Es ist geschafft!

Die dritte Klausur ist geschrieben. Über das Wochenende heißt es Familienzeit genießen, es geht in den Freizeitpark. Ich bin gerade einfach nur erleichtert und erschöpft. Erholt euch gut!

92 Gedanken zu „Es ist geschafft!

  1. Aaaaaaainfach gewesen !!!
    Wäre nicht der Druck dass das nun eine 3,5 werden muss um am Leben zu bleiben…
    Leudde: Hoch die Hände – Wochenende!

  2. Herzlichen Glückwunsch allen, die die letzten drei Tage überstanden haben! Und vielen Dank an die, die uns mit regelmäßigen Blogbeiträgen auf dem Laufenden hielten.

  3. Hab für heute ein durchwachsenes Gefühl…fand ich dich die Klausur letztes Jahr deutlich leichter. Über alle 3 Tage würde ich sagen war es „normal“ schwer.

  4. Hallo an alle StB-Prüflinge!
    Ich denke Ihr seid erst einmal froh, die 3 Prüfungstage und die anstrengende Vorbereitungszeit hinter Euch zu haben. Ich wünsch Euch Allen beste Erfolge!!!
    Ich verfolge schon seit ca. 2 Jahren den Blog. Da seit einigen Jahren die Prüfungsaufgaben nicht mehr veröffentlicht werden, finde ich es eine gute Möglichkeit sich hier über die Prüfungsthemen auszutauschen. So bekommt wenigstens mit, welche Themen dran waren.
    Ich denke auch darüber nach, nach dem Steuerfachwirt vielleicht auch den Steuerberater zu machen.
    Ist jemand dieses Jahr aus Sachsen dabei? Wie sind eure Erfahrungen mit den Vorbreitungsanbietern; welche sind zu empfehlen und kommen am ehesten an die Prüfungsrealität heran? Wo werden die Prüfungen in Sachsen geschrieben? Wäre schön, hier eine Rückmeldung zu bekommen. LG 🙂

  5. So es ist geschafft, Zusammenfassung der drei Tage aus meiner Sicht (und bitte keine Beschimpfungen oder ähnliches):

    Insgesamt Machbar und Fair. Wenn ich mir die VJ insb. 2015 und 2016 anschaue eine faire Sache.

    Klar es gibt immer was zu beschweren: zu viel Ust, zu wenig Ust, zu viel KSt, keine Organschaft, zu komplizierte Organschaft etc. aber objektiv betrachtet war das machbar und wieder ähnlich wie 2017 eine insgesamt faire Klausur

  6. Lasst Euch feiern, Ihr Helden, die Ihr diese – nun ja – etwas abseitige Prüfung hinter Euch gebracht habt. Ärgert Euch nicht über Trolle, die hier alles besser wissen – Ihr habt drei schwierige Klausuren hinter Euch und könnt zurecht stolz sein!

  7. Also ich muss sagen, dass ich sehr verunsichert war bei SV2. Fand das alles so schwammig gestellt und hatte auch gemerkt, dass ich Zeit über haben werde. Also Probleme gesucht, verunsichert gewesen und vermutlich deswegen dumme Fehler gemacht. Ich fand die nicht so toll. Hätte mir da lieber ne Umwandlung, Kapitalanpassung o.Ä. Gewünscht. Aber denke die Klausur heute war halt Geschmackssache.

  8. SV 1
    Aktivierung der halbfertigen Arbeiten. ME keine Abweichung Handels und Steuerbilanz.
    Passivierung der erhaltenen Anzahlungen und Umsatzsteuer. Bei diesem Punkt lässt sich drüber streiten ob für die Umsatzsteuer ein Arap zu bilden oder Man lässt es bei Steuerbilanz gleich Handelsbilanz.

    Aktivierung der Software als immaterielles Wirtschaftsgut inklusive Anschaffungsnebenkosten und Abschreibung über vier Jahre. M.E keine Teilwert Afa, Da zum 31. Dezember der Buchwert kleiner ist als der Kaufpreis.

    Spiele Bildmethode Ansatz in der Handelsbilanzteilwert Abschreibung rückgängig machen und in der Steuerbilanz Ansatz mit dem Kapitalkonto.

    SV2

    Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters. M.E teilweise unverständlich gestellte Aufgabe, da man nicht genau wusste was wie bereits gebucht wurde Bzw. die Restnutzungsdauer der BGA zu bestimmen war knifflig.

    Danach kamen M. E. Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters aus dem Gutachten. Keine Aktivierung der Forderung gegenüber FG da erst in 2018 realisiert.

    Danach Korrektur der Pauschalwertberichtigung der Forderungen Abschreibung auf den Nettowert der Forderung nicht den brutto wert.

    3 SV
    Rückstellung für Umsatzsteuerverbindlichkeiten

    Anpassung der Drohverlustrückstellung unter latenten Steuern zum 31.12.2017

    Eigene Anteile nach 272 HGB

    VGA des Schreibtisches an Gesellschafter.

    Hab ich was übersehen? 🙂

  9. Hau mich mit der Kette. Punktlandung, nach einer perfekten Vorbereitung.

    Ich kann mein Glück noch gar nicht fassen.

    Euch allen wünsche ich ein schönes und erholsames Wochenende.

  10. @adam 1234
    Gebe dir vollkommen recht! Habe die Sachverhalte mehrmals durchgelesen ob ich nicht irgendwo was überlesen habe und dann nochmal gecheck ob ich alle Seiten von der Angabe habe!
    SV 2 war total schwammig, in der Vorbereitung mehrmals Austritt mit Anwachsung gemacht aber der Fall war irgendwie seltsam!
    Ansonsten bin ich auch nir am überlegen was ich vergessen haben weil das kannst ja nicht gewesen sein!

  11. @AAA ja also das mit der Restnutzungsdauer war ja so ne Sache. Ich hätte ja ganz gerne gewusst, wann genau die BGA angeschafft wurde; die Aussage „vor fünf Jahren“ fand ich schon mal auslegungsbedürftig. Fünf Jahre vor dem 30.6.17 oder 1.1.17 oder 31.12.17. ich hab auf den 30.6.2017 abgestellt, mE ist das aber schlicht weg zu unkonkret gewesen, das geht mE absolut nicht an (falls ihr das anders seht, natürlich gerne). Und dann die Abschreibungen 105.000. waren die denn für s ganze Jahr gebucht oder für s halbe oder wie oder was. Nun ja. Wie gesagt, schwammig trifft es gut

  12. Was war das mit der Einlage von 30.000€ die er evtl mal wieder zurück haben will aber kein Darlehen und bla bla?

  13. Herzlichen Glückwunsche an alle. Es ist endlich vorbei und jetzt drücke ich euch die Daumen, dass Ihr die schriftliche Prüfungen bestanden habt und zur mündlichen eingeladen werdet. Gute Nerven und Durchhaltevermögen für die nächsten Monate, dies ist echt nicht einfach, besonders wenn man sehr lange auf sein Ergebnis warten muss, so wie die aus Rheinland-Pfalz.

  14. Ging mir ganz ähnlich mit SV 2. Kam am Ende nach mehrfachem nachrechnen auf RestND von 3 1/3 Jahren, was mir etwas seltsam erschien. Hab es dann stehen gelassen um keine Zeit zu verschwenden.

    Aus dem Schreibtisch in sv 3 konnte man soviel rausholen, das war schon erschreckend. Ich glaub der hatte allein fünf Seiten bei mir.

    Insgesamt war es deutlich fairer als gestern. Gut zu holende Fussgängerpunkte, leider hat mir der ausscheidende Gesellschafter recht viele Probleme bereitet. Aber das ging wohl den meisten so.

  15. Herzlichen Glückwunsch an alle. Das sind wohl die Nachwirkungen des schweren Jahres 2016/17. Es wurde ja auch diskutiert im Nachgang in den Gremien. Damit wird der statische Ausreißer korrigiert, denn neue Steuerberater braucht das Land!

  16. Ich habe bei Teil 3 SV1 keine Rückstellung sondern eine Verbindlichkeit gebucht.
    Die USt-Verbindlichkeit war ja schon fällig und der Höhe nach bekannt. 18.000 glaub ich!?

  17. Ich fand die Bilanzklausur fair ! Natürlich mit der guten Vorbereitung aber man könnte die Aufgaben gut lösen ! Vielen Dank dafür an den Klausursteller! Am dritten Tag ist man grundsätzlich nicht mehr im der Lage viel zu komplexe Sachverhalte zu lösen ! Tag 2 war meiner Meinung wieder weniger schön ! Tag 1 war zeitlich nicht machbar ! Ich wünsche allen trotzdem erstmal ein wenig Erholung und natürlich positive Ergebnisse !!!! Wir haben es geschafft und es bleibt nur abzuwarten und hoffen, dass es gereicht hat !

  18. Ich fand das war nicht gut, man bereitet sich vor auf Umw und komplizierte ErgBil und dann kommt sowas dran… und bei SV 2 war völlig unklar, was die richtigen BW/AfA BemGr war, da der Aufgabenersteller nur schwammig formuliert hat.

  19. @AAS: Der Buchwert war kleiner als der Kaufpreis? Hm, bei mir gab es eine TW-Abschreibung um 5000 Euro, weil aufgrund des technischen Fortschritts eine dauernde Wertminderung vorlag auf 100.000 Euro von 105.000 Euro, wenn ich mich nicht täusche. Habe das dann wohl falsch gesehen. Dachte samt Nebenkosten 140.000 Euro und das über 4 Jahre. Kam ich auf 105.000 Euro Ende Dezember.

  20. Es war heute eine komische Klausur ich hab in Sachverhalt 2 das Kapital aus der Bilanz berichtigt weil die Afa nicht stimmte ! Wie war das mit den 30.000€ bei b zu lösen ?

  21. Die Nebenkosten von der Errichtung zählten zu den Wiederbeschaffungskosten somit haben die Wiederbeschaffungskosten 120.000€ (100000 + 20000) betragen und der tw wert war höher als der rbw von 105.000€

  22. M.E. musste man bei der Software auf 75.000,- € abschreiben, da der Preis von 100.000,- € für eine neue Software war. Die des Mandanten war aber 1 Jahr alt, daher war ein Vergleich mit einer 1 Jahr alten Software vorzunehmen.

  23. @S. Deck: Ist das nicht nur bei ERP-Software der Fall? Und das war es hier ja nicht. Bin mir da aber nicht sicher gewesen.

  24. Merke gerade: man hätte wohl die Kosten der Installation in Höhe von 20.000,- € zu den 100.000,- € hinzurechnen müssen und dann über 1 Jahr abschreiben und dann vergleichen.

  25. Zur Software: Die 100 t€ waren für die alte Version des K. Die neue Version hatte keinen Preis angegeben, insofern mMn Lsg wie oben von Hj… .

  26. Teil I

    SV: Einzelunternehmer CK; Gewinnermittlung 5 (1) EStG; entwickelt und vertreibt Sicherheitssysteme und Alarmanlagen.

    Aufgabe: Handels- und steuerrechtliche Würdigung der Tz. 1-3. Korrekturbuchungen in der Handels- und Steuerbilanz. Ermittlung des handels- und steuerrechtlichen Gewinns zum 31.12.2017.
    Hinweise: Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HB, nur StB. USt nach vereinbarten Umsätzen. 7g nicht erfüllt. Handelsrecht hohes EK ,1. Priorität; StB geringer Gewinn, 2. Priorität.

    TZ. 1: CK bekommt den Auftrag eine Alarmanlage zu entwickeln. Zum 31.12.2017 zum Teil entwickelt. Er erhält im Dez. vom Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von TEUR 300 zzgl. USt.
    Anzahlung anhand der bis dahin angefallenen HK: Darin enthalten auch kalk. U.Lohn sowie Vertriebskosten und Allg. Verwaltungskosten.
    – Führte bei mir zur Aktivierung der „Anlage im Bau“ mit Bewertung i.H.d. Wertobergrenze inkl. Verw.Aufwand. Auch in der StB, aufgrund der Priorität oben.
    – Passivierung einer VLBK: Erhaltene Anzahlung.

    TZ. 2: Beteiligung an einer OHG (30%); OHG hat abw. Wj. Wirtschaftliche Verflechtung besteht. In 2016/2017 hat CK einen Verlustanteil (HB: -18.000; StB: -16.500) CK schreibt seine Beteiligung in der HB und StB im EU ab. Für das WJ 2017/2018 erzielt die OHG üppigen Gewinn.
    – Problematik m.E.:
    1. Kein WG in der StB, da Spiegelbildmethode;
    2. Außerplanm. Abschr. In der HB zulässig, da nach 253 (3) S. 6 Wahlrecht, jedoch keine dauernde Wertminderung für strenges Niederstwertprinzip. Da hohes Kapital gewünscht, außerplanmäßige Abschr. wieder erfolgswirksam rückgängig machen;
    3. In der StB Konten fortentwickeln und im EU ansetzen.

    TZ. 3: Erwerb Antivirusprogramm; Software TEUR 120; Implementierungskosten TEUR 20. Beides hat CK vollumfänglich als Aufwand gebucht. Bereits im Dez.17 fällt der Preis für eine derartige Software nachhaltig auf TEUR 100.
    – Aktivierung IMM WG des AV, da entgeltlich erworben; Abschreibung über 4 Jahre; Problematik: Außerplanmäßige Abschr. in der HB; Ist dauernde Wertminderung in der StB gegeben? Ich habe mit dem TW Erlass gearbeitet und die dauernde Wertminderung in der StB verneint. Ich glaub TZ. 16 oder 18 war es. Daher Abweichung bei mir StB-HB: TEUR 5.

  27. Also noch einmal zum Verständnis:

    Software Anschaffung 120.000,- € zzgl. Installation durch Fremdfirma 20.000,- €
    = 140.000,- € abzgl. Abschreibung 1/4 35.000,- € = 105.000,- €

    Die gleiche Software wird nun zum 31.12.2017 für 100.000,- € angeboten (im „Neuzustand“), weil eine neue verbesserte Version auf dem Markt ist. 100.000 € für die Altversion.

    Tz 6 Erlass dauerhafte Wertminderung, da technischer Fortschritt

    Wert jedoch: 100.000,- € (Neupreis) + Installation 20.000,- € abgzl. 1 Jahr Abschreibung 1/4 = 90.000,- €

    Abschreibung daher auf 90.000,- €

    So korrekt?

  28. Auch auf die Gefahr, dass ich mich als ganz unwissend blamiere; Sv1 Tv. 1: Anlagen im Bau heißt AV.
    Aber es war zur Veräußerung bestimmt; habe deswegen gesagt UV also unfertige Erzeugnisse. Gedanken dazu?

  29. Grundsätzlich ja,

    Aber für die neue Version wäre auch die Implemwntierung in Höhe von 20.000 eur angefallen, deshalb ist der Buchwert unter dem Wiederkaufswert -> keine aussaeplanmäßige AfA

  30. Teil II

    ABC OHG. Gegenstand: GaLa-Bau. Jeder zu 1/3 beteiligt. C ist lästiger Gesellschafter. C Soll eine Abfindung erhalten. Wir als StB sollen die Abfindung herleiten. Ansonsten zu den allgemeinen Hinweisen das Übliche. Keine Angaben zum Wj.
    Aufgabenstellung: Beurteilung der Tz. 1-4 für die OHG, aber auch für ihre G’ter A, B, C aus handelsrechtlicher, aber auch steuerrechtlicher Sicht. (m.E. auch ertragsteuerlich, insbesondere bzgl. C: 16 EStG und B: 15 EStG SBE)
    Hinweise: Die Üblichen wie oben: Besonders geführte BK usw. KK I für Stammeinlage je TEUR 100; KK II für laufende Gewinne und Verluste.

    Tz. 1
    C baut Mist. OHG erleidet einen Verlust von TEUR 15. A, B bestehen auf Schadenersatz für die OHG in Höhe von TEUR 15. Schlichter von der IHK wird eingeschaltet. C läuft zum RA. Er empfiehlt ihm die TEUR 15 an die OHG zu leisten. Der Schlichter ist kostenlos. RA Kosten entstehen dem C in Höhe von, ich glaube, 1.190 EUR inkl. USt.
    C zahlt auf das Bankkonto der OHG TEUR 15. OHG bucht:
    Bank TEUR 15 an KK II C TEUR 15
    Alles unterjährig in 2017 passiert.
    – Problematik m.E.:
    1. Falsche Buchung, da der SV nicht nur den Gewinn des C erhöht, sondern den Gewinn von A und B auch. Daher Korrekturbuchung um je TEUR 5 auf das KK II des A und B gegen KK II des C. Hat m.E. dann später auch Auswirkung für die Bestimmung der Abfindungshöhe;
    2. Fraglich, ob C als Unternehmer einzustufen ist, wg. VSt Abzug aus der Rechnung des RA, habe ich mit A 2.3 (3) UStAE verneint, da bloßes Halten von Ges.Anteilen. Habe geschrieben, nur meine Meinung, dass er den Betrag als WK in seiner ESt-Erklärung abziehen kann.

    Tz. 2 Abfindung an C
    Tz. 2.1. Vorableistung: Um C zu beruhigen und damit er mit dem Austritt einverstanden ist verspricht die OHG an C sofort TEUR 30 zu zahlen. Rest später. Da OHG jedoch keine flüssige Mittel hat, zahlt B an C TEUR 30. OHG richtet für B einen gesondert geführten Buchungskreis und bucht darin für B den Betrag ein gegen Kapital. Daher hat die OHG keine Konsequenzen in der GHB vorgenommen.

    – M.E., trotz der Aussage von B, dass es sich um kein Darlehen handelt, SBV des B in der OHG; in der Sonderbilanz aufzunehmen; Gleichzeitig eine VBLK bei der OHG zu buchen. Bin mir aber überhaupt nicht sicher. Vor allem, da keine zivilrechtliche Vereinbarung, insbesondere über die Laufzeit und Rückzahlung/ Verzinsung, getroffen wurde.
    Tz. 2.2: Hier war eine vorläufige Bilanz zum 30.06.2017 erstellt worden und eine Vereinbarung mit einer Zuzahlung von TEUR 10. Es befanden sich lediglich stille Reserven in den BGA in Höhe von insgesamt TEUR 60. Diese BGA wurden vor 5 Jahren für TEUR 525 (!kein Datum genannt! Daher m.E. zum 30.06.2012) angeschafft. Die OHG hat bislang im Gj. TEUR 105 Abschreibung vorgenommen. Kein GuF vorhanden.
    – M.E. lies sich heiraus Rückschlüsse ziehen, da in der Aufgabenstellung keinerlei Angaben zum Wj. Gemacht wurden, dass die OHG ein abweichendes Wj. nämlich 01.07. – 30.06. hat. Bei mir mit der Konsequenz, dass der Restbuchwert 0 betrug. A und B müssen die stillen Reserven dann in der GHB in Höhe von TEUR 20 (Anteil C) aufdecken und fortentwickeln.
    – Bei mir kam als Abfindungszahlung aufgrund der Anpassung im Tz. 1 TEUR 140 raus; Restzahlung also nach Erhalt von TEUR 30 von B: TEUR 110. (= VBLK bei der OHG als Abfindungszahlung an C gegen seine Kapitalkonten I, II auszubuchen)
    – TEUR 10 bei der OHG habe ich als Aufwand verbucht, da „Loswerden“ eines lästigen Gters.
    – Beurteilung C: 16er Einkünfte, da 60. Jahre alt Freibetrag zu gewähren, so dass sich im Endeffekt ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn von EUR 0 ergab bei mir.

    Tz. 3: OHG soll in einem Rechtsstreit ein Gutachten erstellen. Der Mitarbeiter der OHG fällt aus. B wird das Gutachten erstellen, vereinbart aber mit der OHG eine Sonderzahlung. Die OHG bekommt von B im Dez 17 noch eine Rechnung ohne USt-Ausweis (Hinweis richtigerweise lt. Aufgabenstellung Kleinunternehmer). OHG überweist das Geld an B. Bucht allerdings:
    Entnahme an Bank
    Dem Auftraggeber sendet die OHG das Gutachten erst im Jan. 18 zu und fügt die Rechnung bei.
    – Problematik m.E.: 1. Keine Entnahme, sonder ganz normale BA in der OHG nach 4 (4) EStG; Buchung der Entnahme gegen Aufwand. Beim B führte dies bei mir zu SBE i.S.v. 15 (1) Nr. 2 EStG. Hinweis, dass im Rahmen der einh.ges. Feststellung zu erklären. 2. Realisationsprinzip aus der Leistung an dem Auftraggeber. Da erst im Jan. vor allem das Gutachten erst zugesandt, dann erst als Erlös zu buchen etc. Mehr fiel mir zu dieser Tz. nicht ein.

    Tz. 4: Pauschalwertberichtigung von Forderungen; sehr klein die Tz. Ich habe da nicht die großen Probleme entdeckt; auf Bruttobetrag wertberichtigt etc.; musste auf Nettowert hergeleitet werden. Steuerrechtliche Würdigung usw.

  31. Hat jemand bei der OHG für die verbleibenden GSter nen 24 umwstg wg Anwachsung gemacht?
    Fand das heute sehr schwammig.

  32. @KK: Ich habe da kein 24 UmwStG gesehen. Die OHG bleibt m.E. beim Ausscheiden eines Gters auch steuerrechtlich, anders bei der Aufnahme eines neuen Gters, bestehen.

  33. @V nr2
    01.47 umwstae letzter spiegelstrich glaube ich, da stand anwachsung und 738bgb spricht auch davon. hmm

  34. Wegen restnutzungsdauer bga. Angegeben war in der Zwischenbilanz ein Buchwert von 210.000. Euro. Bei 105000 jährlicher AfA ergibt das genau 2 Jahre restnutzungsdauer.

  35. Einfache anwachsung ist kein 24 umwstg. 24 umwstg gilt mE nur bei einer erweiterten anwachsung

  36. Bei welcher Überschusseinkunfsart sollen die RA-Kosten denn WK sein? SBA sind das.

    Dauerhafte Wertminderung in der Handelsbilanz: Nur wenn der niedrigere Wert über die Hälfte der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird. (Hier nicht der Fall.)

    Der Schadensersatz muss das Ergebnis erhöhen und wird auf alle verteilt.

    Bei der OHG Beteiligung war sicher auch noch auf latente Steuern einzugehen. Und auf phasengleiche/-verschobene Gewinnvereinnahmung bei abweichendem Wirtschaftsjahr.

    Die Alarmanlage ist in den Vorräten auszuweisen als unfertig. Einbuchen über bestandsveränderung.

    Gutachten sind BA in GHB und unfertige Leistungen an Bestandserhöhung in gleicher Höhe. Bei Gesellschafter dann SBE würde ich auch meinen aber korrespondiert ja nicht… ich vermute dass sind erst im Folgejahr SBE.

    LG ein StB aus 2014

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