23 Gedanken zu „Tag 1

  1. Moin, Prüfung ist vorbei. Was sagt ihr? Erster Teil: Meine These zum auseinandernehmen 😉
    AO- 1. geänderter Bescheid wirksam, da Rücknahme Bekanntgabewillen ggü. Steuerpflichtigen Erfolgte und nicht ggü. StB der den Bescheid zu recht bekommen hat. Richtig?
    2. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand da Verschulden Mitarbeitern des StB dem Steuerpflichtigen zuzurechnen – kein zulässiger Einspruch -Korrekturverfahren- keine Korrektur Norm – keine Änderung, 1. geänderter Bescheid bleibt

    Teil 3 nur kurz, kein Begünstigungsfähiges BV – keine Prüfung 13a oder 13b

  2. Moin zusammen,

    Ich beginne mal mit dem …

    Erbschaftsteuer Teil – Schenkung GmbH Anteil

    m.E. lösbar und fair! Man musste den Wert nach VEwV ermitteln und anschließend den Substanzwert…

    USt Teil

    Ziemlich deprimierend für mich gelaufen, da ich mir mehr hofft hatte zu leisten. Die Aufgaben waren aufeinander aufgebaut, was ich während meiner Vorbereitungsphase bei Knoll und Endriss kaum hatte…Dazu musste man zum Teim 3 Besteuerungszeiträume beurteilen…Diffentialbesteuerung war für mich so der Höhepunkt der ganzen Mist!

    AO Teil
    An sich fair und auch lösbar, wenn man Die Zeit dazu hatte..ich konnte in 60 Min nur die EF und WE prüfen und das wars!

    Naja ich könnte kotzen! Es fühlt sich alles so deprimierend an. Es bleibt nichts anderes als in den andern Tagen alles rauszuholen…

    Gruß und viel Erfolg
    Ramon

  3. Eigentlich schreib ich ja keine Forenbeiträge, aber irgendwie muss ich mal meine Einschätzung und Gefühle niederschreiben.

    Nunja erster Tag ist rum, alles sehr schwer einschätzbar wie ich finde.

    Vom Gefühl her waren in ErbSt nicht die Basicpunkte die man sonst gut holen konnte dabei.(Hausrat, Bankbetrag) dann noch eine Schenkung was recht ungewöhnlich war.
    Die ganzen Grundstücke haben einen verrückt gemacht. Dann war ich unsicher ob eine Befreiung 13a durchgerechnet werden musste, weil extra alle Angaben dazu im Fall waren. Dann Erbbaurecht ??? Ernsthaft? Musste man da jetzt was rechnen obwohl da doch ein Verkehrswert angegeben war. Fragen über Fragen, alles mögliche gemacht, aber vom Gefühl her eher so lala.

    Mein absolutes Hassfach AO ging gut von der Hand, einzelnen Sachen war ich mir unsicher, hab dann einfach entscheiden und weitergemacht.

    Zu Umsatzsteuer nunja… extrem umfangreich und aufgrund der Fülle von Umsätzen und dem Zeitdruck weiß ich nicht ob ich alles erfassen konnte.

    Ich geh mit einem gemischten Gefühl raus, keine Katastrophe aber auch kein angenehmes Gefühl.

  4. Ich fand die Klausuren eigentlich sehr fair. Nichts was man nicht in der Vorbereitung schon mehrfach gemacht hatte. Die Übungsklausuren waren teilweise schwerer.

  5. Sorry Tina, der Einspruch war zulässig. Die Aufgabenstellung machte sonst auch keinen Sinn („Prüfen Sie ob Einspruch Aussicht auf Erfolg hat“). Die Prüfung der Korrekturnormen erfolgte trotzdem, im Rahmen 351 (1) AO.

    Wo war denn eine Differenzbesteuerung drin?

  6. Die Klausur war ja mal geschenkt!

    AO war super einfach. 110 AO greift, weil kein auswahlverschulden des Beraters. Dann aber unbegründeter Einspruch, da der Bekanntgabewillen rechtzeitig aufgegeben wurde. Hierzu musste mal einfach nur den AEAO abschreiben. Also VDN noch drin, alles okay.

    Bewertung normal und erwartungsgemäß, Umsatzsteuer war kniffelig und viel. Aber insgesamt mehr als machbar in 6 Stunden.

  7. Ich fang mal an.
    AO war machbar. USt war komisch und ErbSt war sau viel zu schreiben.

  8. AO: 110 AO wegen büroversehen und Bekanntgabewile rechtzeitig widerrufen, wie der Kollege oben schreibt, daher erster Bescheid nicht wirksam und VdN nicht wirksam aufgehoben, Einspruch nicht erfolgreich

    USt ziemlich tricky

    ErBSt machbar, vereinfachtes Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren, kein 13b 1, da der Schenker nur den 15 Prozent Anteil hatte, Erbbaugrundsrück vorher leider noch nicht gesehen

  9. Weniger als 25% Anteil oder? Daher kein 13

    War das in der ust wirklich eine GiG? Denn er hat die Werkstatt ja nicht übertragen und die dürfte doch als notwendiges betrVerm gesehen werden oder?

  10. War ein 15a UStG dabei? bei LkW….?
    Beim Altgebäude kein 15a UStG, da BRZ größer 10 Jahre…?

  11. Wieso sagt ihr rechtzeitig den Bekanntgabewillen widerrufen? Der VA hatte Herrschaftsbereich der Finanzverwaltung schon verlassen. Das hinterhergeschickte Schreiben kann ja per Bekanntgabefiktion in keinem Fall vor dem StB ankommen – übersehe ich was?

  12. @Tim Erbbaurecht war doch nur, Erbgrdst. nicht weil voll entschädigt?!?

    @15a war beim Gebäude nicht, aber beim VW Bus,

    @chris ich glaube schon, auch weil der berichtzeitraum um genau einen monat zu ende war. Außerdem reicht ja auch ein geschlossener (Teil)betrieb.

  13. AO:
    Einspruch war zulässig, da wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
    Einspruch war unbegründet da Änderung gem 164 AO möglich da der vdn noch wirksam war.
    Der erste Änderungsbescheid war unwirksam da der Bekanntgabewille rechtzeitig zurückgenommen wurde und konnte somit keine Änderungssperre aussperre auslösen.

    USt: 1. Erwerb des Grundsrücks in 2005: voller Vost-abzug, auch für eigengenutzte wohnung da der erwerb vor 2011.
    Dann nutzung des geäudes in 2018:
    Eigenbetriebliche Nutzung = nicht steuerbarer Innenumsatz
    1.OG ust-pflichtige Vermietung da option möglich.
    2. OG Eigennutzung paragraf 3(9a)nr. 1

    2. Bau werkstatt in 2015: voller Vost-abzug

    3. Verkauf teilbetrieb war GiG
    Verkauf 2. OG war keine GiG, da die Vermietungsabsicht nicht fortgeführt wurde.

    4. Kurt tätigt in 2019 weiterhin umsätze als regelbesteuerter unternehmer.
    Kurt ist ab 2020 Kleinunternehmer.

    5. Anton tätigt sonstige Leistungen mit ort 3a(2) in Östereich und innergemeinschaftliche Lieferung an Baron.
    Anton empfängt innergemeinschaftliche sonstige Leistung nach 3a(2) und schuldet nach 13b(1) dafür die Ust.

    6. Sicherungsübereignung im Zeitpunkt der Verwertung, hierfür schuldet anton nach 13b(2) die ust.
    Der Baron hat ein innergemeinschaftliches verbringen in Österreich und ensprechend innergemeinschaftlichen erwerb in DE nach 1a(2).

    Erbst: einleitung standard
    Bewertung gmhb anteil ohne 13b da nur 15% anteil.
    Vereinfachtes ertragswertverfahren korrekturen nach 202 bewG für u.a.:
    – verkauf Grdst in 2018
    – + erträge für erbaugrdst.
    – + gewinnausschüttung 20k, keine kürzung der Zinsen für Finanzierung
    – + ertragsteuern
    – Kürzung Zinsen Festgeld

    Erbaugrundstück war nicht betriebsnotwendig 200(2)- bewertung mit Bodenwert gem 194 (2) und 179 bewG.
    Gmbh Anteil nach 200(3) bewG
    Festgeld nach 200(2) bewG.

    Dann substanzwert:
    Ausgehend von Vermögensaufstellung:
    + erbaugrundsstück da nicht enthalten
    – buchwert gmbh abziehen, gemeiner wert 1 mio hinzurechnen (keine Kürzung um Finanzierungsdarlehen.
    400k buchwert für Bga abziehen und 30% prozent mindestwert der AK hinzurechnen.

    Mehr fällt mir nicht mehr ein.

    Viel Erfolg euch allen!

  14. Es heißt doch immer, dass eine Klausur von den dreien einen so richtig auf die Palme bringen soll.

    Meint ihr das war schon der Schocker oder kommt der erst an Tag 2 oder 3?

  15. @Tank hab ich auch so

    Der Bescheid wurde bereits am 08.01.2020 aufgehoben und nicht erst am 23.01.2020.

    Das Schreiben am 09.01.2020 habe ich auch gem. AEAO zu 124 Nr.3-5 oder 6 als zu spät beurteilt, da der Bekanntgabewillen gegeben war und auch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Finanzamt lag.

    Der Einspruch war für mich über den 110 gültig aber auch nicht zwingend nötig, da die Änderung des Bescheids nach keiner Korrekturvorschrift greift und der 173 1 Nr.1 nicht greift.

    Es wäre nur über den 177 1 möglich allerdings greift der auch nicht

    🤷🏽‍♂️ Kann auch alles falsch sein wer weiss das schon bei dem was ich alles gehört habe

    Zumindest sollten viele punkte drin sein mit dem llösungsaufbau 🙏

  16. Hat jemand die änderungssperre iSd AEAO zu 173 diskutiert mit Durchbrechung bei 370 AO?

  17. Ao:

    Einspruch ist begründet, da der Bescheid vom 8.1. Nicht an den Steuerberater geht sondern an den Stpf. Somit wird dieser erst bekannt gegeben, wenn dieser den Steuerberater erreicht. Dies war nach der Bekanntgabe des ersten Verwaltungsakts.
    Somit greift Änderungsperre.

  18. @matthias

    Kann ich so nicht bestätigen. Beides ist am 13.01.2020 bekannt gegeben und damit eben auch in der Fiktion. Nach AEAO gilt der erste bestimmt als nicht wirksam !

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