59 Gedanken zu „Tag 1

  1. Es war furchtbar 🙁 Klageverfahren AO… Unmsatzsteuer gepaart mit Verrechnungspreisen und Schenkungssteuer nebst GrESt

  2. Will vielleicht mal jemand seine Einschätzung schreiben? Insbesondere bei USt?
    Ich muss leider zugeben, dass mich USt irgendwie aus dem Konzept geworfen hat.

  3. AO: BP Anordnung mit Bekanntgabemangel, zulässiger Einspruch ggf. Schein VA, später erneute Sendung des FA nicht mehr rechtzeitig vor Beginn, erneuter Einspruch durch StB, Datum auf Bescheid in der Zukunft, zweiter Einspruch daher zulässig. Einspruch war begründet, aber nicht aufgrund den in den Einsprüchen vorgetragenen Quarks, sondern wegen der fehlenden Zeit (14 Tage).

    USt: Ablehnung der Organschaft, PKW (Elektro), 15a auf Anzahlung, 15a verkürzte ND, 15a normal, Bauleistung, 13b, Restauratiosleistung, Reihengeschäft

    Erb/BewG: Erwerb von Todes Wegen, Berliner Testament, Beteiligung größer 25%, Etragswert, zudem noch Beteiligung unter 25% und noch kleinere Sachen. Erb BewR war diesmal eigenartig.

    So oder so ähnlich war es

  4. Hat außer mir noch jemand bei der ersten Beteiligung eine VV-Quote unter 90% rausbekommen und die Befreiungsrichtlinie durchgespielt?
    Hatte glaub ich knapp unter 90%…

    AO fand ich furchtbar mit den zwei Anordnungen….

  5. @Robert:

    AO: beide Bescheide waren unzulässig, da bei beiden die Frist nicht eingehalten wurde. Es ist irrelevant, welches Datum auf dem zweiten Bescheid stand, da eine Zustellungsurkunde vorliegt. Meiner Meinung nach auch absolut unbegründeter Einspruch..

    USt: der berichtiggungszeitraum beginnt erst, wenn tatsächlich genutzt wird also am 1.7.21, somit nur Korrektur auf die Anzahlungen in einem.

    Erbst:
    Man musste doch auch den substanzwert ermitteln? Dieser war höher als der Ertragsteuer, und kam somit zum Ansatz. Kein 13b wegen der Quote über 90%..

  6. Bei mir in ErbSt war bei der ersten Beteiligung auch keine Begünstigung nach 13b wegen der 90% Quote; bei der zweiten Beteiligung an der AG war hingegen 13b zu Prüfung weil eine Poolvereinbarung mit dem anderen Gesellschafter geschlossen wurde also mussten die Anteile zusammengerechnet werden

  7. Habe Einspruch beim Flyer zulässig, da nicht wirksam und deshalb keine Bestandskraft. Ein Einspruch jederzeit möglich. Der andere aber aufgrund Einspruchsfrist unzulässig.

    Substanzwert war bei mir niedriger als Ertagswert. 90% Test = ca 86-87%. Damit begünstigt.

    Kleinunternehmer in 2020?

    Übele Klausur.

  8. Lieber Niels Peter,
    Nach Deiner Antwort kann ich nur sagen, dass Du ein Fake bist und nicht teilgenommen hast, oder Du willst Panik machen oder Du hast komplett am Thema vorbeigeschrieben. Verrechnungspreis in USt *lach*, wie eine BAS auch heute drankam – Ironie;)

  9. @ Suse:
    Nils Peter M hat das nur zur Verwirrung geschrieben.

    @Lisa
    Ein Bescheid kann nicht unzulässig sein, höchstens rechtswidrig oder nichtig. Der erste war mangels Bekanntgabe nicht wirksam. Daher der Einspruch gegen Schein VA ist dann zulässig und begründet. Der zweite Bescheid dann zwar wirksam aber rechtswidrig wegen 5 Bop. Einspruch auch begründet. Zulässigkeit bin ich mir unsicher, entweder war was mit der Rechtsbehelfsbelehrung oder es war 110 wegen des Datums in der Zukunft.

    USt: ja 15a war für jede Anzahlung isoliert zu berechnen. Maßgebend der VST Abzug im Zeitpunkt der Zahlung des Abschlags.

  10. @lisa. So sehe ich das auch in AO.
    Beide Einsprüche außerhalb der Frist. Bei PZU tatsächlicher Zugang.
    Allerdings war mir nicht eindeutige genug, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in der 2. PRüfungsanordnung dabei ist oder fehlt. Dann wäre ja die Jahresfrist gegeben. Hab ich nur noch als Ergänzung hingeschrieben

  11. Nils Peter M hat das nur zur Verwirrung geschrieben.

    @Lisa
    Ein Bescheid kann nicht unzulässig sein, höchstens rechtswidrig oder nichtig. Der erste war mangels Bekanntgabe nicht wirksam. Daher der Einspruch gegen Schein VA ist dann zulässig und begründet. Der zweite Bescheid dann zwar wirksam aber rechtswidrig wegen 5 Bop.

    USt: ja 15a war für jede Anzahlung isoliert zu berechnen. Maßgebend der VST Abzug im Zeitpunkt der Zahlung des Abschlags.

  12. Wurde die erste Prüfungsanordnung denn wirksam bekannt gegeben? M. E. wäre dies lt. AEAO erst der Fall gewesen, wenn diese dem ausdrücklich empfangsbevollmächtigten StB weitergeleitet worden wäre (da sie ja dem Dr. Bayer zugesandt wurde). Dazu waren im SV keine Anhaltspunkte. Daher begann die Einspruchsfrist m. E. nicht zu laufen und der Einspruch war grds. zulässig, da ja selbst gegen nichtige VA der Einspruch statthaft ist. Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass mangels wirksamer Bekanntgabe die zweite Prüfungsanordnung tatsächlich die erste ist. Der zweite Einspruch per Mail war unzulässig, weil zu spät. PZU war am 9.8., der Einspruch per Mail erst am 13.9, also beide unzulässig. In Aufgabe 2 habe ich geschrieben, dass sie unabhängig von der Unzulässigkeit auch unbegründet waren.

  13. Nils Peter M hat das nur zur Verwirrung geschrieben.

    @Lisa
    Ein Bescheid kann nicht unzulässig sein, höchstens rechtswidrig oder nichtig. Der erste war mangels Bekanntgabe nicht wirksam. Daher der Einspruch gegen Schein VA ist dann zulässig und begründet. Der zweite Bescheid dann zwar wirksam aber rechtswidrig wegen 5 Bop.

    USt: ja 15a war für jede Anzahlung isoliert zu berechnen. Maßgebend der VST Abzug im Zeitpunkt der Zahlung des Abschlags.

  14. Warum war die Organschaft zu verneinen ?
    @Taxubi ich habe auch eine Quote von knapp unter 90% raus.

  15. Ust: Organschaft, E Auto mit 1 Prozent und Fahrten Wohnung Arbeit, Bauleistung, 15a auf Parzellgrundstück, Weihnachtsfeier nicht steuerbar da unter 110 Euro,
    Ich habe kein Reihengeschaft gesehen. Das war I.g Erwerb und Spedition war 13b ABS 1 .
    Auf die Schlussrechnung war die Ust nicht offen abgesetzt, daher schuldet er nach 14c,
    Abrechnung an GmbH mit UST unschädlich, da nur betriebsintern.

  16. Ich bin nervlich nicht so durch, habe mit einer schlappe am Tag 1 gerechnet. Schreibe hier mal so grob die Aufgaben nieder, bevor mein Gedächtnis versagt und damit ich damit abschließen kann. Ohne Lösung natürlich….Ihr müsst ja auch was zu tun haben.
    Zeit ging mal wieder garnicht. AO war was mit Prüfung.
    Sachverhalt über vier Seiten, wobei auch im Text Schreiben abgedruckt waren, dass frisst ja immer Platz. Ich bin nicht zu AO gekommen. Subjektiv natürlich die schwerste Klausur seit je her.

    Zur Erbschaftssteuer
    Tatsächlich vielleicht im Hinblick auf Erbschaftssteuer die erste Klausur, seit vermutlich langem, ohne die Bewertung von Grundvermögen. Was mich nicht glücklich machte. Der Grundbesitzwert war gegeben, aber man durfte mit den Befreiungen spielen. Vermietung zu wohnzwecken, gewerblich, selbst genutzt(die Dame machte dann aber schon im Dezember mit neuem Freund rüber nach Frankreich und das nicht aus gesundheitlichen Gründen….)

    Viel Unternehmensvermögen, zwei Sachverhalte. Einmal standart und einmal ein Ding, dass mich überfordert hat. Der hielt 15% an so einer Immobilienhai- Bude. Unternehmensvermögen anteilig war mit 800.000 schon festgestellt, sowie sein anteiliges Verwaltungsvermögen, meine 200.000. Das hat mich geplättet, denn ich glaube es das war 13b abs. 4 Nr.2 s.2. Ich konnte in der Stresssituationen damit nicht umgehen. Eine Befreiung hätte es aber vermutlich nicht gegeben, da die Frau die Beteiligung schon im Dezember veräußert hatte und mit dem Geld ja nach Frankreich rüber ist.

    Ansonsten echt wenig Klingelbäutelpunkte. Nur Barvermögen und ein Girokonto.
    Kosten: 8000 Beerdigung und für zwei Jahre hatte die Erbin für die Grabpflege 900 im voraus bezahlt und wollte die Pflege aber bis auf weiteres beibehalten.

    Die gute war 50 Jahre, erhielt 900 Witwenrente monatlich.

    Dann gab es noch ein Vermächtnis oder auch nicht…. im Berliner Testament hatte der Erblasser bestimmt dass sein Sohn im Falle seines Todes eine monatliche Rente zur Finanzierung seines Studiums erhält. Längstens bis zum 27 Lj. Der Sohn war 1990 geboren, der bewertungsstichtag war der 1.7.20….

    Der Bewertungsschwerpunkt war das Unternehmensvermögen aus einer 30% Beteiligung mit seinen ganzen Befreiungen. ….200/ 202 und dann rund um 13b.

    Umsatzsteuer
    War schön viel, sehr viel. Unter drei Stunden meines Erachtens nicht machbar. Drei Unternehmen waren zu beurteilen.
    War standart, war aber viel.

    Ein Fall hat mich kurz stutzig gemacht.
    Der B als Bauunternehmer errichtet ein Gebäude
    Drei Etagen will er voll steuerpflichtig vermieten. So der Plan. Etage vier zu wohnzwecken.

    Es gibt drei Abschläge, mit Rechnungen.
    Okt 20
    Jan 21
    April 21…(Zeiträume können auch abweichen)
    Final dann Übergabe am 18.6.21 und Nutzung ab 1.7.21. Die Abschläge waren nicht für Teilleistungen. Es stand nirgends, das eine teilbare Lieferung erbracht wurde. Es war die Rede von Abschläge.

    Folgende Mietverträge hatte er während des Baus geschlossen
    Vor der ersten Abschlagszahlung / EG an eine Drogerie

    Im jan 21 das erste OG an eine Orthopädie

    In April 21 das 2. OG an einen stb (100qm) und einen versicherungsmakler (100qm)

    Die oberen etagen wurden zu wohnzwecken vermietet. Jede Etage hatte 200qm.

    Erwähnenswert vielleicht ein Reihengeschäft…?
    .. der B als Bauunternehmer war zu 100% an der BB GmbH, einen baustoffhandel beteiligt. Ich glaube es war eine Organschaft. Und der BB bestellt bei der BGmbH, die wiederum in Italien bestellt. BGmbH beauftragt eine Spedition, Warenweg von Italien an den BB. Geliefert wurden Dachschindel, die der BB der Dachdeckerfirma bereit stellte (…um das Dach zu decken)

    Ansonsten waren es Standards.

    So, hab mir den groben Müll von der Seele geschrieben. Die Antworten lese ich vorerst nicht.
    War heute eine Erfahrung, das muss man erlebt haben, um es zu greifen. Es ist ein verrücktes Gefühl! Irgendwie etwas zwischen blanker Angst, Hoffnung, Stolz und Neugier. Ist wie eine Geburt, Wurzelbehandlung und Weltreise zusammen.

  17. ErbSt erster Anteil begünstigt, hatte so 73% gehabt,
    Welche JÜ habt ihr genommen?

  18. was musste man mit dem Kran in der USt machen? Habs iwie nicht richtig verstanden… und war die Rente in der ErbSt steuerfrei? Weil der Mann nicht beherrschend war?

  19. Der erste Kommentar war sicherlich ein Troll 🙂

    USt: Querbeet das ganze UStG: Elektroauto mit der entsprechenden ESt-Regelung (1/4 BLP?), Bewirtungsleistungen (§ 15 Abs. 1a UStG), zahlreiche Grundstücke mit VSt-Korrekturen, 13b, Reihengeschäfte mit IGE/IGL usw. Zeitlich extrem schwer zu meistern.

    ErbSt: „klassischer“ ErbSt-Fall, jedoch mit vielen Besonderheiten, z.B. der Substanzwert der Beteiligung mit der „anderen“ Beteiligung und den Pfandbriefen und der Weiterrechnung zum Bewertungsstichtag (bei mir kam glatt 1,5 Mio. EUR auf 100 % raus). Ertragswert bei mir mit krummen Zahlen, insbesondere durch die separate Berechnung der Pfandbriefe/Beteiligung und der Korrektur um Zinserträge, da jeweils gesonderte Bewertung. Ansonsten oftmals Würdigung von Steuerbefreiungsvorschriften (Wohnheim, Mietzwecke usw.).

    AO war ich ziemlich raus, habe lediglich die formellen Einspruchskriterien geprüft und bin bei den Fristen rausgeflogen.

  20. @Peter:
    Reifengeschäft war doch igE für die GmbH als Zwischenhändler oder nicht? Also bewegte Lieferung zw. GmbH und Italien

  21. Ao: bei mir waren auch beide Einsprüche unzulässig wegen der Frist.

    USt: beim Reihengeschäft hatte ich die bewegte Lieferung vom Italiener zur GmbH. (Aber ohne Gewähr…)

    Erbstg: ich habe auch den substanzwert ermittelt.

    Ist das mit der Schenkungssteuer und Klageverfahren ein Scherz?

  22. Umsatzsteuer: m.e. 1) pkw tauschähnlicher Umsatz, 1%Methode / lohhsteuerrechtliche Werte-kein Abschlag 20 Prozent, ich habe ein Viertel des BLP berücksichtigt, da war ich mir nicht so sicher , Erhöhung 0,03 Prozent Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte, Rabatt Autohaus unbeachtlich , Abrundung volle 100 Euro, Umsatzsteuer entsteht in Teilleistungen. 2.) kosten für die Betriebsfeier inklusive Umsatzsteuer unter 110 Euro, keine steuerbare Leistung der GmbH, Vorsteuer abziehbar, BusUnternehemen: meines Erachtens 13b weil Unternehmer im Übrigen gemeinschaftsgebiet. 3) werklieferung (schlüsselfertiges Haus) UST entsteht mit Abnahme aber hier bereits mit erhaltenen Anzahlungen. Umsatzsteuer nicht offen in schlussrechnung abgesetzt, Bauunternehmer schuldet Steuer nach 14c(1) aber kann berichtigen, Erwerber des Gebäudes: 100 Prozent Unternehmensvermögen, zum teil Ausschluss Vorsteuerabzug weil an Arzt, Versicherung und an Nichtunternehmer steuerfrei 4) Baukran 15a Objekt, 5 Jahre Änderung der Verhältnisse , Reihengeschäft, .Ach ja und die Organschaft war meiner Meinung zu verneinen. Finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung aber keine Organisatorische Erbsteuer: Versorgungsfreibetrag musste m.e. gekürzt werden um Hinterbliebenen Bezüge (Witwenrente), Witwenrente gehört nicht zum Steuerpflichtigen Erwerb, Beteiligung GmbH 30 Prozent: Ertragswert ermitteln , Substanzwert war höher, Begünstigungsfähiges Vermögen vollständig nicht begünstigt, Gebäude zum Teil (60 Prozent) bewertungsabschlag für vermietete Wohnungen (1 Wohnung an Unternehmer vermietet, nicht begünstigt) und keine Befreiung für Familienwohnsitz weil Mathilde Wohnsitz verlagert, wie habt ihr die Beteiligung / Aktien bewertet? Ich habe behauptet: gemeiner Wert abgeleitet aus Verkauf ist höher als Nennwert, Rente an Sohn meines Erachtens nicht zu berücksichtigen weil der gute schon 30 ist, maximal bis 27 zu zahlen. Sollte tatsächlich keine Steuer berechnet werden? Wann darf Robert Rundlich seiner Carola endlich wieder etwas hinterlassen? Die Klausuren fand ich angenehmer …
    AO: Einspruch des Steuerpflichtigen Außerhalb der Frist , aber wegen Bekanntgabemangel unbeachtlich. Einspruch zulässig aber unbegründet.

    Habt ihr noch Anmerkungen?

  23. Aber ist es ein Bekanntgabemangel, wenn die BP nichts von der Vollmacht wusste??

    Ansonsten stimme ich dir sehr zu @ Morty.

    Organschaft USt hab ich auch nicht

  24. Bei der Organschaft war ich mir nicht sicher, da B zwar 100 % der Anteile hielt und somit finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung gegeben war aber bei organisatorische Eingliederung fehlten mir genaue Angaben. Es war ein fremder GF – laut UStAE wird keine organisatorische Eingliederung benötigt, wenn schriftlich hier etwas fixiert ist. War laut sv jedoch nicht gegeben, deshalb habe ich keine Organischaft draus gemacht

  25. Ach, und Bruttolistenpreis wird in der USt nicht angepasst wegen E – Auto.. man musste nur abrunden auf volle 100€

  26. @Phillpp
    Beim Kran war denke ich die Besonderheit die Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen dem Unfall 15a V 2

  27. @Robert: der berichtigungszeitraum beginnt mit tatsächlicher ERSTMALIGER Verwendung, es ist absoluter Unsinn, dass jede Anzahlung für sich zu betrachten war. Ursprünglicher vost Abzug lag bei 75% nach Änderung der Verhältnisse 37,5%

    Zum Kran: durch den schaden ist keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, hier war und das Verbringen einzugehen…

  28. @Kim: Die Vollmacht lag dem FA vor, nur nicht der BP. Aber das reicht aus meine ich.

  29. Bei dem Kran haben sich doch die Verhältnisse geändert- vorher steuerpflichtige Ausgangsumsätze – voller VSt Abzug und dann steuerfreie durch den Verkauf der Grundstücke an Privatpersonen

  30. @Kim: Ja der Berichtigungszeitraum beginnt mit erstmaliger Verwendung, da waren es 37,5%. Aber bei den Anzahlungen konnte erst 75%, dann 50%, dann 37,5% Vorsteuer gezogen werden. D.h. mit erstmaliger Verwendung liegt dann mMn auch eine Nutzungsänderung im Vergleich zur gezogenen Vorsteuer vor. Vgl. A 15a. 4 Abs. 2 Beispiel 2, das ist genau der Fall.

  31. Bei ErbSt war die zweite Beteiligung nach 13b begünstigt, oder? Zusammen 30 Prozent ausreichend, dann Kürzung um 56k und steuerpflichtiges VV 184k. Die verbleibenden 15 Prozent hat der Abzugsbetrag erledigt.
    Forderung aus Konfusion waren mE 24.560, dann Verbindlichkeit anteilig abzuziehen wegen 10 VI S.1.

  32. Ja, aber nicht innerhalb eines Jahres VOR dem Bewertungsstichtag. Fließt also in den Nachlass mit dem festgestellten Wert, dann Befreiung 13b mE. Oder was hast du aus dem Verkauf gemacht?

  33. Hallo an alle, ich wünsche allen viel Erfolg.. die nächsten zwei Tage sind nochmal knackig und da kann man auch noch viel bewegen. Macht Euch nicht verrückt und fokussiert Euch auf das kommende. VIEL ERFOLG UND DURCHBEISSEN

  34. AO waren zulässige Einsprüche gegen rechtswidrige Bescheide, mangels Rechtsbehelfsbelehrung 1-jährige Einspruchsfrist. Alles durchgeprüft, Festsetzungsfrist etc locker 10 Punkte ->Standard.

    UST Organschaft, alles schön runtergeschrieben, das schmeckt! Innerbetriebliche Buchungsbelege, kein 14c, das Gebäude beim Bau-Unternehmer hatte zu viel Steuerausweis da in Abschlägen und Schlussrechnung doppelt ausgewiesen – Klassiker. 15a ab Schlüsselfertig. VorSt soweit an Unternehmer, Klassiker.

    ErbSt waren 1,5 Mio glatt auf 100% – da war klar es läuft richtig! Befreiungsvorschriften wie in den Übungsfällen für Wohnheim, Mietzwecke etc. Der Substanzwert wurde nicht unterschritten.

    Bitte lasst morgen noch (wie versprochen) die Organschaft kommen dann bin ich auf der sicheren Seite, denn auf die BP-Anpassungen am 3. Tag habe ich keine Lust.

    Leute, das war ein Geschenk dieses Jahr, ich danke Herrn Guse !!!!!!!!!!!!!

  35. Mal meine Lösunsansätze…
    USt:
    1. PKW – tauschähnlicher Umsatz, 1% Regelung, keine Kürzung für ElektroAuto für USt + Fahrten W+A
    2. Betriebsveranstaltung, da unter 110€ pro Person nicht steuerbar. VSt aus Rechnungen, jedoch für Kammer keine Rechnung. Beförderung 13b, 14c Steuer
    3. Gebäudebau, bei Anzahlungen seperate Betrachtung der Nutzungen für VSt, da schon Änderung. 15a dann gesamt ab 1.7. ab erstmaliger Nutzung.
    4.1. Korrektur 15a, einmaliger Umsatz
    4.2. Kran: 15a Änderung der Verkürzung Zeitraum durch Unfall
    4.3. Reihengeschäft (1. bewegte Lieferung, daher i. G Erwerb), 13b Transport, 13b Bauleistung
    4.4. Lieferung steuerfrei und Entnahme nicht steuerbar, da durch 15a Änderung keine VSt-Abzug

    Organschaft negativ abgegrenzt

    Erbst:
    IPV Gmbh:
    Substanzwert und vereinfachtes Ertragswertverfahren, substanzwert höher daher Ansatz (1.500.000 dann 97 abs 1b 30% = 450.000)
    13b begünstigt, 90% Test = rd 78%

    Anteil AG
    13b abs 1 Nr. 3 S. 2 wäre somit begünstigt aber durch Verkauf entfällt 13a abs 6 nr 4

    Haus Augsburg:
    13 d für 3/5,
    Begünstigung für Ehegatte nicht anwendbar da Verkauf
    Verbindlichkeit nicht mehr vorhanden

    Freibetrag 17 Kürzung um witwenRente

    Vermächtnis nicht mehr vorhanden, da 30 Jahre alt

    Kein Paragraph 5, da Gütertrennung

    AO:
    Da war ich mir echt in vielen Punkten unsicher…
    Mehrere Einsprüche, da Prüfunganordnung 5 VA
    1. ScheinVA daher fristlos und somit zulässig
    2. fehlender Rechtsbehelf, daher zulässig

    Unbegründet

    Mitwirkungpflicht

  36. @Kim
    Wie Phillip schon geschrieben hat immer Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Abzugs der Vorsteuer. Daher jede Anzahlung getrennt. Dann ab 01.07 war dann halt die Berichtigung der gezogenen Vorsteuer mit glaube 3 unterschiedlichen Korrekturen.

    Der Kran wurde doch nur innerhalb DE bewegt. Was soll da passieren, außer das Thema mit der Vorsteuer. Da war halt der Berichtigungszeitraum nicht 5 sondern 3 Jahre weil danach zerstört.

  37. @Lena: Wie kam man bei den Zahlen auf 78%? ME erwatungsvermögen von anteilig EUR 333.000 (Anteile Eur 1.000.000 + diese Pfandbriefe EUR 110.000) und Finanzmittel von EUR 90.000 (300000*0,3)

    Sollte dann nach der Logik irgendwie 93%/94% geben…

  38. @Nico
    Wenn ich mich Recht erinnere:

    betriebsvermögen = 1.5000.000 * 0,30 = 450.000
    Verwaltungs verwaltungsvermögen anteilig 330.000 ( wie du auch)
    Finanzmittel 80.000 x 0,30 = 24.000
    Somit:

    (300.000+24.000)/450.000 = rd 78%

  39. War bzgl der Beteiligung die ganze GmbH 1.000.000 Wert? Die waren ja nur zu 15 % oder so beteiligt. Hab das glaub noch runter gerechnet. Bin nicht mehr sicher was da stand.

    Wie kommt man den auf so einen glatten Substanzwert von 1.500.000. Man musste doch am Ende noch den anteiligen JÜ addieren oder (glaub 22.200 oder so ähnlich)…

    Finanzmittel waren 300.000 und Schulden 80.000 oder?

    Im Ergebnis hatte ich jedenfalls 86,xx % raus…

  40. Ich fand es heute schlimm! Danke Leute für euer Gedächtnisprotokoll! Ich war komplett leer und konnte kaum einen Gedanken fassen, da ich mit so einer langen Klausur überhaupt nicht gerechnet habe. AO war viel zu lang. UST hat mich komplett aus dem Konzept gebracht. Bewertung ohne GrdStk war für mich die absolute Überraschung und Zack wieder aus dem Tritt geholt. Wenn es morgen und Donnerstag nicht besser läuft, heißt es Rückzug für mich. Viel Erfolg allerseits!

  41. Bis wohin musste man in erbst denn machen? Bis zum Erwerb oder auch die Steuer berechnen? Ich habe auch die Steuer berechnet aber ich habe gerade das Gefühl, ich habe nicht genau gelesen…

  42. Das Ergebnis des ersten Tages anhand der Kommentare hier war zu erwarten!

    1. Nix Genaues weiß man nicht!

    2. Die, die in der Prüfung stecken haben die Chance auf Panik, sofern sie diesen Blog verfolgen.

    3. Daraus könnte folgen: Konzentration auf den ersten Tag und nicht voller Fokus auf heute und morgen.

    LG
    Attila

  43. Im Bezug auf die USt.
    Der B war zu 100% an der GmbH beteiligt, GF war ein fremder Dritter, der hatte ja auch den Firmenwagen bekommen.

    Organisatorisch hat der B doch alles in der Hand? Der Fremde dritte GF der GmbH, wird doch nichts machen, was dem B nicht schmeckt. Oder sehe ich das falsch? Anderenfalls wäre er die längste Zeit GF gewesen.. oder?

    Ich habe ja gesagt zur Organschaft. Aber gibts denn dann überhaupt ein Reihengeschäft? Denn wenn Organschaft, ist die GmbH kein Unternehmer und das Reihengeschäft spricht von drei Unternehmern? Das ist mir allerdings erst mach der Klausur eingefallen. Ich habe es glaube verbockt.

    Aber auch eine Organgesellschaft hat eine eigene USt-Id Nummer und nimmt am internationalen Warenverkehr teil.

    Konsequenz einer Organschaft… welche genau? Imnenumsatz, klar…! Aber sonst? Eigentlich wird doch die USt und VSt nur bei OT gemeldet und die fehlende Unternehmereigenschaft der OG existiert doch nur im Bezug auf den organkreis?! Weiß da jemand mehr?

  44. Bezgl AO
    Ich meine erkannt zu haben, dass in der Prüfungsanordnung der Ort der Prüfung (=VA) nicht angegeben war.
    Somit rechtswidrige Anordnung aber nicht nichtig.
    Noch jemand?

  45. @Marie:
    Es müsste schon explizit drinstehen,
    dass B organisatorisch entsprechend Einfluss nehmen kann als GF etc.
    Dazu stand nichts im SV also würde ich es auch nicht reininterpretieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*