Frohe Ostern :-)

Hallo Zusammen!

Nun ist (leider) das letzte „Kammerfreie“ Wochenende bis August fast vorbei. Wir haben die Feiertage mit unseren Familien verbracht, ….das Steuerrecht musste sich ein bisschen hinten anstellen 🙂

Morgen wollen wir noch die Wilhelma in Stuttgart besuchen, da unsere große Tochter Ferien hat. Darauf freue ich mich schon sehr! Endlich ein Tag nur für die Kinder 🙂

Ab Mittwoch muss ich wieder voll durchstarten. Die Haasklausur ist glücklicherweise schon fertig, aber eine 4 Stunden Bilanzsteuerrechtklausur möchte noch gerne bearbeitet werden! Am 03. Mai steht die erste 6 Stunden Präsenzklausur in ESt und KöSt an. Schreibt schon jemand Präsenzklausuren? Wie geht’s euch dabei? Ich bin gespannt, ob ich überhaupt 6 Stunden am Stück zu sitzen kann ….:-)

11 Gedanken zu „Frohe Ostern :-)

  1. Ich habe mal eine Frage an die Runde, insb. diejenigen, die schon mal geschrieben haben: Bekommt man von der Steuerberaterkammer eine Art Anmeldebestätigung? Ich habe vor ca. 3 Wochen meine Anmeldung abgegeben und noch nichts zurückgehört. Weiß nicht, ob das normal ist. Die werden ja sicher derzeit überflutet mit Anmeldungen und von Rückfragen soll man lt. website absehen.

    @Melina: Ich habe bisher schon 5 Präsenzklausuren geschrieben, die letzte am Sonntag (Frohe Ostern ;-)) und ich hatte bisher keine Probleme die 6 Stunden „durchzusitzen“. Die Zeit vergeht wie im Flug. Ich muss nur noch trainieren schneller zu werden, zwischendurch hat man doch manchmal kleine Hänger.

    Viele Erfolg!

  2. Hi Susanne,

    das ist leider von Kammer zu Kammer unterschiedlich.

    Hier in Schleswig-Holstein erhält man einen Brief von der Kammer, dass man zugelassen ist.

    In Niedersachsen hört man z. B. nichts. Diejenigen, die ich aus Niedersachsen kenne, die haben den Antrag mit Rückschein abgeschickt. Damit sie einen Nachweis haben, dass der Antrag auch wirklich angekommen ist.

    @ Melina: Mit dem langen sitzen kenn ich das, aber nützt ja nichts 😉 Ich habe eher das Problem, dass mein Arm schmerzt. Im Eifer des Gefechts verkrampfe ich immer so. Das muss ich bis Oktober noch übern. Einen kleinen Trick habe ich da aber schon: Ich habe immer zwei Füller. Da wechsel ich zwischendrin immer mal wieder, damit der Arm eine andere Belastung hat.

  3. Hallo!
    in Baden-Württemberg bekommt man auch eine Zulassungsbestätigung (mit der netten Aufforderung, bitte zahlen sie bis spätestens.. :-))

    Danke Desi, für deinen Tipp: werde ich doch glatt nächste Woche ausprobieren 🙂

  4. Hi Susanne,

    bei uns in NRW erhält man auch ein Schreiben, dass man zugelassen ist. Im Dezember ging das noch recht zügig 🙂 Aber die meisten werden sich wohl jetzt erst im März/ April anmelden, wie man es so vernimmt.

    @Dési: Das mit dem Stift-Wechsel mache ich auch ab und an, wenn die Hand zu sehr angespannt ist. Ich hoffe, dass man die Gelenke bis Oktober entsprechend dran gewöhnen kann und auch 3 Tage hinter einander schafft. Das probiere ich dann aber erst in der Freistellungsphase aus…

  5. Hallo Desi!

    Es stimmt nicht, dass man in Niedersachsen nichts hört. Letztes Jahr hat es ca. 3 Wochen gedauert bis die Bestätigung über die Zulassung kam.

    Die endgültige Rückmeldung mit Prüfungsort, Hilfsmitteln, Hotelauswahl etc. kam dann Ende August per Einschreiben.

    Viele Grüße
    Timo

  6. Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage an die Steuer-Experten unter Euch.

    Bekanntlich sind Betriebsausgaben gem. § 4 Absatz 4 EStG definiert als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Mit dieser Definition wird allerdings noch nichts darüber ausgesagt, wie diese betrieblich veranlassten Aufwendungen zu bewerten sind.

    Daher meine Frage: Wie sind Betriebsausgaben zu bewerten?

    Meine Lösung wäre folgende. Im Einkommensteuerrecht ist kein Bewertungsmaßstab für Betriebsausgaben enthalten. Deshalb muss auf die Regelungen des allgemeinen Bewertungsrechts zurückgegriffen werden. Im allgemeinen Bewertungsrecht gilt als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert gem. § 9 BewG, sofern (und das ist ja hier der Fall) weder als besondere Bewertungsrecht noch die Einzelsteuergesetze einen anderen Bewertungsmaßstab vorsehen. Sind meine Überlegungen plausibel?

    Die gleichen Überlegungen gelten dann auch für die Betriebseinnahmen, bloß dass für diese keine explizite Legaldefinition existiert, sondern nur eine implizite über den Umkehrschluss des § 4 Absatz 4 EStG.

    Über Antworten und Einschätzungen würde ich mich freuen.

  7. Hallo Steuermann,

    bitte § 8 EStG nicht vergessen … „Einnahmen die nicht in Geld oder Geldeswert bestehen….“

    Grüße

  8. Hallo ich habe zu dem § 15 EStG eine Frage:

    Man kann Einkünfte aus Gewerbebetrieb als (1) Einzelunternehmer [§ 15 Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 15b Abs 2 EStG], als (2) Mitunternehmer [§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG], als (3) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung [§ 15 Abs 3 Nr 2 EStG] und als (4) Personengesselschaft [§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG iVm ggf § 15 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG] haben.

    Man prüft also die Tatbestände des § 15 Abs 2 nur bei § 15 Abs 1 Nr 1 EStG und bei § 15 Abs 3 Nr 1 1. Alt. EStG?!

    Grüße u Danke!

  9. Hallo Steuermann,

    könnte man glaube ich so sehen, dass die BA nach § 4 IV EStG grds. mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu bewerten wären. Jedoch müsste man da wieder an den Grundsatz denken „keine Buchung ohne Beleg“, so dass natürlich wieder nur mit dem Wert bewertet werden kann, der auch in dem Beleg enthalten ist. Und dies könnte dann natürlich vom gemeinen Wert abweichen. Also die BA „von sich aus“ mit dem gemeinen Wert ansetzen wäre demnach nicht möglich, dies würde den GoB widersprechen.

    Und zu Sandra möchte ich kurz schreiben: § 8 EStG ist nicht die Definition für Betriebseinnahmen, sondern nur für Einnahmen, sprich § 8 EStG gilt nicht für Gewinneinkünfte. Die Definition für BE ist § 4 IV EStG im Umkehrschluss, da hat der Steuermann schon Recht :-).

    Liebe Grüße
    Maren.

  10. Grüß Dich Maren,

    der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg!“ besagt, dass der Steuerpflichtige die Buchungen in seiner Buchführung glaubhaft nachweisen können muss. Meiner Ansicht nach ist mit dem Begriff „Beleg“ nicht unbedingt ein physisch greifbares Dokument gemeint, sondern allgemein ein Nachweis, mit dem glaubhaft gemacht (also belegt) werden kann, dass ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt stattgefunden hat. Der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg!“ regelt daher, wie eine Buchführung beschaffen sein muss, damit ein Sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen kann (§ 145 Absatz 1 Satz 1 AO). Er regelt jedoch meiner Ansicht nach nicht, mit welchem Bewertungsmaßstab Betriebsausgaben zu bewerten sind. Denn: Kann der Stpfl. bestimmte Betriebsausgaben nicht glaubhaft nachweisen (d.h. belegen), hat dies zur Folge, dass sie steuerlich nicht anerkannt werden. Trotz allem wären sie mit dem gemeinen Wert gem. § 9 BewG anzusetzen gewesen, wenn sie denn hätten glaubhaft nachgewiesen werden können.

    In der Zwischenzeit habe ich noch ein weiteres Beispiel für ein Bewertungsobjekt gefunden, für das kein besonderer Bewertungsmaßstab existiert, nämlich die Gesamtaufwendungen des Leistungsempfängers gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 UStG. Bekanntlich wird das Entgelt in § 10 Absatz 1 Satz 2 UStG als Differenz zwischen den Gesamtaufwendungen des Leistungsempfängers und der darin enthaltenen Umsatzsteuer definiert. Ich denke, mir geht es in dieser Hinsicht wie allen anderen auch: Man macht sich -meiner Ansicht nach- eigentlich nie besondere Gedanken darüber, dass es für die Betriebsausgaben oder die Gesamtaufwendungen des Leistungsempfängers eines Bewertungsmaßstabes bedarf, weil ohnehin immer nur ein Wert in Betracht kommt.

  11. Hallo Steuermann,

    ja, das stimmt, man macht sich über die Bewertungsmaßstäbe nicht wirklich Gedanken, wenn es nicht gerade um die Erbschaftssteuer – bzw. Bewertungsrechtsklausur geht 🙂 …

    Hast Du eigentlich letztes Jahr die Prüfung gemacht? Oder ist das schon länger her?

    Liebe Grüße
    Maren.

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