Es ist geschafft!

Die dritte Klausur ist geschrieben. Über das Wochenende heißt es Familienzeit genießen, es geht in den Freizeitpark. Ich bin gerade einfach nur erleichtert und erschöpft. Erholt euch gut!

92 Gedanken zu „Es ist geschafft!

  1. @chris bga war vor 5 Jahren angeschafft und die angegebene afa war falsch.. aber wie der Rest schon schreibt war es echt scheisse formuliert, daher kann wohl niemand genau sagen wie es richtig ist.

  2. Sachverhalt 1 stand noch die Auflistung der Kosten, Vertriebskosten wurden nicht in in der GuV gebuht, folglich als HK, was wiederum falsch ist, da keine HK. Also insgesamt eine andere Zusammensetzung aus HK und Aufwand. Verwaltungskosten Wahlrecht, welches in der HB ausgeübt wurde. Wahlrecht in Steuerbilanz besteht ebenfalls, würde man aber nicht ausüben, da niedriger steuerlicher Gewinn, folglich Zwiespalt, da handelsrechtl. Wahlrecht in StB übernommen wird (entweder oder). Da 1. Priorität hohes EK in Handelsbilanz werden Verwaltungskosten als HK behandelt. Unternehmerlohn keine HK, da kalkulatorische Kosten und auch kein Aufwand beim EU. Glaube Materialgemeinkosten wurden in GuV gebucht, sind aber HK 255 II HGB.

    Zu den Umsätzen aus alkoholischen Getränken konnte ich nicht viel sagen, außer Buchung als BE? Fiel mir nicht viel ein? Kann mir jmd. was dazu sagen?

    Wie habt ihr den Erwerb eigener Geschäftsanteile bewertet? Wusste noch, dass es in 31 GmbH steht, und die Sätze aus dem Gesetz ein wenig umgeschrieben auf den Sachverhalt 😀

    Danke LG

  3. Zum Erwerb eigener Anteile gibt es einen Erlass: ist wie eine Kapitalherabsetzung zu behandeln. Handelsbilanzielle Behandlung ergibt sich aus HGB. Absetzung Nennwert vom Stammkapital usw.

  4. Bei den alkoholischen Getränken war mE eine Umsatzsteuerschuld zu passivieren, da statt mit 7% mit 19% zu besteuern. Die USt war als Aufwand zu buchen und für die Ermittlung der KST-Rückst. außerbilanziell zu korrigieren.

    Beim Schreibtischstuhl war noch bezgl. der vGA KapESt-Verb ggü. FA zu buchen und parallel eine Forderung gg. den Gesellschafter.

  5. Die alkoholischen Getränke wurden mit 7 Prozent gebucht. Einnahme 150000 brutto Daher bisher der nettoWert mit 7 Prozent als Umsatz. Umrechnen von 150.000 auf netto mit 19 Prozent. Dann weniger ertrag aufgrund weniger netto bei 19 Prozent. Gewinnminderung rund 14.000

  6. Oh man… einfacher Sachverhalt und ich habs nicht gesehen… verschenkte Punkte 🙁

  7. Hallo alle zusammen,

    leider wurde es dieses Jahr bei mir nichts.Kann mir vielleicht jemand sagen, mit welchen Kursen ich mich als Wiederholerin am besten vorbereite für kommendes Jahr? Soll ich nur Klausurenfernkurse buchen? Und wenn ja, welche könnt Ihr mir empfehlen?

    LG

  8. Hm, fand auch diese alkoholischen Umsätze ungenau formuliert. Habe es so verstanden, dass noch gar keine Ust Verbindlichkeit gebucht wurde, sondern nur in der VA erklärt wurden.

    Ich habe übrigens bei Teil III die Steuerrückstellungen berechnet. Es war ja nach dem endgültigen steuerlichen bzw handelsbilanziellen Ergebnis gefragt, plus dabei gestanden, dass keine Steuer VZ geleistet wurden und Steuer-RSt bislang nicht berechnet wurden. Keine Ahnung, ob das richtig war, zumal ich persönlich in der Vorbereitung kaum einer Bilanzklausur begegnet bin, bei der man das machen sollte.

  9. @Adam1234: Ich habe auch die Steuerrückstellungen berechnet, wobei für die Gewerbesteuer kein Hebesatz gegeben war, weshalb ich einfach die 15% aus der Angabe zu den latenten Steuer genommen habe. Diese hat man anschl. für die Berechnung des endgültigen handeslr. JÜ´s benötigt für die zutreffenden Darstellung des Eigenkapitals.

    Außer der aktiven latenten Steuer bei der Drohverlust-RüSt gab es keine weiteren latenten Steuern im SV III, oder?

    VG

  10. TAG 3 DIE ZUSAMMENFASSUNG

    SV 1 – Einzelunternehmer

    Würdigung HB/STB, BSe bilden (Beachtung Buchungskreise), Darstellung GÄ, Ermittlung JÜ HB/STB, Darstellung Abweichungen HB/STB (ich hoffe es fehlt nichts)

    a.) unfertige Erzeugnisse/Anzahlung

    aa.) unfertige Erzeugnisse

    Würdigung HB: Zugehörigkeit UV, Nennung 246 Abs. 1, 247 Abs. 2 Umkehrschluss, 253 abs. 1, 253 abs. 4 HGB; Die unfertigen Erzeugnisse sind mit dem Bestand am Bilanzstichtag einzubeziehen mit den HK gem. § 255 Abs. 2 HGB. Zwingend einzubeziehen sind MEK,MGK,FEK,FGK (S.2). Wahlweise auch Verwaltungskosten (S. 3). Verbot Vertriebskosten (S.4), kalk U-lohn und USt auf AZ.
    Wahlrecht wegen Prio. 1 (Hohes EK) auszuüben. Damit Einbeziehung Verwaltungskosten.

    Würdigung StB: Zugehörigkeit UV, Maßgeblichkeit §§ 5 abs. 1 S. 1 HS 1 EStG, 6 abs. 1 Nr. 2 EStG. Somit HB-Ansatz zwingend. Ausführungen zu § 6 abs. 1 Nr. 1b EStG. Wenn Wahlrecht in HB zu Verwaltungskosten ausgeübt wird, so zwingender Einbezug auch in StB. Wegen Prio 1 (Hohes HB-Kapital) eine Einbeziehungspflicht.

    Berechnung und Buchung (BS: unfertige Erzeugnisse an Bestandsveränderung Waren), Keine Abweichung HB/STB; GÄ war darzustellen.

    bb.) Anzahlung

    Anzahlung wurde am 28.12.2017 geleistet. Also in Beurteilung zum 31.12.2017 einzubeziehen.

    HB/STB: AZ darf sich auf den Gewinn in 2017 noch nicht auswirken. Daher Einstellung einer Vblk (erh. AZ). Ausführungen zu §§ 246 Abs. 1 S. 1/3, 253 abs. 1 s. 2 HGB, Keine Abzinsung sowie zu 5 abs. 1 s. 1 Hs. 1, 6 abs. 1 nr. 3 estg (keine Abzinsung s. 2). Erfassung voller Bruttobetrag (im Kopf habe ich den Betrag von 357 TEUR,

    UST: USt entsteht mit Bezahlung w/ 13 abs. 1 nr. 1 s. 4 UStG (Mindestistbesteuerung). Daher entsteht ggü. dem FA eine Vblk. Sie ist nach den obigen Vorschriften zu erfassen. Dadurch entsteht ein Steueraufwand. Der Steueraufwand ist gem. § 250 Abs. 1 HGB i.V.m. 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG aktivisch abzugrenzen. Damit ergibt sich im Ergebnis die Neutralität der USt.

    Berechnung/BS (Erlöse 300, USt 57 an er. AZ 357, St.aufwand an Vblk. ggü FA je 57 TEUR, ARAP an St.aufwand 57 TEUR). Keine Abweichung HB/STB, GÄ darstellen.

    b.) Immaterieller VG/WG

    HB: Entgeltlich erworbenes imm. VG; §§ 246 abs. 1, 248 Abs. 2 HGB (Umkehrschluss kein Wahlrecht, da nicht selbstgeschaffen und damit Aktivierungspflicht), 253 abs. 1 s.1, abs. 3 hgb.
    Ermittlung AK: § 255 Abs. 1 HGB: Kaufpreis zzgl. Kosten IT-Sicherheitsfirma.
    STB: Ebenfalls zwingend aktivieren; Kein 5 abs. 2 estg wegen entgeltlich erworben, 5 abs. 1 nr. 1 hs. 1 sowie 6 abs. 1 nr. 1 estg. AK identisch HB

    AfA: Über die bgNd. (253 abs. 3 S. 1/2 HGB), Januar erworben kein prt.
    fortgef. AK nach abschr. 105 TEUR; TW lt. SV 100 TEUR wegen neuer Version,
    ME dauernde Wertminderung: Damit HB-Pflicht 253 abs. 3 s. 6, STB Wahlrecht 5 abs. 1 s. 1 hs. 2, 6 abs. 1 nr. s. 2/3 estg. Wegen niedrigstmöglichem Gewinn ist auch in STB abzuschreiben.

    Berechnungen/BS sowie Darstellung GÄ, Keine Abw. HB/STB

    c.) Beteiligung OHG

    HB: imm. VG; Zu aktivieren mit den AK (246, 253 1+3, 255 1).
    StB: Bet. PersG kein WG, Daher erwerb ideelle Anteile an jedem einzelnen WG der OHG, Beachtung Spiegelbildtheorie: Hier mE Bilanzberichtigung, da in 2016 als Beteiligung aktiviert und als Spiegel als aktivieren zu gewesen. 4 abs. 2 s. 1 EStG, R. 4.4. Abs. 1 S. 9 EStR, Hier jederzeit möglich, da keine Auswirkung auf den Gewinn gehabt.

    Gewinnanteile: OHG mit abw. WJ. Der Gewinn ist einzubeziehen aus dem WJ in dem dieses endete. Also WJ 16/17 (Bis 31.03.2017). HB als Verlust anzusetzen mit dem ausgewiesen Betrag, StB Spiegel. Also nur der Betrag vor § 7g. EStG, da § 7g außerbilanziell wirkt. Schließlich zur Wahrung der Werte der GuE der OHG außerbilanziell 7g in EU abziehen.

    Prüfung TW-Abschreibung: Lt. SV hat der EU TW-Afa vorgenommen wegen Verluste. Prüfung ob dies zutrifft. Lt. SV waren bereits im Folgejahr wieder Gewinne enthalten. Also ist die Wertminderung nur vorübergehend. HB: Keine Pflicht gem. 253 abs. 3 s. 5 aber Wahlrecht s. 6, Keine Ausübung wegen hohem EK-Ausweiß. STB Verbot daher nur vorübergehende Wertminderung

    Berechnung/BS, Darstellung GÄ, Feststellung Abw. HB/STB,

    Zuletzt musste noch der Gesamtgewinn ermittelt werden, der sich aus den obigen Ausführungen insgesamt ergibt!

    ENDE SV 1 – EU

    Ich hoffe ich konnte diesen SV in etwa zutreffend wiedergeben. Weitere Sachverhalte können folgen, wenn gewünscht.

    Ich bin auf Eure Kommentare gespannt.
    VG

  11. Yvonne was ich definitiv empfehlen kann, ganz viele Klausuren lösen, diese aber auch verstehen!!! Nicht nur einmal lösen dann Lösung durchlesen, die Lösung die richtig erarbeiten. Und wichtig auch in diesen 6 Stunden arbeiten, damit du die Zeit auch richtig einteilen kannst, hört sich zwar blöd an aber am Ende geht es nur um schnelles lösen und die Punkte…umso mehr Klausuren , desto besser ist man vorbereitet… ansonsten auch ganz viele Fälle lernen…

  12. Und: hör niemals auf die Anbieter und niemals spekulieren was dran kommen konnte…
    Alle haben auf international gesetzt, zu viel dafür gelernt, am Ende kein einziger internationaler Sachverhalt … Vereinsbesteuerung haben viele gesagt, kam nicht dran… sei einfach auf alllee vorbereitet indem du viele Fälle und viele Klausuren löst …

  13. Was spricht denn für eine Rückstellung bei dem Fall mit dem Alkohol? Es war doch alles gewiss oder täusche ich mich?

  14. @Adam1234 – ich bin davon ausgegangen, dass die USt von 7% gleich bezahlt wurde und habe dann einfach rd. 14 TEUR als Verbindlichkeit gebucht.

    Weiß eigentlich irgendjemand hier, was dieser SV 2 war? Diesen fand ich ja mal richtig komisch, vorallem weil ich auch nirgends gefunden habe, wie die Beteilungsverhältnisse nach dem Ausscheiden von C verteilt sind ?!? Oder habe ich es übersehen …

    Ich bin heuer zum ersten Mal angetreten und ich habe 80 Klausuren geschrieben, und mich wirklich lange und gut vorbereitet.

    Ich fande die Bilanzklausur nicht einfach, da ich nie irgendwo mal eine klare Aussage hatte. Was eigentlich gewollt ist!

  15. Habe auch Steuerrückstellungen hebildet nur vergessen die außerbilamziellen Sachen mit rein zu nehmen ich depp

  16. ZUSAMMENFASSUNG TAG 3 – BILANZSTEUERRECHT

    1.) Einzelunternehmer

    a.) unfertige Erzeugnisse/AZ
    aa.) unfertige Erzeugnisse

    HB: Aktivierung als UV; 246, 247 abs. 2 im Umkehrschluss, 253 abs. 1+4, Ermittlung HK gem. § 255 Abs. 2 HGB (Zwingend MEK,MGK,FEK,FGK). Wahlrecht w/ Verwaltungskosten (S. 2+3), Verbot Vertriebskosten (S.4) sowie kalk U.lohn und USt. Verwaltungskosten waren einzubeziehen, da höchstes EK gefordert.

    STB: Aktivierung UV 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zwingend MEK, MGK, FEK, FGK. Wahlrecht Verwaltungskosten. Aber 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG. Wenn Einbeziehung in HB, zwingend auch STB.
    Verbot Vertriebskosten/ULohn und UST

    Berechnung/BS/GÄ/Keine Abweichung HB/STB

    bb.) AZ

    HB: Keine Gewinnrealisierung 2017; Verbuchung auf erh. AZ als Vblk in Bruttohöhe (246, 253 Abs. 1 S.2, Keine Abzinsung). USt als Steueraufwand und VBLK ggü FA; Gleichzeitig ARAP 250 Abs. 1 HGB, da UST kein Aufwand sein darf

    STB: Keine Gewinnrealisierung 2017; Verbuchung auf erh. AZ als Vblk in Bruttohöhe(5 abs. 1 s. 1 hs. 1, 6 abs. 1 nr. 3 EStG). USt als Steueraufwand und Vblk ggü FA (5 abs. 1 s. 1 hs. 1, 6 abs. 1 nr. 3 estg); ARAP 5 abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG, da UST kein Aufwand 2018 sein darf.

    ENDE TEIL 1

  17. Wie kommt ihr auf die Idee das Ust als ARAP auszuweisen ist ?! Ist ja kein Aufwand entstanden in 2017 da BVV…

  18. @Prüfling2018: Gerne würde ich etwas zu den anderen Sachverhalten hören. Anschließend würde ich meinen Senf dazu abgeben. 🙂

  19. Gerne Fragender 🙂

    TEIL 2 ABC-OHG

    1.) Großauftrag

    C kalkuliert einen Auftrag für die OHG falsch. Schaden 15TEUR. C zahlt nach Einholung Rechtsrat beim RA an die OHG den Schadensersatz. Anwalt stellt Rg. über seine Tätigkeit.

    Bisher gebucht; Bank 15 TEUR and Kapkto II C 15TEUR

    LÖS: Schadensersatz ist BE bei der OHG. Sowohl in der HB als auch StB. Die Buchung über Kapkto unzutreffend. Es war zwingend ein Ertrag (z.B. Erlöse aus SE-Zahlungen) anzusprechen und zu verbuchen.
    Zahlung bei C SBA: Abgrenzung ob Zahlung SE SBA/Privatschuld ist, ob die Verursachung des Schadens in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Hier ja, da Auftrag für die OHG falsch kalkuliert. Anwaltskosten teilen als Folgekosten dessen Schicksal. Somit auch SBA. KEIN VST-Abzug, da C kein Unternehmer. Also Erfassung in Bruttohöhe.

    Diese Korrekturen haben Auswirkungen auf die Höhe des Kapitals beim Ausscheiden C. Korrektur Kapital ./. 15 TEUR + 5 TEUR (ant. Gewinn aus SE-Zahlg.)= Ermäßigung 10 TEUR

    2. Ausscheiden C

    a.) Vorabzahlung durch B (Bin ich mir leider nicht sicher)

    Meine Lösung lautet wie folgt:

    Es handelt sich um ein unverzinsliches Darlehen mit unbestimmter Laufzeit. Damit Darlehensgewährung des B an die OHG zur teilw. Begleichung der Abfindungsschuld an C. Darlehen mit unbestimmter Laufzeit bewerten. HB: 246, 253 abs. 1 s.2 HGB (Keine Abzinsung, da solche nur bei RS in HB, § 253 Abs. 2 HGB). STB: 5 abs. 1 s. 1 hs. 1, 6 abs. 1 nr. 3 estg. Abzinsung S.2 iVm. E 1 § 6/19 Rz. 7 mit 0,503 (unbestimmte Laufzeit). Abweichung HB/STB .

    D-Ford in SBV C. Keine Abzinsung Rz. 23 (nur auswendig aus dem Kopf). Kann auch andere Rz. sein. Gesetze sind bei mir die kommenden Tage tabu. Ansatz also mit 30 TEUR

    Korrektur der Angelegenheit in der Ergänzungsbuchführung und entsprechende Verbuchung wie SV gewünscht.

    b.) Ausscheiden

    Thematik: Ausscheiden lästiger Geser (Überzahlg. 10 TEUR). Stille Res bei 20 TEUR (60 x 1/3). Berechnung sowie § 16 abs. 4 EStG anwendbar. Gewinn nach § 16 Abs. 4 EStG bei 0,00 EUR

    Verbl. Geser: AK 20 TEUR. Überzahlung voll Aufwand. GesamtAK BGA 525 TEUR, Rest 210 TEUR am 30.06.2017; Damit 60 % abgeschrieben. Neuer Aufw, 20 TEUR wird über die Restlaufzeit von 40 % verteilt.
    20 TEUR x 1/4 x 1/2 = AfA 2.500 EUR.

    c.) Gutachtertätigkeit

    Wieder Fall zu SBV. B wird für OHG tätig. Honorar ist SBE. In der Gesamthand BA. Damit im Ergebnis keine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft. Da Bezahlung schon erfolgte, keine VblK/Ford., sondern Entnahme aus SBV bei B.

    Anspruch OHG gegen Landgericht w/ Gutachten schon entstanden? Kritisch! Lt. Sachverhalt war das Gutachten fertiggestellt, wurde erst 2018 an den Auftraggeber versandt. M.E. Anspruch mit Fertigstellung zu aktivieren. USt auf So. Leistung entsteht bereits. Die bloße Zusendung spielt bei Dienstleistungen (nicht bei Warenlieferungen w/ 446 BGB) keine Rolle mehr. Der Anspruch auf Bezahlung nach BGB bei solchen Leistungen entsteht mit der Vollendung des Werkes. Daher Erfassung in 2017.

    d.) Forderungsbewertung

    HB: UV 246, 247 Abs. 2 im Umkehrschluss, 253 abs. 1, 4.
    STB: UV 5 abs. 1 s. 1 hs. 1, 6 abs. 1 nr. 2

    Grundsatz Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, Pauschalwertberichtigung jedoch allg. anerkannt.
    Höhe: Erfahrungen in der Vergangenheit.
    Pauschalwertberichtigung nur auf Netto, da Ausfallrisiko durch Korrektur UST abgedeckt.
    Wertaufhellung: Bis Bilanzstichtag noch off. Ford. 20 TEUR. Obligoerlass und berechnen.
    Delkredere aus dem VJ mit dem korrekten Wert dann anpassen

    ENDE TEIL 2

  20. Das „kniffelige“ am 3. Tag waren die verflixt versteckten Stolpersteine.

    So waren zwar „nur“ zu Anfang im Teil 1 SV 1 die HK zu aktivieren als unfertige Erzeugnisse im UV, ein kurzer Satz zur UST zu sagen die als Anzahlung bereits entstanden (Hinweis aus 13 UStG), war es aber zum Bsp. Fertigungsgemeinkosten mit 150% angegeben – es mussten also noch die nicht dort stehenden Fertigungskosten (100% von 150%) hinzugerechnet werden usw. usw.

    So zog es sich durch die komplette Klausur. Ich war selbst mit Teil 1 und 3 nach knapp 1Stunde fertig – das ging eindeutig zu schnell – da musste doch was fehlen?!

    Also den Schreibtisch von Teil 3 noch einmal angeschaut da ich dort zunächst nur die AK weiterentwickelt, die nicht gebuchte AfA für 2017 gebucht (lt. SV war nur die AfA im Jahr der Anschaffung gebucht), dann eine TW-Entnahme gebucht hatte. Bei genauerer Betrachtung dann noch UST-lich 3 (1b) gemacht, die Steuer gebucht, KST-lich nach 10 Nr. 2 nicht wieder hinzu mit RL-Angabe, die UST passiviert etc. etc. Zack – 5 Seiten nur für den Schreibtisch.

    Ähnliche 5 Seiten gab es dann plötzlich zu jedem klein aussehendem Sachverhalt – Boa war ich froh dass ich das noch alles gesehen hatte….

    Leute, das war echt fies – aber nun haben wir es.

  21. TEIL 3: Kapitalgesellschaft

    1.) 7%/19% auf alk. Getränke

    Feststellung alk. Getränke unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Anl 2 USTG nicht dem ermäßigten Steuersatz. Also Regelsatz 19 %.

    Bisher deklariert mit 7 %. Vereinnahmter Betrag 150 TEUR brutto

    Berechnung: 150.000 / 107 * 100 zu 150.000 / 119 x 100
    Dadurch ein Mehr an USt und ein weniger an Umsatzerlösen (ca 14 TEUR habe ich im Kopf)

    Dadurch Einbuchung USt Vblk ggü. FA.

    2.) DrohverlustRS

    Allg. Ausführungen zur HB/STB: 246,249,253/5 abs. 1/4a (Ansatzgebot HB und Verbot STB)
    Lt. Steuern: 274 abs. 1 s. 2 HGB, Wahlrecht/ STB Verbot w/ kein WG

    Anpassung RS und lat. Steuern in 2017. Mehr war nicht mE.

    3.) Erwerb eigener Anteile

    Fall von 272 Abs. 1a HGB

    Preis 150 TEUR.

    Offene Absetzung, soweit Nennkapital betroffen (hier 100 TEUR) –> S.2
    Rest Verrechnung mit frei verfügbaren RL (Hier 50 TEUR) –> S.2
    Nebenkosten ausnahmsweise keine ANK, sondern Aufwand –> S.3
    M.E VSt-Abzug NK Ja, Rückgabe Anteile gegen Geld kein Leistungsaustausch, da kein Unternehmer der Veräußerer. Also kein 4 Nr. 8f UStG. Entscheidend Gesamtumsatz. Der war positiv also VSt-Abzug

    Insoweit folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Also Gleichklang HB/STB

    4.) Schenkung Tochter

    Zunächst allg. Ausführungen zum VG/WG

    AfA 2017 berechnen und buchen. Ausscheiden aus BV zu Aufwand aus Abgang AV

    Feststellung VGA: Berechnung mit 4.760 € gemeiner Wert

    Lt. SV hat Gesellschaft Anspruch auf Steuer bei VGA. Also Einbuchung einer Ford ggü. Geser. Gleichzeitig VblK. ggü. FA wegen Zahlung Kapst.

    5.) Berechnung JÜ HB/STB

    Berechnung JÜ HB/STB; Ermittlung zve und steuern. Ausführungen zu Steuerrückstellungen und einbuchen.

    ENDE

  22. ARAP USt wäre meiner Meinung nach bei geleisteten Anzahlungen, bei erhaltenen Anzahlungen nicht. Ist-Versteuerung von Anzahlungen, gezahlt 28.12., daher Vbl. USt. UE mangels Realisierung als erhaltene Anzahlung passiviert.

  23. @Maik waren die Fertigungseinzelkosten nicht einfach die Lohnkosten, über den Fertigungsgemeinkosten? Dazu stand doch drin, dass diese Kalkulation so nicht zu beanstanden wäre…meine ich…Eine solche Kalkulation ohne Fertigungseinzelkosten wäre ja nicht so sinnvoll.

  24. Sehe ich genauso wie „Bilanz“. Die Fertigungseinzelkosten standen direkt über den Fertigungsgemeinkosten. Auch der Prozentsatz von 150 passte genau.

    @Maik: Da hast du ggf Probleme gesucht, die es gar nicht gab 😉

  25. Passen meine obigen Ausführungen in etwa? was habe ich übersehen?

    Vielen lieben Dank für Euer freundliches Feedback!

  26. Fehler haben wir vermutlich alle gemacht ! Ich habe die afa berichtigt weil die schon für 1 Jahr berücksichtigt wurde habe dann auf ein halbes berichtigt und das Kapital in Höhe 1/3 auf C noch angepasst ! Sodass ich irgendwie ich meine 17.500 € hinzu rechnen musste und irgendwie ich meine auf 162.500€ Abfindungsanspruch kam (120.000 Kapital + 20000 stille Reserve + 5.000 Schadensersatz und die 17.500€) in der sonderbilanz hatte ich kein Kapital weil Entnahme ! Aber ob es immer so stimmt ! Ich hatte da zu Beginn völlig falsch angefangen und musste von vorn anfangen !

    Einer sagte hier ja die OHG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr darüber habe ich ehrlich gesagt gar nicht nach gedacht !

    Ansonsten überall Kleinigkeiten falsch gehabt ! Teilwert im Teil 1 sv 2 nicht richtig ermittelt (afa für ein Jahr nicht abgezogen somit keine tw afa gehabt weil über buchwert) ich bin gespannt wie es korrigiert wird !

    Am 1. Tag in UST einen Kleinunternehmer gehabt und mich völlig fertig gemacht ab dem KFZ Kauf da machte es keinen Sinn mehr aber es war zu spät !

    Tag 2 – Teil 1 – sv 2 keine Ahnung gehabt und irgendwas gemacht war sicher falsch sv1 sicher auch nicht 100% und sv 3 Völlig rum geeiert am Ende sicher richtig gelöst aber zu wenig geschrieben !

    Ich kann es nicht einschätzen

  27. @ Prüfling2018

    Vielen Dank für deine Mühe!

    Meiner Meinung passt das alles ganz gut. Ich habe das zum Großteil genauso gelöst wie du.

  28. Mhm…bei der Gutachtertätigkeit habe ich eine unfertige Leistung draus gemacht + zzgl BV, analog H 6.4 Tätigkeitsvergütung für Herstellung von Gebäuden EStH (oder so), aber den Umsatzerlös des Gutachtens der OHG nicht erfasst, da Leistung noch nicht erbracht (= m.M.n. erst mit Übersendung des Gutachtens – aber das hab ich nur geraten). Das war vielleicht etwas sehr exotisch gedacht…

  29. @Prüfling:

    Bis auf due USt rechtliche Würdigung der Rückgabe der Anteile habe uch alles exakt wie Du. Erschreckend gut 🙂

    Was meinst Du, wieviele Punkte dieser Teil gebracht hat?

    Ich denke, die Aufteilung war ziemilch gleich. Vllt. 33 Teil I, 34 Teil II, 33 Teil III?

    Beim Teil I und II habe ich teilweise andere Ansätze als Du. siehe meine Beiträge von gestern. Deine finde ich aber schlüssiger.

  30. Mal was ganz exotisches:

    Die Zahlung von B habe ich als (verdeckte) Einlage bezeichnet, welche auf dem Kapitalkonto II hätte verbucht werden müssen. Habe da an Urteile vom BFH gedacht, die aus 2015/2016 sind. Das Geld wäre somit nicht weg, es würde kein Darlehen darstellen und er könnte es irgendwann „zurückfordern“….das Gutachten war für mich auch Betriebsausgabe und dazu eine SBE. Der Part in 2018 stellt für mich ein schwebendes Geschäft dar. Abschließend habe ich noch KST und Gewst-Rückstellungen gebildet mit jeweils den 15 %. Definitiv mit falschen Zahlen…aber das interessiert ja eh keinen 😉

  31. @Prüfling2018
    Das handelsrechtliche Eigenkapital sollte man am Ende noch berechnen beim dritten Teil. Ansonsten hast du glaub ich die Aufgabe gut zusammengefasst.
    Also Eigenkapital am 31.12.17=
    Gezeichnet (100 weniger wg Kapitalherabsetzung durch Erwerb eigener Anteile)
    Eigene Anteile (100)
    Rücklagen (50 weniger wg Differenz 272 (1a) S.2)
    usw.

  32. GEWST TAG 2 DIE ABRECHNUNG

    2016

    Allg, Ausührungen zur Steuerpflicht (2 abs. 1 gewstg).

    Feststellung Verlust bei 130 TEUR. Aufteilung im Verhältnis der Beteiligung 60/40. SBV bleibt nach GewStR außer Betracht. 52 GmBH und 78 OHG.

    2017

    a.) Veräußerung GmbH ihres OHG Anteils und damit mittelbar KG-Anteil

    Veräußerung ist auf der Ebene der OHG zu erfassen. Bleibt bei der KG daher zu Recht außer Betracht.

    Kein Verlustuntergang nach § 10a GewStG bei der KG. Voraussetzung für Anwendung 10a S. 10 GewStG ist zunächst ein 8c KStG, der dann auf die Mitunternehmerschaft übergreifen kann. Hier wurde kein GmbH Anteil veräußert. Die GmbH veräußert einen Anteil an der OHG und mittelbar an der KG. Daher werden weder unmittelbar noch mittelbar Anteile an einer KapGesellschaft veräußert.
    Nach R 10a.3 Abs. 3 Nr. 8 GewStR ergibt sich deshalb, dass eine Veräußerung eines Anteils an der Obergesellschaft (hier OHG) keine Auswirkung auf den Verlust bei der Untergesellschaft hat (hier KG), denn der Gesellschafter der Untergesellschaft ist nach wie vor die Obergesellschaft (OHG). Verlust bleibt also erhalten.

    b.) Veräußerung S-GmbH (Kommanditist bei der KG) an die Astra GmbH

    Es werden 10 % verkauft. Dies führt hier zum anteiligen Verlustuntergang gem. §10a GewStG bei der KG. Wegfall der Mitunternehmeridentität. Die Astra GmbH wird Mitunernehmerin bei der KG. Die S-GmbH reduziert ihren Anteil. Dies ergibt sich aus R 10a.3 Abs. 3 Nr. 3 GewStR.

    Anteil GmbH am Verlust 52 TEUR. Übertrag 10 % von seinen 40 %. Untergang also 13 TEUR (1/4). Rest (39 TEUR) bleibt bestehen.

    c.) Verteilung Gewinn 2017

    Gesamtgewinn KG bei 150 TEUR (ich hoffe der Betrag hab ich noch richtig im Kopf)
    Anteil Astra GmbH 10 TEUR (Kein Verlustabzug)
    Anteil S-GmbH: 80 TEUR ./. 52 TEUR + 13 TEUR = 41 TEUR
    OHG: 60 TEUR ./. 60 TEUR (Rest 18 TEUR vortragsfähig) = 0 EUR

    Also 10 + 41 = 51 TEUR
    abzgl. FB 24,5
    x 3,5 = Messbetrag

    10a GewStG: 18 TEUR (Betrag nur OHG zuzurechnen)

    Wer hat noch die gleiche Struktur?

  33. TEIL 2 ZUR GEWST

    Ist die GmbH GewStpflichtig

    Ja, Kraft Gestz gem. 2 Abs. 2 GewStG wenn auch nur verwaltend.

    GewStMB
    2016: Auf die GmbH entfällt ein Verlust von 52 TEUR
    Es gilt 8 Nr. 8 GewStG. Also keine Einbeziehung
    2017: Auf die GmbH entfällt ein Gewinn von 80 TEUR
    Es gilt 9 Nr. 2 GewStG. Also keine Einbeziehung

  34. @ Vetsager Nr. 2:

    Ich gehe davon aus, dass die Teile in etwa gleich gewichtet sind (je ca. 33 pkte).

    VG

  35. @BFHler
    Habe das genau so wie du behandelt mit dem Kapitalkonto II.
    Es handelt sich m.E. um eine Einlage und um keinen entgeltlichen Vorgang.

    Wie habt ihr SV 2 an Tag 3 behandelt bzgl. der Behandlung ggü. dem Landgericht?
    Habt ihr eine Förderung eingestellt?

    Viele Grüße

  36. Ich hab die Gutachterleistung als Handelsware klassifiziert, da es ja in 2018 weiterverkauft werden soll und somit kein Aufwand darstellen kann.

    Umsatzrealisierung und Forderung entsteht erst in 2018 da dort das Gutachten übergeben wird und somit der Gefahrenübergang erfolgt

  37. @BFHler:
    ich habe das auch so gemacht…da er kein Darlehen wollte, ging es mMn (auch ohne Kenntnis des Urteils) gar nicht anders. Ich habe dann noch mit abgekürzten Zahlungsweg argumentiert, aber keine BA, sondern nur SBE + Tilgung Verb ggü C gemacht.

    Ggü dem Landgericht habe ich keine Forderung eingestellt, da mEn Leistungsausführung erst mit Übergabe des Gutachtens, denn die Erstellung eines Gutachtens setzt auch die Aushändigung desselbigen zur Leistungserbringung voraus.
    Dafür aber unfertige Leistung von B + Bestandsveränderung, im nächsten Jahr dann als bezogene Leistung als Aufwand…in den Richtlinien steht irgendwo was, dass der Arbeitslohn eines Gesellschafters der PersG bei Herstellung von Gebäuden HK/Betriebsausgabe sind – ich habe das analog gesehen, nur eben bei einer Dienstleistung.

  38. @ …
    Ja völlig korrekt das Kapital sollte noch dargestellt werden!
    Stammkapital musste um die offene Absetzung (100TEUR) reduziert werden
    Frei verrechenbare Rücklagen wurde gemindert (50TEUR).
    Gewinnvortrag typischerweise erhöht um den JÜ aus dem Vorjahr
    Schließlich der JÜ 2017 erhöht das Kapital 2017

  39. Ich habe auch die 30.000 bei B auf das Kap Konto II gepackt als Einlage. Gleichzeitig bei C eine Entnahme iHv 30.000 auf dem Kap Konto II, wodurch das negativ wurde. Nach Anwendung von 16 (4) blieb bei mir auch nichts mehr über.

  40. Der Gutacher-Auftrag – ein Werkvertrag – erfordert die Fertigstellung
    und Abnahme, erst dann erfolgt der Anspruch auf die Bezahlung
    (§ 632 BGB) oder Vergütung.
    Bei fehlerhafter Ausführung muss nachgebessert werden
    (§ 633 BGB), erst dann ergibt sich ein »Vergütungsanspruch«.

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