Tag 1

Komisches Gefühl heute morgen gehabt.

Tag 1 ist aber überstanden. Mein Fazit: es wahr viel, sehr viel. Ich bin fast fertig geworden. Mir fehlt eine Teilaufgabe in der Ust.

Inhaltlich werde ich mich nicht äußern , da ich nicht mehr alles auf dem Schirm habe. Teilweise war es gut lösbar. Teilweise zäh und weniger schön.
Ob es gereicht hat, kann ich auch nicht sagen. Hätte aber glaub ich schlimmer kommen können..

vie Spass beim diskutieren

51 Gedanken zu „Tag 1

  1. Was tippt ihr, wieviele Punkte gibt AO ?

    Und an die AO Cracks:
    Kann die ESt4B aus 2016 noch ausgewertet werden ?
    Das FA müsste doch auf Verböserung hinweisen, G könnte den Einspruch zurücknehmen und damit ist die FF beendet und eine Änderung nach 175AO ginge danach doch nur, wenn man wüsste, dass die Feststellungsfrist für den F-Bescheid noch nicht abgelaufen ist aber das wissen wir doch nicht oder ?:D

  2. Ich melde mich unter den Toten, leider hat es das Schicksal schon wieder nicht gut mir gemeint. Dabei wollte ich mit einem Marathon endlich was für meine Gesundheit tun 😉

    Zu Tag 1 ist alles gesagt, jetzt steht Tag 2 bevor… Der Tod stört mich nicht. Ich geh trotzdem hin. Euch allen weiter viel Erfolg. Dranbleiben!!!

  3. Die wichtigste Frage des Tages: An was ist Robert Rundlich dieses Jahr gestorben?

  4. Ich würde mal eine erste Einschätzung zum USt-Teil wagen soweit ich es aus dem Gedächtnis noch zusammenbekomme…

    SV 1:
    bis zur Veräußerung bei B Vost aus Miete jeweils monatlich abzugsfähig da Teilleistungen
    Veräußerung des Grundstück vom Vermieter an den bisherigen Mieter keine GiG
    Teiloption bzgl. den betrieblich genutzten Gebäudeteilen möglich, 13b Steuer
    soweit Kp auf die eigene Wohnung entfällt steuerfreie Grundstückslieferung

    SV 2:
    Veräußerung des GrSt aus dem nichtunternehmerischen Bereich des Erben nicht steuerbar
    Errichtung Parkplatz = Werklieferung, 13b Steuer und Vost-Abzug beim B

    SV 3:
    Reifengeschäft mit privatem Endabnehmer in Österreich
    Wegen Abholung durch Endkunden bewegte Lieferung an ihn
    Lieferung des B soweit steuerbar und Steuerpflichtig, keine steuerfreie igL da bei privatem Endkunden keine Erwerbsbesteuerung
    Lieferung an B ist ruhende Lieferung die der bewegten vorangeht, deshalb steuerbar und Steuerpflichtige Inlandslieferung aus der der B entsprechend Vost beanspruchen kann

    SV 4:
    igE der Hemcen, Vost hieraus kann durch B geltend gemacht werden
    Verkauf der Hemden an Mitarbeiter ganz normale Lieferung (?) keine Mindestbemessungsgrundlage
    da selbst unentgeltliche Überlassung an ArbN aus überwiegend betrieblichen Gründen nicht steuerbar wäre

    SV 5:
    Vost aus Erwerb Fussbälle voll abzugsfähig da Abgabe im Rahmen einer Verkaufsaktion iZm steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen
    Schenkung an Enkel führt zu unentgeltlicher Wertabgabe
    Tageseinnahmen trotz Diebstahl voll zu versteuern, keine Minderung der Bemessungsgrundlage
    Rückgabe des Diebesgut kein steuerbarer Vorgang – kein Leistungsaustausch

    SV 6:
    Einbringung Einzelunternehmen in GmbH trotz zurückbehalt des Grundstück GiG da langfristige Vermietung an GmbH, Kündigungsklausel unschädlich
    Vermietung führt zu Betriebsaufspaltung und damit zur Organschaft, da GmbH finanziell wirtschaftlich und organisatorisch in das Einzelunternehmen des B eingegliedert ist da dem B das Letztentscheidungsrecht vorbehalten war
    Geschäftsführung und Vermietung nicht steuerbare Innenumsätze
    Keine 14c Steuer für die Ust aus der Vermietung da keine Rg sondern lediglich unternehmernsinterner Buchungsbeleg

  5. Meint ihr Bannas schreibt dieses Jahr eine Musterlösung und lädt die hoch oder haltet ihr das für unwahrscheinlich unter den Umständen momentan?

  6. Hab beim Enkel gesagt, dass die VoSt berichtigt werden muss nach §17, weil VoSt nach §15(1a) nicht abzugsfähig. Mangels VoSt Abzug dann auch keine uWA.

    Beim Reihengeschäft §3c negativ abgegrenzt (geschenkt). Und bei den Hemden an die MA habe ich gesagt kein LAT, da diese im Besitz des B bleiben. Aber wusste ich nichts besseres zu.

    Den Rest habe ich auch so. Bei der Einbringung habe ich weniger geschrieben, liest sich aber gut 🙂

  7. Hallo MW,
    Hast du eine Fundstelle zum VoSt-Abzug der Fußbälle im Zusammenhang mit der Verkaufsoption? Habe davon noch nie gehört und dementsprechend den kompletten VoSt-Abzug auf den Einkauf verweigert und keine Besteuerung bei Entnahme (egal an wen)…

  8. @Jonas

    Hab bei mir noch einen wirksamen VdN gehabt, nach dem geändert werden kann. Hemmung durch AP und Einspruch.

    Das mit der Verböserung habe ich aber auch hingeschrieben, weil ich dachte sie wollen es hören.

    Gehe nicht davon aus, dass sie unter 30 Punkte bei AO gehen.

  9. M. E. SV 1 keine Teiloption, da 100%-Zuordnung zum UN-Vermögen (A 15.6a (1) S. 3) und Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9a.
    Sondern § 15 Abs. 1b hins. 2.OG.

  10. @ Lars:
    Danke für die Antwort!

    Ablaufhemmung nach 171(3a) u 171(4) fällt doch weg, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, weil dadurch doch über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde bzw. der auf Grund der AP ergangene Bescheid unanfechtbar geworden ist?

    Hat zufällig jemand was zum 179(3)Ao geschrieben?

  11. Hi… ich bin neu hier.. habe auch heute geschrieben.. was sagt ihr zur Erbschaftsteuer? Was habt ihr aus dem Patent gegen Leibrente gemacht? Ich bin platt.. aber es ist sehr schön eure Kommentare zu lesen.. man hat das Gefühl man ist verstanden..

  12. Wie fandet ihr die Klausur denn? Seid ihr alle fertig geworden? Bei mir war es mit der Zeit knapp und fand die Klausur auch persoenlich nicht gerade leicht…. aber mal abwarten. Aber im Vergleich zum Vorjahr fand ich es wesentlich fairer

  13. @Sophia
    Fundstelle hab ich leider keine gefunden gehabt auf die schnelle, aber wirtschaftlich betrachtet kaufen die Kunden m.E. für den Kaufpreis des Fernseher quasi einen Fernseher und einen Ball, somit wird der Ball quasi nicht verschenkt sondern einfach zum verkauften Fernseher on top zugegeben…

    @Gast16
    Teiloption bzgl. der eigenen Wohnung hatte ich für mich ausgeschlossen, da der Erwerb der private. Wohnung ja nicht für das Unternehmen des B erfolgt, somit Option m.E. nach 9 Abs. 1 UStG ausgeschlossen, vgl. A 9.2 Abs. 6 UStAE. Da Wohnung im 2. OG zu 100% privat genutzt wird scheidet eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen m.E. aus analog 15 Abs. 1 S. 2 UStG, da notwendiges PV, A 15.2c Abs. 1 Satz 2 UStAE

  14. An Justus Jonas: m. E. endet die FF nicht vor Ablauf von zwei J. nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids gem. § 171 Abs. 10 S. 1 AO (Bekanntgabe am 04.08.2014).
    Im GewinnFestB 2010 war der Gewinnanteil ohne Zahlendreher, so dass der GFB 2010 rechtmäßig war.

  15. @ gast16
    Das hab ich auch so

    Bzgl AO
    Änderung 164 (2) möglich wegen ablaufhemmung 171 (10) iVm (4), AEAO zu 171, Nr 6.5 … aber ob das stimmt, das war ziemlich in letzter Sekunde hingefetzt

  16. Zum vost Abzug der Fußbälle hab ich Abschn. 15.15 (1) Beispiel 1 a ustae.
    Ist m.e nicht abziehbar, da von vornherein am Wertangabe gedacht

  17. Bzw erstmalige Verarbeitung fb im estb 8.9.2014 bekanntgegeben, also 2 J abgelaufen

  18. Die Fußbälle aus dem USt-Teil gelten gem. den EStR nicht als Geschenk, da sie als Gegenleistung für den Kauf gegeben werden. Damit wäre § 15 Ia nicht erfüllt und der VoSt-Abzug gegeben?!

  19. Eine Frage hätte ich auch noch…

    Die Kreditgewährung beim Fernseherverkauf war eine gesonderte Leistung, oder?

  20. An MW: bei teiluntern. Nutzung ist die vollständige Zuordnung zum Unternehmen möglich (bei der Anschaffung oder Herstellung) vgl. A 15.2c Abs. 18 s. 1 und A 15.2c Abs. 19 Bsp. 1 s. 7 analog.

  21. Das mit dem Ratenkauf würde mich wohl auch nochmal interessieren. Kreditgewährung klingt ziemlich gut, leider habe ich in der Klausur nicht dran gedacht…Wie wird das dann behandelt?

  22. Die dann hoffentlich bei AO gekürzt werden zum Teil… Hab ich mich derb verlesen (3x) oder war der Zahlendreher im gfb und im est-b jeweils so, dass der est-b „zufälllg“ dem richtigen Grundlagenbescheid entsprochen hat?

  23. Meine, dass der richtige Gewinn im F-Bescheid drin war aber in der ESt4B Mitteilung für das Wohnsitz Finanzamt der falsche Gewinn bzw. der Zahlendreher und die ESt4B später korrigiert wurde

  24. Also hier meine Einschätzung:

    AO war wenig Sachverhalt. Dennoch war ich ziemlich verwirrt und konnte leider nicht viel aufs Papier bringen.

    USt fand ich im Vergleich zu so manchen Vorjahren „einfach“ und ohne wirkliche Gemeinheiten.

    ErbSt, naja, war ja mal KOMPLETT anders als bislang. Keine Grundbesitzbewertung – sehr ungewöhnlich. Ich fand diesen Teil sehr lang und teilweise, da so verschachtelt und weg von der Norm, sehr verwirrend.

    Rein gefühlsmäßig würde ich sagen, dass der ErbSt-Teil bisschen mehr Punkte als AO geben muss.:
    AO: 30
    USt: 35
    ErbSt: 35

    Mal sehen ob es gereicht hat…. Ne 4,0 wird knapp

  25. Laut meiner Skizze:
    GFB 2010 dem G mit Gewinnanteil 38.100 bekanntgegeben
    Änderungs-EStB 2010 mit Zahlendreher (31.800) ergangen, da Mitteilung (kein VA) an das Wohnsitz-FA fehlerhaft war
    Änderungs-EStB 2010 aufgrund der AP wieder mit Zahlendreher

  26. Nein kann man nicht. In den Jahren zuvor konnten diese mitgenommen werden. Dieses Jahr war wohl das erstmalig nicht möglich.

    Viel Erfolg den heutigen Schreibern.

  27. @StB: Ich hätte das damals nicht gemacht. Verunsichert einen nur und ob es richtig ist, weiß man schlußendlich ja auch nicht.

  28. Jegliche Schleichwerbung hier im Forum ist peinlich und wird hoffentlich auch so von den Lesern gewertet.

  29. Der AO Teil war echt sehr verwirrend. Bin damit auch überhaupt nicht zurecht gekommen.

    Anscheinend ist es aber echt so, wie „Gast16“ vermutet. Gewinnfeststellungsbescheid 2010 wurde an G mit einem Gewinn i.H.v. 38.100 Euro bekannt gegeben. Die ESt 4B-Mitteilung für das Wohnsitzfinanzamt dagegen mit einem Gewinn i.H.v. 31.800 Euro.
    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde dann die korrekte ESt 4B-Mitteilung mit einem Gewinn i.H.v. 38.100 Euro übermittelt.
    Damit erschließt sich mir auch der Lösungsweg.

    Ist zwar eine schöne Klausuraufgabe, aber völlig realitätsfremd.
    Eine ESt 4B-Mitteilung kann technisch nie vom Gewinnfeststellungsbescheid abweichen.
    Wenn der Fall vom zuständigen Bearbeiter abgeschlossen wird, geht das ganze ans Rechenzentrum weiter. Dort wird dann ein Grundlagenbescheid und eine Mitteilung fürs Wohnsitzfinanzamt erstellt. Sowohl im Bescheid als auch in der Mitteilung finden sich exakt die gleichen Werte wieder.

  30. Ich habe sicherlich in AO 15-20 Minuten alleine damit zugebracht mir einen Zeitstrahl aufzumalen und mir Schlagworte, zu denen ich auf jeden Fall etwas sagen muss/will, aufzuschreiben, die ich dann „im Tunnel“ nur noch abgearbeitet/abgehakt habe.

    So wie oben skizziert habe ich den SV aber auch verstanden. Zudem waren alle Bescheide unter VdN erlassen bzw. der nach der AP ohne Aussage zum VdN (und damit m.E. bis Ende der FFrist weiter gültig). Hätte in AO m.E. deutlich schlimmer kommen können, aber der Klausurersteller hätte (zumindest mir) gerne auch die dankbaren Punkte für Bekanntgabe, Fristenberechnung und Zulässigkeit des Einspruchs lassen können.

    Habt ihr die angegebenen Kalender (2015/2016) großartig benötigt? Alle angegebenen Zeitpunkte waren doch die Bekanntgabe-Daten, oder? Das hatte mich zugegeben irritiert, weil ich am Ende auf keinen Fall Punkte für sowas „wie Fristen“ liegen lassen wollte.

  31. Also die Kalender hab ich auch nicht gebraucht.

    AO hätte bestimmt schlimmer sein können, wobei auch diese Aufgabe untypisch war.
    (keine Einzelfragen, keine leichten Punkte durch die Benennung von VA).
    Ich denke mal, dass ich die von unserem Dozenten geforderten 10 Punkte in AO geholt habe.
    Fraglich ist wie es mit ErbSt aussieht. Dort werde ich meine 20 Punkte bestimmt nicht geholt haben.

    Hier hätte ich auch noch eine Frage: Ist bei euch in ErbSt eine Steuer zu berechnen gewesen?
    Bei mir waren die Erwerbe immer untern den Freibeträgen.

  32. Oder der Korrektor wollte auch die Berechnung der Einspruchsfrist sehen, auch wenn es keinen Sinn gemacht hat.

  33. Die Ablaufhemmung infolge BP endete m.E. mit Unanfechtbarkeit der Änderungsbescheide nach BP, also war die Einspruchsfrist m.E. i.R.d. Festsetzungsverjährung zu prüfen.

  34. Soweit ich mich an die Angabe erinnere, wurde ein ZULÄSSIGER Einspruch eingelegt. Deswegen hab ich bzgl. des Einspruchs nichts geprüft.

  35. @freizeitlerner: Einspruch zulässig, RbSt muss auf Verböserung hinweisen, zu erwarten dass Stpfl dann Einspruch zurücknimmt; an dieser Stelle stellt sich dann die Frage, wann StB formell bestandskräftig wird dh die Einspruchsfrist abläuft und damit die Hemmung entfällt

  36. @ bv: Guter Aspekt. Daran hab ich noch gar nicht gedacht.
    Ärgerlich, wenn man so einfache Punkte liegen lässt.

  37. Ich fand den AO Sachverhalt sch……!!

    Hab nach einer gewissen Zeit abgebrochen, weil ich Ihn einfach nicht verstanden habe, jetzt weiss ich auch warum. -.-

    Theorie hin oder her…..
    Eine ESt4B kann nieeeeeeeeeeeeeeeeee(!!!!) vom Grundlagenbescheid abweichen wie Freizeitlerner sehr gut beschrieben hat. Einen solchen Sachverhalt zu konzipieren find ich sowas von daneben, weil es einfach ein „Grundverständnis“ außer Kraft setzt.

  38. Die Mitteilung kann sehr wohl vom FestB abweichen. Nämlich dann wenn beim FA nicht das maschinelle Fein-Verfahren verwendet wird. Bei PGs mit sehr vielen Gesellschaftern (Publikums-KGs) werden die Mitteilungen personell erstellt. Da ist das schon möglich dass da nen Zahlendreher vorkommt. Nicht real aber möglich schon….

  39. @ freizeitlerner:

    Zur ErbSt: Bei mir kam auch keine ErbSt raus. So wie bei dir lagen bei mir die Erwerbe unter den Freibeträgen.

    Darüber war ich aber auch sehr froh. Ich hatte nämlich zu Beginn auf den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 (1) ErbStG hingewiesen und habe mir zwischendurch immer wieder gedacht „Oh man, wie willst Du denn da die Ausgleichsforderung berechnen?“. Naja, zum Glück hatte sich das in diesem Fall ja erledigt.

    VG

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