Frage zu Teilwert-Afa bei KapG

Liebe Leser,

mich treibt eine Frage um, die meine Fachliteratur irgendwie nicht so recht beantworten mag, aber ich vertraue da auf die werte Leserschaft (Team und so 🙂 ): in § 8b (2) S. 3 KStG geht es darum, daß die Teilwertaufholung steuerfrei ist. Satz 4 bestimmt dann die Ausnahme, daß keine Steuerfreiheit eintritt, soweit zuvor eine steuerwirksame Teilwert-Abschreibung vorgenommen wurde. (Analog dazu sind Teilwert-Abschreibungen ja seit wann-auch-immer gem. § 8b (3) S. 3 KStG nicht abzugsfähig.)

Nun meine Frage: seit wann gilt das? Also, bis wann war die TW-AfA und -Aufholung steuerwirksam und seit wann gilt die jetzige Regelung?

Lösungsversuche:

  • Der Blick ins Gesetz in § 34 (7) KStG trägt nur zur Verwirrung bei, wahrscheinlich bin ich zu dumm, um das da gedruckte zu verstehen…
  • Der Druck der Gesetzestexte in der Beck’schen Textausgabe (also der geliebte Loseblatt-Backstein) in § 8b (3) KStG läßt mich vermuten, daß das ganze ab 1.1.2004 anzuwenden ist. Kann aber auch nicht sein, denn in der alten Fassung des § 8b (2) S. 2 KStG schon irgendwas mit TW-Abschreibung steht…
  • Das BMF vom 28.4.2003 (Erlasse 100 § 8b / 3) sagt in Tz. 64, daß die Anwendung der § 8b (2, 3) KStG ab 2002 erfolgt, allerdings weiß ich nicht so recht, auf welche Gesetzesfassung sich das bezieht.

Diese ständige Veränderung der Gesetze kann aber auch manchmal ganz schön anstrengend sein…

Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank für Eure Kommentare 🙂

2 Gedanken zu „Frage zu Teilwert-Afa bei KapG

  1. Hallo Sabine,

    meines Erachtens hast du dir die Antwort selbst gegeben:

    §8b (2) Satz 4 KStG gilt ab VZ 2002 für TW-Abschreibungen, die zu Zeiten des Anrechnungsverfahrens vorgenommen wurden.

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