Warm-up Phase

Die Freistellung steht bald vor der Tür, die letzten Verabredungen werden noch genossen und die kritische Zeit wird geplant und gestaltet.

Man merkt eindeutig, dass die heiße Lernphase immer näher rückt…

Ich schaue in den Kalender und weiß bald ist es so weit! Zwar ist noch in der Firma eine Übergabe zu planen und eine ellenlange Liste an privaten „TO-DO´S“ zu erledigen – aber die Vorfreude steigt.

Versuche mir den Freistellungszeitraum wirklich freizuschaufeln um so gut wie keine Ablenkung zu haben.

Wie sieht´s bei euch aus? Merkt ihr auch schon, dass es bald richtig zur Sache geht? Habt Ihr schon einen Lernplan bzw. wisst Ihr schon wie Ihr vorgehen wollt?

Schönes WE

Marcel

3 Gedanken zu „Warm-up Phase

  1. Bei mir gibt es auch eine längere Liste von noch zu erledigenden Aufgaben, vor allen Dingen bei der Arbeit. Aufgrund der Feiertage sind wirklich nicht mehr viele Arbeitstage vorhanden und des kommt ja auch immer was neues rein.

    Versuche auch privat meine Freunde auf die Freistellung vorzubereiten und Verständnis dafür zu schaffen, dass dann nur noch wenig Zeit ist.

    Wie habt ihr vor die Freistellung zu Handhaben. Wirklich die ganzen Wochen „einschließen“ oder sich doch hin und wieder ein paar Verabredungen treffen? Ich denke, man muss vor allen Dingen aufpassen, dass es nicht zu viel wird.

    Ich kann mir noch nicht ganz vorstellen, wie das so wird. Einen Lernplan will ich mir dann in den ersten Tagen der Freistellung aufstellen. Insbesondere, wann ich zusätzlich zum Kurs noch Klausuren schreibe, die ich von Freunden aus den letzten Jahren bekommen habe.

  2. Hi,

    hier ich bin gerade bei der GewSt die ja eigentl ganz easy ist. Mir ist jetzt gerade etwas aufgefallen.

    Folgender Betrag soll ja nach § 8 Nr 5 GewStG dem Gewinn zugerechnet werden:

    die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;

    ich vereinfache die Tatbestände mal wie folgt:

    1. 40 % der Dividenden, § 3 Nr 40 EStG u./o. 100 % der Dividenden, § 8b Abs 1 KStG
    2. mindestens 15 % Beteiligungsquote, § 9 Nr 2a GewStG
    3. Abzug der 40 % der Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit den Dividenden stehen, § 3c Abs 2 EStG u./o. Abzug der 5 % i.S.d. § 8b Abs 5 KStG

    Korrekt?

    Ich verstehe jetzt nicht bei § 9 Nr 2a die Sätze 3 und 4; also

    Satz 3: Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.

    Satz 4: Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.

    Kann mich jmd bitte vom Schlauch schupsen. :))

    THX und schönes WE
    Achim

  3. §9 Nr.2a Satz 3 GewStG: z.B. Schuldzinsen im Zusammenhang mit Dividendenerträgen haben den Ausgangs-Gewinn vorab um 60% gemindert (Hinzurechnung 40% nach § 3c II EStG). Wenn die Beteiligung mind. 15% beträgt, findet § 8 Nr. 1a) GewStG auf diese Schuldzinsen keine Anwendung (keine Hinzurechnung der 60% Schuldzinsen), sondern sie mindern den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a GewStG (60% der Dividende abzgl 60% der Schuldzinsen = Kürzungsbetrag).
    In der StB-Klausur (Ertragssteuer)vom letzten Jahr ist so ein Fall drin gewesen.

    Satz 4 sagt nur aus, dass die nicht abziehbaren fiktiven Betriebsausgaben (5%) nach § 8b Abs. 5 KStG nicht zu einer Kürzung nach § 9 Nr.2a GewStG führen, weil es sich dabei nicht um „Gewinne“ handelt und laut Gesetzestext „Gewinne“ aus Beteiligungen gekürzt werden.

    LG, Nadine

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