Frage

Hallo zusammen, es geht um die Abzinsung vn Verbindlichkeiten, Erlass § 6/19. Grundsätzlich müssen unverzinsliche Vblk. ja verzinst werden. Unter Rn 23 steht, dass dies gemäß zweier BFH Urteile nicht für Einlagen oder Entnahmen gelten soll. das ist mir nicht so Recht klar, warum, die BFH Urteile gehen auch nicht so richtig darauf ein. Wenn also z.B. ein paar Steuerberater einen Kollegen aufnehmen als Partner und der soll eine Einlage von 100.000 € leisten, kann er diese verbidnlcihkeit gegenüber der gesellschaft unverzinslich lassen? Wir hatten ähnliche Klausur Fälle, aber nie so eine Lösung. ich hätte die Vlbk. abgezinst. Kann mir jemand sagen, ob ich das richtig lese und warum das so sein soll? Danle im Voraus.

 Und frohes Schaffen

Benni

3 Gedanken zu „Frage

  1. Hallo Benjamin,
    zu deiner Frage wegen der Verzinsung v. Verbindlichkeiten Erlass §6/19 Rdnr 23: nur, wenn Mitunternehmer ein unverzinsliches Darlehen Ihrer Gesellschaft gewähren, wird dieses als Verbindlichkeit
    bei der Personengesellschaft ausgewiesen und verzinst.
    (Buchung: Bank/Kasse an Darlehensverbindlichkeit Gesellschafter XY)

    Anders ist es bei Einlagen,diese stellen keine Verbindlichkeiten (Darlehen) dar- Buchung: Bank/Kasse an Privateinlage (Kapital) § 4 (1) S. 7 EStG

    mfg
    Yvonne

  2. Hallo Yvonne, danke für die Antwort. Wie verhält es sich, wenn genau die Einlage, die zu leisten ist, durch ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschaften unverzinslich gegeben wird. Also ein „klassischer Fall“, Y wird Partner in der Steuerberaterkanzlei und muss eine Einlage leisten, hat natürlich kein Geld, und die Gesellschaft gibt ihm jetzt die 50.000 € oder so und bucht die Einlage. Zurückbezahlen muss er die Verbindlichkeit unverzinst mit seinen Gewinnen in den kommenden Jahren. So sollte meine Frage eigentlich lauten, also muss ich eine solche Verbindlichkeitn abzinsen oder bleibt die unverzinst, weil es ja eine Einlage ist? Gruß
    Benni

  3. Hallo Benjamin,

    da die Verbindlichkeit des neuen Partners unverzinslich ist, ist sie grundsätzlich abzuzinsen. Da es sich aber hierbei um notwendiges Sonderbetriebsvermögen handelt und die Forderung der Gesellschaft in deren Gesamthandsbilanz aktiviert wird, erfolgt nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung ausnahmsweise keine Abzinsung, sodass die Forderung in der Gesamthandsbilanz und die Verbindlichkeit in der Sonderbilanz mit dem selben Wert ausgewiesen werden. Der entsprechende Passung im BMF-Schreiben ist deshalb nicht korrekt und z.B. laut OFD Karlsruhe auch nicht mehr anzuwenden.

    Dass durch Einlagen oder Entnahmen entstehende positive oder negative Kapitalkonten, die somit auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage bestehenn, nicht verzinst werden, ist selbstverständlich. Das ist wohl mit der Einschränkung im BMF-Schreiben gemeint.

    Hoffe zu Klärung beigetragen zu haben

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