216 Gedanken zu „Tag 3

  1. Ich erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit. Man fliegt halt durch die Aufgaben und schreibt was hin, 100 Punkte holt niemand ;-). Das mit der TW-Abschreibung hört sich auch plausibel an. Mit den latenten Steuern werdet ihr auch richtig liegen.

  2. „BFH-Urteil vom 9. November 2017

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übertragung eines (Veräußerungs-)Gewinns nach § 6b Einkommensteuergesetz auch im Rahmen der Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsguts an eine Schwesterpersonengesellschaft möglich ist.

    Jedoch hat er auch klargestellt, dass der im Streitfall für eine steuerneutrale Übertragung nach § 6b Einkommensteuergesetz zur Verfügung stehende Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an einer GmbH um den Betrag einer Wertaufholung für eine früher vorgenommene Teilwertabschreibung zu mindern ist.“

    Ist für mich hier ehrlicherweise nicht einschlägig das Urteil, da der Sachverhalt im Urteil ein anderer war und sich das Urteil doch nur explizit auf den im Urteil genannten Sachverhalt bezieht? In dem Urteil ging es doch auch um eine Betriligung.

    ————

    Aber um auf den 6b (2) S.2 zurückzukommen:

    Guter Gedanke, ist mir nicht aufgefallen. Weiß jemand, ob im Sachverhalt noch was zum niedrigeren Teilwert stand bzw. ob die Wertminderung von Dauer war? Eine Wertaufholung muss ja grundsätzlich stattfinden, sofern der Stpfl. nicht mehr den niedrigeren Teilwert nachweisen kann.

  3. … ich muss auch ehrlicherweise zugeben, dass das mit der nicht zu bildenden 6b rücklage auch durchaus in die sadistische Ader des Klausurenerstellers passen würde. Andererseits finde ich, dass im Sachverhalt (meiner erinnerung nach) zu wenig Informationen gegeben waren, woher die Differenz von Buchwert zu AK besteht und ob diese noch vorhanden ist oder noch wertaufgeholt werden muss. Ich finde ehrlicherweise beide Lösungen richtig.

  4. Ich habe beim EU die restliche Rücklage aus SV 1 auf das Fahrzeug in SV 2 übertragen…

    bin gerade echt gespannt was am Ende herausgekommen ist… teilweise lese ich hier ziemliche abgedrehte Lösungen, auf die ich nie im Leben gekommen wäre…. die aber richtig sinnvoll klingen…

    aber ob wir richtig stehen sehen wir dann wenn der Postmann klingelt…

  5. Wieso war in Teil 3 bei dem Grundstücksverkauf eine Teilwertabschreibung vorangegangen? Die AK waren doch bei 200 TEUR, der Verkaufspreis 350 TEUR. Hinweise auf einen niedrigeren TW konnte ich nicht erkennen. Insoweit ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 150 TEUR. Wenn Du diesen durch eine etwaige Wertaufholung neutralisierst, bleibt für die Aufgabenstellung nichts mehr übrig. Schon allein aus klausurtaktischen Überlegungen wäre das nicht sinnvoll.

    Wer hat sonst noch eine Wertminderung gesehen?

  6. Hm…ich meine der Gewinn war aus der Veräußerung der GruBo. Die daraus resultierende 6b Rücklage ist dann auch nur auf an den angeschafft GruBo zu übertragen. Auf das Gebäude geht nicht.

  7. @ Agi:

    „Ich habe beim EU die restliche Rücklage aus SV 1 auf das Fahrzeug in SV 2 übertragen…“

    ich glaube in den Hinweisen stand, dass das nicht erfolgen soll. Mir passiert das auch so oft, dass ich so viele Infos überlese

  8. @man of the hour
    So hab ichs auch gemacht, komme aber zum Ergebnis dass das falsch ist. Grund und Boden kann auch Gebäude übertragen werden…

  9. @Agi: Das stand ausdrücklich in der Aufgabenstellung, dass die (restliche) Rücklage aus SV 1 nicht auf das WG des SV 2 übertragen werden soll.

  10. Übertragung zwischen den Sachverhalten war lt. SV ausgeschlossen. Übertragung von stiller Reserve aus grubo ist sowohl auf grubo als auch Gebäude möglich.

  11. @pruef19:
    genau so ist es!

    @man of the hour:
    genau so ist es nicht – ich habe es leider genau so gelöst. GuB Rücklage kann auch auf Gebäude übertragen werden…

  12. zu SV 3 : Wenn also die damaligen Anschaffungskosten mit dem Bucheert gleich waren, müsste doch eine 6b rücklage gebildet werden. Hatte den Sachverhalt nicht mehr parat im detail

  13. @Steuerfreak + @NaSowas – also zu einer voraussichtlichen Wertminderung stand in dem Sachverhalt definitiv nichts. Im ersten Satz stand so etwas in dieser Art:
    Der mit den damaligen Anschaffungskosten von 350.000 Eur angesetzte GruBo hat noch einen Buchwert von 200.000. Er wird für einen Kaufpreis von 350.000 veräußert.

    Ich habe die Lösung so aufgebaut, dass ich gesagt habe, dass der GruBo nicht abnutzbar ist und die Differenz zwischen Buchwert und Anschaffungskosten daher nur aus einer vorangegangenen Teilwertabschreibung kommen kann. Zum Veräußerungszeitpunkt liegen die Voraussetzungen für die Wertaufholung vor, was durch den Veräußerungspreis widergespiegelt wird.
    Aber sicher bin ich mir auch keineswegs mehr, vielleicht habe ich mir das Leben da selber zu schwer gemacht. Ich fand es gerade aus klausurtaktischer Sicht irgendwie passend, sonst hätte ich wohl nie drüber nachgedacht, weil in Teil 1 schon soviel zu 6b war und dann dachte ich, dass da irgendwas verstecktes drin sein muss.

    Zu Teil 2 vielleicht auch noch eine Sache. Der G hatte einen gewerblichen Handel mit Gartenbau/Landwirtschaft oder so. Bei der KG stand nur sie betreibt Gartenbau und Landwirtschaft. Ich habe sie daher zu 13 EStG eingeordnet, wobei über 13 Abs. 7 Estg dann 15 anwendbar für Mitunternehmerschaften und der Freibetrag 16 abs. 4 war dann eben nicht anwendbar laut ausdrücklicher Regelung in 14 Estg. Da kann ich mich aber auch komplett verlesen haben, das weiß ich nicht mehr wirklich, wie es da alles stand.

  14. @Nurso
    in der aufgabe stand meine ich, dass alle genannten unternehmer buchführungspflichtig nach HGB sind…das ergibt somit Gewerbebetriebe und kein LuF.

  15. @nurso, bezgl Aufgabe 3 6b Rücklage:

    Okay, dann finde ich aber ehrlicherweise beide Lösungen richtig, da der niedrigere Bucjwert zum einen aufgrund eines niedrigeren Teilwerts vorliegen kann, oder zum anderen durch eine übertragene 6b rücklage. Leider stand nach meiner Erinnerung nichts dazu im Sachverhalt, woher der niedrigere Buchwert stammt,

  16. Dann äußere ich mich auch mal noch zum Thema 6b im SV3. Vorweg auch ich habe einen 6b draus gemacht. Problem: man fliegt halt durch die Klausur durch und da kann es schon sein das der SV auch anders war durch eine vorhergehende TW-Abschreibung (dann wäre es natürlich kein 6b-Fall). Da aber niemand von uns die 1:1 Kopie des Aufgabentexts hat, können wir alle nur spekulieren ob es so war oder nicht. Das in Teil I schon 6b drin war hilft auch nur bedingt, schließlich war es dort 6b (10) und hier wäre es 6b (1) – schließt sich für mich für einen Klausurersteller nicht wirklich aus.

    Daher sehe ich es sehr pragmatisch:

    Möglichkeit 1 – kein 6b: In diesem Fall habe ich mir natürlich mit Übertragung, Erläuterungen der Voraussetzungen etc. + latente Steuern viel zu viel Arbeit gemacht. Aber ich bin mit der Klausur fertig geworden, also erstmal kein Problem. Es gibt keine Punktabzüge und ein paar Punkte für die allgemeinen Erläuterungen von Zurechnung, Zugangs- und Folge Bewertung, abziehbar VSt, Aktivierung von ANK + Buchungssätze gibt es trotzdem. Ohne 6b ist der Teil auch entsprechend niedriger ausgepunktet.

    Möglichkeit 2 – 6b-Fall: wenn es einer war, und man macht keinen 6b draus, dann verliert man halt schon ein paar „einfache Punkte“ für das allgemeine 6b blabla + latente Steuern. Wäre dann ärgerlich, aber entscheidet auch nicht übers bestehen oder nichtbestehen – allein SV3 im Teil 3 gab noch genug Punkte um aus diesem Teil mit 40-50 % der Punkte rauszukommen.

    Alles in allem also in jeder Variante kein Beinbruch – das richtige Ergebnis werden wir alle hoffentlich nie erfahren 🙂

  17. Hey ich habe von jemandem gehört das bei sv1 die gebildete 6b x estg falsch gewesen wäre weil die behaltensfristen nich erfüllt waren. Is da was dran ?
    Und bei Sv 3 kann ich mich auch nicht erinnern das man da eine tw afa interpretieren konnte.
    Habe beide male ne 6b gesehen.

  18. ME standen im SV 3 beim Grundstück nur zwei Werte. Anschaffungskosten und Veräusserungspreis! Sodass da auf keine TWA gesetzt werden kann.

  19. Zudem: soll im SV 3 die Aufgabe dann daraus bestanden haben, eine Teilwertaufholung und die Anschaffung des neuen Grundstücks vorzunehmen?

    Laut Aufgabe wurde doch auch noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übertragung stR Vorrang vor der Rücklagenbildung hat. Das wäre dann verdammt asi.

  20. @mak21: das ist quatsch. Dann würde die gesamte Aufgsbe absolut keinen Sinn machen.

  21. Punkteverteilung aus zuverlässiger Quelle:
    tag1: 35 35 30

    tag2:
    1. ertrag 40
    2. inter 20
    3.Gew st 15
    4.UmwSr 10
    5. kst 15

    tag 3:
    aufgabe 1 30 ( 20/10)
    aufgabe 2 40 (10/15/15)
    aufgabe 3 30 (20/10/10)

  22. Alter Schwede, wenn ich denn Müll lese den Ihr da teilweise fabriziert hat bin ich mir sicher bestanden zu haben, danke!

  23. @ Alexander: erhelle uns bitte mit deiner Weisheit und berichte wie du vorgegangen bist?

  24. @sbk:
    20 Punkte am dritten Tag für den verbilligten Verkauf der Waren nach Tschechien (3. SV 1. Ausgabe)?

    Wer es glaubt wird selig.

  25. @Alexander: Schön für dich. Große Klappe, nichts dahinter.
    Kein Wunder, dass du bereits zum zweiten Mal geschrieben hast.

  26. @alexander, ich hoffe nur, dass im Examen die Rechtschreibung etwas besser geglückt ist. Sage und schreibe fünf (!) dicke Patzer in nur einem Satz; ob ein derart grottiger Satzbau in Kombination mit offen zur Schau gestellter Arroganz wohl langfristig zum Erfolg führen wird? ?

  27. @sbk: sorry, aber das ist bullshit. Die finale Punkteverteilung steht bisher überhaupt noch nicht fest. Unterhaltet euch doch mal mit den Korrektoren. Da wird erstmal über alle Klausuren drüber geguckt und dann setzen die sich zusammen und besprochen die Punkteverteilung. Ansonsten hättest du jedes Jahr ne Durchfallquote wie bei den Probeklausuren (jedenfalls bei den anspruchsvollen Anbietern wo Notendurchschnitte von 4,7-5,1 die Regel waren.)

  28. 6b erfordert ja die 6 Jahre ununterbrochene Zugehörigkeit des WG im AV des Stpfl.
    Im geschilderten Sachverhalt wurde/sollte es als Lagerplatz genutzt werden (AV), es hat sich jedoch kürzlich herausgestellt das es die Anforderungen nicht erfüllt und verkauft werden soll.

    Gegenstände die zum Verkauf bereit gehalten werden sind UV.

    Ich habe es also mit einem Satz darauf hingewiesen das es nun zum UV gehört, es hatte zuvor jedoch war jedoch mehr als 6 Jahre ununterbrochen zum AV gehört hat, daher denke (!) ich, Frist ist erfüllt. Weiss einer von euch eine Fundstelle wie das nun final ist?

    WENN es natürlich von Anschaffung bis Verkauf ununterbrochen im AV sein muss war es kein 6b.

  29. @Mak 21
    Ich habe eben mal nachgelesen und dort steht dass „im Zeitpunkt der Veräußerung“ das WG ununterbrochen min 6 Jahre zum AV einer inl. Betriebsstätte gehört haben muss.

    Da es nun aber zum Verkauf bereits gehalten wird wäre es demnach UV.

    Die Formulierung in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sei aber bei teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass das veräußerte Wirtschaftsgut vor der Übertragung noch nicht zu Umlaufvermögen geworden sein dürfe, da § 6b EStG andernfalls niemals angewendet werden könnte. Das wesentliche Indiz, das gegen die Erfüllung dieser Voraussetzung spricht, ist die eigene Bilanzierung durch den Grundstückseigentümer einerseits, (das war AV – oder stand dort gar nichts drüber???) die objektive Art der Verwendung – und dies war als AV eben nicht mehr gegeben spricht gegen AV und für UV.

    Ich denke nunmehr es war eher UV als AV – aber da mache sich jeder seine eigenen Gedanken drüber….

  30. da stand nicht mehr erfüllt und verkauft werden soll, was bedeutet, dass er es weiterhin als lagerplatz genutzt hat (bis zum Verkauf= also av) Ansonsten wäre ja nach deiner Logik jeder verkauf aus dem AV vorher ins UV umzubuchen. Oder um es mal anders auszudrücken: Wenn ich nen lkw 6 jahre nutze und den dann verkaufe, weil ich nen größeren brauche, ist der alte lkw sicher nicht UV.

  31. hier nochmal ein Zitat aus Haufe dazu:

    Rz. 14

    Die Änderung der Zweckbestimmung zeigt sich zumeist darin, dass ein Gegenstand des Anlagevermögens veräußert werden soll. Allein die Veräußerungsabsicht genügt aber noch nicht, um eine Umgliederung zu begründen. Solange Anlagevermögen betrieblich genutzt wird, ändert sich der Bilanzausweis nicht. Auch stillgelegte Anlagen, die im Hinblick auf eine mögliche spätere Wiederinbetriebnahme auf Vorrat gehalten und gewartet werden, bleiben weiterhin Anlagevermögen.

    Da er das Grundstück ja bis zum Verkauf als Lagerplatz genutzt hat, ist es AV

  32. DANKE Steuerfreak – das überzeugt!
    Dachte mir auch dass es unmöglich sein kann dass alles was verkauft wird zum UV wird – dann geht 6b ja ins leere.

    Irgendwie habe ich – seit ich hier mitlese – alles was ich geschrieben habe in Frage gezogen und schwebe immer zischen 3,5 und 5,0 – ja, so krass !

    Hattest Du denn zu dem PC – da war die Übertragung drauf ja möglich – die komplette Zugangsbewertung nieder geschrieben? Ich bin da mit einem Satz „Es handelt sich um bewegliches albnutzbares WG – Übertragung war zulässig“ drüber gegangen…

  33. Julia, so gehts mir auch. Gefühlt war man sich im Nachhinein überall unsicher – bei dem was hier alles geschrieben wird.

    Ich glaube aber, dass wir insgesamt genug Punkte sammeln konnten, auch wenn man mal falsch abgebogen ist, um eine 4,0 zumindest zu erreichen.

  34. Freunde, habe noch eine Frage zum Teil II (KG).

    Da stand in der Aufgabenstellung nix, ob 7g ggfs nicht anzuwenden ist. Meines Erachtens wäre grds. 7g Absatz 5 im Einzelunternehmen möglich gewesen, jedoch gab es keinerlei Infos über das Kapital im Einzelunternehmen…
    Hab das negativ abgegrenzt und gesagt grds möglich aber mangels Angaben zum Kapital wohl nicht einschlägig.

    Hat das noch jemand gesehen oder hab ich irgendwie einen Denkfehler?

    Besten Dank vorab, viele Grüße!

  35. @Lukas Irgendwo hab ich argumentiert, dass die Abweichung zw. Handels- und Steuerbilanz lt. Aufgabe möglichst niedrig sein soll und darum ein 7g nicht in Frage kommt und es auch an Angaben fehlt. Ich nehme also an, es war dann beim II SV2, da ich das Problem nur einmal hatte.

  36. @Julia; ernsthaft, was ich von dir gelesen habe, hast du sicherlich eine sehr gute note. Mach dir keine Sorgen, und ich denke deine Ausführungen zu 6b sind voll ok. Ich habe gehört, das sehr viele Leute überhaupt nicht fertig geworden sind. Das war schon ne menge stoff. Ich habe auch einige Fehler gemacht, welche ich im Nachhinein erkannt habe. Das ist aber normal in diesem examen, gerade wenn man die Strategie fährt „durchzumaschieren“, also auf jedenfall bis zum Ende schreiben, etwaige „Spitzen“ nur insoweit drauf eingehen, was man davon auch wirklich weiß (ohne 10 minuten rumzublättern), und dann lieber zur nächsten Aufgabe gehen und da die easy points abchecken. Lieber zu allem „etwas“ schreiben als der Gefahr zu laufen, Teile der Klausur überhaupt nicht mehr bearbeiten zu können, denn Punkte können nur vergeben werden, wenn man was hinschreibt. Und um mal meinen Dozenten zu zitieren : „Die Korrektoren sind froh, wenn sie überhaupt was zu lesen zu bekommen?“.

  37. @Steuerfreak: Danke, das bedeutet mir viel, gerade wo ich sehe dass du ein echter Steuerfreak bist.
    Man ließt hat nur sehr viel und je mehr man ließt umso mehr zittert man bzw. Frau 😉
    Genau so wie du schreibst – DURCHMARSCHIEREN – ja, so habe ich es auch gemacht.
    Es freut mich zu hören das auch einige andere etwas haben liegen lassen – und das meine ich aus der Sicht geteiltes Leid ist halbes Leid, wie sitzen alle im selben Boot – , ich nehme es mir nur selbst sehr krumm Sachen, die auf der Hand lagen nicht hinzuschreiben weil ich mich nur auf die Rosinen konzentriert habe wie ich denke.

    Morgen gehts wieder ins Büro – da werde ich hoffentlich nicht mehr so viel nachdenken nur dein letzter Satz, den Speicher ich mit einem grinsen ab.

    Danke!

  38. Baum sagte am 11. Oktober 2019 um 16:52 :

    Also bei Endriss wurde gesagt, dass auch auf eine Grdstk-Differenz eine latente Steuer zu bilden ist. Gäbe es wohl Literatur zu. Habt ihr das auch?

  39. @Baum: Ja, da waren latente Steuern zu erfassen. Durch einen (potenziellen) Verkauf entstehen quasi-permanente Differenzen.

  40. Latenzen entstehen fast immer wenn HB und StB auseinanderfallen. Das bringt aber doch sicher nur 1 Punkt, die Diff mal 30 zu nehmen. Selbst wer den BS hinschreibt (weiß nicht mehr ob das überhaupt gefordert war) wird nur 1 bekommen. Die Kür war denke ich in dem Teil 6b und später dann Aktivierung HK in HB (was ist Pflicht, was ist Wahlrecht) mit Verweis nicht in Steuerbilanz und WG zum Schluss vom ARAP zu unterscheiden bei der Arbeitnehmererfindung….

    Der Teil war ein Geschenk und wer im ersten Teil den Leasingerlass abgeschrieben hat und auch dort was mit 6b bewegliche von unbeweglichen WG’s unterscheiden konnte dürfte an dem Tag den AO Patzer ausgeglichen haben!

  41. @ Björn und Baum:
    Da muss ich aber widersprechen und mit mir der Bundesanzeiger:
    „Grund und Boden des Anlagevermögens werden nicht planmäßig abgeschrieben. Es sind deshalb auch keine latenten Steuern auszuweisen, wenn die Wertansätze in Steuer- und Handelsbilanz unterschiedlich ausgewiesen werden. Mangels Abschreibung baut sich die Differenz in den folgenden Jahren nicht ab. Der Ausgleich tritt erst ein, wenn der Grund und Boden veräußert wird. Das ist aber kein Grund für den Ausweis latenter Steuern.“ (Quelle: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/xaver/bilanzplus/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bilanzplus_7423039243%27%5D#__bilanzplus__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bilanzplus_7423039243%27%5D__1571123771854)
    Das wäre zumindest mein Stand der Dinge, meine Prüfung ist aber auch schon wieder zwei Jahre her. In der Zeit kann sich einiges an Rechtsauffassung ändern…

  42. Guten Tag,

    wenn ich die Berichte aller drei Tage lese, bin ich froh, dass ich das alles seit 12 Jahren hinter mir habe.
    Beim Lesen Eurer Erfahrungen kommen Erinnerungen hoch… was sind das alles für abgefahrene Sachverhalte…??? Ich wundere mich, dass ich so etwas damals auch habe lösen müssen und können.
    Heute gucke ich beim Lesen ganz schön oft blöd aus der Wäsche…

    Viel Glück Euch, dass Ihr bestanden habt…!!!

  43. @StBW: Ich lasse mich zwar gerne eines besseren belehren, habe das aber sowohl bei meinem AG als auch in der Literatur so gelernt.

    Siehe hierzu auch Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Auflage 2018 HGB § 274 Latente Steuern
    Rn. 21 und 25

    Rn 21: „§ 6b EStG erlaubt bei Veräußerung bestimmter WG des Anlagevermögens die Übertragung stiller Reserven auf bestimmte Reinvestitionsgüter (s Anm 153 ff). Dadurch wird die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vorläufig verhindert. Grds wird dies im Wege einer Direktübertragung, dh einer Reinvestition im Jahr der Veräußerung erreicht. Findet im Jahr der Veräußerung keine direkte Übertragung der stillen Reserven statt, darf eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Handelsrechtlich darf eine solche Rücklage nicht gebildet werden. Dadurch enthält die StB im Vergleich zur HB einen zusätzlichen Passivposten, was die Berücksichtigung einer passiven Steuerlatenz in der HB erfordert. Zu einer passiven latenten Steuer kommt es auch im Fall einer Direktübertragung der stillen Reserven (s Anm 25).“

    Rn 25: „Kommt es iZm § 6b EStG bzw EStR 6.6 zur Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter (s Anm 21), werden diese in der StB niedriger angesetzt als in der HB. Folglich ergibt sich die Notwendigkeit zur Bildung passiver latenter Steuern.“

    Oder auch ganz allgemein Rn. 13:
    „Quasi-permanent sind solche Differenzen, die sich infolge unternehmerischer Disposition umkehren (…). In der Gesetzesbegründung zum BilMoG wurde klargestellt, dass quasi-permanente Differenzen der internationalen Praxis und dem Temporary Concept folgend in die Ermittlung latenter Steuern nach § 274 einzubeziehen sind.“

  44. @Björn:
    und genau das dürfte auch der Grund sein, warum es vom IDW und der BStBK eine Verlautbarung zur Bildung von „Rückstellungen für Passive latente Steuern“ zum Thema 6b und R6.6 gibt, die auch für Einzelunternehmer und nicht-Kapitalgesellschaften gelten soll…

  45. Ich war auch bei Endriss. Anfangs hatte ich auch quasi-permanente Differenzen und keine latenten Steuern. Das WAR mal richtig in den Klausuren:
    Es hat wohl bei der Lösungserstellung einen Wandel ergeben, dass auch bei diesen Differenzen latente Steuern zu bilden sind, weil sie sich zwar irgendwann, aber halt irgendwann mal ausgleichen.
    Insofern hab ich es angestrichen bekommen und entsprechend bei der nächsten Klausur anders gemacht.

    Macht euch nicht verrückt, das wird sicherlich nicht über bestehen und nichtbestehen entscheiden!

  46. Passive latente Steuern mussten bei allen bei Teil 3 bei allen 3 Sachverhalten gebildet werden.
    Auch bei der Bewertung des selbst geschaffenen IWG besteht handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht nach 248 2 ivm 255 2a.
    steuerrechtlich jedoch 5(2) EStG, ein Aktivierungsverbot.
    Lediglich beim entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgut (die Zahlung an den Arbeitnehmer) waren keine latente Steuern zu bilden

  47. die GmbH war weder zivil- noch wirtschaftlicher Eigentümer der Arbeitnehmererfindung. wie kommst du bitte darauf, dass es ein entgeltlich erworbener IM VG bei der GmbH war? Ich würde mal eher in Richtung RAP gehen.

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