Tag 3 -geschafft….

Liebe Mitstreiter, 

es ist geschafft. Ich glaube wenn ich heute nicht so geschafft gewesen wäre und die letzten Stunden mein Kopf nicht fast explodiert wäre, hätte man heute einiges rausholen können. 

Jetzt heißt es abwarten und Tee trinken. 

Viele Grüße 

Daniela 

65 Gedanken zu „Tag 3 -geschafft….

  1. Hauptsache abgegeben, das zählt erstmal. Jetzt fallen tausend Dinge von einem ab, man kann wieder richtig schlafen und der Alltag hat einen wieder.

    Heute abend schön was Alkoholisches köpfen und alles nochmal schön Püree massieren lassen, äh, Revue passieren lassen 🙂

    Welcome back!

  2. Sau blöde Frage: war Sachverhalt 2 ein Fall des §24 umwstg? War doch ne normale Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage. Oder? Also voll entgeltlich. Gibt da Diskussionen dass es anderst gewesen soll, wüsste aber nicht wie ich das in 24 packen könnte? Danke Schonmal

  3. Hab auch keinen 24 gemacht, aber auch gehört das es viele gemacht haben, mache mir auch die ganze Zeit gedanken grad

  4. Ich habe Tz 01.47 aa) 3. SpSt. im UmwStE dahingehen interpretiert, dass es §24 anwendbar ist.

    Dort heißt es: §24 UmwStG ist insbesondere möglich bei Übertragungen
    aa) im Wege der Einzelrechtsnachfolge
    3. SpSt.: durch Eintritt eines weiteren Gesers in eine bestehende Personengesellschaft. Die bisherigen Geser bringen … ihre MU-Anteile ein…

    Wer weiß, ob das richtig ist.

  5. Das war definitiv ein 24er. Einbringung der MU-Anteile durch die Altgesellschafter in eine „neue“ PerG.

  6. Endlich vorbei :))) ja es war ein 24 er für die beiden „alten“ Gesellschafter. Für den neuen war es ein entgeltlicher Erwerb und somit Aufdeckung der stR

  7. Also ich hab auch einen 24 UmwStG draus gemacht…Was denkt ihr zur Punkteverteilung?

  8. Ja es war ein 24er für die Altgesellschafter, da Einbringung in neue OHG. Für den neuen Gesellschafter war es ein entgeltlicher Erwerb mit Aufdeckung der gesamten stR

  9. Hallo Zweimalzwei,

    das sehe ich auch so, die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft führt zur 24 UmwStG bei den Altgesellschaftern, da diese ihre Anteile in die neue, erweiterte Gesellschaft einbringen.

  10. Frage der Fragen ist, wie die Punkteverteilung wohl war heute..?
    Den 24 hab ich erkannt, aber die ErgB haben einfach keinen Sinn ergeben dann 😀
    Ich denke jeder Ges’er hatte eine ErgB daher sicher n paar Punkte, hoffe nur nicht zu viele .. ohje
    1. SV lief gut, 3. einigermaßen.
    Jetzt heißt es wohl warten und auf ein besseres Ergebnis warten wie im letzten (1.) Versuch !

  11. Teil 2 war ein Fall von § 24 UmwStG… Wir hatten einen ähnlichen Fall im Klausurenkurs bei WLW…eine negative ErgB für den Altgesellschafter und eine positive für den neuen Gesellschafter

  12. Dienstag war spannend
    Mittwoch gab es das Spiel
    Und heute endlich die Schokolade die StB-Prüfung ist halt wie ein Ü-Ei 😀
    zum Abschluss versöhnlich 🙂
    Endlich geschafft!!! Jetzt bleibt nur noch eins und das ist abwarten .

  13. Die Gesellschaftersufnahme war ein §24er. Die Aufgabe war diesbezüglich nahezu identisch zur Abwandlung bei der InKa-GbR aus der Bilanzrechtsklausur 2013. Zweimalzweis Erklärung ist genau zutreffend.

  14. Hi,
    es handelt sich um einen Fall des 24 UmwStG.
    Die beiden bisherigen Gesellschafter bringen ihre MU-Anteile in die „neue“ Pers G ein, der neue Gesellschafter Bargeld.
    Der eine Gesellschafter möchte stille Reserven aufdecken der andere nicht, in der Gesamthandsbilanz sollten die Buchwerte dargestellt werden
    => Nettomethode
    Gesellschafter B erhält dann neg. Erg Bilanz mit 200.000€
    Gesellschafter M versteuert seinen Anteil an den stillen Reserven die auf G übertragen wurden
    => 200.00€ lfd. Gewinn, keine Ergänzungsbilanz
    Der neue Gesellschafter G hat eine positive Ergänzungsbilanz über 400.000€
    Außerdem eine Sonderbilanz für das aufgenommene Darlehen

    Gruß Marcel

  15. Ich habe letztes Jahr geschrieben, aber ich kann definitiv sagen, dass der Gesellschaftereintritt in eine bestehende PersG ein Fall des § 24 UmwStG ist! Das basiert auf gesicherter Rechtsprechung. Die Alt-Gesellschafter bringen ihre Anteile in die neue PersG ein!

  16. Hi,
    es ist ein Fall des 24 UmwStG.
    Die beiden bisherigen Gesellschafter bringen ihre MU-Anteile in die „neue“ PersG ein.
    Der neue G nur Bargeld.
    Gesellschafter M möchte stille Reserven aufdecken, Gesellschafter B nicht, in der Gesamthandsbilanz Buchwerte.
    => Nettomethode
    Neg. ErgB für B 200.000€
    Pos. ErgB für G 400.000€
    M versteuert seinen Anteil der stillen Reserven die auf G übertragen wurden i.H.V 200.000€ als lfd Gewinn.
    G hat zusätzlich eine Sonderbilanz für das aufgenommene Darlehen.

  17. Steuerrechtlich ist die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters immer ein Tauschvorgang, Einbringung Mitunternehmeranteile ALT-OHG in OHG-Neu gegen Gewährung Anteile an NEU-OHG. Damit grds. vollständige Realisierung stille Reserven, Ausnahme § 24 der einschlägig war. In Gesamthandsbilanz nach Aufgabenstellung Buchwertansatz, Kapital B und M muss aufgestockt werden, B wählt Buchwertansatz, negative Ergänzungsbilanz für B, M will sämtliche stille Reserven aufdecken, Anwendung 24 Abs. 2 Buchwert/Zwischenwert/Gemeiner Wert kann jeder Einbringende MU selbstständig ausüben. Positive Ergänzungsbilanz für M. Für G ebenso positive Ergänzungsbilanz, ist zahlenmäßig identisch mit Ergänzungsbilanz M. M erzielt durch den Ansatz Buchwert Gewinn iHv 600.000, davon 400.000 Veräußerungsgewinn, 200.000 kein Veräußerungsgewinn weil Veräußerung an sich selbst, § 16 Abs. 2 S. 3 EStG. Kompliziert wird es dann die richtigen §§ im UmwStG für die Afa zu finden.

  18. Ja deine Lösung stimmt mit 24 UmwstG. Habs auch falsch gelöst und damit wohl die mind 30 Punkte nicht geholt. Denke die gab so 40

  19. Stimme „g“ bei der Lösung bis auf die zahlen zu da hab ich andere was ein wunder 😀 3 ergänzzngsbilanzen. 2 positive eine negative

  20. G hatte eine positive Ergänzungsbilanz mit 400T€, da er 1/3 der stillen Reserven erworben hat; der, der keine Reserven heben wollte, hat eine negative Ergänzungsbilanz mit 200T€, da er von seinen 600 stillen Reserven 1/3 an G verkauft hat.

  21. Man muss fairerweise sagen, dass der §24er bei vielen Anbietern quasi so im Programm gelehrt worden ist. Den hätte ich ohne Vorbereitung ansonsten sicherlich nicht ohne weiteres erkannt.

    Da konnte man die Basispunkte, sprich bis Fortentwicklung, recht zügig abholen.

    War aber in Ordnung, fair und machbar. Fands an einer Stelle nicht eindeutig formuliert, ob bzw. was nicht gebucht worden ist (Teil 3 mit den unfertigen Möbeln). Und je nachdem konnten Drohverlustrückstellungen oder das Prinzip Tw-Afa vor Drohverlustrückstellung gefragt gewesen sein.

    Wenn ich einen Wunsch frei gehabt hätte, hätten sie im 1. Teil ruhig auch die hrl. Beurteilung abfragen können. Was ich zwar nicht sofort aber doch noch früh genug gemerkt hatte 😉

  22. Kann jemand was zu der Fortentwicklung der Ergänzungsbilanzen sagen?
    BMG: anteiliger GH Wert plus stille Reserven bei M und G???
    Afa Satz:
    Bei M wie in GH???
    Bei G Rest ND ab 1.1.2015???

  23. Wie habt ihr die Verbindlichkeit bewertet?

    Becksche Erlasse 200 / §12-1 Tab 2: Vvf 4,388 bzw 3,602
    x Jahresleistung 120.000

    Dann Tilungsanteil 120.000 ./. Differenz BW 1.1.15 und 31.12.2015 = ca 95.000
    Alles als Einlage behandelt? §6 (1) Nr 5?

    Habt ihr es als SBV oder in der Ergänzungsbilanz gebucht? Ich fürchte mit der Einbuchung im Ergänzungsbereich lag ich falsch (nach derzeitigem Stimmungsbild).

  24. Was denkt ihr wieviel Punkte man noch bekommen kann wenn man das ohne den 24 gelöst hat? Zahlen und ergänzungsbilanzen sind ja identisch

  25. SoBi und keine Abzinsung, da verzinslich: 600.000 wurden ausgezahlt, 500.000 Darlehensvaluta. Ermittlung Tilgungs- und Zinsanteil nach der Zinsstaffelmethode.

  26. Das Darlehen von G? Abelr das war doch verzinslich oder? Ich hab das einfach bilanziert iin der SB und die Zinsen waren dann SBA?

  27. Im ersten Teil war doch auch HR gefragt, aber halt keine Buchungen, Bilanzansätze und Gewinnauswirkungen

  28. Also ich habe im Sachverhalt keine Angabe darüber gefunden, ob es verzinslich ist oder nicht.

    Ich bin dann einfach vom „schwierigeren“ ausgegangen, und habs abgezinst. Die o.g. VVF kommen mir auch noch bekannt vor. Bin mir relativ sicher, dass es dann SBV II sein müsste, also in die Sonderbilanz.

  29. Hab das mit dem Darlehen auch digital aufgelöst. 100.000 Zinsaufwand sind über die 5 Jahre angefallen und die Raten enthielten Tilgung und Zinsanteile. Gehörte dann in die Sonderbilanz wegen SBV 2.

  30. An Zweimalzwei: Die Verbindlichkeit war verzinslich (60.000*10 Raten-Nennwert 500.000). Zinsen gesamt 100.000.
    Zinsen in 2015: 100.000*(10+9)/55
    Formel: (n+1)*n/2

    SBV II

  31. @Anna

    Wenns so ist mit HR im 1. Teil, dann freuts mich (habe ich gemacht, dachte aber unnötig).

    Aufgabenstellung habe ich zuerst so verstanden: „Beurteilen Sie nach HR und Steuerrecht“.

    Beim zweiten Lesen am Ende: „Beurteilen Sie die steuerlichen Auswirkungen nach HR und Steuerrecht“ (oder so ähnlich).

    An der Stelle hatte ich dann zwar schon alles nach HR und StR beurteilt. Wäre jetzt aber davon ausgegangen, dass der hrl. Ansatz und Zugangsbewertung/Wahlrecht Blabla nicht bepunktet wird.

  32. Wie habt ihr die unfertigen Erzeugnisse im dritten Sachverhalt gelöst? Ich habe die bis zum BilSt angefallenen Kosten aktiviert und eine Drohverlust Rst passiviert .. Bin mir so unsicher..

  33. @Guckguck
    Zunächst Aktivierung als unfertige Erzeugnisse mit den nach SV angegebenen HK.
    Marktwert/TWA = Erlös 90.000 abzgl. Aufwendungen die noch anfallen und kalkulatorische Zinsen und Unternehmergewinn, nicht aber Rabatt => außerplanmäßige Abschreibung HR Pflicht, TWA StR Wahlrecht wird ausgeübt, keine Begrenzung auf den Anteil der auf die bereits entstandenen HK anteilig entfällt. 2.000 Rabatt HR DrohverlustRSt, Verbot in StB, aktive latente Steuern in HB 600

    Gab es sonst noch irgendwelche latente Steuern in Teil 3?

  34. Teil 1: Beurteilen sie steuerrechtlich unter Berücksichtigung (=Angabe) der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sowie Verwaltungsanweisungen

  35. Darlehen mit erfüllungsbetrag 600.000, auf der anderen seite 500.000 negatives sonderkapital und 100.000 arap für zinsanteil. 120.000 in die tilgung als einlage und zinsanteil als auflösung des arap als sonderbetriebsausgabe (ermittlung mit zinsstaffelmethode).
    das war meine lösung.

  36. Ich versuche es einfach mal mit der Folgebewertung:

    In GHB wird mit bisherigen Afa-Sätzen abgeschrieben weil in GHB mit bisherigen BW ausgewiesen

    Ergänzungsbilanz B: Anteil 1/3 des BW in GHB – Minderwert des WG in ErgzB, verteilt auf die (neue) RND, dann Differenz Differenz in ErgzB anteilig erfasst. GWG zwingend sofort Gewinnerhöhend in 2015 aufzulösen

    Ergänzungsbilanz M + G: Identisch, Anteil 1/3 des BW in GHB + Mehrwert des WG in ErgzB, verteilt auf (neue) RND, Differenz Mehr-Afa in ErgzB erfasst, GWG gewinnmindern ivH in 2015 aufzulösen

    Nach allg. ist die Einbringung ja ein Anschaffungsgeschäft, mE wäre das so dann naheliegend. Ich bin aber noch nie wirklich mit den §§ im UmwStG zur Afa zurecht gekommen. Einfach nur die §§-Kette, muss reichen

  37. Kann irgendwer etwas zur selbstschuldnerischen Bürgschaft sagen? RSt wg drohender Inanspruchnahme, Forderung geht über, 10 % InsQuote = 11.900, Änderung USt nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG – 17.100, weil hinreichend mit einander verknüpft muss Vorteil bei Bemessung RSt berücksichtigt werden: 119.000- 11.900 – 17.100 = 90.000 RSt in HB und StB zum 31.12.2015

    Weil umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, Unterschlagung RegKAsse 166.600/1,19 = 140.000 Korrekturbuchung beide Bereiche s.b. Aufwand (Unterschlagung) 166.600 an Umsatzsteuerpflichtige Erlöse 140.000 + Umsatzsteuer 26.600

    so, jetzt lass ich es aber auch sein und lasse mich volllaufen.

  38. Darlehen SBV II, Sonderbilanz
    Erfüllungsbetrag 500.000
    10 Raten * 60.000 = 600.000
    Differenz 100.000 Zinsen, Aufteilung Raten mit Zinsstaffelmethode in Zins u Tilgungsanteil
    Kapital 500.000 an Bankdarlehen 500.000
    Bankdarlehen 41.819 + Zinsen 18.181 an Einlage 60.000
    Bankdarlehen 43.637 + Zinsen 16.363 an Einlage 60.000 <== da habe ich mich blöderverweise vertippt

  39. Die Bürgschaft an sich begründet keine Rückstellung da noch nicht in Anspruch genommen. Wertbegründendes Ereigniss erst in 2016 – und das ist auch noch unsicher da er lt SV „plant“ 2016 – in Insolvenz zu gehen… Blendgranate sozusagen.

  40. Unternehmerlohn doch aber nur in der StB? In der HB nicht zu berücksichtigen.

    Kalkulatorische Zinsen m.E. auch nicht. Weil kein Aufwand.

    Bzgl. der allgemeinen Verwaltungskosten habe ich irgendwas konstruiert in der Annahme, dass sie das hrl. Wahlrecht und die steuerliche Ansatzpflicht (jüngst entschieden) hinauswollen.

    Die 2000 EUR Rabatt habe ich hrl. nicht als Drohverlustrückstellung gesehen. Das war für mich im SV zu dünn formuliert. Kann aber natürlich gut sein.

    Ich hab die latenten Steuern da hinsichtlich der unterschiedlich hohen Abschreibung auf den TW gebildet.

  41. Steuergott,
    Genau das war auch mein Ansatz.

    Was hast du denn daraus gemacht?

    Also was genau hast du geschrieben?

  42. Zur selbstschuldnerischen Bürgschaft:

    Hab ich ans Ende gestellt und auf den allerletzten Drücker gelöst (versucht). Ich hab mich (auch aus Klausur taktischen Gründen) gegen die Rückstellung und für die Verbindlichkeit entschieden. Höhe (=Forderung netto) und Zeitpunkt (= bei Anmeldung Insolvenz) sind nicht ungewiss. Bank juckt die Auseinandersetzung im Innenverhältnis von GmbH (Bürgen) und Kunden (Hauptschuldner) nicht (sprich ob Quote oder nicht), sondern hat sofort einen Anspruch über 100% gegen den Bürgen. Bank muss kein Insolvenzverfahren abwarten.

    Entsprechend habe ich zwei Sachverhalte. Verbindlichkeit ggü. der Bank und Übergang der Förderung gegen Kunden im Innenverhältnis inkl. §17 UStG Berichtigung für ursprüngliche USt und Rückstellung für USt. in Höhe der erwarteten Quote.

    Aber wie gesagt..weil ich wusste, dass ich im Fall der Rückstellung auf Verrechnung mit Vorteil hinausmuss und dafür keine Zeit gehabt hätte, bin ich o.g. Weg gegangen. Das habe ich zügig runterschreiben können. Wenn Rückstellung dann aber m.E. nur mit Netto-Forderung (lt. SV bürgt GmbH nur für den Netto-Betrag, oder? ).

    Bei der Kasse habe ich noch eine Forderung aktiviert, weil in den Bearbeitungshinweisen stand, dass die GmbH vertraglich Anspruch auf Erstattung der KapEst aus VGA hat. War meine letzte Minute… also ohne Gewähr.

  43. Das habe ich dann in den letzten 5-10 Minuten falsch gelesen im SV. Hatte überlesen, dass die Insolvenzanmeldung noch nicht geschehen ist. Nur voraussichtliche Insolvenzquote 🙂

    Dann nehme ich meinen Ansatz als falsch zurück 😉

  44. Nabend,

    Registrierkasse war ne vGA würde ich sagen. Habe sbA an UE + soVB gebucht und die sBA außerbilanziell korrigiert.

    Wurde das Inso-Verf. nicht im Januar eingeleitet? Habe das als Werterhellung gesehen und die Rückstellung zum 31.12.15 gebildet iHv 90%.

    Was sagt ihr?

    Gute Nacht

  45. Mmmh ich dachte B GmbH ist Lieferer, hat damit grds Fo zu aktivieren (im Enstehungszeitpkt.) mit 11900 oder was das waren

    Dann Frage ob Berichtigung zum 31.12. mit/ohne USt da Kenntnis von zahlungsunfähigkeit…

    aber jetzt bin ich mit unsicher und verwechsel das hoffentlich nicht

    Vogelwild!!!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*