Nochmal ein Lebenszeichen von mir :-) …

Hallo Ihr Lieben,

es tut mir leid, habe mich gefühlte Ewigkeiten nicht gemeldet. Der Grund ist der, dass wir ( mein Mann, unsere Hunde und ich ) letzte Woche für ein paar Tage in Berlin waren, ich hatte Geburtstag und wir wollten nochmal kurz was gemeinsame Zeit genießen :-).

Seit Montag gehts jetzt wieder voll weiter …

Noch weniger als 100 Tage, das ist echt der Wahnsinn 🙁 …

Ich hab mal ein paar AO – Fragen an Euch:

a) wenn ich einen ESt – Bescheid ändern möchte, weil fälschlicherweise anstatt die AfA die vollen AK als BA angesetzt wurden, inwiefern kann ich den Bescheid ändern? Hab dazu drei Lösungen in Skripten gesehen:

1.) a) Erstjahr:
Änderung nach § 173 I Nr.1 AO: Hinzurechnung Differenz aus AK und AfA;
b) Folgejahre:
Ansatz AfA nach § 173 I Nr.2 S.2 AO.

2.) a) Erstjahr:
Änderung nach § 173 I Nr.1 AO: Hinzurechnung AK;
Änderung nach § 173 I Nr.2 S.2 AO: Kürzung um AfA;
b) Folgejahre:
Ansatz AfA nach § 173 I Nr.2 S.2 AO.

3.) a) Erstjahr:
Änderung nach § 173 I Nr.1 AO: Hinzurechnung AK;
Änderung nach § 173 I Nr.2 S.2 AO: Kürzung um AfA;
b) Folgejahr:
Ansatz der AfA nach § 175 I 1 Nr.2 AO, da Änderung im Vorjahr ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

b) AdV:
bei einer Prüfungsanordnung ist eine AdV möglich, bezüglich des Prüfungsbeginns und des Prüfungsortes denn auch? Dies sind ja neben der PA selbständige VA´e. Aber sind diese auch vollziehbar?

c) § 176 AO:
wenn eine Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten begangen wurde ( § 370 III 1 Nr.2 AO ), gilt dann für den Stpfl. immer der § 176 AO, wenn er nichts von der Hinterziehung wusste? D.h. darf er dann auf die Richtigkeit seines Bescheides vertrauen? Gilt dann der § 176 AO allgemein, auch wenn keine Nummer des § 176 dafür greifen würde? … hab ich auch so gelesen und frage mich, ob das richtig sein kann … müsste man da nicht eher mit § 85 AO argumentieren?

Kann mir bitte jemand von Euch sagen, was dazu in Euren Skripten steht, welche Lösungen ggfs. richtig wären?

Das wäre wirklich super 🙂 !!!

Liebe Grüße
Maren.

9 Gedanken zu „Nochmal ein Lebenszeichen von mir :-) …

  1. Muss mich selber mal kurz kommentieren :-):

    Zu c), siehe oben:
    hab da jetzt noch eine andere Lösung gefunden: in einer Aufgabe habe ich wie oben beschrieben gesehen, dass dann der Bescheid aufgrund der Steuerhinterziehung des Anderen nicht geändert werden könnte, gestützt auf § 176 oder auf § 85.

    In einer anderen Aufgabe steht, dass man den Bescheid ändern könnte, auch wenn der Stpfl. nichts von der Hinterziehung wusste, dann würde trotzdem § 172 I Nr.2)c) gelten.

    Was ist denn nun richtig :-(?

  2. Hallo malen, zum 1. Problem. Ein rückwirkendes Ereignis würde ich ausschließen da die Maschine ja schon angeschafft War und es dich nicht um ein jetzt erst eingetretenes Ereignis handelt. Variante aus und b weichen ja nur im erstjahr ab wobei ich Lösung 2 besser finde. Sofern das Jahr der Anschaffung schon dicht ist wird ja der erste offene Bescheid geändert. Da würde ich dann Lösung 1 nehmen.

    Zur adv
    soweit ich weiß kann Beginn und Ort nicht ausgesetzt werden. Auf Antrag des steuerpflichtigen kann der Beginn nur hinausgeschoben werden.

  3. Eine Einschätzung dazu ist ziemlich schwierig, da der komplette Sachverhalt mglw. erst den entscheidenden Hinweis gibt.

    Ich möchte aber erstmal nur zu a) etwas schreiben.

    Vorweg, nur um sicher zu gehen, schlichte Änderung und Einspruch scheiden aus, da wir uns außerhalb der Einspruchsfrist befinden.

    Eine Änderung gem. § 173 AO stellt immer auf ein nachträgliches Bekanntwerden ab. Einzig im Fall der Nr. 2 ist das Verschulden irrelevant.

    Wenn also ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt, sind wir raus aus der Vorschrift.

    Ebenso sollte § 175 I Nr. 2 AO nicht einschlägig sein, zumindest kann ich mir da keine Sachverhaltsgestaltung vorstellen.

    Eine Änderung sollte m. E. nach dann auf Grundlage des § 129 AO geprüft werden und möglich sein, da ein solcher Fehler erkennbar sein könnte und somit ein Übernahmeversehen vorliegt.

    Ich halte jedoch hier die Berichtigung der Erklärung gem. § 153 AO für genau so sinnvoll und die anschließende Änderung des Bescheides aufgrund von § 172 I Nr. 2a) AO.

    Sieht das jemand anders?

    Gruß, Jens

  4. Vielleicht hilft AEAO zu § 175 2.4 Beispiele für rückwirkende Erreignisse 1. Tiret:

    – § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
    Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein EREIGNIS MIT STEUERLICHER RÜCKWIRKUNG FÜR DIE FOLGEJAHRE dar (BFH-Urteil vom 30.6.2005 – IV R 11/04 – BStBl II, S. 809). Zu den Auswirkungen auf die Verzinsung nach § 233a vgl. zu § 233a, Nr. 10.3.2 .

    Somit: § 173 I Nr.1 AO (ohne § 173 I Nr.2) und in den Folgejahren § 175 I Nr.2 AO.

  5. Hallo Ihr Lieben,

    bitte entschuldigt, dass ich mich jetzt erst wieder melde. Normalerweise habe ich bisher immer per Email mitgeteilt bekommen, wenn ein Kommentar eingegangen ist, dieses Mal aber gar nicht. Deshalb eine Frage an Herrn Schell: ist die Benachrichtigung dafür kaputt :-)?

    Hab dann heute gedacht, dass es ja komisch ist, dass mir noch niemand geschrieben hat, und dann habe ich gesehen, stimmt ja gar nicht, haben sich schon viele gemeldet :-).

    Deshalb entschuldigt bitte meine späte Antwort …

    @ D.:
    Danke Dir für Deine Nachricht! Ich würde auch bezüglich der AfA die Lösung 2 bevorzugen. So hatte ich auch früher immer gedacht, dass die Fälle zu lösen wären …

    @ Jens und Sebastian:
    Ein Mitteilung nach § 153 stellt ja noch keinen Antrag auf Änderung nach § 172 dar, der müsste separat erfolgen. Und dann könnte m.E. die AfA nur innerhalb der Einspruchsfrist geändert werden, da zugunsten, dann wäre der Einspruch selber natürlich die bessere Variante. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wäre das dann zugunsten ja nicht mehr möglich. Insofern würden §§ 153, 172 I Nr.2a m.E. ausscheiden …

    @ Heiko:
    Das hört sich auch sehr plausibel an…

    Hm, was könnte denn jetzt richtig sein ??? Ein Fall mit Änderung bezüglich der AfA ist ja keine Seltenheit, könnte also gut in der Klausur kommen, insofern wäre es schon super, wenn wir die definitiv richtige Lösung kennen würden …

    Muss mal schauen, ob nicht noch der Dozent, den wir die nächste Zeit in Bilanz haben ( haben nur noch Bilanz ), vielleicht auch etwas Ahnung von AO hat … werde mal hören, was der sagt, und dann melde ich mich nochmal bei Euch …

    Bis dahin wünsche ich Euch noch eine schöne Woche :-)!

    Liebe Grüße
    Maren.

  6. Das mit den fehlenden Kommentar-Benachrichtigungen checke ich morgen mal. Frage an die anderen Blogger: funktioniert das bei allen nicht mehr?

  7. Guten Morgen Herr Schell,

    auch über Ihren Kommentar habe ich keine Mitteilung bekommen …

    Liebe Grüße und schon einmal ein schönes Wochenende für alle Mitstreiter und Leser 🙂 …

  8. Hallo Ihr Lieben,

    ich kenne jetzt die Antwort auf mein AfA – Problem, habe unseren Dozenten gefragt (da muss ich dem Marcel Recht geben, Herr Melzer ist wirklich top, er unterrichtet bei uns Bilanz und Erb/BewR und weiß aber auch alles von AO usw. 🙂 …):

    es wird ab dem Folgejahr immer nach § 175 I Nr.2 AO geändert, egal ob ein § 4 Ier oder ein § 4 IIIer EStG vorliegt … so lautet wohl die amtliche Lösung 🙂 …

    Liebe Grüße
    Maren.

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