Lernen vs. Familientreffen

Freunde treffen, Familienfeste, Osterfest feiern, Eier suchen, leckeres Essen, Frühling genießen, einfach ausspannen…… für die Feiertage rund um Ostern gäbe es so viele Dinge die man statt lernen machen könnte. Ich werde gleich nocheinmal eine Klausur schreiben und dann die Lernsachen bis Dienstag auf die Seite legen. Ein bisschen Ablenkung vom Steuerrecht brauche ich jetzt auch einmal. Was habt ihr geplant über Ostern?

Ich wünsche Euch allen frohe Ostern!

10 Gedanken zu „Lernen vs. Familientreffen

  1. Ich habe mir vorgenommen in den 4 Tagen 3 Klausuren „durchzuarbeiten“ (also nicht in Echtzeit , und mit Hilfsmittel inkl. Lösungen) und am 4. Tag bereits geschriebene klausur nochmal grob zu wiederholen .
    Weil durch einmal bearbeiten bleibt bei mir nichts im Kopf

    Ich sehe es anders als viele andere. Ich nutze die Tage gerade um intensiv zu lernen….

  2. Das klingt gut! Bei mir sind seit gestern die Lernsachen eingepackt und ich genieße die Zeit mit Freunden und Familie.
    Sogar die Klausur habe ich verschoben… Nächste Woche geht es dann wieder ausgeruht weiter.

    Ich denke man sollte sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu sehr auspowern um „nach hinten raus“ nicht och Luft zu haben. So sehe ich es zumindest.

    Wobei die Meinungen da ja sehr auseinander gehen…. 😉

    Wünsche euch auch ein schönes Osterwochenende!

  3. An solchen Tagen immer daran denken….

    …hunderte von Examenskandidaten haben bis Ostern bzw. bis Ende Mai eines Prüfungsjahres (= Beginn der Vollzeitkurse) noch nicht eine Stunde in die Vorbereitung gesteckt und schaffen es auch.

  4. Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    Sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG Werbungskosten nach § 9 EStG? Mit anderen Worten: Sind Absetzungen für Abnutzung lediglich eine besondere Art von Werbungskosten, d.h. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, oder handelt es sich dabei um eine eigenständige Abzugsgröße?

    Im Kommentar von Blümich habe ich dazu nichts finden können.

    Meiner Ansicht nach ist § 2 Absatz 2 Nr. 2 EStG unvollständig. Denn korrekterweise müsste es dort lauten:

    Einkünfte sind bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und die Absetzung für Abnutzung.

    Ohne Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung wird dem Nettoprinzip nämlich nur unvollständig Rechnung getragen.

    Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

  5. Antwort gibt Paragraph 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG doch selbst (Werbungskosten sind auch…)
    Oder habe ich die Frage nicht verstanden?

    VG

  6. Ja, Abschreibungen sind eine Form von Werbungskosten und fallen natürlich unter die Definition des §9 EStG, schließlich sind es Kosten, die mit der Einkunftsart zusammen hängen, auch wenn diese Kosten pauschaliert über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Siehe auch §9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG.

  7. Streng nach der Gesetzessystematik: Bei den Aufwendungen für das „WG“ handelt es sich schon nach der Definition des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG um Werbungskosten. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG soll die Abzugsfähigkeit entsprechend einschränken, wenn ND > 1 Jahr.

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG ist letztlich falsch formuliert. Es müsste eigentlich als Satz 4 heißen: Die Grundsätze über die Abschreibung von WG nach § 7 EStG und § 6 Abs. 2, Abs. 2a EStG sind entsprechend anzuwenden.

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