3 Gedanken zu „Cartoon

  1. Ich bin Mitstreiter.

    Ich habe eine Frage zum § 11 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftl gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Jahrt bezogen (§ 11 Abs 1 s 2 EStG). Dies gilt analog für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§ 11 Abs 2 S 2 EStG).
    Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist idR ein Zeitraum bis zu zehn Tage; inerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig u geleistet worden sein (Vgl. H11 „Allgemeines“ EStH).

    Ich verstehe hier nicht genau die Abgrenzung: Zwei Beispiele dazu:

    1.) A überweist an B seine Miete am 25.12.01, welche am 10.01.02 fällig ist.
    -> Zufluss bei B in 02

    2.) A überweist an B seine Miete am 25.12.01, welche am 11.01.02 fällig ist.
    -> Zufluss bei B in 01

    Korrekt?

    Zudem habe ich noch eine weitere Frage zum § 11 EStG, und zwar: Die Vorschriften bei die Gewinermittlung bleiben unberührt (Vgl § 11 Abs 1 S 5 u Abs 2 S 6 EStG). Was ist mit § 4 Abs 3 EStG?

    Danke u Grüße!

  2. Hallo Achim,

    ich würde das Folgende zu Deinem Beispiel sagen:

    1.) Zahlung und Fälligkeit innerhalb des Zeitraums 20.12. – 10.01., deshalb Zufluss im Jahr der Fälligkeit, also in 02.

    2.) Zahlung und Fälligkeit nicht innerhalb Zeitraums, daher Ansatz der Zahlung bei Zufluss, also in 01.

    So wäre meiner Meinung nach die Abgrenzung zu sehen. Zuerst danach schauen, ob Zahlung und Fälligkeit innerhalb des Zeitraums sind, und ansonsten bei § 4 III EStG und auch bei Überschusseinkünften so verfahren, dass immer der tatsächliche Zufluss gilt. Und bei § 4 I EStG zählt ja eh nicht § 11 EStG, deshalb steht da meiner Meinung nach im § 11 I 5 und § 11 II 6 EStG, dass die Vorschriften unberührt bleiben, weil § 11 EStG dafür gar nicht angewandt wird.

    Falls ich nicht richtig liegen sollte, korrigiert mich bitte, Ihr anderen Leser 🙂 …

    Liebe Grüße
    Maren.

  3. Quatsch, ich hab mich verschrieben, der Zeitraum wäre natürlich der 22.12. – 10.01. 🙂 !!!

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