Was wäre wenn….

Hallo Zusammen,

ich melde mich mal wieder mit einem „spannenden“ Gedanken zurück.

Es ist soweit. Ich glaube ich bin voll in der Lernphase angekommen.

Ich habe gestern noch einmal Briefmarken für den Klausurenversand gekauft und mich gefragt, wie die Post das wohl in der Praxis handhaben würde, wenn die Postwertzeichen nicht von der Umsatzsteuer befreit wären. Wann würde die USt dann entstehen und wie könnte man dann den Zeitpunkt der Leistung bestimmen. 😀

Kommen euch auch schon so komische Gedanken im Alltag?

9 Gedanken zu „Was wäre wenn….

  1. Haha das kenne ich… ich frage mich hin und wieder gerne mal, hat der nun 7% für außer Haus oder 19% für Verzehr an Ort und Stelle eingebucht. Oder hat der Milchshake nun 19% oder 7%. Mehr als 75% Milchanteil oder weniger 😀

  2. Die Steuerentstehung müsste den Regelungen bei den anderen (nicht steuerbefreiten) Postdienstleistern entsprechen, obgleich ich auch da nicht weis, wie es dort funktioniert.

  3. Mein Mann hat gestern „Achtung Kontrolle“ geschaut und ich habe nur beiläufig mitbekommen, wie die einen Reisebus kontrolliert haben und der Beamte was von „Mehrwertsteuerpflicht“ erzählt hat. Hab‘ meinem Mann dann einen Kurzvortrag über Reiseleistungen und Differenzbesteuerung gehalten. Tolle Wiederholung für mich, er hat nur Bahnhof verstanden 😀

  4. Wow, das sind ja spannende Diskussionen 🙂

    Ich wollte letztes Mal schon mit dem Mitarbeiter im t-Punkt bzgl. der „kostenlosen“ Überlassung eines Smartphones fachsimpeln…

  5. Ja, oder egal was ich höre, ich versuche es in Paragrafen zu verpacken…Neuer Transfer im Fussball? Andere fragen sich, wie der Spieler spielt und ich frage mich, wie die Kaufsumme zu buchen ist…Stichwort Humankapital oder auch die Behandlung bei Überschuldung des Vereins und Insolvenz…OK, bei solchen Gedanken klappe ich dann die Backsteine zu, suche mir ein ruhiges Plätzchen und schlafe erstmal ne Runde… 😉

  6. So wäre es nach KPMG WP:

    Derzeit wird nur das erworbene Spielervermögen nach den Vorschriften des HGB mit
    den gezahlten Anschaffungskosten (entspricht der Transferentschädigung) in der
    Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne eines konzessionsähnlichen
    Rechts aktiviert. Der immaterielle Vermögensgegenstand wird planmäßig über die
    Laufzeit des Arbeitsvertrags abgeschrieben, da die Spielerlaubnis mit Ablauf der Vertragsdauer
    ihre Gültigkeit verliert. Bei einer dauerhaften Wertminderung des Spielers (z.B.
    Sportinvalidität) muss darüber hinaus eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen
    werden. Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht gem. § 253 Abs. 2
    HGB für die Vereine und Kapitalgesellschaften ein Abschreibungswahlrecht.

    Eventuell gezahlte Spielervermittlungskosten werden bei einem Transfer mit der gezahlten
    Transferentschädigung i. d. R. als Anschaffungsnebenkosten ebenfalls aktiviert. Im Falle direkter Zahlungen an Spieler im Zusammenhang mit Vereinswechseln (so genannte Signing Fee) werden diese dagegen nicht als Anschaffungsnebenkosten im Anlagevermögen, sondern als aktiver
    Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert.

    Spieler aus den eigenen Jugend- und Amateurmannschaften dürfen handels- und
    steuerrechtlich nicht bilanziert werden, da für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände
    des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2HGB besteht.

    International Financial Reporting Standards (IFRS)

    Die IFRS erfordern die Bilanzierung von Humankapital unter bestimmten Bedingungen,
    insbesondere muss die hierbei häufig fehlende Verfügungsmacht im Sinne der
    Kontrolle über den aus der Verfügbarkeit des Humankapitals erwachsenden Nutzen gegeben
    sein. Diese ist durch entsprechende Gestaltung von Arbeitsverträgen erreichbar.

    Erworbenes Spielervermögen stellt einen aktivierungsfähigen immateriellen Vermögenswert
    nach IAS 38 dar. Zu bilanzieren ist mit Zugang des Spielers der wirtschaftliche
    Vorteil aus der exklusiven Einsetzbarkeit des Spielers und damit dessen Motivation und
    Fähigkeiten (des Humankapitals) im Spielbetrieb ab einem bestimmten Zeitpunkt (der
    vor Ablauf des bisherigen Vertrags liegt) und für einen festgelegten Zeitraum. Darüber
    hinaus kann aus einem möglichen künftigen Verkauf des Spielers dem Verein ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen zufließen.

    Die Bewertung erfolgt bei Zugang zu Anschaffungskosten, soweit sie dem Zugang
    des Vermögenswerts direkt zurechenbar sind. Hierzu zählt insbesondere eine Transferzahlung
    an den abgebenden Verein. Provisionszahlungen an Spielervermittler/-berater
    sowie an den Spieler gezahlte Signing Fees sind hinsichtlich der Zurechenbarkeit zu den
    Anschaffungskosten im Einzelfall zu beurteilen.

    Diese Zahlungen können insbesondere Bestandteil der Anschaffungskosten sein,
    wenn sie nur im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit dem Spieler erfolgen, d. h.
    keine weiteren Gegenleistungen oder Rückforderungsmöglichkeiten
    für den Verein vereinbart werden.

    Die Folgebewertung erfordert planmäßige lineare Abschreibungen, wobei der Restwert
    am Ende der Nutzungsdauer zu berücksichtigen ist. Die alternative Neubewertungsmethode
    ist mangels Erfüllung der Kriterien eines aktiven Markts nicht zulässig.
    Die Bilanzierung von selbst ausgebildeten Nachwuchsspielern als selbst erstellte
    immaterielle Vermögenswerte wird durch das Kriterium der Verfügungsmacht stark
    eingeschränkt; mangels zuverlässiger Bestimmung der Herstellungskosten ist die
    Bilanzierung im Regelfall nicht zulässig

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