Morgen ist es schon so weit!
Wie schnell die Zeit verging.
Ich wünsche euch allen gute Nerven und hoffe, ihr seid nicht ganz so nervös, obwohl sich das wohl nicht ganz vermeiden lässt.
Wir geben unser Bestes und hoffen dass das Quäntchen Glück auf unserer Seite steht.
Nein Nein, also ich teile deinen Ansatz. Nur bei dem ersten Teil hätte ich noch einige Kleinigkeiten hinzugefügt hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung, aber das ist nichts wildes und da reden wir über nichts großartiges.
Natürlich weiß man aber ja nicht, was der gute Herr vom Finanzamt Starnberg so in die Lösung gepackt hat und hören möchte 🙂 Spannend wird es ja in dem unteren Teil der Aufgabe mit dem Einspruch.
FG München v. 06.07.2004 – 12 K 3017/03 EFG 2004 S. 1654
Keine Korrekturvorschriften zu prüfen gewesen.
Ich habe es geahnt, jedoch fehlte mir das Urteil. Aus bayern passt natürlich auch perfekt. Aber wofür gab es hier die Punkte (35?!)??? Erst die Korrekturnormen zu prüfen, kann ja nicht korrekt sein….
@AO
Das würde heißen man hätte fast ausschließlich 179 Abs. 3 AO thematisieren müssen?
Die Spenden wurden aber als BA berücksichtigt, insofern könnte ein Ergänzungsbescheid ausscheiden, dann greift 351 AO.
Das SBV geht dann über den Ergänzungsbescheid durch…….
Diese Lösung macht punktetechnisch am meisten Sinn.
Weiterhin fehlt mir immer noch die Fundstelle für die 100% wirksame Bekanntgabe an die Ehefrau, aus AEAO zu 122 geht es m.E. nicht hervor. Das Beispiel mit dem falschen Zugang bei Vollmacht greift m.E. nicht!
@AO Teil und AO Gott
Meines Erachtens nicht anwendbar, zumindest nicht für die Sonderbetriebsausgaben:
BFH 26.4.12, IV R 19/09
sofern! ich das richtig interpretiert und gelesen habe (bitte korrigieren, falls ich falsch liege). In der Feststellungserklärung wurde die Afa nicht im entsprechenden Feld für Sonderbetriebsausgaben eingetragen, sodass das Finanzamt davon ausgehen musste, dass keine Sonderbetriebsausgaben vorhanden sind. Der Bescheid ist damit lediglich unrichtig und nicht unvollständig. Für das Finanzamt war dies auch nicht erkennbar.
AEAO zu 179 AO
Spenden 179 Abs. 3 AO (Wie Kapitalertragsteuer)
SBA nur durch Korrekturvorschriften
VG
Das Urteil aus München klingt auf dem ersten Blick sehr interessant, passt hier aber nicht. Der BFH hat sich Jahre später dazu auch geäußert und die Lösung für unseren Fall präsentiert. Auch in dem BFH-Fall wurden keine Angaben hinsichtlich der SBA gemacht. Ein Ergänzungsbescheid würde den 173er ja praktisch für solche Fälle aushebeln und das kann nicht Sinn und Zweck sein. Daher greift der Ergänzungsbescheid für den Bereich nicht. In den Erklärungsvordrucken wird auch auf Sonderbetriebsausgaben hingewiesen und es gibt dafür sogar eine eigene Anlage. Der Gesellschafter hätte daher meiner Meinung nach wissen müssen, dass diese anzugeben sind. Daher grobes Verschulden. Weitere Normen greifen nicht. Die Spenden hätte ich dann durch den Ergänzungsbescheid geändert. Weniger Betriebsausgaben, mehr Sonderbetriebsausgaben und somit haben wir keinen Einfluss auf den Gewinn. Daher würde hier der 179er greifen. Ich weiß nur nicht mehr was zwischen der Spende und den SBA gefragt war. Gab es hier nicht 3 Fragen? Spenden,SBA und das dritte weiß ich nicht mehr.
Im Anschluss müsste man nun Ober- und Untergrenze des 351 prüfen und am Ende bleibt noch ein wenig Rest als materiellen Fehler gemäß 177 Absatz 3.
Natürlich ist das nur meine Sicht der Dinge und kann auch total falsch sein. Hoffe ich aber natürlich nicht.
Stimmt, AEAO zu 179 ist da einschlägig, SBV nur über Änderungsnorm…..
@Prüfling2018: Teilst du uns noch deinen „unteren“ Teil der AO samt möglicher Punktevergabe mit?
AO: Feststellungsbescheid ist der Ehefrau nicht wirksam bekanntgegeben (§122 AO). Feststellungsbescheid ist zu ändern, in Rahmen des Einspruchsfristes nach Bekanntgabe.
ErbSt: warum ist die Frau Alleinerbin? In welcher gesetzlicher Güterstand lebten Ehepartner? War es Zugewinngemeinschaft , Gütertrennung oder Gütergemeinschaft? Wer kann sich an die Aufgabestellung erinnern?
@DS: Ich habe deine Beiträge jetzt mal bei den einzelnen Tagen gelesen und frage mich, ob du einfach Unruhe stiften möchtest oder nicht in der Materie steckst?
Es war Gütertrennung vorgegeben. Die Ehefrau war Alleinerbin laut Testament
@Puh: mit welchen Kommentare bist du nicht einverstanden? Ich habe die Vorbereitung zu mündlichen Prüfung angefangen und wurde gerne hier ungeklärte Fragen ausdiskutieren/begründen.
@DS: Wieso keine wirksame Bekanntgabe? Kannst du das mit Urteilen oder Kommentaren untermauern? Wonach gehen die Änderungen deiner Meinung nach?
@Postbote: wie Prüfling2018, aber keine Heilung durch Weiterleitung, sondern Abschnitt 96 AEAO zu § 122 AO Punkt 2.5.5
Ausnahmen von der Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte
Die in § 183 Abs. 1 AO zugelassene Vereinfachung darf nicht so weit gehen, dass der Steuerpflichtige in seinen Rechten eingeschränkt wird. Diese Art der Bekanntgabe ist daher gem. § 183 Abs. 2 AO unzulässig, soweit
a) ein Gesellschafter (Gemeinschafter) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids bereits
ausgeschieden und dies dem für den Erlass des Feststellungsbescheids zuständigen Finanzamt bekannt ist oder wegen einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister als bekannt gelten muss (BFH-Urteil vom 14.12.1978, IV R 221/75, BStBl 1979 II S. 503);
b) die Zusendung eines Feststellungsbescheids an einen Erben erforderlich wird, der nicht in die
Gesellschafterstellung des Rechtsvorgängers eintritt (BFH-Urteil vom 23.5.1973, I R 121/71 , BStBl II S. 746);
vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.12;
In den Fällen a) und b) ist auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter (Gemeinschafter) bzw. dem Erben ein Bescheid bekannt zu geben.