98 Gedanken zu „Tag 2

  1. Na wenn gestern Klageverfahren, Verrechnungspreise, Schenkungssteuer und Grunderwerbssteuer dran waren, dann heute wohl der Blinde Schafzüchter auf Helgoland mit Betriebsstätte in Brasilien und Einnahmen aus einem Golfturnier für Sehbehinderte Menschen in Spanien 😅

  2. Kapten Iglu auf seiner Segeljacht und die Bloggerin mit anzüglichen Videos (Steuerberaterprüfung 2020) sind gar nicht mehr zu toppen! 😉

    Ich hoffe, dass es heute einigermaßen gut lief. Ich drück euch weiterhin die Daumen.

  3. kann schon jemand eine Prognose abgeben wie wohl die Punkteverteilung der heutigen Klausur sein wird?

  4. Tach zusammen,

    das war heute wahrleich ein Schmankerl für die Einkommenssteuer-Feinschmecker unter uns, ich fange mal anachronostisch an, das besten kommt bekanntlich zum Schluss:

    KÖ-Teil, relativ einfach, unbedachte Leser haben hier bestimmt steuerliche Ausgleichsposten, Minderabführung etc. rauf und runter geprüft, dabei aber übersehen, dass die Organschaft für 2020 komplett nicht greift, da die Gesellschaft am 31.12.20 veräußert wurde. Ansonsten gabs hier nichts spektakuläres, IMHO, versteht sich.

    Dann der Gewerbesteuerteil, auch da nichts besonderes, der stille Gesellschafter war natürlich TYPISCH still, da der Anstellungsvertrag (mit SV-Beiträgen) zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde, somit kein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot und eine Mitunternehmerschaft dann natürlich ausgeschlossen werden muss. Hier war quasi alles nur zusammenzurechnen und dann der Gewerbesteuermessbetrag zu berechnen.

    ESt: Teil 1 auch ganz OK, Fall der vorweggenommenen Erbfolge, die Substanzmehrung/Anbau mit dem Dachgeschoss und dem Bad hat wahrscheinlich jeder erkannt, mit Abspaltung der historischen AK. Die anschaffungsnahen HK konnte man quasi nicht übersehen, hier war natürlich der Bruttobetrag zu nehmen, da die Vermieterin keine Unternehmerin nach USt war.

    Teil 2 war ein Formwechsel EU-> KapG, hier konnte man das UmwStG so richtig genüsslich rauf- und runterprüfen.

    Teil 3 zum Schluss dann ein beschr. Est-pflichtiger, da er in DE NICHT einen ständigen Aufenthalt hat (Besuche der Schwester sind hier unschädlich kinners), somit einfach für alle Erträge den § 49 prüfen, hier gab es aber de facto nur Kapitalerträge da Schüttungen.

    Alles in allem echt OK die Klausur, bin mal gespannt was morgen so kommt. Bleibt geschmeidig, ciao,

    euer Schorsch.

  5. @Schorsch

    Bei den anschaffungsnahen HK nach §6 Abs 1 Nr. 1a EStG spielt der der Vorsteuerabzug keine Rolle. Es sind immer die Kosten ohne Vorsteuer bei der Prüfung zu berücksichtigen.

  6. @Schniorch, du scheinst ja Ahnung zu haben 😀 R. 14.4 abs 2 kstr – organschaften für 2020 noch vorliegend

    Und zum Kerl aus Katar – Wohnung im Inland = Wohnsitz und unbeschränkt ESt Pflichtig.

    Wünsche dir viel Erfolg für morgen.

  7. @ Pia: Kö und GewSt können wahrlich nicht so viele Punkte gegeben haben, die Musik spielte eindeutig bei den anschaffungsnahen Herstellkosten in Teil 1 würde ich mal behaupten. Ciao,

    euer Schorsch.

  8. @ Schorsch:
    ESt, SV 3
    Beschränkt steuerpflichtig kann er nur sein, wenn er inländische Einkünfte hatte

    Diese hatte er aber nicht…

    ESt, SV 2,
    Einbringung nach § 20 im Wege der Einzelrechtsnachfolge…

    GewSt,
    Atypisch still, da Beteiligung an stillen Verlusten

  9. @schorsch

    Teil 3 sehe ich anders. Er hat einen Wohnsitz in DE und somit unbeschränkt est Pflichtig.

    Des Rest mit organschaft und typisch still sehe ich auch anders.

  10. @Schorsch

    KÖ: s. Mitternachterlass. Veräußerung zum 31.12. um 24.00 Uhr ist unschädlich für Organschaft

    Gew.St: natürlich atypisch still. Da Beteiligung an stille Reserven. guck dir R 15.8 an. Gehälter usw. sind Tätigkeitsvergütung 15 Est

    ESt Teil 1: trotzdem ohne USt bei der Entscheidung 6 (1b), deswegen Erhaltungsaufwendungen da weniger als 15%

    Teil 2: kein Formwechsel, geht ja nicht. Einbringung v. Betrieb 20 Umwstg

    Teil 3: unbes. Stpfl. da Wohnung s. AEAO

    Alter machst du das absichtlich?

    Teil 2

  11. @ Schorsch:
    ESt, SV 3
    Beschränkt steuerpflichtig kann er nur sein, wenn er inländische Einkünfte hatte

    Diese hatte er aber nicht…

    ESt, SV 2,
    Einbringung nach § 20 im Wege der Einzelrechtsnachfolge…

    GewSt,
    Atypisch still, da Beteiligung an stillen Verlusten

  12. Der „internationale“ war unbeschränkt ESt-Pflichtig da Wohnsitz im Inland.

  13. @ Schorsch: Wieso den keine atypisch stille Gesellschaft. Was hat das mit einem zivilrechtlich wirksamen AV zu tun. Die war doch an den stillen Reserven beteiligt. Die Vergütung hab ich dann halt als SBE angesetzt…

    Zur Organschaft: Wo steht das denn bitte, dass die Organschaft nicht mehr gilt wenn der Verkauf zum 31.12. stattfindet? Der GAV wurde ja trotzdem durchgeführt?! Wenn das tatsächlich keine Organschaft war haben denke ich sehr viele ordentlich daneben gegriffen, inklusive mir 😀

  14. Lieber Schorch,

    ich mag mich irren, aber

    zu Gewst —> H 2.4(5) GewstH getrennte Ermittlung 2 Messbeträge

    zu KSt war ich der Meinung dass da stand mit Wirkung ab 1.1.2021

    zu deinem beschränkt stpfl. …. der hatte doch mit der Wohnung einen Wohnsitz nach 8 AO in Dt….

  15. Endet die Organschaft tatsächlich schon vor dem Verkauf? Kommt es tatsächlich zu keiner Gewinnabführung?

  16. War der HP tatsächlich nur beschränkt steuerpflichtig? Ich hatte mal eine Übungsklausur da war er nur sehr selten in Deutschland aber die Wohnung hat dann ausgereicht für Wohnsitz. Das müsste doch hier auch der Fall gewesen sein.

  17. @Schorch:
    Da hast du aber fast überall weit daneben gelegen leider;
    Organschaft war völlig richtig und lag vor,
    Wohnsitz in Deutschland = unbeschr. Stpfl

  18. @schorsch
    Die GAV war bereits ab 2012, also nicht innerhalb der 5 Jahre. Der Verkauf ist daher unschädlich, da ja auch Verkauf zum 31.12.

    VG

  19. Schorsch, zum ESt Fall. Wenn er aufgrund von § 8 AO in DE nicht unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist, dann konnten ja auch keine Einkünfte nach § 49 EStG (beschränkt mit DE Einkünften steuerpflichtig) geprüft werden, weil es ja alles ausländische Ges. waren (ohne DBA) und damit keine DE Einkünfte.

  20. Muss den Schorsch ergänzen. Organschaft war wirksam, weil die unaufmerksamen Leser das Mitternachtsteschäft (R 14.4 ll KStR) nicht überlesen haben 😉

    GewSt mE ganz klar atypisch still (doppelstöckig).

    Est
    Teil 1: hier lässt sich noch § 7b EStG izH mit der Aufstockung hinzufügen und dass es ein Gleichstellungsgeld gab, insoweit vollentgeltlich. Zudem war teilentgeltliche Vermietung ein Thema.

    Teil 2: war Einbringung StB Kanzlei in GmbH, also Wechsel Eür zu Bvv und Sperrfristverstoß (Einbringungsgewinn l) in 2023 war zu würdigen. Hier war besonders, dass es eine Aufgabe nach 16 EStG ivm 18 EStG vorlag, weil quantitativ wesentlicher PKW ins PV übertragen wurde und nicht in die GmbH eingebracht wurde. Trotzdem 20 umwstg, weil nach funktionaler Betrachtung Betrieb vorlag.

  21. Aufgabe 1: vorweggenommene Erbfolge an einem vermieteten Haus. Überprüfung 15 Prozent Grenze anschaffungsnahe Herstellungskosten. 35c EStG und 7b

    Aufgabe 2: umwStG 20 und 21 und 17 EStG

    Aufgabe 3: 49 EStG beschränkte Steuerpflicht

    Aufgabe 4: erkennen von atypisch stille Gesellschaft und Gewerbesteuermessbetrag ermitteln

    Aufgabe 5: Das zuversteuernde Einkommen der organgesellschaft und organträger ermitteln. Viele Prüfungen wegen 8b KStG und 10 KStG

    Die Prüfung war gut zu bewältigen

    Viele Grüße und alles Gute für Morgen an alle

  22. Hiermit meine Darstellung:

    ESt
    1. Vorwegenommene Erbfolge – teilentgeltlich
    Anschaffungsnahe HK, Erweiterung
    Bisschen KapV noch dazu

    2. Einbringung Paragraph 20 UmwstG plus verkauft Paragraph 22 UmwstG

    3. schien auf den ersten Blick beschränkt, war aber meiner Ansicht nach unbeschränkt, da ihm die Wohnung jederzeit als Wohnsitz zur Vergütung steht, AEAO zu Paragraph 8
    Dann 20er Einkünfte, 21 mit Anrechnung Möglichkeit, + 23er Einkünfte für Veräußerung Gebäude (was sowieso selbst auch in Deutschland war)

    Teil GewSt

    Atypisch stille Gesellschaft an OHG – so dass faktisch 2 Gewerbebetriebe Vorlagen
    Dann zwei Gewerbesteuermessberechnungen wobei bei der atypischen nur das SBV überbleibt

    Teil KSt

    Organschaft, die meiner Meinung nach R 14.4. noch bis Ende des Jahres bestand

    KSt – Organschaft war gegeben R14.4 Abs. 2 KStR bis Ende des Jahres
    Dann normale KSt mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben, Paragraph 8b

  23. Schorsch, wenn es zu keiner unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines Wohnsitzes in DE nach § 8 AO gekommen ist, dann macht ja die Prüfung des § 49 EStG (inländische Einkünfte) keinen Sinn, da es ja alles ausländische Gesellschaften waren, also keine inländischen Einkünfte, oder?

    Sonst noch jemand § 49 EStG geprüft?

  24. Teil 3: war er nicht unbeschränkt steuerpföichtig, da er nach §8Ao einen Wohnsitz (Eigentumswohnung) in Deutschland hatte?
    Diesen nutze er für Wohnzwecke.

    Und war Teil 2 nicht eine Einbringung nach §20?

  25. Warum ist der Gesellschafter typisch still, wenn er an den stillen Reserven beteiligt ist und Einfluss auf das Unternehmen nimmt ? Hört sich für mich eher nach atypisch still an … Achtung Organschaft, es gibt hier lt. Richtlinien eine Sonderregelung, wenn der Verkauf um den 31.12. herum ist, für mich war die Organschaft nicht kaputt durch den Verkauf…Achtung bei Teil 3, er hat eine Wohnung im Inland, die er unterhält und mehrmals pro Jahr aufsucht, hört sich für mich nicht so nach beschränkter Steuerpflicht an … Was sagen die anderen ?

  26. Wird wohl wie immer 60/40 sein.

    Also grob so vielleicht:

    Teil 1: SV 1 30 SV2 20 SV 10
    Teil 2: 10-15
    Teil 3: 25-30

  27. Schorsch ist doch offensichtlich ein Troll. Traurig wie man sich so viel Mühe macht, die Leute zu verunsichern.

  28. Ich muss jetzt hier mal was loslassen:

    WIE zum Teufel kann es sein, dass es sich Menschen echt zum Hobby machen, an den drei Tagen so ein Bullshit EXTRA zu schreiben, um alle zu verwirren. Mich regt das tierisch auf. Jedes Jahr das gleiche, ihr solltet euch schämen echt. Sucht euch andere Hobbys und was Schorsch da erzählt, ist völliger Quatsch, glaubt dem nicht!

  29. KSt: Organschaft
    GewSt: 2 Messbeträge / H 2.4(5) GewStH

    ESt SV 3: unbeschränkt stpfl mit 21EStG Eink sowie 20 bzw 34d nr. 6 und 21 bzw 34d nr. 7
    und 23 EStG (ant VG des verkauften Grdstck)
    34c wg ausländischer steuer

    ESt SV 2: Einbringung EU in GmbH mit anp. v 4/3 zu BVV und Entnahme Oldtimer+Honorarforderung
    Und Veräußerung GmbH Anteil …. 17 EStG

    ESt SV 1…. nicht mehr geschafft

  30. Bei der Einbringung den Wechsel von EÜR zu BVV .. hab ich noch nicht gelesen hier 🙂

    Viel Erfolg für morgen 🥇

  31. @Schorsch ich denke bei der Organschaft und der ATYPISCH stillen Gesellschaft sowie der UNBESCHRÄNKTEN Steuerpflicht von liegt Du komplett falsch

  32. ja, ich glaube auch dass Schorsch ein Troll ist – solche Leute gehören hier wirklich nicht rein…es gibt viele, die total verunsichert sind und morgen nochmals einen Tag Prüfung haben…wenn man dann so einen Bullshit schreibt und die Leute glauben das noch wirkt das für morgen bestimmt nicht aufbauend…Schäm Dich Schorsch, das gehört sich nicht für einen angehenden StB…

  33. Ja Wechsel von EÜR zu BVV, Bilanz musste erstellt werden und diese war dann wohl auch die Einbringungsbilanz nach § 20 UmwStG, oder ?

  34. Hallo zusammen,

    Hier meine Darstellung….

    SV 1)
    Vorweggenommene Erbfolge
    Anschaffungsnahe HK
    Einkünfte V+V
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Prüfung energetische Baumaßnahme 35c
    7b EStG

    SV2)
    Einbringung § 20
    Verkauf § 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 UmwStG
    Sowie und 17 EStG

    SV 3)
    Unbeschränkte Stpflichg m.E. wegen innehaben einer Wohnung im Inland…AEAO zu § 8…

    Einkünfte 20 EStG, TEV auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

    Einkünfte Vermietung, jedoch subsidär gewerbliche da geprägte PersGes § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

    Veräußerung Grundstück: da habe ich Betriebsaufgabe angenommen § 16 I Nr. 2…

    Einkünfte aus Brasilien….Anrechnung 34c

    SV 4 GewSt Teil
    Atypisch stille Gesellschafter
    Getrennte Ermittlung der Gewerbeerträge

    SV 5 KSt
    Oranschaft war NICHT Verunglückt!
    Ermittlung Einkommen OT und OG
    Gesonderte Feststellungen

    Ich konnte es kaum fassen wo ich es gelesen was der Schorsch da schreibt. Schade dass es Menschen wie du auf der Welt gibt, die gerne mit Gefühlen von anderen spielen. Ich weiß nicht was in Deinem Leben falsch gelaufen ist, aber sowas macht man nicht.

  35. Hatte zunächst unbeschränkt und bin dann zur beschränke Steuerpflicht gewechselt, da zwar Wohnung vorhanden aber nur einige Wochen und explizit nur aus Besuchsgründen, laut AEAO begründet das keinen Wohnsitz.
    Und dann inländische gewerbliche Einkünfte wegen Vermietung Gebäude im Inland und Veräußerung der Immobilie. Rest nicht inländisch. Evtl prüfen ob Antrag auf unbeschränkt möglich oder sowas, daher noch ausländische Einkünfte.

    Organschaft lag vor wie einige bereits gesagt haben, Rücklage aus 2019 führte zu aktiven Ausgleichsposten wegen Minderabführung in 2019, bei Veräußerung aufzulösen.. so Kleinigkeiten halt noch.

    Ahja und atypisch still und dann zweimal Messbetrag ermitteln etc.

  36. Hallo zusammen,

    also, an alle die behaupten ich würde hier nur rumtrollen, keiner von euch hat die Musterlösung, jeder hat das Recht, seine Meinung hier zu äußern, ich dachte dafür gäbe es ein Forum? Letztendlich wissen wir alle erst im Januar, wer wirklich richtig liegt. Bleibt geschmeidig, ciao,

    euer Schorsch.

  37. Schorsch ist n spast

    Drücke allen morgen die Daumen.

    VG von einem aus dem letzten Jahr 😉

  38. Den Troll gestern fand ich persönlich sogar lustig, weil er mich im ersten Moment komplett erwischt hat, aber ich beim zweiten lesen dachte: Niemals, das ist soo weit weg.

    Der heute war schwach, weil er sich auf die echten Themen bezieht und Leute verunsichert.

    Diese „Oberthemen“ erkennen war noch nie mein Problem, aber am Ende hole ich die Punkte nicht weil ich schlecht subsumiere oder nicht genug ins Detail gehe. Ich sehe hier sind sich viele inhaltlich einig.

    Naja, viel Erfolg und bis morgen!

  39. Wie jeder gegen den Schnorsch frontet 😀

    Habe letztes Jahr geschrieben und es scheint so, dass dieses Jahr auch alles mit den Basics zu meistern ist.

    Viel Erfolg weiterhin!

    PS: Ich bin seid 2 Jahren nicht gestorben 😉

  40. Hallo Leute. Als Aussenstehender sage ich Schorsch ist kein Spasst.. übrigens es kommt auf die Wegpunkte an… nicht auf die richtige Lösung… Morgen nochmal vollgas geben!

  41. Vielleicht weiß es Schorsch wirklich nicht besser und war sich bei seiner Lösung sicher. Auch wenn er seine Lösung als Maß aller Dinge angibt.
    Ich würde von Beleidigungen daher wirklich absehen.

  42. Beteiligung an stillen Reserven und erweiterte Rechte = Indiz für atypisch
    Wirksamer Arbeitsvertrag = weisungsgebunden = Indiz für typisch
    Sozialversicherungspflichtig = Indiz für keine Unternehmerstellung, da im erhöhten Maße weisungsgebunden = Indiz für typisch

    M.E. muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob mehr Indizien für atypisch oder typisch still vorliegen. Für mich ne klare 50/50 Angelegenheit, also möglichst schnell entscheiden und weiter gehts! An der Entscheidung wird es am Ende nicht liegen ob bestanden oder extra Runde! Man kann ja auch immer mehr als 50% daneben liegen 😉

  43. IStR- Teil

    Unbeschr. Stpfl und Anwenung der HZB nach 7ff

    Wie soll denn bitte bei Anteilen an einer KapG mit Sitz auf den Caymen Islands beschränkte Steuerpflicht bestehen ?

    Hinsichtlich der VV PersG auf den Bahamas war es schon ziemlich tricky aber ok

  44. @StB – richtig, Problem ist, man hat kaum Zeit zu überlegen, die Klausur heute war für meinen Geschmack extrem lang, man hätte sich aber durchaus bei einigen Themen noch mehr in die Tiefe stürzen können, aber woher weiß ich, ob das die Punkte bringt ? Korrekt ist auch, dass man die Punkte auf dem Weg holt, leider bedeutet ein korrektes Endergebnis noch lange nicht eine gute Note…eigentlich schon eine verrückte Prüfung…
    @Skayri – ich konnte im gesamten Blog keine einzige Beleidigung erkennen, bitte die Dinge jetzt nicht auf die falsche Spur bringen, auf die niemand aufspringen wollte…

  45. @ „StB“:

    Falls du wirklich StB bist, nur mal so für dich zur Info, alle IP-Adressen werden hier geloggt, Beleidigungen und Cybermobbing nehme ich nicht auf die leichte Schulter, nur mal so als kleiner Hinweis. In diesem Sinne,

    euer Schorsch.

  46. Schorsch hat mit seinem Kommentar von 18:47 recht.

    Niemand kennt die Lösung, jeder hat das Recht, hier seine Meinung zu äußern.

    Das ist bekannt und nur natürlich in einem solchen Blog.

    Kümmert Euch von daher um morgen; die vergangenen Tage sind vorbei und nicht mehr zu ändern!

    Grüße
    Attila

  47. Es ist thematisch schon besser als letztes Jahr. Nur wer beide Jahre mitgeschrieben hat, kann dies vergleichen. Wenn man die Themen hört, klingt es einfach – so wurde mir das auch letztes Jahr gesagt. Ja: Realteilung, BAs, 15er Einkünfte, usw. Aber der Teufel steckt im Detail;) Themen erkennen aber diese Litanaei runterbeten ist was anderes.
    Ihr wisst in der Prüfung selbst ist die Situation anders als von außen. Insofern sind auch solche Kommentare nicht schön, von wegen Basics – waren letztes Jahr auch Basics, lt Außenstehende.

    Im KSt Teil war die Organschaft ein Teil. OT hatte noch andere Beteiligungen außerhalb Organschaft, die beurteilt werden mussten, mit vE, vgA, usw., die auch nicht immer klar waren (Dividende, obwohl Zivilrecht im Zeitpunkt Beschluss nicht Eigentümer).

    Und SV 1, es sollte auf Tarifermäßigung eingangen werden, dass ist nur 35c für das EG. Heißt aber auch, dass evtl keine anschaffungsnahen HK des OG vorlagen, da die Kosten nicht parallel als AfA abgezogen werden durften ( leider reichte die Zeit für die Prüfung bei mir nicht).

    Ich schätze Teil 3 waren 40 Punkte, Teil 2 Gewst 8 Punkte , Teil1: Int Tax 8 Punkte, und sv 1 24 Punkte (hier waren einige kleine Themen drin) und Sv 2 20.

    Einfach auch hier auf die Dozenten hören und nicht lesen, da man sich verrückt macht und sich dann erst recht im Weg steht. Wie oft war sich einer sicher und war doch nicht weiter und umgekehrt. Und auch dass man mit 2/3 einer Lösung eine 4,0 holen kann, weil man zeitlich nicht fertig geworden ist, habe ich auch persönlich erfahren.

    Und an die Trolle: Schämt Euch wirklich! Entweder so wie gestern, denn der war so absurd, dass es zur Erheiterung sorgte. Schorsch: Wer zuletzt lacht lacht am Besten, und wer den Boden unter den Füßen verliert, prallt knallhart auf den Boden der Tatsachen. Und das Examen holt jeden auf den Boden der Tatsache – leider.

    Viel Erfolg Euch und eine gute kurze Erholung. Pausiert nicht zu lange, denn nach der Prüfung ist vor der Prüfung und inhaltlich wird es mehr – insbesondere da das aktuelle Recht gefragt ist mit Querverbindungen zu allen Themen!

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