Adventszeit

wpid-img_20151129_171847.jpgMit dem Bild der Ergebnisse des heutigen Plätzchenbackens mit meiner Schwester wünsche ich allen Blog-Lesern und Mitbloggern eine schöne Adventszeit!

Meine neuen Ausstechformen in Paragraphenform (gekauft in Bamberg beim Schwänzen der Klausurnachbesprechung Verfahrensrecht 2) konnten wegen schwieriger Teigkonsistenzen nur bei den Honiglebkuchen zum Zuge kommen. Auch die Nürnberger Lebkuchen haben einen klitzekleinen steuerlichen Hintergrund: Das Rezept hierfür hat vor zwei Jahren die Datev auf ihrem Blog gepostet.

So langsam will sich auch etwas Weihnachtsgefühl bei mir einstellen. Der erste Schnee ist gefallen (wenn wir die zwei Tage Schnee im Oktober mal nicht mitzählen), das Büro ist weihnachtlich dekoriert und seit heute werden im Radio Weihnachtslieder gespielt.

Vorweihnachtliche Grüße

Sabrina

10 Gedanken zu „Adventszeit

  1. Lecker! Wann darf man zum probieren vorbeikommen? 🙂

    Ich hab gestern nur dekoriert, das backen wird auf den 2ten Advent verschoben.

    Schöne Woche!

  2. Hallo,

    ich bin gerade beim Vorbereiten auf die mündl- Prüfung …

    Da bin ich auf den folgenden Fall gestoßen:
    A ist typisch stiller Gesellschafter der B GmbH. A erbringt über eine Sacheinlage hinaus Dienstleistungen für die B GmbH, die über den Gewinnanteil vollständig abgegolten sind. Dazu nutzt A den betrieblichen Pkw. A ist auch die private Nutzung des betrieblichen Pkw gestattet. Allerdings hat A bei privater Nutzung des Pkw ein Kilometerentgelt an die B GmbH zu zahlen.

    Wie würdet ihr die private Nutzung des betrieblichen Pkw bei A einkommensteuerlich würdigen?

    LG & Danke!

  3. Liebe Sabrina,

    mmm, das schaut ja lecker aus. Da würde ich am Liebsten gleich bei Dir vorbeikommen!

    Zurzeit ist mir das Paragraphenzeichen zum Essen eindeutig lieber als das auf dem Papier….

    Viele liebe Grüße,
    Micha

  4. Hallo Jochen,

    Vergütungsanteil Sacheinlage = Einkünfte Kapitalvermögen § 20 I Nr. 4 EStG; Grds. Abgeltungssteuer § 32d I, III EStG – allerdings Ausnahmetatbestände § 32d II EStG prüfen;
    Vergütungsanteil Dienstleistungen = Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sofern gewerblich), § 15 I S 1 Nr. 1 EStG;
    Zahlung Kilometergeld aufgrund Privatfahrten fällt unter § 12 EStG i.V. § 4 I S. 2 EStG = Privatentnahme;
    Nutzung Kfz zu betrieblichen Zwecken ist bei A nicht absetzungsfähig, da keine BA § 4 IV EStG bei Ihm anfallen;
    Privatnutzung ESt-rechtlich also bei A nicht relevant.

    Grüße
    G.

  5. Moin G.,

    danke für deine schnelle und informative Antwort! 🙂

    Ich habe noch drei Nachfragen:
    (1) Wieso liegt bei der privaten Nutzung des Kfz kein geldwerter Vorteil vor, der die Einkünfte des A erhöht? A müsste doch die 1%-Regel bzw. die Fahrtenbuchmethode anwenden.
    (2) Wie sähe die Lösung aus, wenn man bei der Beurteilung der Dienstleistung des Stillen eine gewerbliche Tätigkeit verneinen würde, weil zB eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt.
    (3) Und dann: Wie würde man überhaupt die Vergütunsanteile (Sacheinlage & Dienstleistung) bewerten, da sie ja zusammen nach dem Gesellschaftervertrag durch den Gewinnanteil abgegolten sind.

    LG und Danke im Voraus!

  6. (1) m.E. hat A keinen geldwerten Vorteil da er die durchgeführten Privatfahrten tatsächlich der GmbH vergütet. Die reine Nutzung zu betrieblichen Fahrten – also die zur Verfügungstellung des Kfz durch die GmbH aus betrieblichen Gründen – erfüllt nicht die Situation eines geldwerten Vorteils bei A. Zudem ist A als stiller Gesellschafter lediglich Kapitalgeber und nicht tatsächlich Gesellschafter – eine Berücksichtigung bei einem Gesellschafter der B GmbH i.R. H 36 III „Nahestende Person“ KStH wäre allerdings denkbar, sofern Tatbestand erfüllt ist (was durch die Vergütung wiederrum nicht als gegeben erscheint, da Fremdvergleich gewahrt ist – GmbH erleidet keine Vermögensminderung)
    (2) Der Anteil des Gewinnanteils des A, welcher auf die wissenschaftliche Tätigkeit fällt, ist i.R. der Einkunftsart § 18 EStG zu berücksichtigen. Ansonsten keine Änderung.
    (3) Sacheinlage stellt für GmbH Wirtschaftsgut und zugleich Verbindlichkeit gegenüber stillem Gesellschafter dar. Bewertung § 6 I Nr. 1 S. 1 EStG, § 253 I, III HGB zu AK abzgl. AfA (sofern AV); Verbindlichkeiten mit Rückzahlungsbetrag/Nennbetrag, § 6 I Nr. 3 EStG i.V. § 253 I S. 2 HGB. Die Vergütungsanteile ergeben sich aus dem Vertrag siehe auch §§ 231,232 HGB (angemessen…). Eine Bewertung des Dienstleistungsanteils sowie des Vergütungsbestandteils bzgl. der Überlassung des WG muss sich aus dem Sachverhalt plausibel darstellen. § 42 AO muss evtl. ebenso beachtet werden (evtl. Verlagerung günstigerer Steuertarif bei hoher Progression des A – also Anteil Vergütung Sacheinlage wäre z.B. höher als dies tatsächlich gegeben wäre – Abgeltungssteuer wäre günstiger = Gestaltungsmissbrauch)

    Gruß
    G.

  7. Hehe, gute Sache das.

    Ich habe auch ein Problem.

    GmbH mit negativem EK wird formgewechselt in eine GmbH & Co. KG.

    Drei Gesellschafter der GmbH – 40% – 30% – 30%

    Es ist ein Übernahmeergebnis gem. § 4 Abs. 4, 5 UmwStG für jeden Gesellschafter zu ermitteln.
    EK der GmbH ist negativ, also keine Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG.

    Problem ist: Am Gesellschaftsvermögen GmbH & Co. KG sind zwei Kommanditisten beteiligt mit einem Beteiligungsverhältnis von 90% und 10%.

    Unschwer zu erkennen, dass sich durch den Formwechsel die Beteiligungsverhältnisse verschoben haben, der eine „Altgesellschafter“ ist als Komplementär überhaupt nicht beteiligt.

    Muss ich das Übernahmeergebnis jetzt trotzdem streng nach den Beteiligungsverhältnissen der GmbH (40/30/30) berechnen?

  8. Ich kann hier nur grds. etwas zu schreiben
    Ich meine, es ist ein Verschmelzung der GmbH auf die GmbH & Co KG.
    Entscheidend sind die jeweiligen Unternehmenswerte.
    Die Übernahmeergebnisse sind über die Einlagefiktion zu ermitteln und betreffen nur die Gesellschafter der GmbH.
    Der Ausweis der WG hat bei der GmbH & Co KG ist nach den gemeinen Werten iVm mit Ergänzungsbilanzen zu erfolgen.
    VG

  9. Also die Gesellschafter der GmbH werden die Neugesellschafter der GmbH & Co. KG (zwei Kommanditisten, ein Komplementär).

    Mir gefällt das ertragsteuerliche Ergebnis nicht. Gehen wir davon aus, dass alle (Gründungs-)Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind. Dann erhält der eine beispielsweise 30% des Übernahmeverlusts zugewiesen wegen dem negativen EK der GmbH, wird aber bei einem Zwei-Konten-Modell der GmbH & Co. KG nur mit 10% als Kommanditist am negativen Eigenkapital der GmbH & Co. KG beteiligt. Wieso sollte jemand einen Verlust zugewiesen bekommen, den er unter diesen Umständen wirtschaftlich gar nicht mehr tragen muss.

  10. Ergänzung: Ist hier wirklich ein Formwechsel, die GmbH-Gesellschafter (zwei natürliche Personen, eine GmbH) werden die Neugesellschafter der GmbH % Co. KG – die natürlichen Personen die Kommanditisten mit 90 und 10 und die GmbH fungiert als Komplementär.

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