kollegen von SteuerExtra führen seit Jahren Statistiken zum Eingang der schriftlichen Ergebnisse. Mecklenburg-Vorpommern ist da immer das „schnellste Land“; dicht gefolgt von Thüringen, Niedersachsen, Hamburg und Bremen.
Das frühste Ergebnis, das in den letzten 8 Jahren raus ging, kam am 26. November 2010 bei einem Prüfling an.

So langsam startet also für viele von uns die spannende Phase.

Die quälende Zeit der Unsicherheit bis zum Eingang der Ergebnisse kann man natürlich mit Gerüchten zum aktuellen Korrekturstand und der Punkteverteilung überbrücken.
Eigentlich haben mich ja die ganzen Gerüchte über potentielle Themen vor der schriftlichen Prüfung genervt. Im Nachhinein muss man auch feststellen, dass alles Quatsch war und das, was getroffen wurde, höchstwahrscheinlich Zufallstreffer in der Flut von Gerüchten waren.

… aber ganz ohne Gerüchte ist ja auch langweilig.

Ich mache mal den Anfang:

1. Punkteverteilung Tag 2: 60/32/8
2. AO soll wohl überdurchschnittlich schlecht ausgefallen sein
3. Nordkorea ist angeblich erfolgreich auf der Sonne gelandet (ups, falscher Blog).

Wenn ihr auch ein gutes Gerücht aus einer vermeintlich sicheren Quelle habt, dann immer her damit.

Übrigens: Mein Bundesland – Rheinland-Pfalz – ist leider traditionell das Schlusslicht, sodass ihr bis zuletzt mit mir mitleiden dürft.

Auf Wiedersehen, Urlaub!

Genau einen Monat ist die Prüfung heute her.
Wahnsinn! Es kommt mir schon wie eine kleine Ewigkeit vor.
Wäre ich heute Morgen aufgewacht und hätte die Prüfung schreiben müssen, dann wäre wahrscheinlich nur Quatsch bei rausgekommen. Ich habe das Gefühl, dass der meiste Stoff schon wieder vergessen ist…

Seit gestern bin ich wieder aus dem Urlaub zurück.
Vorgestern um die Zeit lag ich noch am Strand auf Mauritius mit einem Cocktail in der Hand und habe an alles gedacht – nur nicht an das deutsche Steuerrecht.
Normalerweise passiert viel in meinen Urlauben: Da gibt es Sightseeing, es werden fremde Städte entdeckt, fremdes Essen probiert und sich mit Händen und Füßen durch die Verkehrsnetze zu den Sightseeing-Highlights durchgewuselt.
Aber dieser Urlaub war mal ganz anders. Alles war auf Erholung programmiert und die einzige Entscheidung, die ich treffen musste war, ob ich am Strand oder am Pool liege.
Sorry für’s Angeben aber so viel Zeit muss sein.

Jetzt geht es in die nächste Etappe: Die mündliche Prüfung.

In meinem Handgepäcks-Koffer für die 12 Stunden-Flugstrecke lag natürlich auch mein noch eingeschweißtes, nagelneues Vorbereitungsbuch für die mündliche Prüfung… und natürlich habe ich es gestern genauso eingeschweißt und ungelesen auch wieder ausgepackt.

Wenn mein Urlaub am Montag gänzlich vorbei ist, fange ich etwas intensiver mit meiner Vorbereitung an und lese das Buch auch mal statt es nur mit mir rumzuschleppen.

Endlich wieder Fensterputzen

Mein Schreibtisch auf der Arbeit quillt über und an die Prüfung denke ich inzwischen nur noch selten. Der Alltag hat mich schneller eingeholt, als ich dachte.

Vor einer Woche sah die Welt noch ganz anders aus. Da war an Alltag noch nicht zu denken.
Vor einer Woche hatte unser türkischer Freund die teuerste Steuerberatung seines Lebens.
Ca. 5.000 Steuerberater-Anwärter haben sich jeweils 3-4 Stunden mit seinem Fall beschäftigt.
Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 70€ pro Person kommt man auf stolze 1.225.000 Euro Honorar. Ich bin gespannt, wie er das von seinem Versorgungsbezug und seinen zwei Renten zahlen will…

Unmittelbar nach den drei Prüfungstagen hätte ich erwartet, dass eine „große Last“ von mir abfallen würde. Das war aber nicht so. Der Inhalt der Prüfung wollte mich nicht loslassen und an die neu gewonnene Freizeit musste ich mich erst wieder gewöhnen.
Samstag Morgens bin ich in der Wohnung ziel- und planlos rumgelaufen wie Falschgeld. Ich habe eigentlich nur im Weg gestanden und wusste nichts mit meiner Zeit anzufangen. Es hat sich einfach so falsch angefühlt, nicht lernen zu müssen.

Irgendwann ist mir dann aufgefallen, wie schlimm mein Büro aussah. Die Wände hängen voll mit selbstgemalten Übersichten. Der Boden stand voll mit 29 Aktenordnern. Überall haben sich unsortierte Unterlagen und Fallskizzen gestapelt.
Zum Glück hatte ich ja Zeit und daher durfte ich mich endlich mal wieder einer meiner Lieblings-Freizeitbeschäftigungen widmen: Haushalt. Das ist ernst gemeint! Ich mag Aufräumen, Staubsaugen und Putzen… Musik an – Kopf aus und man sieht Erfolge.

Das war ein befreiendes Gefühl. Und nach dem Aufräumen noch Fensterputzen. Ich liebe Fensterputzen. Danach war der Knoten geplatzt und die Prüfung hat mich losgelassen.

Jetzt genieße ich die Zeit, bevor es in ein paar Wochen mit der mündlichen Prüfungsvorbereitung weiter geht. Endlich wieder Freizeit, endlich kein schlechtes Gewissen mehr….. endlich wieder Fensterputzen!

Wie geht es Euch denn nach der Prüfung? Wartet ihr nervös auf die Ergebnisse oder stürzt ihr euch direkt wieder in die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung? Ich arbeite jetzt 2 Wochen, danach fliegen wir für eine Woche in den Urlaub und ab dann geht es bei mir langsam weiter mit der Vorbereitung auf die Mündliche.

Themen Tag 3: Bilanzsteuerrecht

Abschließend meine Zusammenfassung vom finalen Tag 3. Heute etwas kürzer, weil ich jetzt schnell heim will 😉
Wie immer ist es möglich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Gestern habe ich auch schon an der Kommentar-Flut gesehen, dass ihr wohl einiges anders gesehen habt. Ihr dürft mich gerne weiter korrigieren.

Sachverhalt 1
Themen: Bewertung eines IWG, Bewertung von Waren, Fremdwährungsverbindlichkeiten, Rückstellungen wegen Schadenersatzverpflichtungen.

Einzelunternehmer A stellt PC Software her.
A wünscht hohes Eigenkapital handelsrechtlich und niedrigen Gewinn steuerrechtlich.
Der vorl. Gewinn ist angegeben und der endgültige Gewinn soll ermittelt werden nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.

Tz. 1a:
A stellt PC Software her. Entwicklungskosten 180.000€. Die Software hält 3 Jahre.
Um bei der Bank besser dazustehen, aktiviert er die 180.000€ in beiden Bereichen als RAP.

Es lag ein selbst entwickeltes IWG vor. Das steuerrechtliche Aktivierungsgebot war zu beachten.

Tz. 1b:
Er presst die Software auf DVD und hat dafür diverse Kosten pro Charge.
Es sind die Einkaufspreise zu verschiedenen Daten und Stückzahlen angegeben.

Es ging um die Aktivierung als Umlaufvermögen. Handelsrechtlich möglichst hoch (vergleich Fifo, Lifo, Durchschnitt) und steuerrechtlich geht nur LiFo.

Tz. 2:

A nimmt ein verzinstes Darlehen in US-Dollar mit einer Festlaufzeit von 5 Jahren auf.
Ein Disagio in Höhe von umgerechnet 15.000€ wird gezahlt aber als Kosten aktiviert.

Der Kurs wird schlechter zum Bilanzstichtag (d.H. die Verbindlichkeit wird größer).

Handelsrechtlich Devisenkassamittelkurs und die Währungsnachteile waren als Kosten zu aktivieren.
Steuerrechtlich lag keine dauernde Wertminderung vor weil es sich um übliche Währungsschwankungen handelt. Es war kein Kredit des laufenden Geschäftsverkehrs.

Bei den Zinsen gilt handelsrechtlich dasselbe. Steuerrechtlich liegt nun eine Verbindlichkeit des üblichen Geschäftsverkehrs vor und da die Kursverschlechterung anhielt, durfte nunmehr nach dem BMF-Schreiben eine TW-AfA gemacht werden.

Tz. 3:
A bekam 2015 ein Schreiben eines Anwalts wegen Urheberrechtsverletzung über Schadenersatz 100.000€.
Er hatte aber ohnehin so einen niedrigen Gewinn, dass er einen Buchhalter anwies, keine RSt zu buchen.

2016 wurde nunmehr der Gerichtsprozess eröffnet und der Schadenersatz erhöhte sich um 20.000€ auf 120.000€.

A buchte nun 500.000€ RSt, weil man ja in den USA auch immer auf so hohe Summen verklagt wird.

2017 endet der Gerichtsprozess mit Urteil 125.000 Schadenersatz.

In 2016 und 2017 entstanden Gerichts- und Anwaltskosten, die abzugrenzen waren.

Hier geht es um Nachholungsverbot der Rückstellung über 100.000€ wegen bewusster Manipulation (nur die 20.000€ sind nachzuschieben) und um Text-Begründungen, wann mit Eintritt des Schadens ernstlich zu rechnen ist.

Sachverhalt 2
Themen: Gesellschafterwechsel, Sonderbilanzen, Ergänzungsbilanzen, TW-AfA auf Beteiligungen, Unterschiedliche Behandlung Handelsrecht und Steuerrecht.

Die Bilanz der CD-OHG zum 30.06.2016 ist angegeben.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.

Tz. 1:
D ist zu 10% beteiligt und verkauft seinen Anteil mit BW 70.000€ für 100.000€ an E.

Die Ergänzungsbilanz ist aufzustellen. In nur einem einzigen WG (Gebäude) liegen stille Reserven. Ein Firmenwert liegt nicht vor. Die Ergänzungsbilanz ist fortzuentwickeln mit 2 AfA-Reihen, weil 4% AfA beim Gebäude in der Gesamthand zulässig war.

Tz. 2:
Zur Finanzierung nimmt E ein Darlehen über 100.000€ auf.
Das hat er in seinem eigenen Einzelunternehmen bilanziert.

Hier ging es meiner Meinung nach um Bilanzierungskonkurrenzen und die Überfühung der Verbindlichkeit ins SBV, die Sonderbilanz war aufzustellen und fortzuentwickeln.

Tz. 3:
Der ausgeschiedene D hatte in seiner Sonderbilanz Grubo mit BW 200.000. Er verkauft den GruBo der OHG für 300.000.
Auf § 16 war nicht einzugehen.

Das wurde natürlich falsch gebucht, ein Gewinn war anzugeben in Höhe von 100.000

Tz. 4:
Der neue Gesellschafter E gab der OHG ein Darlehen in Höhe von 50.000€.
Auch das Darlehen bilanzierte er in seinem Einzelunternehmen.

Meiner Meinung nach auch SBV aber keine Ahnung was die da wirklich wollten.

Tz. 5:
Dar Darlehen aus Tz. 4 war zutreffend zu 20% im Wert gemindert. E macht eine Sonderabschreibung in Höhe von 20%.

Tz. 6:
Nun war das Einzelunternehmen des neuen Gesellschafters E zu bewerten und die dort zutreffend bilanzierte Beteiligung.

Handelsrechtlich liegt hier ein WG vor, das zutreffend einzeln bewertet werden kann und eine TW-AfA um 20% ist zulässig.
Steuerlich Spiegelbildtheorie, keine TW-AfA sondern Buchungen über Beteiligung.

Ich habe hier noch die Überführung der Forderung und der Verbindlichkeit aus Tz. 2 und 4. nach § 6 Abs. 5 EStG in das SBV des E gemacht, aber was die da wirklich von mir wollten weiß ich nicht so recht.

Sachverhalt 3
Themen: Abweichungen HR/StR mit latenten Steuern, Betriebsabrechnungsbogen, vGA, Gebäude-HK, Firmenwert, R6.6-Rücklage.

Eine mittelgroße GmbH erbringt Bauleistungen.
X ist einziger Gesellschafter und hält 100%.
Ziel war möglichst hohes handelsrechtliches EK und möglichst niedriger Gewinn.
Auf latente Steuern war einzugehen.
Ein vorläufiger Gewinn war angegeben, in dem die nachfolgenden drei Sachverhalte noch nicht berücksichtigt waren.

Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.

Tz. 1:
X baut sich selber ein Betriebsgebäude auf schon lange bilanziertem GruBo.

Ein Betriebsabrechnungsbogen über alle Materialkosten, Fertigungskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten und entsprechende Gemeinkosten wird vorgelegt.
Der BAB hat zwei Spalten. Einmal einen mit kalkulatorischen Kosten und AfA und einer für Zwecke der Ermittlung der Herstellungskosten.

Die Quote der Gesamtkosten zu den Gebäude-Kosten wird angegeben.

Das Gebäude selber wird zu zwei Zwecken genutzt:
2/5 soll B unentgeltlich übertragen bekommen zu eigenen Wohnzwecken und 3/5 werden betrieblich genutzt.
Es werden Unmengen an Angaben zu Umsatzsteuer und Preisaufschlägen etc. gemacht.

Das Ziel war es, aus dem Gesamt-BAB die HK des Gebäudes zu ermitteln und dann quotal aufzuteilen.
Der eigenbetriebliche Teil war möglichst hoch darzustellen.
Der Teil zu Wohnzwecken war eine vGA und ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (also incl. USt und Preisaufschlägen und kalkulatorischen Kosten etc.)

Auf die unterschiedliche steuerrechtliche und handelsrechtliche Beurteilung war einzugehen. Latente Steuern waren anzugeben.

Tz. 2:
Ein Einzelunternehmen mit BW 100.000 wird wegen des guten Rufes für 500.000€ gekauft.
Es war auf den Firmenwert und deren handelsrechtliche und steuerrechtliche Zugangs- und Folgebewertung einzugehen.

Wegen der unterschiedlichen AfA gab es auch hier latente Steuern.

Tz. 3:
Ein Kran wird gestohlen. Die Versicherung erstattet 15.000€ mehr als den Buchwert. Die Aufdeckung der stillen Reserven sollte mit einer R6.6-Rücklage vermieden werden. Eine Ersatzanschaffung war für 2017 geplant.

Auch hier gab es latente Steuern.

Gesamt-Fazit
Das war machbar!
Viele kleine Fälle, bei denen man schön Punkte holen konnte. Ich habe keinen Haken gefunden. Der Gesellschafterwechsel war klar und strukturiert. Kein Vergleich zum § 24 UmwStG letztes Jahr.

Und jetzt geht es feiern!!!

Themen Tag 2: Ertragsteuern

Nachfolgend meine Zusammenfassung von Tag 2.
Es ist natürlich wie gestern möglich und sogar ziemlich wahrscheinlich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Einkommensteuer
Der Sachverhalt war wild gewürfelt und es gab eine riesen Sucherei. Ich sortiere nachfolgend schon.
Themen: DBA Deutschland/Türkei, Wechsel von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Aktienoptionen, Renten, Dividenden, Aktienveräußerungen, ALG I.

Sacherhalt:
Ali, türkischer Staatsbürger, lebt seit Jahrzehnten in Deutschland. Er lebt bis 30.09.2016 in Deutschland und ab 01.10.2016 geht er zurück in die Türkei. In 2017 stirbt er. Das DBA lag bei.

§ 19 EStG:
Ali bekommt in 01+02/2017 EUR 10.000€ und für die Folgezeit 10.200€ pro Monat Gehalt von einer inl. AG.
2 Monate in 2016 arbeitet er bei einer Tochtergesellschaft in der Türkei. Hier musste nach DBA geprüft werden, ob die Tochter einer Betriebsstätte ist und das Gehalt anteilig auf die Zeit in der Türkei runtergerechnet werden. Nach DBA wurde dann die Steuerfreiheit unter Progressionsvorbehalt für die Zeit festgestellt.

Weiterhin hat Ali Aktienoptionen. Er zieht für 40€/Aktie x 100 Aktien die Option am 19.05 und bekommt am 17.06 die Papiere gutgeschrieben.
Die Teilwerte zum 19.05 und 17.06 war angegeben. Hier musste dann der Zuflusszeitpunkt ermittelt werden und der geldwerte Vorteil berechnet werden.

Zum 30.06. wird Ali gekündigt. Er bekommt eine Abfindung i.H.v. 70.000, gezahlt in 3 Teilbeträgen.
Teil 1: 01.07.2017 i.H.v. 30.000€ (unbeschränkte Steuerpflicht)
Teil 2: 01.10.2017 i.H.v. 35.000€ (beschränkte Steuerpflicht)
Rest in 2017.
Hier durfte der Zuflusszeitpunkt bestimmt werden, Hinweis auf § 24 Nr. 1, Außerordentliche Einkünfte benennen und nach DBA die Steuerfreiheit der Bezüge zum 01.10.2016 festgestellt werden unter Progressionsvorbehalt.

Von einem ehemaligen Arbeitgeber bekommt Ali einen Versorgungsbezug ab 01.10.2016. Der Arbeitgeber war im Inland belegen, 30% der Arbeitszeit hat er aber in fremden Nicht-DBA-Staaten gearbeitet. Der Versorgungsbezug wurde ab 01.10.2017 ausgezahlt zur Zeit der beschränkten Steuerpflicht. Der Versorgungsfreibetrag musste berechnet werden (anteilig) und der WK-Pauschbetrag durfte auch hier nicht vergessen werden. Dann durfte wieder im DBA gefunden werden, dass der Bezug steuerfrei ist unter Anrechung von Progressionsvorbehalt.

§ 20 EStG:
Ali verkauft in seiner unbeschränkten Zeit 60 von 100 Aktien für 80€/Stück.
Hier durften die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Geldwerter Vorteil) berechnet werden und anschließend der Gewinn. Hiervon war der SFB nach § 20 Abs. 9 abzuziehen. Antrag nach § 32d war nicht möglich weil Beteiligung unter 1%.

Für die restlichen 40 Aktien gibt es 2€ Dividende/Stück.
Beschluss der Ausschüttung in 09/16, Auszahlung in 10/16 (erster Monat der beschränkten Steuerpflicht).
Hier durfte die ganze 43er Kette runtergebetet werden um im Anschluss im DBA zu finden, dass Deutschland nur 15% Quellensteuer einbehalten darf. Für die Differenz darf ein Antrag beim BZSt gestellt werden.

§ 22 EStG:
Ali bekommt 2 Renten jeweils ab 01.10.2016, also während der beschränkten Zeit.
Einmal eine normale Altersrente bei der DRV und einmal vom ehemaligen Arbeitgeber eine Pension. Von der Pension waren 30% aus steuerfreien Mitteln nach § 3 Nr. 63 EStG bedient, der Rest aus unbefreitem Vermögen.
Die Rente und der Rentenfreibetrag mussten jeweils ermittelt werden. Auch hier den WK-Pauschbetrag nicht vergessen. Im Anschluss hat man im DBA die Steuerfreiheit der Renten finden können unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (hier habe ich geschwommen).

Arbeitslosengeld
Ali bekommt noch 3 Monate ALG 1. Keine Einkunftsart aber dafür Progressionsvorbehalt.

Körperschaftsteuer

Thema: Organschaft

Sacherhalt:
Die A-GmbH ist Organträger der B-GmbH und zu 70% an ihr beteiligt. Die anderen 30% hält ein fremder Dritter, der einen Ausgleichsanspruch auf 75.000€ pro Jahr hat.
Der EAV war auf Gültigkeit zu prüfen.

Für beide Gesellschaften war der vorläufige handelsrechtliche Gewinn angegeben. Der Ausgleichsanspruch war dort ergebniswirksam enthalten. Außerdem waren in den handelsrechtlichen Gewinnen noch nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben enthalten.

Für die B-GmbH als Organgesellschaft war das steuerliche Einlagenkonto fortzuentwickeln. Hierzu gab es Angaben zum Eigenkapital im Vorjahr und zum Bestand des stl. Einlagenkontos des Vorjahres.

Nicht berücksichtigt waren im Ergebnis beider Gesellschaften folgende Einzelsachverhalte:

a) Die OG hat eine handelsrechtlich zulässige Drohverlustrückstellung in Vorjahren, teilweise in vororganschaftlicher Zeit, gebildet, die in 2016 komplett aufgelöst wurde.

b) Die OG hat eine vGA an eine nahe angehörige des Fremdgesellschafters in Höhe von 100.000€ geleistet.

c) Der Steuerberater des OT’s hat eine Fehlberatung geleistet, die zu Mehr-Körperschaftsteuer führte. Er versprach, die Mehr-KSt zu übernehmen.
Ich glaube, dass hier eine eventuelle außerbilanzielle Kürzung der gewinnwirksamen Forderungseinbuchung nach § 10 Nr. 2 KStG verneint werden sollte

d) In einem sehr kompliziert ausgedrückten Sachverhalt wurden KSt-Nachzahlungszinsen zurückgezahlt und im Anschluss noch eigene Erstattungszinsen hinerhergeschoben. Die Erstattungszinsen sind im Gegensatz zu der Rückzahlung dann nach § 10 Nr. 2 KStG nicht befreit.

e) Der OT hat sich an einer X-GmbH, an der er zu 100% beteiligt ist, mit einer stillen Beteiligung in Höhe von EUR 500.000 beteiligt. Dafür bekommt er 99% vom Gewinn, Verlust und den stillen Reserven. Angemessen wären nur 50% gewesen. Eine Gewinnausschüttung in Höhe von 99% von 100.000€ = 99.000€ findet statt und wird gebucht.
Hier vGA ermitteln und auf § 8b Abs. 1/5 hinweisen.

f) Der OT ist zu 4% an einer Y-GmbH beteiligt, die OG zu 11%. Es gibt eine Gewinnausschüttung.
Hier durfte bei der OG §8b nicht angewendet werden sondern erst auf Ebene des OT. Der OT selber hatte nur 4%, insoweit § 8b Abs. 4 keine Freistellung; keine Zusammenrechnung.

Am Ende waren noch Angaben zum Ausgleichsposten zu machen nach § 14 Abs. 4 KStG (75.000€ x Beteiligungsquote x 70%) incl. Fortentwicklung.

Gewerbesteuer
Eigener Mini-Sachverhalt mit geschenkten Punkten nach dem Motto: „Wo ist der Haken?“

SV 1: Die GmbH kauft in 2016 ein neues Grundstück und hat Finanzierungskosten in Höhe von 50.000€. Davon wurden 10.000€ zulässig als AK aktiviert.
Problem 1: Nur 40.000 hinzurechnen
Problem 2: Keine Kürzung weil erst in 2016 neu gekauft.

SV 2: Die GmbH mietet für viel Geld ein Betriebsgrundstück. 10% davon werden untervermietet.
Problem: Werden alle Mietaufwendungen hinzugerechnet oder nur der saldierte aufwandswirksame Betrag.

SV 3: Es sind 20.000€ Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer enthalten. § 4 Abs. 5b („Nebenleistung“) außerbilanziell raus damit.

Gesamtfazit
Ich habe den Haken nicht gefunden. Bis auf einige Ausnahmen waren die Einzelsachverhalte teilweise sehr einfach. Inbesondere der Gewerbesteuer-Sachverhalt war so einfach, dass er mich aus dem Konzept gebracht hat.
Die Themen waren wieder untypisch für eine klassische Steuerberaterprüfung. Nicht eine einzige Gewinneinkunft in Einkommensteuer.
Die Punkteverteilung ist mir schleierhaft. Ich bin gespannt.

Wie immer bin ich auf Eure Meinungen gespannt.

Themen Tag 1: Gemischte Klausur

Wie versprochen versuche ich die Themen grob zusammen zu fassen.
Es ist natürlich durchaus möglich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Verfahrensrecht

Sacherhalt:
Es geht um die Steuerveranlagung 2009.
X stirbt in 2009 und das Finanzamt bekommt davon nichts mit.
In 2011 wird ein Schätzbescheid erlassen, der an X adressiert ist.

[Hier durfte dann die Nichtigkeit festgestellt werden].

Der Erbe Y gibt in 2011 die Steuererklärung des X ab und bekommt den Bescheid an ihn. Es handelt sich um einen Erstbescheid (der vorherige war ja nichtig) mit § 165 AO ohne § 164 AO.
Steuerschuld 650.000€

X hat selber schon 560.000€ zu Lebzeiten vorausgezahlt und 40.000€ wurden nach dem Tod des X per Einzugsermächtigung von seinem Girokonto abgebucht.
Y hat nur die verbleibenden 50.000 gezahlt.

Dann passiert lange Zeit nichts.

Im August 2016 findet Z ein handschriftliches Testament, dass er eigentlich rechtmäßiger Erbe des X ist [was lt. SV auch zutreffend ist].

Der Steuerberater des Y schreibt nun einen Brief an das Finanzamt, dass sein Mandant Y ja gar nicht Erbe war und er deshalb gerne die 650.000€ Steuern erstattet bekommen würde.
Das Finanzamt lehnt dies mit der Begründung ab, der Fall sei verjährt und X hätte wenn überhaupt nur Anspruch auf seine gezahlten 50.000€. Das Schreiben hat keinen gültigen Rechtsbehelf.

Nun die Aufgabe:

Wir sollen gutachterlich alle möglichen und sinnvollen Rechtsbehelfe prüfen und die Aussicht auf deren Erfolg prüfen.

Meine Ideen

Da hab ich ganz schön geschwommen.

Das Schreiben des StB könnte man als Einspruch auslegen; dann ist die Ablehnung eine Einspruchsentscheidung und der Klageweg wäre offen.
Das Schreiben könnte man auch als Antrag auslegen; dann wäre gegen die Ablehnung seinerseits der Einspruch wiederum möglich.

Wie auch immer man in den Fall gestartet ist:
Klage und Einspruchsvoraussetzungen sind weitgehend gleich (Frist, Form, Statthaftigkeit, Beschwer) und die Korrekturvorschriften auch.
Hier durfte man dann alles durchprüfen und meiner Meinung nach war nur § 175 AO möglich (rückwirkendes Ereignis).

Versteckt waren dann noch lauter Probleme wie Abrechnungsbescheid, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Fristen, die auf Samstagen endeten und die Frage, ob der Erbe eine gültige Erklärung abgeben konnte, wo er doch rechtmäßig gar kein Erbe war.

Umsatzsteuer

Thema: Kleinunternehmer; Arzt mit ästhetischen Wahlleistungen, Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Rückbehaltung des Grundstücks, Geschenke an Mitarbeiter, IGE.

Angaben zur Unternehmereigenschaft und zum Umfang des Unternehmens waren gewünscht.
Berechung der USt nach Vereinnahmten (!!!) Entgelten lag vor.

SV 1:
Ein angestellter Chirurg kauft zum 01.07.2016 eine Arztpraxis von X ab.
Geld wird gezahlt für den Praxiswert (500.000) und für Inventar (400.000). Im Inventar ist auch ein Röntgengerät aus 2013 dabei, das USt-Pflichtig gekauft wurde und 30.000€ netto gekostet hat. Der Verkäufer behält das Praxisgebäude zurück und veräußert es nicht mit.
Das Gebäude mit BJ vor 1980 wird auf unbeschränkte Zeit mit kurzer Kündigungsmöglichkeit (6 Monate) vermietet und zwar incl. offenem USt-Ausweis.

Problem 1: Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz Rückbehalt des Gebäudes? Meiner Meinung nach ja, weil auf unbestimmte Zeit vermietet wird. So habe ich das in den Richtlinien gefunden. Kurze Kündigungsfrist ist unschädlich

Problem 2: Offener Ausweis der Miete. Option nach § 9 Abs. 1 möglich; § 9 Abs. 2 nein weil der Mieter ja seinerseits Arzt ist der USt-freie Umsätze ausführt.
Aber § 9 Abs. 2 ist nach § 27 Abs. 2 erst nach 1998 anwendbar (Ich mache das aus dem Kopf, kann sein dass ich mich hier vertue). Deshalb war meiner Meinung nach der USt-Ausweis kein § 14c sondern in Ordnung.

SV 2:
a)
Es werden diverse Angaben zur Kleinunternehmerschaft gemacht.
Der Arzt prognostiziert 200.000 USt-freie Umsätze und 5.000€ USt-pflichtige Umsätze für Schönheits-OP’s.

Für meine Lösung habe ich eben schon viel Gegenwind bekommen aber bei mir war der in 2016 Kleinunternehmer. Ich habe die 5.000 € auf ein ganzes Jahr hochgerechnet und war immer noch unter 17.500€.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist lt. SV ausgeschlossen.

b) Der Arzt fing mit schriftstellerischer Tätigkeit für Fachverlage an. Es wurde eine Gutschrift des Verlages mit offenem Ausweis i.H.v. 19% gestellt.
Problem 1: Eigentlich 7%
Problem 2: Eigentlich Kleinunternehmer = gar kein Ausweis
Problem 3: Wer schuldet die 14c Abs. 2 Steuer im Gutschriftsweg. Verlag oder Arzt?

SV 3:
Nun gab es Angaben zu den tatsächlichen Umsätzen für 2016 und eine neue Prognose für 2017.
Hier flog er ganz eindeutig aus der Kleinunternehmerschaft ab 2017 raus.

Also Miete anteilig ziehen für den gemieteten Gebäudeteil, in dem er schriftstellerisch tätig ist.
§ 15a für das Röntgengerät aus SV 1, weil er es anteilig für steuerpflichtige Umsätze nutzt.
Schriftstellerische Tätigkeit bewerten. Für 2017 gab es hier gar keinen USt-Ausweis auf der Gutschrift.

SV 4:
Der OP wird neu eingerichtet. Hier werden in 2016 (Kleinunternehmerzeit) aus Österreich Sachen bestellt.
Ein Teil wird in 2016 geliefert, der Rest in 2017. Rechunung und Zahlung erfolgt in 2017.

Der Arzt verwendet lt. SV seine USt-ID-Nr.

Der iGE musste durchgeprüft werden und auf die Voranmeldungszeiträume eingegangen werden.

SV 5:
Der Arzt hat für seine Sprechstundenhilfen jeweils einen Blumenstrauß zum Geburtstag für netto 30€ geholt (Aufmerksamkeit) und zum 60. Geburtstag einer angestellten einen Reisegutschein für 1.000€ + 19% USt.

Bei den Blumensträußen war die Vorsteuer in Ordnung und es war keine unentgeltliche Wertabgabe weil Aufmerksamkeit.
Beim Reisegutschein durfte man die VSt gar nicht erst ziehen weil es für das Verschenken bestimmt war.

Hierhinter steckte aber bestimmt noch mehr, was ich nicht gesehen habe.

ErbSt/Bewertung

Thema beschränkte Steuerpflicht.
Besteuerungszeitpunkt 30.06.2016.

Aufgabe: Zutreffende ErbSt ermitteln.

Sachverhalt:

Vater V, seit Jahrzehnten Staatsbürger in Argentinien vererbt seinem Sohn S folgende Vermögensgegenstände:

1. Hier war ein kleines Easter-Egg versteckt. Der Erblasser hatte ein L+F Grundtück in Argentinien, das aber nicht in § 121 BewG genannt ist also irrelevant für uns war.

2. Wohnhaus in Argentinien; nicht in § 121 BewG genannt

3. Bargeld bei der Deutschen Bank Berlin. Neben Kontoguthaben ist auch im Schließfach noch ein wertvolles Objekt; ; nicht in § 121 BewG genannt.

4. 20% GmbH-Beteiligung an einer deutschen GmbH.
Hier war ein zutreffender Ertragswert auf den Stichtag angegeben.
Was offen blieb, ist der Substanzwertvergleich als Mindestwert.
Es gab nur eine Buchwert-Bilanz auf den 31.12.2015; also 6 Monate vor dem Bewertungszeitpunkt.
Hieraus musste der Substanzwert nach Richtline 11.4 soweit ich mich einnere abgeleitet werden.

Es fanden sich Angaben zu Gebäuden im BV, die einzeln bewertet werden mussten.
Hier musste in der Folge noch der Gewinn bereinigt werden, in dem auch Aufwendungen für das einzeln zu bewertende Grundstück enthalten waren.
Es fanden sich Angaben zu BGA, die mit der Vereinfachungsregel (30% der Anschaffungskosten) bewertet werden mussten.
Dann lag eine §6b-RSt vor, die rausgerechnet werden musste
Außerdem wurde ein Gewinn angegeben, der für ein halbes Jahr draufgerechnet werden musste.

5. Ein unbebautes Grundstück in Deutschland.
Hier wurde der Bodenrichtwert eines Vergleichsgrundstücks mit anderer Geschossflächenzahl angegeben. Außerdem gab es noch einen Zaun als Außenanlagen und ein Wegerecht.
Ein Gutachten lag vor.

Hier sollte geprüft werden, ob das Gutachten oder die Bewertung nach BewG günstier ist.

6. Schulden bei einem Freund für den Kauf der GmbH Beteiligung, natürlich unverzinslich und erst in ein paar Monaten ist die erste Tilgung fällig.
Zunächst musste hier abgezinst werden nach Tabelle 2 und dann die Aufschubzeit berücksichtigt werden nach Tabelle 1

7. Bestattungskosten in Argentinien i.H.v. 12.500€

Bei mir kam sogar noch ein § 19 Abs. 3; also Günstigerprüfung vor. Das ist aber eh Glücksache.

Gesamtfazit

Noch fehlt mir der nötige Abstand zur Klausur, daher ist meine Aussage mit Vorsicht zu genießen.

Aber ich fand das alles sehr speziell:
AO mit einem plötzlichen Wechsel des Gesamtrechtsnachfolgers
Kleinunternehmer bei einem Arzt in USt
beschränkte Steuerpflicht in ErbSt/Bew

Positiv ist, dass ich zumindest jetzt überall rumerzählen kann, dass L+F abgeprüft wurde dank dem Bauernhof in Argentinien 😉

Ich bin auf Eure Meinungen zur Klausur und Eure Lösungsansätze gespannt.