Hab mal ein paar fachliche USt – Fragen an Euch, vielleicht hat sich darüber jemand von Euch ja schon einmal Gedanken gemacht:
1.) § 3 Abs. 1b S.1 Nr.3 UStG: Lieferung gegen Entgelt wird gleichgestellt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert. Voraussetzung dafür nach Satz 2, dass zum VorSt – Abzug dafür berechtigt war.
Und aber im § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S.1 Nr.1 EStG steht drin, dass man für Geschenke an Nicht – Arbeitnehmer über 35 € keinen VorSt – Abzug hat. Also wann liegt überhaupt ein Fall von § 3 Abs. 1b S.1 Nr.3 UStG vor, nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung an Arbeitnehmer erfolgt?
Aber wäre das dann nicht ein Fall des § 3 Abs. 1b S.1 Nr.2 UStG?
2.) § 4 Nr.28 UStG: steuerfrei ist die Lieferung von Gegenständen, für die der VorSt – Abzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist.
Für wen denn ausgeschlossen? Für den Lieferer ausgeschlossen war beim Einkauf oder für den Leistungsempfänger ausgeschlossen sein wird?
Vielleicht kann mir jemand von Euch weiterhelfen?
Ganz einfach:
Einzelhändler hat diverse Waren gekauft, darunter ein Buch für 50 EUR. Das sollte eigentlich verkauft werden und wurde mit VoSt-Abzug erworben. Nun wird das Buch aus dem Lager genommen und einem Dritten geschenkt. Jetzt haben wir den Fall, dass eine unentgeltliche Lieferung vorliegt. Würde das Buch aber nur für den Zweck der Schenkung gekauft worden sein, wäre ein VoSt Abzug nicht möglich und logischerweise würde dann auch keine USt auf eine unentgeltliche Lieferung entstehen.
So viel dazu, habe keine Lust mein Gesetz zu holen gerade.
Frage 2 kann jemand anderes beantworten.
Grüße
Hallo Maren,
Zu später Stunde noch eine Antwort 🙂
Für 2: Die Vorschrift soll verhindern, dass – aufgrund des Par. 15 Abs. 1a – vorsteuerbelastete Gegenstände (insb. gebrauchte Anlagegüter) bei ihrer WEITERlieferung noch einmal mit USt belastet werden. Steuerfrei ist demnach nur die Weiterlieferung und nicht der Bezug der Gegenstände. (Quelle: Sölch/Ringleb – USt-Kommentar)
Also: „für den Lieferer ausgeschlossen war beim Einkauf“
Die andere Variante „für den Leistungsempfänger ausgeschlossen sein wird“ würde mE auch zu ziemlichem Chaos führen – dann müsste der Lieferer ja sehr genau wissen, was sein Leistungsempfänger damit vorhat und ob das bei dem unter Par. 15 Abs. 1a fällt.
Ehm ja, da gäbs sogar noch ein EuGH-Urteil: C-155/05 v. 06.07.2006 (falls tatsächlich zu viel Zeit… wohl eher ned! :-))
Wenns nix hilft oder sonst iwie ned passt, ich bin offen für Kritik!
Sehe ich auch so. Für den Lieferer ausgeschlossen beim Einkauf.
Nur zur Verdeutlichung.
Die Nr. 2 ist insbesondere für die Unternehmer die Ausschlussumsätze ausführen und deswegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Ohne § 4 Nr. 28 UStG wäre sonst die Weiterveräußerung eines Anlagegutes (z.B. Praxisstuhl des Arztes) steuerpflichtig.
Danke Anne für die Verdeutlichung!
Ich finde dass die zweite Variante in § 4 Nr. 28 „Gegenstand für eine nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet“ sowieso viel einleuchtender ist (und mE auch wesentlich relevanter).
Die erste Variante in § 4 Nr. 28 „Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist“ ist nicht wirklich offensichtlich:
Es muss ein Gegenstand nach § 15 Abs. 1a sein, also ein
Geschenk – das wird ja idR. schon über § 3 Abs. 1b aufgefangen,
Bewirtung – ist kein weitergelieferter Gegenstand,
Gästehäuser – da wäre ja schon § 4 Nr. 9a da (Grundstücke und Geb.), es ginge also um Einrichtung bspw.,
Jagd- und Fischereigeräte, Segel- und Motorjachten – aha, also endlich ein richtiger Anwendungsfall (die Veräußerung des schicken Motorboots am Bodensee, das für unternehmerische Zwecke genutzt wurde)
unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren und zuletzt
Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG –
da gabs tatsächlich mal den Fall eines Weinbrunnens der hier zutreffen würde.
Ganz ehrlich – die zweite Variante ist natürlich wichtig, aber um die erste mach ich einfach nen Bogen 😉 – ich bin mir jetzt nicht mehr hundertprozentig sicher, aber ich meine wir haben die in Herrsching einfach kurzerhand weggelassen (vllt. war das auch nur ich?!) 😀
Super, vielen lieben Dank für Eure Nachrichten !!!
Klar mit § 3 Abs. 1b UStG, manchmal hat man für die einfachsten Sachen voll das Brett vorm Kopf, leuchtet mir jetzt natürlich voll ein 🙂 …
Und mit § 4 Nr. 28 UStG ist auch logisch, danke Euch !!! Haben die besagte und erste Variante von der Nummer auch gar nicht im Unterricht besprochen gehabt. Und Noki ist bei mir ja auch schon ein paar Jahre her, daher wusste ich es leider auch nicht mehr.
Wünsche Euch noch einen schönen Abend!