Hallo, also inhaltlich werde ich dank der ausführlichen Angaben von Patrik zum Sachverhalt nicht viel sagen, ich werde hier nur meinen Lösungs Ansatz aufzeigen:
Ich löse immer zuerst KSt, daher fange ich damit mal an:
Ganz klar gab es heute eine wunderhübsche Organschaft, die habe ich am WE noch geübt, daher habe ich mich heute gefreut. Die allgemeinen Voraussetzungen abprüfuen war hier denke ich nicht das Problem, eher eine Fleissaufgabe möglichst viele Punkte ins Körbchen zu bringen.
Nachher im SV gab es noch den Hinweis auf die atypisch stille Beteiligung, hier habe ich den Erlass 14/12 negativ abgegrenzt, da zwar eigentlich schädlich, aber die Organschaft gab es ja schon länger. Ich denke auch nicht mehr als einen Punkt wert.
Dann der Minderheitsgesellschafter, hier habe ich die GAB korrigiert da innerbilanziell die KSt Aufwand ist, somit ausserbilanziell 10 Nr 2.
Dann die Drohverlust Rückstellung, da hab ich die Altjahre auch erzählt, HB Aufwand, StB Verbot, dann in 2016 bei Auflösung in HB Ertrag und in StB zu kürzen.
Dann wurde die Geliebte auch noch beschenkt, VGA geprüft, am Ende habe ich jedoch keine Korrektur gemachtt, da der WE der Soja nicht aktiviert wurde, somit bei mir keine Auswirkung auf das Einkommen….
Gewinnausschüttung bei OG nicht über 8b zu korrigieren, das kommt bei Mutti
Dann Einkommensurechnung bei OT, verbleibende Ausgleichszahlung bei OG zu besteuern.
Dann OT, hier gab es das allgemeine GAV rein und raus Spiel, die Erstattung der KSt und die vorherige NZ war alles auf Ebene der HB somit 0, auf Ebene des zvE habe ich 10 Nr 2 nur negativ abgegrenzt und die übersteigenden Erstattungszinsen bleiben, wie so oft im Steuerrecht Stoff.
Der Gewinn Anteil aus der atypisch stillenBeteiligung war zu hoch somit VGA prüfen, hab ich aber auf Ebene der P-GmbH kaputt gemacht mangels Ausirkungs aufs Einkommen. Somit bei mir für Mutti OT kein 8b.
Die übernommene KSt NZ des StB habe ich in HB als Aufwand erfasst, dann 10 Nr 2 und die Erstattung durch StB als „Schadensersatz“ nicht über 10 Nr 2.
Dann die OGA von der P-GmbH, hier 8b für beide zu prüfen, für OG war 8b zutreffen wg 11% Beteiligung, für Mutti OT gab’s wg 8b Abs 4 kein 8b, da nur 4% und keine Zusammenrechnung.
Dann habe ich für 2014-2016 die Minder/und Mehrabführungen wg Drohverlust und 8b durch geschrieben, 2014 und 2015 Mehrabführungen, passiver Ausgleichsposten und für 2016 Reduzierung. Leider habe ich alles zu 100% berücksichtigt, die 70 % hab ich überlesen.
GewSt
Kann meiner Meinung nicht mehr als 5-8 Punkte wert sein, bei den Zinsen waren nur die 40.000 zu berücksichtigen, nicht die freiwillig aktiviertun, stand im Erlass und in den Richtlinien. Das Grundstück wurde unterjährig gekauft, somit keine Kürzung. Die Mieten sind voll anzusetzen, trotz anteiliger Weiterberechnung, stand auch im Erlass+ Richtlinien. Die Nachzahlungszinsen zur GewSt habe ich über 8 Abs 1 KStG und 4 Abs 5b EStG gekillt.
ESt (bis hierhin dachte ich es läuft)
Ich habe zuerst die unbeschränkte und beschränkte Steuer Pflicht erzählt und auf den Antrag Germ. 1 Abs 3 hingewiesen, im allgemeinen jedoch eine Erklärung 2 Abs 7.
Bei den Arbeitslohn normal berechnet, die Abfindung über 24 mit Begünstigung 34 bei Zufluss somit nur 65.000. Der vergünstigte Aktienerwerb war auch Arbeitslohn in Höhe Der Differenz Kurswert zum Kaufpreis, ich hab hier allerdings den Wert lt. Kaufdatum genommen. Die Veräußerung habe ich leider übersehen im Eifer. Die OGA dann 20 nr. 1 mit Abgeltung und dann über Antragsveranlagung noch Sparer Pauschbetrag.
Dann gab es ALG 1 dass einmal Stfr mit Progression. Die Rente habe ich mit dem Ertragsanteil besteuert, weil keine Altersrente und die PensionsZusage als Versorgungsbezug. Die Leistung aus der PensionsKasse habe ich aufgeteilt in den gem. 3 Nr 63 bei Einzahlung begünstigt somit 22 Nr 5 und die anderen nicht begünstigen blieben wg Altvertrag stfr, 22 Nr 5 Satz BS b iVm 20 Abs 1 Nr 6.
Am Ende habe ich dann noch schnell das DBA draufgeklatscht. Aber nur noch in Kurzform leider.
Haltet die Ohren steif und schaut ab und zu bei der Klausur hoch, damit das Aufsichtspersonal auch die Personalien kontrollieren kann
Sorry aber ich finde das hört sich garnichtmal so schlecht an…
Danke für deine Zusammenfassung, liest sich dann ja doch nochmal anders. ;o)
Toitoitoi für morgen. :o)
Jo, passt.
Das mit dem soja war meiner meinung ne vga weil verhinderte vermögensmehrung, bilanziert bereits als vg des uv weil die damit handeln…
Mir erschließt sich nur nicht, weshalb ein 100 Prozent gesellschafter sich auch noch als (a)typisch stiller gesellschafter an seiner eigenen gmbh beteiligen möchte. Bitte hier um Aufklärung
Atypisch stille Gesellschaft ist mitunternehmerschaft. Daher kann trotz Intransparenz der KapGes durch die atypisch stille Gesellschaft eine steuerliche Ergebnisverrechnung mit den Einkünften des Gesellschafters erfolgen. Darüber hinaus ist kann der gewerbesteurliche Freibetrag von 24,5 T€ genutzt werden.
Hallo Hansi, das wird dann eine atypisch & still. Damit kann man z.B. Verluste der GmbH als Personengesellschaft auch „persönlich“ nutzen.
@Hansi: atypisch still war die OT ja an einer anderen GmbH beteiligt (nicht die OG) und dass würde nach dem neuen Erlass die Organschaft kaputt machen
Danke 🙂
@Heike,
bzgl. der GewSt:
…die Mieten für das Grundstück bei antilieger Weiterberechnung…,
welcher Erlass bzw. RLR ???
@ Charles: es gibt doch für GewSt den Erlass § 8/1 bzw. es stand auch in den Richtlinien genauso zu 8 einmal bei den Mieten und einmal für „Bauzeitzinsen“ die bei HK aktiviert wurden
Mal Gedanken darüber gemacht, wieviele Punkte es gekostet hat über 1(3) EstG zu lösen?
Musste man § 2 ASTG negativ abgrenzen?
Haha , der 2 astg 😉
Und den 6er habe ich negativ abgegrenzt und kurz geschrieben dass die Beteiligung unter 1 prozent lag lt. Sv
@olaf
Gute Frage
Glaubst du, dass es dafür evtl eine Alternativlösung gibt? 32b käme ja dann nicht in Frage…
Ich tendiere fast dazu das es mehrere wege nach Rom gibt
War die atypisch stille überhaupt ein Problem? Die Beteiligung war doch nicht AM Handelsgesgewerbe der OT