Die Blackbox des 2. Tages ….

Hallo Ihr Lieben,

was für eine Mischung! Ich bin total verunsichert …

Zu den Themen:
Teil 1 ESt
SV 1: Steuerberatende ABC GbR trennt ich von A zu3/2019,
Ermittlung Einkünfte A, natürlich hat A noch weiteres und überhaupt …

SV 2: B ist 16, Halbweise und erfolgreiche Youtuberin
Ermittle Einkommen, Geld, Waren, Rente, Spenden, Beerdigungskosten Mutter

SV 3: O hat im Lotto gewonnen und wird Weltumsegler,
§ 1 Abs 4 mit allem, was § 49 zu bieten hat

Teil 2, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
SV1: Alles was wir an Gewerbesteuer lieben und sschon immer mal in einer Aufgabe vereint sehen wollten! Krasser Fall!!!!

SV 2: brasilianische „GmbH“ mit Sitz in Brasilien hat Grobo mit Mieteinnahmen in D und Beteiligung an GmbH in D
Ermittle KSt

SV3: T ist GF und Alleinige einer GmbH,
vgA, § 27, Pensionszusage …
Ermittle KSt und § 27

Bitte ergänzt wieder, was immer euch einfällt …

Ich bin so fertig! Bin froh, wenn es morgen vorbei ist.
Euch viel Kraft für morgen

LG au Berlin
Beate

109 Gedanken zu „Die Blackbox des 2. Tages ….

  1. Liebe Beate,

    ich habe vor 7 Jahren geschrieben – mein 2. Anlauf – der 2. Tag hat mich auch so verunsichert…EST und KST ist eigentlich immer mein Steckenpferd gewesen, aber ich habe einen Aufgabenteil alleine 3 Mal geändert…ich wusste gar nichts mehr und hab ehrlich gesagt am Abend echt geheult.

    Jetzt heisst es aber abhaken – nicht verunsichern lassen – Kopf frei kriegen und dann alle Energie in Tag 3 !!!!!! Alles ist noch möglich !

  2. Moin zusammen,

    ESt TeiI

    SV 1

    m.E. war eine unechte Realteilung dabei..
    Übergangsgewinn 01.01. Bis 31.03.
    BAS

    SV 2
    Einkünfte auf 15 und 22

    SV 3
    Beschränkt Stpfl
    u.a. V+V 7b EStG

    KSt Teil

    SV 1
    GewSt/KSt einer GmbH und einer KG an der die GmbH 40% Anteile hatte

    SV 2
    Eine brasilianische Ltda mit Einkünfte aus 49

    SV 3
    Ermittlung zvE und Steuerliche Einlagekonto…

  3. SV 3: Hab ich §7b negativ abgegrenzt, da er mit Nebenkosten über 3000 € /qm hatte; ohne waren es genau 3000 meine ich.

  4. Teil 1, Sv 1: unechte realteilung 16 abs 3 satz 2 EstG?

    Teil 1, Sv 3: 2 AstG (unbeschränkt steuerplichtig) oder?

  5. @all
    Klärt mich mal auf bitte…..
    §7b EStG war das der Weltumsegler mit der Investition in die Studentenwohnheime in Berlin…..
    LG

  6. War die I-KG überhaupt ein Gewerbebetrieb? War ich unsicher weil sie ja nur Vermögensverwaltendes getätigt hat (Vermietung / Die Anteile)
    Und auch noch so mystisch drunter Stand: “keine weiteren Tätigkeiten”.

  7. Übergangsgewinn war meiner Meinung nach egal weil der erst am 1.4. entsteht. Somit ist A schon raus.

    Die Anschaffungsnebenkosten werden bei 7b nicht bedacht, deswegen war 7b anzuwenden.

    Also so hab ich es gelöst, möchte mich nicht als Experte darstellen.

  8. Ich fand die Klausur ziemlich fair und zeitlich gut machbar. Hoffe morgen wird genauso wie heute und gestern. Und danach wird gefeiert!!

  9. Zu Teil 1 SV 1 noch unechte Realteilung, 16 III iVm 18 III 1,2, Teilbetrieb zu Buchwerten, Grundstück ins PV habe BASP verneint mangels personeller Verflechtung. Korrekturen GbR lfd Gewinn RSt, Honorarzufluss nach Ausscheiden, Gebäude Instandhaltung, Überhöhte Miete, nicht ausgestellte StB Honorarrechnung, nicht eingebucht bei AD GmbH

  10. Teil 1 sv 1:

    Realteilung, BASP, ausschließlich 15er Einkünfte lfd + einmalig

    Teil 1 sv 2:
    Influencerin, 4(3) Rechnerin, GWG, sonstige Einkünfte (Rente) mit Ertragsanteil, agb / zumutbare Belastung, SA

    Teil 1 sv 3:
    49er Einkünfte v+v, kap, kein 2 astg weil keine ansässigkeit in einem ausl. Staat, 17er Einkünfte und somit auch 6 astg raus mangels haltefrist

  11. Oh nein, ich hatte den SV3 im Teil 2 nicht 🙁
    Dabei habe ich sogar mit dem 2. Teil angefangen :/

  12. SV 1 würde ich auch Realteilung sagen, Teilbetrieb wird fortgeführt, Grundstück bei besitzgesellschaft BV, da Betriebsaufspaltung entsteht
    Ermittlung überganggewinn 4 Abs 3 zu 4 1

    SV2 war ich mir unsicher, ob Ermittlung nach 4 abs. 3?

    SV3 war 2 AStG oder?

    KSt

    SV 1 zur Verwirrung abweichendes WJ, bei der GewSt ist der Ehebungszeitraum das KJ

    SV 2 und 3 keine Ergänzungen

  13. War die PersG in KSt SV 1 überhaupt gewerblich? Hatte ja nur die Immobilie und die Beteiligung, war die gewerblich geprägt? Erinnere mich nicht mehr an den SV

  14. @ taxinthemorning

    § 2 Absatz 1 Nr 1 astg sagt:

    Oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist

  15. Habe von den Aufsichtspersonen gehört, dass morgen der schlimmste Tag werden soll. Noch jemand oder flexxen die nur?

  16. @JF

    Ich hab da ne gewerbliche Prägung, da GmbH mit 0% beteiligt und fremder GF der nicht Gesellschafter ist

  17. @JF: die I-KG war m.E. gewerblich geprägt, da nur eine GmbH als unbeschränkt Haftende, und die GmbH hatte auch die Geschäftsführung inne? Daher § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, gilt auch für die GewSt.
    Kann mich aber auch täuschen und es ist keine gewerblich geprägte PersG?.

    Erweiterte Grundstückskürzung habe ich abgelehnt, weiss aber nicht mehr warum, war wahrscheinlich falsch :/

    @Bibis: völliger Humbug. die Aufsichtspersonen haben die Prüfungen auch noch nicht zu Gesicht bekommen, die stehen unter Verschluss bis morgen um 9 Uhr?!

  18. Manche Leute sollten sich ihre Kommentare einfach sparen und aufhören Unruhe zu stiften. Ziemlich unkollegiales Verhalten… oder soll das vielleicht als Ablenkung für das eigene Versagen dienen? -.-

  19. @Bibi Jawohl. Morgen wird gesiebt. Hab ich in Würzburg auch gehört. Ist wohl ein neuer Klausurensteller was gegen die viel zu guten Noten in den Bilanzklausuren hat/tun möchte.

    Können uns warm anziehen morgen.

  20. Gewerbliche Prägung wird schon stimmen. Sonst hätte die Aufgabe auch nicht explizit nach dem Messbetrag für die KG gefragt. Viele Angaben wären auch irrelevant. So eine extreme Nebenkerze ist mE. sehr unwahrscheinlich.

  21. @all
    Ich tippe auf Umwandlung war heute nicht dran…..evtl großer SV….
    Viel Glück und Erfolg Euch allen 🍀
    LG

  22. ich bin … unglücklicherweise im 3. Versuch… und muss morgen entscheiden, ob ich das abgebe und werten lasse…
    Daher wäre ich sehr dankbar, falls jemand einen ungefähren Lösungsansatz für die Brasilianische GmbH mitteilen könnte… Danke!

  23. Saskia, ich kann es versuchen, aber keine Garantie auf Richtigkeit:

    Die Ges. war offensichtlich beschränkt steuerpflichtig, daher 49 EstG prüfen und isolierende Betrachtungsweise

    Gewinnausschüttung sollten inländische Einkünfte sein, da von GmbH mit Sitz und Gl im Inland und sollte mit Kapitalertragsteuerabzug nach 50 abs. 2 abgegolten sein

    Verkauf Anteile war glaube ich die Gesellschaft, die überwiegend aus inländischen BV bestand, war das richtig?
    Daher inländische Einkünfte weil gem 49 abs 2 estg egal, dass die im BV war, Grds 17 er Einkünfte und dann Veranlagung nach KStG

    Die Immobilie war inländischer Grundbesitz und die Vermietung VuV und inländische Einkünfte
    Veranlagung KStG

    Gerne lasse ich mich korrigieren

  24. Wie sieht es mit dem Herren auf der Yacht aus?

    Gilt dieser nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? Er hatte ja keine neue Ansässigkeit und ist doch demnach weiterhin als in Deutschland ansässig anzuerkennen oder nicht?

  25. 7b war doch einschlägig, von den 2,5 Mio entfielen doch 20% auf den GruBo und es kommt doch auf die Kosten pro qm Wohnfläche an?! Hierbei bin ich auf einen Wert von ca 2.600€ gekommen und habe die Sonderabschreibung von 5% x 2000 x 250 Wohnungen x 30qm genommen? Waren 75.000 Sonder Abschreibung pro Jahr?

  26. @JF
    Danke für deine Information.
    Ich hatte da bei der Gesellschaft mit den immobile 49 (1)nr 2 e cc) … falsch?

  27. @ Saskia

    Beschränkt Stpfl nach §2 KStG somit kein §8 (2) KStG somit VuV nach 21 EStG somit 11 EStG

    Somit 20 EStG für die Ausschüttung und Abgeltung darauf

    Somit 17 EStG und ich glaube trotzdem 8b (2) da weiterhin KStG anwendbar (aber unsicher) zumindest 17 EStG definitiv

    Steuersatz nach 23 KStG da KStG weiterhin anwendbar

    Grober Umriss gerne lasse ich mich belehren

  28. @Saskia:
    habe auch den 49 (1)nr 2 e cc) genommen, aber dann kommt man ja auch in den 17 EStG

  29. Wurde der Gewinn bei der Influencerin nach 4(3) oder 4(1) ermittelt? Müsste 4(1) gewesen sein, oder? Im SV war ja kein hinweis, dass sie ein Wahlrecht ausübt..

  30. Und was musste man jetzt bei dem Weltumsegler machen? Kam man da in den 6 AStG, sodass man dann nur noch den Wertzuwachs besteuert hatte?
    Sorry, das ich soviel nachfragen muss… aber ich bin total verwirrt und im 3. Versuch muss man eine gute Entscheidungsgrundlage haben…

  31. Die Influencerin macht §4(3) weil sie keine Bücher führen wollte, stand im Fließtext

    Für §6 AStG hätte das Besteuerungsrecht der BRD in 2018 ausgeschlossen werden müssen, das ist wegen §49 EStG aber nicht geschehen

  32. Außerdem ist er Mitte 2018 verzogen und Beteiligung wurde erst 2018 gekauft. Habt ihr da bei dem SV mit Fahrrad einen ständigen Vertreter (Agent) bejaht? Und wie die Einkünfte aus der Vermietung behandelt?

  33. Habt ihr bei der Influencerin die Umsatzsteuer berücksichtigt? Sie wäre ja grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig gewesen.

  34. Übrigens, im Mai 2020 gab es in Bayern vom LandesFA für Steuern ein Informationsblatt für Influencer, wie sie ihren Gewinn ermitteln müssen…

    Wenn größer 256 € ( §22 Nr. 3 S. 2 EStG ) sind diese Einkünfte einkommensteuerpflichtig.

  35. Wow, der 2. Tag klingt aus der Ferne anspruchsvoll. Aber auch sind natürlich immer wieder Standard-Themen vertreten. BAS gibt die big points, internationales Steuerrecht ist wohl fast jedes Jahr vertreten. Realteilung ist exotisch, 4(3) kommt auch eher selten dran. vGA und steuerliches Einlagekonto wieder Klassiker.

    Viel Erfolg morgen!

  36. Was habt ihr eigentlich mit der Instandhaltung bei dem ersten SV gemacht? Das waren ja keine Betriebsausgaben weil innerhalb von drei Jahren diese Aufwendungen angefallen sind. Hab mich manchmal wie am dritten Tag gefühlt 🙈

  37. @Tax20:

    ich habe nach § 6 Nr. 1a EStG die Aufwendungen als nachträgliche AK behandelt und anschließend gem. 7 Abs. 4 Nr. 2a abgeschrieben. Kurz habe ich dann noch erwähnt, dass 2018 berichtigt werden müsste weil zu unrecht als Aufwand

  38. Hat jemand noch einen Vorschlag zur Lösung von Teil 2 SV1 ?
    Wo waren hier die Stolperfallen? Kann sich jemand erinnern?

  39. Weiter geht‘s. Maximal eine Schlacht verloren, aber noch nicht den Krieg. Am dritten Tag kann man noch alles gewinnen.

    Grüße aus A…heim

  40. Ust Nele abzugsfähig
    Einheitswert §133
    8 nr 5
    Negative hinzurechnung verlustanteil
    7 s.4
    SBE zinsen
    Bvo beweglich
    9nr2a s.4

  41. Also im Vergleich zum letzten Jahr fand ich heute deutlich anspruchsvoller

  42. @Sprengstoff: Letztes Jahr war geschenkt. Ich habe gehört, dass alleine die Anwesenheit schon mehr oder weniger zum bestehen ausreichend war.

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