Schlechtes Gewissen…

weil ich hier schon so lange nichts mehr geschrieben habe :-/ Asche auf mein Haupt!!!

Leider habe ich den Blog in den letzten Wochen etwas vernachlässigt. Was daran lag, dass ich abends und sonntags immer wie gerädert war und nichts mehr auf die Kette bekommen habe, auße mich ins Bett zu schleppen.

In dieser Woche wurde es besser. Vielleicht habe ich mich inzwischen an den Rhythmus gewöhnt oder es liegt an dem Motivationsschub, den ich dadurch erhalten habe, dass ich die beiden Klausuren, die wir am Dienstag zurückbekommen habe, bestanden habe 🙂 Bei einem Schnitt von 5,34 finde ich das eine herausragende Leistung 😉

Inzwischen habe ich herausgefunden, dass ich am besten nacharbeite, wenn ich Fälle löse. Es bringt mir nichts, die Skripte, die ich bereits im Fernlehrgang bearbeitet habe und vormittags während des Unterrichts ein zweites Mal durchgearbeitet habe, nachmittags nochmal durchzuackern. Ich mache jetzt entweder einen Klausurfall aus früheren Steuerberaterprüfungen oder Fälle aus den NWB-Fallsammlungen, die ich mir inzwischen alle zugelegt habe. Das macht mich nicht müde, wie stures lesen und ich habe danach das Gefühl, ein Stück weitergekommen zu sein.

Zu den NWB Fallsammlungen finde ich im im Prinzip sehr gut. Als Kritikpunkt muss ich jedoch anmerken, dass es teilweise schwierig ist, die Lösung nachzuvollziehen, da oft BFH-Urteile zitiert werden, ohne dass auf die Richtlinie verwiesen wird. Das wäre etwas, was NWB vielleicht ändern könnte, denn wer hat schon irgendwelche BFH-Urteile von 1972 im Kopf?

Wie arbeitet ihr den Lernstoff nach??

Ich wünsche euch einen schönen, sonnigen Sonntag!

6 Gedanken zu „Schlechtes Gewissen…

  1. Ja, das Lösen der Fälle hilft wirklich. Dadurch kriegt man die Strukturen besser rein als beim sturen Lesen.

    Wenn ich Themen noch nicht nachgearbeitet habe gucke ich mir natürlich auch noch Skripte an aber wenn die Theorie halbwegs sitzt werden nur Aufgaben gemacht.
    Und jeden Samstag und Sonntag Klausur.
    Das nervt zwar ganz schön aber hilft ja nix gelle??

    Sitzt bei Euch allen die komplette Theorie schon oder fehlen auch noch einige Teilbereiche??

    Viele Grüße
    Timo

  2. Da fällt mir gerade mal eine kurze Frage ein.

    Damals in der Ausbildung habe ich mal gelernt dass man als Arbeitnehmer immer Kontoführungsgebühren iHv 16,– bekommt.
    So schreibe ich das auch immer schön in die Klausur.

    Gibt es dafür eigentlich eine Rechtsgrundlage oder ist das durch Rechtsprechung entwickelt?
    Ich dachte früher stand das mal irgendwo aber ich kann es weder in den Richtlinien noch im Gesetz finden!

    Kann mir da einer von Euch helfen?

    Viele Grüße
    Timo

  3. Das ist eine sog. „Nichtbeanstandungsgrenze ohne Rechtsgrundlage“, die die Finanzverwaltung billigend zugesteht, aber kein Pauschbetrag oder so. Daher findet der in Klausuren keine Anwendung. Analog gilt das für die Arbeitsmittel (€ 110).

  4. Arbeitsmittel ist klar. Aber ich meine dass es früher mal irgendwo stand!

    Aber ist ja auch egal. Ich merke es mir. Danke!!

  5. @ Timo: Ja ich meine auch, dass es früher irgendwo stand. Weiß nur nicht wo und wann es genau war…

    @ Jennifer: Ich kann das verstehen, auch ich hatte abends so den Kopf voll, dass ich keine Lust mehr hatte irgendwas zu machen… Viel Erfolg & Kraft weiterhin 😉

  6. Grüß Dich Timo,

    hinsichtlich des pauschalen Ansatzes von Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 Euro gibt es zwar keine Rechtsgrundlage, aber eine Verwaltungsanweisung. Nach einer Verfügung der OFD Hannover vom 30.04.2002 kann auf die Prüfung einer beruflichen Veranlassung der als Kontoführungsgebühren geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verzichtet werden, sofern hierfür kein höherer Betrag als 16 Euro angesetzt wird.

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