Knallgas, Feuer frei, ab die Post…!

Die Freistellung hat begonnen – ab jetzt heisst es klotzen, boltzen, beissen!

Wenn nur nicht dieser Samstagskurs wäre, in dem immer wieder neue Inhalte dazukommen. Der Bannas-Kurs geht noch bis Juli – danach startet unmittelbar der Klausurenkurs.

Vergangenen Samstag hatten wir Ertragsteuern bei Herrn Klos. An einem einzigen Tag haben wir mal eben Erbausseinandersetzung, vorweggenommene Erbfolge, Realteilung und als kleines Zückerli noch den § 34 a EstG durchgekaut. Nach der Veranstaltung fühlte ich mich ein wenig wie nach einer Achterbahnfahrt.

Morgen heisst es auch nicht Vatertag sondern Präsenzkurs! Laut lehrplan werden wir uns morgen insbesondere mit internationalem Steuerrecht befassen. Leider ist hierfür nur ein Tag vorgesenen. Unter Berücksichtigung der doch gehörigen Menge an internationalem Steuerrecht in den vergangenen Originalklausuren m.E. etwas wenig. Hier wird wohl das Selbststudium sowie zahlreiche Klausurfälle abhilfe schaffen.

Ich habe teilweise noch schwierigkeiten mit den DBA wenn es „der eine“ oder „im anderen“ Staat heisst. Ja welcher denn jetzt? 🙂  Alles Übungssache scherzen zumindest meine Mitstreiter.

Wie geht es Euch mit dem internationalen Teil? Vielleicht wartet diesmal eine LTD aus Timbuktu auf uns 🙂

Viele Grüße Marcel

14 Gedanken zu „Knallgas, Feuer frei, ab die Post…!

  1. Kann mir jemand das aktuelle Erbschaftsteuerskript von Dr. Bannas schicken? Ich müsste da mal einen Blick reinwerfen.

  2. Hallo curt,

    ich bin Erbschaftsteuer-Experte. Welche Frage hast Du denn konkret?

  3. Hast du das aktuelle Skript? Wäre super, wenn du es mir per Mail schicken könntest…

  4. Hallo Curt,

    es ist aufgrund des Copyrights untersagt Skripte weiterzugeben. Daran werde ich mich auch halten. Es ist auch nicht sehr vorteilhaft dazu in einem öffentlichen Forum aufzurufen 🙂

  5. Grüß Dich Curt,

    das Bannas-Skript zum Erbschaftsteuerrecht habe ich nicht. Insofern kann ich Dir leider nicht weiterhelfen. Wenn Du aber eine konkrete Frage zum Erbschaftsteuerrecht hast, kannst Du sie gerne stellen und ich werde versuchen, sie zu beantworten. Ich denke nicht, dass das entsprechende Bannas-Skript juristisches Geheimwissen enthält, was nicht auch anderweitig verfügbar ist.

    Grüß Dich Marcel,

    ohne sich an dieser Stelle in Einzelheiten des Urheberrechts zu verstricken: Selbstverständlich könnte ich ihm das entsprechende Skript zuschicken, damit er einen Blick reinwerfen kann, sofern es mir denn zur Verfügung stehen würde. Daran nicht nichts Unzulässiges, Strafbares oder sonstwie Verbotenes.

    Im übrigen dienen die Hinweise der verschiedenen Anbieter dahingehend, es sei verboten, deren Skripte zu veräußern oder zu verleihen, lediglich zur Abschreckung derjenigen, die sich im Urheberrecht nicht auskennen und sich insofern auf das vermeintlich „bessere“ Wissen des Skriptanbieters verlassen. Die Skripte der Steuerprivatschulen sind urheberrechtlich nicht anderes zu beurteilen als stinknormale Bücher – eben mit dem Unterschied, dass es viele Leute gibt, die bereit sind, dafür wahnsinnig viel Geld zu zahlen, denn die Inhalte dieser Skripte sind kein Geheimwissen; man kann sich das entsprechende Wissen auch aneignen, indem man in eine Universitätsbibliothek geht und sich dort die einschlägigen Lehrbücher ausleiht (und das auch noch kostenlos). Bloß: Wenn das zu viele Leute so machen, dann bricht das schöne Geschäftsmodell der Skriptanbieter in sich zusammen. Deshalb prangt der bewusst falsche Hinweis auch immer so schön plakativ vorne auf dem Deckblatt.

  6. Hallo Marcel, da du den bannas Kurs besuchst kannst du mir etwas zur Unterrichtsqualität von Hr uhlander (ao) sagen? Viele Grüße

  7. Hallo,

    ich habe zwei Verständnisfragen zur KSt:

    1.) Wieso ist eine Parteispende nicht gem. § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abziebar?

    2.) Wieso wird in der R 10d Abs 2 S 1 EStR i.V.m. § 8 Abs 1 KStG gesagt, dass nur bei Körperschaft, bei der der Verlust entstanden ist, als Verlust iSd § 10d EStG abziebar ist? Ist nicht in R 10d Abs 2 S 1 EStR der Höchstbetrag falsch?

    LG! u. Danke!
    Tom

  8. Hallo Tom,

    ich würde Deine Fragen folgendermaßen beantworten:

    1) Die Spenden an politische Parteien sind nach § 4 Abs. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abziehbar.

    2) Dort steht, dass nur der betroffene Steuerpflichtige den Verlustrücktrag in Anspruch nehmen kann. Der Höchstbetrag ist meiner Meinung nach falsch (müsste mittlerweile 1.000.000 sein). Vielleicht hat man übersehen, zu aktualisieren?

    Beste Grüße,

    Natalya

  9. Hallo Steuermaster,

    ich persönlich bin mit der Vorlesung von Herrn Prof. Dr. Uhländer mehr als zufrieden. Wir hatten heute die letzte Einheit (Vollstreckung, Haftung, Aufrechnung).

    Ich persönlich habe viel aus den Terminen mitgenommen und fühle mich sehr gut vorbereitet. Sowohl der theoretische Teils als auch die Fallübungen sind gut aufgeteilt und nachvollziehbar.

    Also durchweg positives Feedback von meiner Seite.

  10. Der Uhländer ist wohl ganz i.O.; manchmal redet er etwas schnell.

    Das Einzige was mich persönlich stört ist, dass er Schalke-Anhänger ist. 😉

  11. Zu den Spenden:

    Spenden sind in Parteispenden und sontige Spenden zu unterteilen.

    Für sonstige Spenden gilt, dass diese keine Betriebsausgaben sein können, weil ein Kaufmann nichts verschenkt. Spenden sind bei EU und PersG stets als Entnahmen zu behandeln. § 10b Abs. 1 EStG eröffnet einen Sonderausgabenabzug (Privatbereich). Bei Körperschaften handelt sich um Betriebsausgaben, da eine Körperschaft keinen Privatbereich hat. Die Zahlung durch eine Körperschaft wäre jedoch dann eine vgA. § 9 Abs. 1 EStG macht jedoch eine Ausnahme (steuerpolitische Begünstigung von Spenden).

    Bei Parteispenden gilt dies theoretisch ebenfalls. Hier trat jedoch stets der Streit auf, ob Spenden an politische Parteien nicht dennoch betrieblich veranlasst sind (somit Betriebsausgaben) weil die Steuerpflichtigen bzw. Unternehmen durch die Spenden Einfluss auf die Politik zugunsten des Unternehmens nehmen können. Der Gesetzgeber hat diesen Streit durch § 4 Abs. 6 EStG beendet. Natürliche Personen (ggf. auch als Beteiligte von PersG) können diese jedoch über § 34g und 10b Abs. 2 EStG steuerliche geltend machen (steuerpolitische Begünstigung). Bei Körperschaften findet sich keine entsprechende Regelung. § 9 Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur sonstige Spenden. Der Gesetzgeber hat damit nebenbei, zumindest bei Körperschaften, die verfassungsrechtliche Problematik des Abzugs von Parteispenden beseitigt.

    Bekomme ich für die Antwort das Bannas- Erbschaftsteuer- Skript?

    MfG curt

  12. Noch eine Anmerkung zu den Spenden als vgA:

    Eine vGA wäre nach h.M. (BFH; a.A. wohl Frotscher in Frotscher) nur dann anzunehmen, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen Körperschaft und Gesellschafter besteht. Dies dürfte jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Insoweit sind die obigen Ausführungen nicht ganz zutreffend.

    Auf der Ebene der Körperschaft ändert dies an dem Ergebnis jedoch nichts:

    1) Parteispenden sind nicht abziehbar (§ 4 Abs. 6 EStG)
    2) Sonstige Spenden sind über §9 Abs. 1 KStG abziehbar

    Nur beim Anteilseigner könnte sich wegen § 20 Abs 1 S. 2 EStG eine Auswirkung ergeben. Nicht dass noch jemand auf die Idee kommt, für eine von einer Körperschaft geleistete Parteispende eine Kapitalertragsteueranmeldung anzugeben ;-). Bei normalen Spenden könnten jedoch theoretisch die Regelungen über eine vgA dem § 9 Abs. 1 KStG vorgehen (bei einem besonderen Nägheverhältnis).

  13. Herr Prof. Dr. Uhländer ist wirklich gut als Dozent, da kann ich mich nur anschließen 🙂 !!! Und über das Schalke – Stofftier im Wagen kann man gut hinwegsehen 🙂 …

    Liebe Grüße
    Maren.

  14. @ Marcel: Schreib Dir im DBA immer drüber wer Ansässigkeitsstaat und wird der andere Staat ist, dann kann man das ganz gut lösen!

    Bei int. Steuerrecht kann man immer einem Schema nachgehen, dann ist das wirklich gut zu lösen.

    1.) Unbeschr. oder beschr. Stpfl.? (Also wenn beschr. –> § 49er Einkünfte).

    2.) Einkünfte ermitteln.

    3.) Gibt es ein DBA, wenn ja, kommt es zur Anwendung (sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich), wer ist Ansässigkeitsstaat etc.

    4.) Wer hat Besteuerungsrecht.

    5.) Freistellung oder Anrechnung.

    Wenn man sich eine Vorgehensweise überlegt und die immer abarbeitet, dann ist das ein ziemlich guter Punktebringer! 🙂

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