Was für ein 1. Tag!

Hallo Ihr Lieben,

nicht, dass wir uns missverstehen, Zeitlich war es wie immer absolut nicht zu schaffen!
Und garantiert habe ich alles Wichtige übersehen und bin 10x falsch abgebogen …

Aber die Themen waren fair, sogar AO.
Entweder der AO-Aufgabenersteller hat gewechselt oder er/sie/es hat seine nette Seite entdeckt.
Entgegen meiner Planung habe ich dann doch mit AO begonnen, gefolgt von ErbSt und dann USt.

Zu AO:
Est-Bescheid 2017,
Erklärung abgegeben in 10/2018, Bescheid in 11/2018

Außenprüfung in 2019,Schlussbesprechnungmit Einigung 4.12.2019
Geänderter Bescheid 2017 am 08.01.2020 vom FA zur Post

Außenprüferin überdenkt und kommt am 08.01.2020 zu anderer Rechtsauffassung. Das FA macht am 09.01.2020 Schreiben an Steuerpflichtigen und erklärt, dass der Bescheid nicht wirksam sein soll …

Nebengeplenkel mit Schreiben an Steuerberater und Steuerpflichtigen, fehlende Vollmacht …

Am 23.01.20 neuer Bescheid viel viel Höher
Steuerberater macht Einspruch zu spät am 28.2 per Mail, da EDV-Anlage defekt und andere Missgeschicke, Antrag nach § 110 …

FA ist dagegen ….
Hat Einspruch Aussicht auf Erfolg? Als Rechtsgutachten …

ErbSt: Schenkung
Vater schenkt Sohn 15%igen GmbH-Anteil zum 01.05.2019

Vermögensaufstellung 5 Mio
Folgende Sachverhalte sind zusätzlich zu bewerten ….
Grundstück
Grundstückverkauf 2018
Grundstück Erbbaurecht
Etc. mehr erinnere ich gerade nicht, obwohl ich sogar die Steuer berechnet habe ….

Umsatzsteuer startete mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen von Vater an Sohn unter zurückbehalt der Werkstatt und eines PKW ohne Fahrtenbuch, der dann später nur noch für private Fahrten ….
Und weitere Geschäftsvorfälle:
Grundstück, Sicherheitsübereignung, Verwertung der Sicherheitsübereignung, Lieferung nach Österreich…

Ergänzt, was immer euch noch alles einfällt. Morgen werden wir keine Erinnerung mehr haben…
In der Hoffnung, dass der 2.Tag genauso fair wird

LG aus Berlin
Beate

71 Gedanken zu „Was für ein 1. Tag!

  1. USt war ja noch die Frage der Gebäude Anschaffung in 08 Baujahr 95, hab also 27 UStG geprüft und gesagt 15 1b nicht anwendbar. Viele Leistungen, ich hatte am Ende noch nen Fahrzeugs igE aber da Stpfl nicht Privat sondern U, 1a ustg

    Achso Kleinunternehmer 19 UStG nach Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Ich fand USt extrem unfangreich

  2. Klingt doch super! Mit einem solchen Gefühl aus Tag 1 rauszugehen spricht Bände, das war letztes Jahr definitiv nicht möglich, zumindest wenn der Eindruck der ersten Kommentare hier nicht täuscht 😉
    Die Daumen für die nächsten Tage sind natürlich weiterhin gedrückt!! LG

  3. Grundstück aus Erwerb, Kleinunternehmerregel, Darauf unrichtiger Steuerausweis 14c USTG, Werklieferung, Differenz, …Also USt war mehr als umfangreich, Alles irgendwie zusammenhängend.

  4. USt fand ich auch sehr umfangreich und ziemlich komplex und verworren.
    Das mit 15 1b hab ich auch so. War ja auch in den Hinweisen ein tipp, dass unentgeltliche Wertangabe bei Gebäuden nicht zu ermitteln ist. Was ja nur ginge wenn 15 1b nicht anwendbar ist.
    Gig sehe ich auch so. Wobei Verkauf des grdst zum Teil steuerpflichtig war glaub 1 und 2..og.
    Kleinunternehmer ab 2020 dadurch 15a für die Garage aus 2015 und den Pkw. Vorher noch 1% Besteuerung.
    Die Verwertung des Sicherungsrechts aus dem letzen SV mit dem PKW war mMn kein IgE da Verkauf an deutschen aus der 2. Lieferung. Aus der 1. Von Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer ist 13b 2 Nr. 2 und kein igE, insbesondere da der Pkw ja nicht mehr bewegt wird sondern die Verwertung erst mit verkauft stattfindet und der Sicherungsnehmer in dem Zeitpunkt schon in Besitz des Pkw war

  5. Ich hatte noch eine werkleistung an die Privatperson, da Material lediglich paar hundert Euro betragen haben und Rechnung über 5000 war. Besteuerung Anzahlung mit Korrektur in 2020.

    Begutachtung und Reparatur an Hotelier in Österreich, daher nicht steuerbar. Lieferung an Hotelier steuerbar aber streufrei wegen IGL.

  6. War in erbst verwaltungsvermögen zu prüfen?
    Kann mich nicht mehr erinnern ob er mehr als 25 prozent beteiligt war;-(

  7. Hab hier keine Werk Lieferung sondern werkleistung
    Nur unwesentliche Bestandteile. ?
    Ansonsten komische Gestaltung, sehr viel(3 Stunden) aber nicht viele schwere Sachverhalte.
    2 x 15a
    14 c(2) Kleinunternehmer
    Etc.

  8. Danke beate mir fällt grad ein stein vom herzen,dass kein verwaltungsvermögen drin war!

  9. USt war eine Teil Gig, beim Gebäude kein 15a, aber danach wegen 19 ustg schon 15a

  10. USt war heftig verworren, würde mich nicht wundern wenn die Mehrzahl zwar alle Textziffern bearbeitet hat oder probiert hat, aber in jeder Textziffer mindestens etwas vergessen hat.

    ErbSt sah auf dem ersten Blick überschaubar aus, war in der Weise aber überraschend dass die erstmal kleinere bilanzielle Korrekturen haben wollten bevor man im vereinfachten Ertragswertverfahren losstartet (es war nur der JÜ gegeben und nicht das steuerliche Ergebnis), dann noch händische Substanzwertermittlung, ein ziemlich dicker Textbrocken vollgespickt mit Infos die man sich sicher 10 mal durchlesen musste. Hab da ziemlich viel Zeit verloren um auch wirklich alles halbwegs zu erfassen. Wer sich Erbbaugrundstück auch nicht genauer mehr angeschaut hat hat ebenfalls Zeit verloren (ich zB – hab’s aber noch hinbekommen)

    AO ging dann nur mit 2 1/2 Seiten Einspruchprüfung auf oberflächlicher Ebene, aber Sachverhalt ging mal wieder über 5 Seiten.

    Denke mal die Klausur wird nach unten abgewertet müssen, glaub nicht dass jeder da souverän durchmaschiert ist.

    LG

  11. USt war viel zu umfangreich, ich fand irgendwie nicht in die USt-Klausur rein.

    – Geschäftsveräusserung unter Zurückhaltung eines Gebäudes -> habt ihr § 1 (1a) bejaht? War aber glaube eh irrelvant, da der BRZ von 10 Jahren bereits abgelaufen war.
    – Prüfung Seeling-Modell, 15(1b) verneint, dafür unentgeltliche Wertabgabe bejaht, keine Steuerberfreiung nach § 4 Nr. 12a beim § 27 (16)
    – Kleinunternehmer (ab 2020?!)
    – 15a (7) aufgrund Wechsel Regelbesteuerung zu § 19 – da hat mir dann leider die Zeit gefehlt

    wo hattet ihr eine Veränderung der Verhältnisse und somit Berichitugung der VSt nach § 15a bejaht?

  12. Kann mir jemand sagen wir das Grundstück in ErbSt zu bewerten war, das mit dem Erbbaurecht?

  13. Es steht in dem erbstr zu 193 bewg rb193 besipiel.es musste nur der grundstück bewertet werden,da das gebäude vom anderen errichtet wurde.
    Also so habe ich dies gelöst.

  14. Ich hab das gem. Beispiel HB 193 (7) ErbStR gelöst… das ist dann nicht richtig?
    Der Gebäudeertragswert im Ertragswertverfahren war nicht zu berechnen?
    Sorry, das ich nochmal nachfragen muss…

  15. Der Grundbesitzwert hätte im sachwertverfahren ermittelt werden müssen.

  16. Aber wieso Kleinunternehmer? Das muss man doch beantragen. Der Antrag nach 19 II UStG wurde laut Aufgabe nicht gestellt.

  17. Es ist nicht das Erbbaurecht zu bewerten sondern das Grundstück das mit dem Erbbaurecht belastet ist.
    Hier ist die GmbH der Eigentümer des Grundstücks gewesen, daher ist dieses nach 194 zu bewerten.

  18. Die GmbH hatte das Erbbaugrundstück und nicht das Erbbaurecht. Entsprechend erfolgt eine Ermittlung nach Paragraph 194 BewG und nichts nach 193!

    Da eine Entschädigung zu zahlen war, musste nur 194 (3) BewG geprüft werden.

  19. @ Lars
    Der Antrag nach 19(2) sagt, dass auf die Anwendung des 19(1), also die kleinunternehmer Regelung, verzichtet wird… da dieser Antrag – wie du richtig gesagt hast – nicht gestellt worden ist, greift 19(1) und demnach die Kleinunternehmer regel

  20. Man ist kraft Gesetzes Kleinunternehmer gem. § 19 Abs.1 UStG. Nach § 19 Abs. 2 UStG kannst du auf Antrag auf die Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Ein solcher Antrag war lt. SV nicht gestellt.

  21. Okay ja leider nicht gesehen… AO zulässig und begründet? 110 möglich,
    Erster änderungsbescheid wird unwirksam wegen rechtzeitiger Zustellung über Unterrichtung der Aufgabe des Bekanntgabewillens. Dann mach 164 II änderbar?

  22. In 2018 war der Verkauf des Betriebs mit Zurückbehaltung des Gebäudes. In 2019 war mE die KU-Regelung gegeben. Er hatte auch lt. Den hinweisen darauf auch nicht verzichtet 19 Abs. 2 Ustg.

    Ich fand die USt Klausur soooo umfangreich, dass ich Dinge, die ich grundsätzlich konnte, übersehen habe. Man wusste nicht mehr wo rechts und links ist.

    In der Erbst war der Grundbesitz nach 194 bewg zu bewerten weil das Grundstück der gmbh gehörte und somit das Grundstück ohne Gebäude zu bewerten war weil, die Gmbh nach Ablauf des Vertrages eine Entschädigung zahlen muss.

    AO war ok, aber ich habe leider an einer Stelle das Datum falsch zugeordnet. Entsprechend fehlen da einigen Eckdaten.

  23. Bei erbst ging es um das erbaut grdst, nicht um das Recht. Ergo 194 und nicht 193.
    da volle Entschädigung musste auch nur der GruBo bewertet werden, ohne Gebäude.

  24. In der Aufgabenstellung stand explizit, dass der Antrag nach 19 (2) nicht gestellt wurde

  25. Hat sonst noch jemand eine vGA (rückwirkende Erhöhung der GF-Gehälter) im vereinfachten Ertragswertverfahren korrigiert?

  26. Jap, Korrektur gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BewG 🙂
    dummerweise habe ich aber nur mit R 8.5 (2) KStR begründet, beim 15%-Gesellschafter wäre es aber R 8.5 (1) KStR?! Ich hoffe, der ErbSt-Klausursteller ist bzgl. KStG nicht zu streng.

  27. Ja im ertragswertverfahren musste vga korrigiert werden, aber nur für den beherrschenden Gesellschafter, da nur bei ihm ja das rückwirkungsverbot gilt …ust war echt blöd…ich finde das war absolut der Hammer bei dieser Prüfung, frage mich wo bei ao und erbst 30/35 Punkte sein sollen..kann mir eher vorstellen dass ust dieses Jahr mit 50 Punkten gewertet wird 🙈

  28. Jap, Korrektur gem. § 202 (1) S. 2 Nr. 3 BewG.
    Allerdings habe ich dies mit R 8.5 (2) KStR begründet, dabei wäre zumindest beim 15%-Gesellschafter mit R 8.5 (1) KStR zu begründen gewesen (?!). Ich hoffe der Erbst-Klausursteller gewichtet KStG-Fragen nicht zu stark. 🙂

    Ich hatte meine Mühe v.a. mit USt. Bei AO frage ich mich auch, was hier eig wirklich gefragt war?
    – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    – keine Wirksamkeit des geäEStB 2017, da Aufgabe des Bekanntgabewillens vor Bekanntgabe-Fiktion des geäEStB eintrifft?
    – ursprünglicher EStB 2017 bleibt wirksam
    – keine Festsetzungsverjährung für ESt 2017
    – Änderung nach 164 (2)?
    – Kein Greifen des § 173 Abs. 2 (Änderungssperre), da geäEStB nicht wirksam bekanntgegeben (durch Rücknahme des Bekanntgabewillens). Daher Änderungsbescheid auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 möglich? (Neue Tatsache, da Aufstellung der EStE nicht beigelegen hat, oder?)

    Viel Erfolg für die nächsten zwei Tage!

  29. Liebe MKI,
    wie geht es dir? Wie ist es für dich gelaufen?
    Deine Aussage ist etwas kritisch …
    Viel Kraft für morgen …
    LG Beate

  30. Guten Morgen Beate,
    es lief nicht gut aber mir geht’s gut
    Viel Glück heute und morgen 🍀

  31. Leute, Ihr macht Euch mit dem Lösungenverleichen doch nur verrückt!

    Die Wahrscheinlichkeit, dass hier jemand die einzig richtige Lösung postet ist, betrachtet man die mutmaßliche Durchfallquote und die mutmaßlichen Zensuren derer, die dann bestehem, sehr gering!

    Davon abgesehen könnt Ihr nichts mehr ändern. Die Klausur ist geschrieben, fertig, aus.
    Das, was Ihr jetzt vergleicht, die Gedanken, die Ihr Euch jetzt ob ggf schlecht gelaufener Prüfung macht, hindern Euch nur daran, einen klaren Kopf für die anderen beiden Tage zu haben.

    Man geht immer mit einem schlechten Gefühl aus dieser Prüfung, niemand weiß, ob es nicht dennoch gereicht hat.

  32. Was man hier so liest, könnte man meinen, dass die Stb-Prüfung mittlerweile zu einer recht einfachen Prüfung verkommen ist. Schafft ja mittlerweile fast jeder.
    Was waren das für Zeiten als Bauabzugssteuer, Grunderwerbsteuer, Stiftungen etc. geprüft wurden….. Da hat man sich dann auch noch freuen können, wenn man bestanden hat.
    Jetzt ist ja eher die Frage, ob man mit 2,0 oder 3,0 besteht.

  33. @Attila: Welch wahre Worte. Ich kann auch nicht verstehen wie sich die Prüflinge hier gegenseitig so verrückt machen können. Vor allem wenn man noch zwei Klausuren vor sich hat. Ich finde es interessant zu lesen was dran kam, und wenn z.B. Beate hier kurz eine Zusammenfassung reinsetzt ist das nett.
    Aber dann verschwinde ich als Prüfling wieder und komme erst am Donnerstag ab 15:10 wieder in dem Thread vorbei. Alles andere ist fahrlässig. Ihr habt abgegeben und könnt eh nichts mehr ändern.

    @Kritischer-STB: Ich hoffe das ist ironisch gemeint, ansonsten ist es Blödsinn. Im übrigen sind die Prüfungsjahre der Anderen eh immer viel leichter als das Eigene.

  34. @Kritischer-STB

    Könnte man vermuten. Ich glaube jedoch, der Eindruck täuscht, wenn man sich die Notenverteilung 2019/2020 laut DStR Zeitung ansieht. Dort tummeln sich die Noten vermehrt im 4er und 5er Bereich. Also gefühlt, wie jedes Jahr. Aber natürlich sind diejenigen, die 2016/2017 bestanden haben, Halbgötter 😉

    Viel Erfolg allen für heute und morgen! Und denkt immer daran: der Lösungsweg ist das Ziel!

  35. @Kritischer-STB

    … was für ein schwachsinniger und überflüssiger Kommentar!

  36. @ Kritischer STB

    Bauabzugssteuer und Grunderwerbsteuer soll schwer sein? Gibt es Dir ein gutes Gefühl die Leute hier zu provozieren?

    Wünsche allen Teilnehmern hier viel Erfolg für die kommenden Tage! Jeder der die Prüfung erfolgreich absolviert kann stolz auf sich sein!

  37. Lasst Euch doch von solchen Aussagen nicht immer so aus der Ruhe bringen?
    Solche Kommentare sollen doch offensichtlich genau das erreichen, dass jeder einmal von sich gibt wie unnötig das doch sei 😉

    Ich drücke Euch allen auch weiterhin die Daumen und hoffe, dass die Themen heute machbar sind.
    Es ist echt verrückt wie man mit fiebert obwohl man selbst gar nicht schreibt…
    In 3 Stunden ist es für heute auch geschafft.

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