Guten Morgen!

Mit Blick in den grünen Innenhof, einem Kaffee auf dem Tisch und Skripten in der Hand startet mein 2. Tag der Freistellung mit Wiederholung von Gründung von Personengesellschaften mit Sachgründung und Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft mit Einzelrechtsnachfolge und Sachgründung, um die Haas Klausur nachzuarbeiten.

Wie organisiert ihr euch? Habt ihr euch einen strikten Zeitplan erstellt, nach dem ihr vorgeht?

Noch entscheide ich spontan, was ich am gleichen Tag machen werde. Vermutlich sollte ich mir einen groben Plan erstellen, um nichts zu vergessen und die Zeit nicht zu unterschätzen. Habt ihr Tipps?

9 Gedanken zu „Guten Morgen!

  1. Hallo Julia 🙂

    Ich dachte am Anfang auch ich mache mir einen Plan, habe mich dann aber dagegen entscheiden. Habe während der ganzen bisher geschrieben Klausuren eine Liste geschrieben mit Themen die mir (noch) nicht liegen und arbeite diese ab. Im Moment etwas Klausuren bezogen, also Montag + Dienstag BilStR, morgen dann Knollklausur BilSte, Donnerstag nacharbeiten und Freitag dann den Kurs für Samstag vorbereiten (in diesem Fall IntStR). Und nächste Woche dann VerfR/UST/ErbSt… usw.

    Und dann spielen natürlich auch noch andere Dinge mit rein wie die aktuelle Verfassung 😀 sollte ich morgen zB mit absoluter Migräne aufwachen würde ich die Tage eher tauschen und morgen nicht schreiben.

    Liebe Grüße,
    StB21_22

  2. Hallo Julia,

    bei mir steht aktuell die Nacharbeit der Klausuren an.
    Ich hab zwar immer alle schön geschrieben, aber die Nacharbeit kam viel zu kurz.
    Das sind ca 50 Stück. Das wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
    Die decken aber einiges an Stoff ab.
    Schwerpunktthemen arbeite ich dann in diesem Zusammenhang nach.
    Ich hoffe, dass ich das bis Ende August schaffe.

    Ende August / Anfang September ist dann noch der Klausurenkurs von Knoll.

    Für Umwandlung plane ich mir auf jeden Fall noch eine Woche ein.

    Dann noch eine Woche um die Skripte nochmal durchzugehen (im Idealfall kann ich das meiste durch die Klausuren abhaken ☺️)

    Und im September möchte ich schauen, dass ich das ein oder andere mehr oder weniger auswendig lerne, um mit der Zeit zurechtzukommen.
    Außerdem möchte ich im September alle Klausuren im Schnelldurchgang wiederholen (Knoll empfiehlt das, um so viel wie möglich kurz vorher ins Kurzzeitgedächtnis zu bekommen).
    Ich bereite dafür die Klausuren schon entsprechend auf, damit das recht zügig wiederholt werden kann.

    Ich hoffe das kommt alles so hin. Die Zeit vergeht irgendwie sehr schnell und die Nacharbeit der Klausuren nimmt echt viel Zeit in Anspruch. Aber das soll ja auch am meisten bringen.
    Ich bin gespannt…

    Viele Grüße
    Isa

  3. Hallo Julia,
    Ich habe am Wochenende auch die Haas-Klausur geschrieben und Teil 3 war Herzerwärmend… Bist Du mit der Zeit hingekommen?

    Ich habe eine Fachfrage und hoffe, dass einige die den Durchblick haben, vielleicht antworten könnten. Ich hoffe es ist okay, dass ich Deinen Beitrag als Grundlage verwende. Vielen Dank für Eure Hilfe…

    Gründung OHG / jeder 300.000, zu beurteilen waren NICHT die Einbringenden (leider).
    W bringt Beteiligung von 20% an einer KapGes ein (AK 200.000 / TW 400.000)
    Teilentgeltlich (3/4 Tausch und 1 / 4 Einlage).
    Es waren nicht die Gesellschafter zu beurteilen. Dei Lösung wurde wie folgt veranschlagt:
    Für den unentgeltlichen Teil §6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst.b EStG , da eine Beteiligung i.s.d § 17 EStG
    Steuerlichen AK 350.000 EUR (300.000 für ¾ tausch vom TW und ¼ für die Einlage von den AK 200.000)
    Aufgrund der Differenz zwischen den Ansatz in der GHB mit 400.000 (HR) und dem steuerlichen Ansatz von 350.000 EUR war eine ERB zu bilden, mit Minderkapital für den W.

    Heute habe ich im Rahmen der Nacharbeit versucht, mir die Seite des Einbringenden zu erschließen.

    Ich würde den W privat nach § 17 Abs. 1 S.2 EStG ivm § 17 Abs. 2 S.2 EStG, ja glatt mal mit 200.000 EUR Gewinn nach §17 Abs.2 S 1 EStG veranschlagen.

    Angenommen, die OHG veräußert die Beteiligung für 800.000 EUR
    Jeder Gesellschafter (es waren vier) bekäme dann anteilige AK von 100.000 EUR (AK Bet. 400.000 EUR in der GHB) zugerechnet, nur für W würden sich durch die Auflösung seiner ERB ,mit einem Minderkapital von 50.000, die AK um 50.000 Erhöhen? Woraus sich nur für ihn, ein geringerer anteiliger Veräußerungsgewinn ergeben würde. Was systemrichtig ist, denn zum Zeitpunkt der Einbringung hat er diese 50.000 EUR, bereits im Rahmen der Einlage versteuert. Richtig?
    Gesamtbetrachtet, würde im Falle einer Veräußerung durch die OHG, eine Doppelbesteuerung dadurch vermieden werden, weil W durch die Auflösung der ERB höhere AK hat,
    Wäre das so richtig?
    Ich dachte immer ich hätte ERB verstanden. Aber bisher musste man sie immer bilden, maximal fortentwickelten und die AfA der GHB anpassen. Aber auflösen, aufgrund einer Veräußerung mit Wertkorrektur beim Gesellschafter musste ich sie noch nicht.

    Diesen ganzen Zauber mit den ERB macht man ja nur, wegen diesen 39 Abs. II AO und so gesehen, wird betrachtet am Fall von W die Sache am Ende theoretisch rund. Erst musste er im Rahmen seiner Einlage mehr versteuern, am Ende aber im Rahmen der Veräußerung durch die OHG, aufgrund der Wertkorrektur für die Beteiligung, genau diesen Teil weniger.

    Exkurs (weil es so schön ist)… Wäre die OHG eine KapGes, würde beim W privat alles so bleiben. Aber die KapGes würde aufgrund von R8.9 Abs.4 S. 2 KStR, den §6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst.b EStG nicht anwenden und würde die Beteiligung, im Falle einer verdeckten Einlage, mit dem TW ansetzen. In der Klausur, entspricht der Wert der Sacheinlage ZUFÄLLIG immer den Wert der zu leistenden Einlage. Wäre der Fall der OHG, analog für die GmbH Gründung so, würde man auch eine derartige Aufteilung des Einlagegegenstandes Beteiligung, in einen Teil für die Einbringung des Stammkapitals (Tausch § 6 Abs.1 Nr. 6 S. 1 ) und der Rest als verdeckte Einlage (Tausch § 6 Abs.1 Nr. 6 S. 2) aufteilen? Vermutlich müsste der Teil der verdeckten Einlage dann in die KapRL gehen (§272 Abs. 2 Nr.1 HGB), die Anpassung über §8 Abs. 3 S.3 KStG würde wegfallen.

    Sorry, für das ausschweifende. Homeshooling ist schön zum lernen, aber oft fehlt die Person, die man mal fragen kann…

  4. Hallo StB21_22,
    wie gut dass es auch ohne strikten Plan funktionieren kann. 🙂 Ich denke eigentlich auch, dass man so flexibler ist.
    Du hast am WE IStR? Bist du auch bei der GFS?

    Hallo Isa,
    wow 50 Klausuren, nicht schlecht. Das mit der Nacharbeit geht mir ähnlich. Das werde ich auch als erstes angehen. Gegebenenfalls wollte ich vorher die Klausuren noch einmal lösen.
    Wie kommst du denn bisher mit der Zeit zurecht?

    Hallo Kathrin,
    mit der Klausur und der Zeit kam ich so gar nicht zurecht leider. PersG und Einbringung steht noch auf meiner Liste.
    Deine Fachfrage lese ich mir morgen durch 🙂 Ich hoffe, andere Mitleser können dazu auch etwas sagen.

  5. Hallo Katrin,

    sehr spannende Aufgabe hast du da.

    Wie kommst du auf einen Gewinn von TEUR 200?

    Entgeltlicher Teil
    17(1) S. 1

    Veräußerungspreis (TEUR 300 Gesellschafterrechte) x 0,6 TEV 3 Nr 40c= TEUR 180

    ./. AK (Entgeltlich) TEUR 150 x 0,6= TEUR
    90.

    Gewinn= TEUR 90
    Dann Freitbetrag etc.

    Vllt habe ich auch was falsch verstanden.

    Grüße

  6. Hi Steuertig
    Die 200.000 wären vor Steuerbefreiung und ggf. FB

    EINLAGE
    Die Differenz von 200.000, entsteht aus der Diff zwischen den AK für die Beteiligung, die w im PV hält und den 17 Abs 2 S 2 EStG (Wert zum Zeitpunkt der Einlage400.000 ). Für W privat ergibt sich aus dem Tausch, für die Hingabe der Beteiligung, ein ein Gewinn nach 17(2) s.1 von 200.000. Oder würde man nach 17 Abs. 2 S. 300.000 (1/3 ) für den Entgeltlichen Teil ansehen?

    Ansatz durch die OHG aber in der StB mit 350.000 AK (wegen teilentgelt und vielleicht würde man das dann Trennunhstheorie nennen)

    VERKAUF durch die OHG
    Jetzt verkauf die OHG, die die Beteiligung mit AK 400.000 GHB bilanziert, für 800.000. Laufender gewinn nach 15 sind 400.000 (je Gesellschafter am WG Beteiligung anteilige AK von 100.000 und VP von 200.000). Jeder 100.000 Gewinn aug Ebene der OHG.
    Nur für W würde sich in diesen Moment dann theoretisch ein geringerer Gewinn ergeben, durch die Auflösung der ERB, er hätte nur 50.000 Gewinn aus dem Verkauf.
    Jetzt weiß nicht nicht, ob man dem W im Rahmen der Auflösung der ERB ,in der Darstellung, höhere AK über die Auflösung der ERB zurecht oder sein Gewinn, einfach in der Summe um 50.000 im Wert berichtet.

    Das TEV dann über 179/180 bei ihm in der Veranlagung erfolgen.

    Wenn man das dann über den ganzen Zeitraum betrachtet, würe der geringere Gewinn des W aus dem Verkauf der Bet
    durch die OHG, seinen höheren steuerlicher Gewinn bei der Einlage (400.000 tw – 200.000 ak), im Verhältnis zu den angesetzt AK ( nur 350.000 und nicht 400.000) ausgleichen.

    Das wäre dann der Sinn einer ERB. In den Klausuren hatte ich noch nie einen Rund-um- Fall. Meist bildet man die ERB. Aber der Sinn in Zahlen, quasi global betrachtet, hatte sich mir nicht so richtig erschlossen und in diesem weiterentwickeln Fall, wäre das ganze am Ende rund. Glaube ich…?

  7. Hallo Steuertig,
    Du hast recht.

    Für den Unentgeltlichen Teil (1/4) erfolgt bei w privat nichts. 17 (1) s.2 greift ja nicht, denn es ist keine verdeckte Einlage in eine KapGes

    W müsste nur 150.000 im Rahmen von 17 aus dem Tausch versteuern, (3/4 × AK von 200.000 unf 3/4 vom GW von 400.000) Für den unentgeltlichlichen Teil passiert nichts. Alles vor TEV

    Die OHG setzt 350.000 steuerliche AK an, und der minderwer der ERB führt beim auslösen nicht zu einem geringen Gewinn, wie von mir erst gedacht. Sondern SEIN Ergebnis erhöht in falle der Veräußerung als der Auflösungder ERB mit Minderwert?
    Die Beteiligung steht in der ERB im Haben, würde man das aussuchen, wäre die Buchung: Beteiligung an Ertrag.

    So würde W, im Falle der Veräußerung durch die OHG 50.000 mehr besteuern. Gesamtbetrachtet, hätte w so die Differenz aus der Einlage, die aus dem unentgeltlichen Teil von 1/4, nicht versteuert wurde, im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung durch dieOHG, versteuert.

    So wäre es rund, glaube ich…

  8. M.E. hat man aus Sicht des Einbringenden für den entgeltlichen Teil der Sacheinlage einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 (1) S. 1. § 17 (1) S. 2 ist nur für die verdeckte Einlage von Beteiligungen in eine Kapitalgesellschaft.

    Veräußerungspreis i.S.d. § 17 (2) S. 1 ist die Gewährung der Gesellschafterrechte: TEUR 300.
    Hier Anwendung TEV § 3 Nr. 40 lit c. = TEUR 180

    AK für den entgeltichen Teil 0,75 x TEUR 200= TEUR 150. Hier Anwendung § 3c (2) = TEUR 90.

    Gewinn TEUR 90. Kein FB i.S.d. § 17 (3). S. 2.

    Wenn die Gesellschaft für TEUR 800 veräußern würden, dann würden auch nicht die TEUR 400 als AK herangezogen werden sondern die TEUR 350 in der StB (das waren ja letztendlich die Anschaffungskosten).

    Ich kenne jetzt den genauen Sachverhalt nicht aber, wenn er ein Minderkapital hat (d.h. Kapital auf er Aktivseite E-Bilanz) würde sich sein Gewinnanteil erhöhen. Er würde die Beteiligung, die auf der Passivseite der Ergänzungsbilanz steht gegen den Ertrag ausbuchen müssen. Was auch logisch wäre, weil er ja bisher nur den entgeltlichen Teil i.S.d. § 17 versteuert hat.

    Allerdings ist das hier sehr alles sehr schwammig. Um valide Aussagen treffen zu können, müsste der vollständige Klausursachverhalt wiedergegeben werden.

    Grüße

  9. Hallo Kathrin,
    ich hoffe, Steuertig konnte Dir helfen? Ich bin ehrlich gesagt noch nicht dazu gekommen den Sachverhalt zu durchdenken.

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