72 Gedanken zu „Tag 1

  1. Dann mache ich mal den Anfang:

    AO fand ich ziemlich schwer. Rückwirkendes Ereignis nach 175 I Nr. 2?
    USt: Alles machbar aber wurde zeitlich knapp, inhaltlich ging es um:
    – Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken (Option nach 9, Parkplatzvermietung als Nebenleistung ebenfalls steuerfrei, Parkplatzvermietung steuerpflichtig nach 4 Nr. 12 S.2)
    – Kommissionsgeschäft und Vermittlung
    – Reihengeschäft
    – 14c Abs. 1
    – Unentgeltliche Wertabgabe an Personal, steuerfrei da Aufmerksamkeit
    – Verkauf an Personal, Berechnung MindestBMG
    – Übergang der Steuerschuldnerschaft nach 13b
    Erbst: Fand ich machbar.
    – Sohn war Alleinerbe, Lebensgefährtin nicht pflichtteilsberechtigt. Stk I etc. alles Standard.
    – Bewertung eines 50% Anteils an einer OHG, Substanzwert und Wert des GHV waren gegeben. SBV war zu bewerten und das GHV auf die Gesellschafter aufzuteilen. Steuerbefreiung nach 13a/13b, Verwaltungsvermögen, Schulden und Finanzmittel waren zu bestimmen (das Gebäude im SBV ist kein Verw.Verm.), Optionsverschonung nach 13a Abs. 10 war möglich und lt. Aufgabe nicht ausgeschlossen. Daher Ansatz mit 0 Euro.
    – Bewertung eines Gebäudes im Zustand der Bebauung: Bodenwert mit GFZ bestimmen, durch Kauf innerhalb eines Jahres war niedrigerer Wert nachgewiesen (198), Ansatz der HK zum Stichtag nach 196. Teil der HK waren noch nicht bezahlt, Verb. 30.000 als Nachlassverb. abzugsfähig.
    – Darlehen mit 8 fälligen Raten musste mit Hilfe von 14/2 abgezinst werden. Laufzeit war unterjährig fällig, daher interpolieren. War etwas tricky da 4 Jahre a 10.000 und 4 Jahre a 15.000 getilgt werden sollte.
    – Hausrat komplett steuerfrei
    – Ansatz Bankguthaben mit Nennwert
    – Ich kann im Summe auf ein Steuerpflichten Erwerb von 0 Euro nach FB, was mich etwas verunsichert hat.

    Alles in allem zeitlich wieder schwer zu bewältigen. USt und ErbSt fair, AO fand ich inhaltich ziemlich schwer.

  2. @Prüfling 2 Danke für deinen Bericht.
    Lass dich von deinem Gefühl nicht verunsichern.
    Leider ist es meistens so, dass an Tag 1 die Zeit hinten und vorne nicht reicht.
    Aber ganz wichtig, nicht weiter drüber nachdenken, sondern abhaken und den Fokus auf morgen und übermorgen wieder ausrichten.
    Die Daumen sind gedrückt.

    Ich hatte letztes Jahr an Tag 1 das beste Gefühl von allen drei Tagen und als der Brief mit den Noten kam, war Tag 1 mein schlechtester Tag. 🙂
    Also man kann dieses Examen nicht einschätzen.

    Wichtig ist, sich nicht verrückt machen (lassen) und schauen was noch so alles kommt

  3. Danke @Prufling2:
    Da war noch einiges an 15a VoSt Korrektur m.E. Für den Boden, Gebäude und Parkplatz. Voller VoSt Abzug aus Erwerb Boden in 18, da für Abzugsumsätze geplant. Ebenso voll für den Parkplatz. Beim Gebäude auch voll aus 1. Abschlag, zweiter Abschlag und Schlusszahlung nur noch mit 600m2/800m2 VoSt Abzug, da durch Mietverträge in 12/18 sich die Verhältnisse geändert haben (3. OG an Versicherungsmakler.). Dann müsste für 19 die Änderungsquote ermittelt werden.

    War der Parkplatz mit dem Boden ein Berichtigungsobjekt? Wenn nicht hätte es ja drei verschiedene Objekte gegeben? (Boden, Gebäude und Parkplatz).

    Zeitlich bin ich mit der USt garnicht klar gekommen, aber inhaltlich ok.

    AO war ein Desaster, weitere Lösungshilfen? Müsste man einen Abrechnungsbescheid beantragen und gegen diesen Einspruch einlegen?

    ErbSt war absolut ok, habe ebenfalls die Optionsverschonung genommen.

  4. … nicht zu vergessen die Beerdigungskosten von 10.300 pauschal 😉

    ich kam auch auf 13b (10) 100 % steuerfrei, ob ich das begünstigte vermögen richtig habe ? Keine Ahnung. Es war auf jedenfall Sonderbetriebsvermögen in ErbSt noch zu berücksichtigen mMn (ohne gewähr). Wart ihr in ErbSt auch so schnell durch? Das Grundstück habe ich ähnlich den bodenwert wie mein vorredner, aber halt das gebäude im Zustand der Bebauung… das geht halt recht fix anhand der HK bis zum Bewertungsstichtag! war nach 1 3/4 std in ErbSt fertig … ?!!

    USt fande ich ziemlich strange das so viel Komission dran kam, wobei der größte Batzen Punkte wahrscheinlich mal wieder das Grundstück war. Ansonsten jo Reihengeschäft, hatte auch noch ne Ausfuhrlieferung und nen I.G Erwerb?! (ohne Gewähr) ansonsten Sachleistung an Mitarbeiter unter 60€

    Zu AO, joa keine Ahnung, die alte schien Gesamtrechtsnacjfolgerin das Sohnes gewesen zu sein nach 46 AO… ich hab glaub ich zwei Einsprüche geprüft die aber nicht zulässig waren weil die Einspruchsfrist abgelaufen ist ? ansonsten noch nen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gesehen weil sie ja in Polen gelebt hat… aber ich muss ganz ehrlich sagen keine Ahnung worauf das ganze hinaus lief… ich fand den Fall extrem schwierig.

  5. Danke Prüfling2 für den Bericht. Ich war letztes Jahr in der Prüfung und fiebere mit. An Tag 1 reicht die Zeit nie, ich dachte danach, das war es. Am besten Haken dran und mit voller Konzentration in die nächsten beiden Tage gehen. Ich drücke die Daumen!!

  6. Was war denn in AO genau die Aufgabe ? Keine Klassiker wie Einspruchsverfahren?

  7. ErbSt hatte ich keine Optionsverschonung gewährt, da laut SV auf § 13a Abs. 4 (und damit ggfs auch auf Abs. 10???) nicht eingegangen werden sollte – keine Ahnung, fand ich etwas unglücklich ausgedrückt.

    USt stimme ich zu.

    AO ist das nachträgliche Auffinden des Testamentes m.E. (und nach einigen FG Urteilen) kein § 175 sondern § 173. Der Bescheid war aber m.E. ohnehin nichtig und unwirksam, weil Sohn als Gesamt-RNF als Inhaltsadressat bezeichnet; falscher Inhaltsadressat führt i.d.R. zu schwerwiegendem Mangel und damit Nichtigkeit. Somit war aus meiner Sicht bei Aufgabe 1 keine Korrekturnorm erforderlich und der Erstattungsanspruch bestand bereits mit Zahlung durch den Sohn.

    Viele Grüße

  8. Danke für deinen ausführlichen Bericht !

    Ich habe 13a (10) nicht gewährt weil ich ein höheres Verwaltungsvermögen nach (13b(4) hatte als 20%. Da ich die Forderung aus dem Darlehen des SBVs unter Nr. 4 des verwaltungsvermögens gepackt hatte – dann hatte ich irgendwie für die 90% Prüfung knapp 45% VV.
    ErbSt war tatsächlich „gut machbar“ . Natürlich – Fehler macht man immer aber das ging noch.

    AO war sehr komisch. Kein Klassiker auf jeden Fall… Ich hatte mich ewig an den Erstattungsansprüchen aus 37 (2) AO aufgehalten und dann die Frage gestellt ob die StE überhaupt von dem Sohn hätte abgegeben werden dürfen. Da er ja letztlich doch kein Gesamtrechtsnachfolger war…

    Umsatzsteuer habe ich Nr.5,6 nicht mal anfangen können zeitlich.. Aber ja : werklieferung, Werkleistung, KOmissionsgeschäft mit der Ware aus dem Drittland
    Schon mal einen guten Start gehabt.

    weiterhin allen viel erfolg !

  9. @ L Urh „AO ist das nachträgliche Auffinden des Testamentes m.E. (und nach einigen FG Urteilen) kein § 175 sondern § 173“
    Sowas habe ich grade auch gelesen. Leider in der Klausur auch 175 gebracht.

    Was meint denn der Rest dazu?

    LG

  10. Ja ich fand erbst auf verdammt kurz! Und AO – das war eine Katastrophe. Kann man hier auf eine Hochsetzung der Punkte hoffen?

    Was glaubt ihr wie die Punkte verteilt waren?

  11. AO war ein wirklicher Exot… nichts Korrekturrecht, Haftung, Steuerhinterziehung…

    Also ich habe den Bescheid in AO als wirksam angesehen (es gab ja einen zivilrechtlich wirksamen Erbschein) und daraus dann auch auch ein 175 er gemacht und 173 ausgeschlossen, weil die Tatsache, dass es ein Testament gibt, ja bei Erlass nicht vorlag. Und damit keine Tatsache nachträglich bekannt wird…
    Ich habe dann die Paragraphen 37,171 (14),228 etc mit Zahlungsverjahrung und Erstattungsanspruch geprüft. Und habe dann gesagt, dass er und die Erbin aufgrund der Abtretung (Paragraph 46) einen Anspruch auf Erstattung haben.
    Und bin dann noch auf Untatigkeitsklage gegangen, weil das Finanzamt auf den Aufhebungsantrag nicht eingegangen ist.
    Und dann habe ich noch gesagt, dass die Erbin zur Zahlung der ESt herangezogen werden kann, weil das ein 175 ist mit Anlaufhemmung…

    Umsatzsteuer war für mich in 2-2,5 Stunden nicht machbar. War meines Ermessens viel zu voll gepackt.
    Ich habe auch 2 mal den 15a geprüft.
    Kommission in Verbindung mit Reihengeschäft und Drittland – da war ich raus… hab auch für die letzten Teilziffern einfach keine Zeit mehr gehabt. Da hätten statt 6 Teilziffern auch vier dicke gereicht.
    ErbSt war zeitlich machbar. Sah einfach und kompakt aus, hatte aber auch seine Tücken drin.
    Ich habe das Darlehen mit unterschiedlichen Tilgungen zum Beispiel aufgeteilt und mit Tabelle 1 und 2 zum Erlass vom 10.10.10 gearbeitet. Habe erst einen Wert nach Tabelle 2 ermittelt und dann die Aufschubzeit mit Tabelle 1 berücksichtigt. Und das hab ich für beide Beträge gemacht und dann addiert. War mir aber sehr unsicher …

    Ansonsten kann ich mich den Vorrednern anschließen ?

  12. Ist denn irgendwer sicher ob es n 175 war oder 173 in AO ? Für die erbst wäre es ja 173 lt Rechtssprechung aber für die ESt? Alles sehr komisch und alles sehr verschachtelt gebaut. Bin insgesamt gar nicht klar gekommen und von AO schon so durcheinander das der Rest auch nicht lief

  13. AO war 37 abs 2. Frage: wurde ohne rechtlichen Grund gezahlt? materiell ja. Kann aber nur Erstattung verlangen, wenn verfahrensrechtlich kein Bescheid im Wege steht vgl 37 AEAO ich meine abs 2. Darüber musste man dann pruefen, ob der Bescheid geaendert werden kann ueber die Korrekturnormen. 173 und 174 hier zu pruefen. Kein 175 da Tatsache bereits bei Bekanntgabe des bewxheides vorlag, man es nur nicht wusste. Dritte Aufgabe war dann sehr einfach: festserzunngsverjaegeung bei der erbst Beginn nach 170 abs 4 oder 5 (gerade ausm Kopf) erst nach Bekanntwerden bei dem Erben. Das war in 2016. Mit der 4 Jahresfrist konnte dann ohne Probleme gegen die P festgesetzt werden. Ich hab noch was zur Aufrechnung geschrieben weil sie mE zugleich Inhaberin der Forderung war und dann wie oben auch Schuldnerin wird. Aber das ohne Gewähr. Anders als die anderen Leute fand ich Ust sehr schlecht! Ich kam damit gar nicht zuran. 3 Sachverhalte nur Kommission! Lief miserabel bei mir. ErbSt war sehr leicht, einzig das Darlehen war schwer. Ich hab hier ein niedrig verzinstes Darlehen angenommen da unter 3%?

  14. AO: Kam irgendwie auch bei den Korrekturen nicht weiter. Nichtigkeit war nicht gegeben, da Adressat bei Erstellung des Bescheides ja Grnf war. Nachträgliches eintreten der Nichtigkeit halte ich für eher unverständlich. Rückwirkendes Ereignis habe ich ausgeschlossen weil kein materieller Fehler vorlag. Und neue Tatsachen sind aus dem gleichen Grund fraglich. Ich hätte in Nachhinein in 1 abgelehnt. Und dann in Frage 2 auf Wiedereinsetzung plädiert weil nicht sein Verschulden. Dann aber wieder abgelehnt weil zu langer Zeitraum zwischen Wiedereinsetzungsgrund = Gerichtliche Anerkennung Testament und Neuem Einspruch.

    Zudem in 3. keine Absprüche von FA an AP weil Steuerschuld durch Zahlung erloschen.

    Ust: Grundstück, Verzicht auf Befreiung wirksam, voller Vorsteuer Abzug. Korrektur nachher nicht weil unter wesentlichkeit nach 44 ustdv.

    Dann Gebäude, diverse 13b Fälle weil 13b 2 nr. 1, Parkplätze werden rein umsatzsteuerlich genutzt, keine Nebenleistung, daher voller Abzug.

    Die beiden nächsten habe ich gelassen. Dann noch Absatz Mindest BMG wegen zu niedrigem Preis, aber unterschiedliche Höhe wegen 10 (4) UStG.

    Erbschaft

    Alleinerbe, die LAG zu vernachlässigen.

    BV nach 99 BewG aufteilen aber ausgehend vom Substanzwert weil höher als IDWS1, dann aufteilen. Kam am Ende bei 2.85 mio raus. Dann 13b erbstg voll begünstigt. 85% und Abschlag machen etwa 400000 aus. Kein 100% weil 13 (4) nicht zu berücksichtigen. Darlehen als Forderung berücksichtigen.

    Grundstück mit Anpassung GFZ
    nach Richtlinien. Dann Gebäude oben drauf mit 180.000 Hk. Davon 30k als Nachlassverb.

    Darlehen mit zwei Aufschüben weil unterschiedliche Raten.

    Hausrat ist frei, Girokonto 55k.

    Nachlassverbindlichkeit 10.300 weil Pauschale.

    Freibetrag 400.000 runter und so weiter. Am Ende noch zwei Zeilen zu Stunden nach 28 erbstg weil Vermögen nach 13b (2) erworben.

  15. Hallo

    Ust: 15a habe ich nicht angewendet, da die steuerfreie Vermietung von Anfang an feststand, demnach keine abzugsfähige Vorsteuer nach 15 1a. Hab dann aufgeteilt.

    Seid ihr eigentlich auf die Bauabzugsteuer ?!? eingegangen? Der Betrag von 5000 für die Bauleitung war überschritten…

    AO
    Oh weh :/
    Ich dachte auch zunächst der Bescheid wäre wg der „falschen“ adresse nichtig, doch zu dem Zeitpunkt, in 2013 war er das nicht… ?!? 110 greift nicht, da nicht gleich in 2016 gehandelt, als vom Erbe an die Haushälterin erfahren… Ausserdem ist der Bescheid 2011 doch verjährt?!? Ferner hat mich Frage 2 verwirrt, da man einem „Weg „ benennen sollte,(den Wortlaut weiss ich nicht mehr) damit er an seine 10.000 kommt… wenn der Bescheid nichtig wäre, sprich im ersten Sachverhalt , dann hätten sie doch nicht danach in der zweiten Frage gefragt???
    Keine Ahnung! Sooo verwirrend… man kann den Fall gar nicht richtig greifen…

  16. AO grob wiedergegeben:
    -Vater stirbt und Sohn Gesamtrechtsnachfolger laut Amtsgericht
    -macht Erklärung 2011 für den Vater in 2012, Bescheid ergeht 2013 mit 10.000,- Nachzahlung die er begleicht
    -Polnische Pflegekraft Fr. Podolska kommt 2016 nach Deutschland zurück, hatte den kranken Vater damals gepflegt und zeigt gültiges Testament, Gericht bestätigt und sie wird alleinige Erbin
    -Sohn gibt das geerbte Vermögen der Fr. Podolska aus Polen
    -Sohn schreibt 2016 Finanzamt „ich will 10.000,- zurück, ich bin ja gar nicht Erbe…usw….“
    -Finanzamt sagt „wir prüfen“ danach hört man nichts mehr
    -Podolska möchte nun die 10.000,- vom Finanzamt
    Abtretungserklärung nach §46 AO von Sohn an Podolska liegt dem FA vor
    Aufgaben:
    Gibt es einen Erstattungsanspruch? Wer hat Erstattungsanspruch? Wie und wo Anspruch anmelden?
    Kann Finanzamt die ESt-Nachzahlung 2011 gegen Podolska realisieren?
    Keine Ahnung was sie sich bei der Aufgabe gedacht haben, die Klassiker Einsprüche, Korrekturvorschriften waren nicht/kaum vorhanden. Höchstens mal das Schreiben des Sohnes ans Finanzamt und als unzulässig verwerfen.

  17. Ich habe bei AO auch keine schlüssige Lösung erarbeiten können… Die Festsetzugsfrist für 2011 war doch längst abgelaufen, hab keine Anhaltspunkte für eine Ablaufhemmung gesehen, daher helfen aus meiner Sicht auch ggf passende Korrekturvorschriften nicht?!

  18. ErbSt gab wohl nur 20 Punkte dieses Jahr und AO und Ust je 40, hieß es es zumindest aus bayern

  19. Hi Max Tax,
    AO Aufgabe war: Vater gestorben 2011, Sohn Alleinerbe macht ESt 2011 des Vaters in 2012, 2013 ESt Bescheid mit Nachzahlung 10.000, wird von Sohn gezahlt. 2016 taucht Haushälterin aus Polen auf mit Testament und wird rückwirkend Alleinerbin. Sohn schreibt in 12/2017 an FA, will 10.000 erstattet haben. Nix passiert. Haushälterin schreibt in 2018 an FA will 10.000 erstattet haben, weil zu Ihrem Vermögen gehört? Sohn tritt Erstattungsanspruch an Haushälterin ab. FA erfährt Anfang 2019 davon. Frage war ob Sohn Erstattungsanspruch hat und wenn ja…….sorry vergessen

  20. Laut AEAO müsste Lösung Aufgabe Nr. 1 sein, dass Bescheid rechtswidrig und wirksam, weil falscher Inhaltsadressat (nicht fehlend oder falsch bezeichnet); Erstattung nicht möglich, weil Bescheid vorher aufgehoben werden müsste.

    Aufgabe 2: Aufhebung Erstbescheid an Sohn nach § 173 (1) Nr. 2 AO, weil Erbe trotz Erbschein auf den Sohn die P geworden ist. Das nachträgliche Auffinden des Testamentes ist kein rückwirkendes Ereignis (vgl. ständige Rechtsprechung). Erstattungssanspruch entsteht aber daher nach Aufhebung des Bescheides; insoweit Abtretung an die P möglich.

    Aufgabe 3: Änderung noch möglich. FF Beginn grds. +3 Jahre, also 31.12.2014; Laufzeit 4 Jahre, weil keine Hinterziehung o.Ä. (zwar hätte die P eine StE abgeben müssen; objektiver Tatbestand erfüllt.Jedoch kein subjektiver Tatbestand laut Sachverhalt erfüllt, somit keine Verlängerung). Ende grds. 31.12.2018; jedoch Ablaufhemmung gem. § 171 (14) aufgrund des Erstattungsanspruches (Zahlungsverjährung noch nicht eingetreten, weil durch schriftliche Geltendmachung gehemmt).

    VG

  21. Also in AO war zu diskutieren ob der Bescheid nichtig war oder nicht…
    Wenn nicht dann Aufhebung gemäß 173Ao führt zu rechtsgrundloser Zahlung des ersten Erben und zum Erstattungsanspruch
    Abtretung war möglich und die Festsetzung gegen den neuen Erben auch wegen 171 Absatz 14!

    USt waren 3 13b und 3 15a sowie 2 mal kommission und einmal Vermittlung

  22. Irgendwie habe ich bei AO ein kleines Deja vu, wer 2017 geschrieben hat weiß was ich meine.

  23. In AO bin ich der Meinung, dass 173 grds. greift, weil Bekanntwerden der Kenntnis über den korrekten Erben. Kein rückw. Ereignis, weil Erbschein ja nur deklaratorisch. Bekanntgabe m.E. wirksam, da zwar falscher Inhaltsadressat ausgewählt wurde, dieser aber eindeutig definiert war. Daher nur rechtswidrig und nicht nichtig.
    Aber bei der Fest.Frist bin ich dann auch rausgeflogen. Die Ergänzungsfrage mit der Abtretung hat dann aber leider keinen Sinn gemacht.

  24. Wieso Festsetzugsfrist abgelaufen, wenn 2012 Erklärung gemacht, dann endet diese doch zum 31.12.2016. Wenn alles 2016 beantragt, dann innerhalb der Frist.

  25. Da Sohn kein Erbe, sollte die Festsetzungsverjährung gem. 171 (12) AO erst mit der Annahme des Erbes durch die Putzfrau (+ 6 Monate)

  26. Kann es sein, dass es sich um Ansprüche aus den Steuerschuldverhltnis handelt, die eine andere Verjährungsfrist haben? Ich meine die § 238 FF. AO. Es geht eigentlich hier nicht um die Festsetzung, sondern um die Behandlung von bereits entstandenen Steueransprüchen nach § 37 AO

  27. Ein Bescheid der materiell richtig ist bedarf keinerlei Korrektur. Deshalb braucht man hier gar keine Korrekturnorm.

  28. 173 AO hab ich ausgeschlossen, weil ja keine höhere/niedrigere Steuer entstanden ist…

  29. … und was war mit dem Antrag des Sohnes, über den das Finanzamt nicht entschieden hat, da in Vergessenheit geraten?

    Was spielte es für eine Rolle, dass die Dame erst in 2016 noch Deutschland zurückkehrte?

    … Generell frag ich mich, wie man in AO überhaupt Punkte sammeln konnte, die Lösungen sind ja anscheinend alle grundsätzlich total unterschiedlich.

  30. Okay, jetzt wo ich nochmal so in Ruhe drüber nachdenken kann, da der Sohn ja nicht Gesamtrechtsnachfolger war, konnte er keine Erklärung einreichen, da nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Also beginnt die Fest.Frist mit Ablauf drittes Jahr nach Steuerentstehung. Ende also erst mit Ablauf 18. Und da Antrag in 17 gestellt, Ablaufhemmung nach 171 (3). Bescheid wäre aufzuheben.
    In Aufgabe 3 wäre dann wohl 174 (4), (5) zu prüfen gewesen.

  31. Hat denn jemand verstanden, wozu die beiden Kalender bei AO dabei waren? Ich habe die gar nicht gebraucht.

  32. AO -> Einstieg ähnlich zu 2017?! Also müsste man doch kennen wenn man sich mit den Klausuren der Vorjahre beschäftigt hat…

  33. @BN
    2017 war ähnlich, mit dem Unterschied, dass damals der Vater die Erklärung abgegeben hat und bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids verstorben war. Der Steuerbescheid wurde damals an den Toten adressiert und war daher nichtig. Der Fall war ähnlich. Jedoch war die Lösung anders.

    Ausserdem werden die Klausuren nicht mehr veröffentlicht.

  34. Hier ein Auszug aus dem Kommentar von Schwarz/Pahlke… 173 war wohl doch einschlägig…

    Auch das Auffinden eines Testaments berechtigt nicht zur Änderung der ErbSt-Festsetzung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Es handelt sich um eine neue Tatsache/neues Beweismittel, sodass die Folgerungen nach § 173 AO zu ziehen sind.

    Rz. 96

    Hat eine behördliche Entscheidung Bindungswirkung auch für die Steuerfestsetzung, handelt es sich regelmäßig nicht um ein rückwirkendes Ereignis, sondern um einen Grundlagenbescheid.[5] Die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgt dann nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, nicht nach Nr. 2 wegen eines rückwirkenden Ereignisses.

    Rz. 97

    Nur eine (gesetzliche) Vermutung, keine konstitutive Feststellung enthält nach § 2365 BGB auch der Erbschein. Solange der Erbschein besteht, ist damit die Erbenstellung bewiesen. Eine Aufhebung des Erbscheins bzw. eine neue oder erstmalige Erteilung führt deshalb, soweit erforderlich, zur Anpassung der Steuerfestsetzung nach § 173 AO wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels, nicht dagegen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[6]

  35. Ich hab übrigens auch § 13a Abs. 10 ErbStG angewandt. Ich verstehe immer noch nicht, was die Aussage zu Abs. 4 sollte und warum das dazu führen sollte, dass Abs. 10 nicht anwendbar wäre?

  36. 13a (10) musste auch angewendet werden. Es sollte nur nicht auf die Lohnsummenregelung eingegangen werden. Ist ja immer noch Voraussetzung bei den Steuerbefreiungen.

  37. Hallo liebe Kollegen/innen,

    Ich muss grds. Sagen dass ich den Klausur Tag 1 2019 unterm Strich eine Frechheit fand. Insbesondere was AO und Erbst anging, sowas von dermaßen vom normalen „Standard“ der letzten zehn Jahre abzuweichen. Teilweise In der Vorbereitung nicht mal angerissen das Thema.
    Wir werden wohl leider das Glück gehabt haben, dass wir dafür zahlen dürfen, da letztes Jahr die Klausur so gut ausgefallen ist.

    AO war ich zu 90 % blank , alleine schon die Formulierung wie die Aufgaben gestellt waren, keine Ahnung was die wollten. Die oben genannten Erläuterungen bezüglich 173 AO machen jedoch durchaus Sinn.
    Was ich nicht verstehe, warum man nicht einfach normal wie auch in den letzten Jahren die Themen Korrekturvorschriften Einspruch Prüfung etc. prüft, Ansatt solch einem sonder Thema… Man kann nur hoffen, dass sie die Auspunktung anders verteilen…

    Bei Erbschaftsteuer genauso: in den letzten zehn Jahren kam immer das Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren oder vereinfachtes Ertragswertverfahren dran, keine Bewertung eines OHG Anteils…

    Ust war vom Grunde nach machbar aber viel zu viel. Ein zwei Textziffern weniger hätten auch gereicht :)… dass zwei Kommissionsgeschäfte dran kamen noch dazu mit dem Sonderfall mit dem EU Ausland, war auch kein Standard…

    Alles in allem hoffe ich dass es irgendwie gereicht hat.

    Viel Erfolg weiterhin an alle!

  38. Ich habe fast den Eindruck, die haben AO nur minimal zu 2017 geändert. Auch 2016 war schon sehr ähnlich…eine spannende Entwicklung…

  39. jo 13b(10) hab ich auch. Fande die Klausur insgesamt schon sehr schwer. Gerade der AO Teil bricht einem das Genick von den Punkten her. Man muss mMn schon ErbSt und USt sehr gut beherrschen um das auffangen zu können. Aber selbst USt war ja teilweise echt nen klopper, das war teils schon exotisch mit den Komissionsgeschäften, und wenn man mal ehrlich ist, legen da die Kursanbieter auch nicht unbedingt den Schwerpunkt drauf, wohl gemerkt, dass man das Reihengeschäft durchaus erkennen konnte. Ich kann mir ehrlicherweise auch nur schwer vorstellen, dass es mehr als 20 punkte für ErbSt gab. Vieles war ja schon insbesondere bei der OHG vorgeben, die arbeit war halt den 13b durchzuprügeln, was ja der größte teil der Klausur war. Aber dafür wird’s vielleicht maximal 10 Punkte geben, fürs Grundstück dann nochmal 5 und vielleicht 6-7 für den Rest

  40. AO habe ich als Ablaufhemmung auch die 171(12) und (14) ins Spiel gebracht.
    Noch jemand in der Runde?

    Bei UST war 15a (1) meiner Erachtens nur auf den Teil der Steuer aus der 1. Abschlagsrechung anzuwenden – ab Tag der Nutzung im Nächsten Jahr dann halt für 9/120 + 25% – oder so ähnlich denke ich. Geht da jemand mit?

    Bei Grast-Kauf konnte AA optieren, beim Verkauf später konnte nicht optiert werden da Grudstücks-GmbH steuerfrei unterwegs ist. Aus dem Kommissionsgeschäft habe ich das Verbringen nach Österreich als igL gemacht – das könne man auch vor Verkauf durch Kommissionär so machen, der Rest wird rückabgewickelt.

    Alles in allem eigentlich (!) machbar…

  41. Es gibt immer 35 Punkte für AO und USt und 30 Punkte für ErbSt… dass jedes Jahr wieder über die Punkte Verteilung gesprochen wird… unverständlich..

  42. Die Frage in der AO ist doch die, ob dieser VA von Beginn an nichtig war oder nicht. Je nachdem wie man sich dort entschieden hat, ist man in die richtige oder falsche Richtung gelaufen.

  43. …bei den Parkplätzen kein 15a da Änderungsanteil unter 10%? §44(2) USTDV?
    Waren ja nur die beiden steuerfreien Parkplätze die zu dem Versicherungshansel gehörten?
    Da ist die Vermietung der Stellplätze eine (steuerfreie) NL zur steuerfreien Hauptleistung darstellt auch wenn in 2 Verträgen gemacht, denke ich mal so…

  44. ErbSt musste der Bodenwert umgerechntet werden, da abweichende Geschossflächenzahl?
    Ich denke Vorspann 2-3 Punkte mit dem Satz das die Lebensgefährtin keine Ehefrau ist, Grundstück in Bebauung 3 Punkte durch abweichenden Bodenwert, 1 zusätzlichen für ges. Feststellungsinhalte, OHG ca 8-10 mit allem 13a und 13b Kram,So-BV, Kap-Konten Verteilung etc., Darlehen 3, Bank und Hausrat 2, Zusammenstellung, Abrundung, Beerdigung nochmal 2, Abspann mit Steuerklasse, Steuerbertrag, Anmeldung + Steuerschuldner nochmal 3 macht nach Adam Riese: —> 27 Punkte und damit knapp 30 wie immer – macht euch nicht verrückt !!!!

  45. In USt wurde nicht das neu bebaute Grundstück verkauft sondern das auf dem er Betrieb gegründet wurde. Da gibt es schon mal keinen 15a UStG.

  46. Die Parkplatz Vermietung müsste doch immer steuerpflichtig sein aufgrund §4 Nr. 12 Satz 2 UStG?

  47. Ich verstehe Eure Unsicherheit nur zu gut. Aber macht euch nicht verrückt. Jetzt ist der 1. Tag eh schon gelaufen. Morgen geht’s weiter und da wieder alles geben.

    Zum Thema „Frechheit der Klausuren“:
    Wer sagt denn, dass nur Standardthemen oder solche Themen geprüft werden dürfen die seitens der Lehrgangsanbieter vorbereitet wurden? Ganz ehrlich….aber das ist doch Unsinn….
    AO ist immer „doof“. Aber in USt und ErbSt gibt es auch immer „Standardthemen“. Allerdings möchten Aufgabensteller doch auch prüfen, wie potenzielle StB mit möglichen unbekannten Themen umgehen. Treu nach dem Motto ‚Der Weg ist das Ziel und nicht unbedingt das perfekte Ergebnis“.

    Viel Erfolg und Glück für morgen

  48. @M

    Da hast du grundsätzlich recht, allerdings gibt es eben in UstA 4.12.2 Abs. 3 die entsprechenden Ausnahmeregelungen, insbesondere wenn die Stellplätze eine Nebenleistung zur Hauptvermietung darstellen…

    Das war eben das tricky an der Sache …

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