216 Gedanken zu „Tag 3

  1. Eine vGA in 3/1 ausgeschlossen? Verbilligte Veräußerung könnte doch auch ne verhinderte VM darstellen..

  2. Hallo.
    Habt ihr ggf Tipps fuer Steuerberateranwaerter?

    Ich mache momentan den Klausuren – Grundlehrgang bei Huttegger. Habe bereits 8 Klausren geschrieben.

    Vorher habe ich den Grundlehrgang bei Huttegger absolviert.

    Ueberlege mir die Fallsammlung von wlw zu bestellen. Hat jmd da Erfahrung?

    Und hat jmd den 15 Wochenkurs von Haas in Hamburg oder Springe absilviert. Wie ist der so?

    Was sind nach eurer Auffassung wichtige erfolgsfaktoren fuer das Bestehen des Examens?

    BG

  3. @Dito, ja da stand D,. S. R. C. oder so ?, und es war eine 100%ige Tochter. Aber es stand nichts von KapGes ähnlich….

  4. Dito, ja es war in der Aufgabe so gestanden wie du es geschrieben hast. Es stand nicht das dsrc einer GmbH gleicht

  5. @Dito
    Das würde mich tatsächlich auch interessieren, ob da D-s.r.c. steht. Ich bin auf jeden Fall der Meinung, weil es mich verwirrt hat. In dem Rechtstypenvergleich aus dem Betriebsstättenerlass. Gibt es bei Tschechien die s.r.o. – das ist eine GmbH und bei Spanien SrC (allerdings ohne Punkte zwischen den Buchstaben) und dann wäre es eine Personengesellschaft. Wegen der Angabe zur Kapitalrücklage bin ich aber auch von einer Kapitalgesellschaft ausgegangen dann.

  6. Ich habe auch erst überlegt, ob es eine KapGes ist und nochmal in den Hinweisen/Aufgabe bzw. Vorspann geschaut. Dort stand eindeutig, dass es eine KapGes (vergleichbar einer GmbH) ist.

  7. @Niewieder: Wie soll denn eine vGA bei der Muttergesellschaft (Gesellschafter) möglich sein? Das kann niemals funktionieren.

  8. Außerdem – mangels weiterer Angaben hinsichtlich weiterer Gesellschafter bspw. 0% Kompll. oÄ – kann es schon keine PersGes sein, da M-GmbH Alleingesellschafterin war.

  9. Auch wenn schon so gut wie alles aufgezählt wurde will ich euch gerne auch meinen Ansatz mitteilen:

    Teil 1 (EU):
    SV 1: Bilanzberichtigung und Kapitalanpassung. 2016 war nicht mehr änderbar, 2017 unter v.d.N. ergangen und daher war dort zu berichtigen. 6b 10 war um 15.000 zu hoch, Änderung in 2017. Übertragung auf Computerprogramm nicht möglich da immat. WG (unbweglich), AfA für StB zu korrigieren. Übertrag auf geplante Kapitalerhöhung ebenfalls nicht möglich (Stichtagsprinzip, weder Verb. noch Rst waren wirtschaftlich verursacht), Ende 2018 ausdrücklich Auflösung der Rücklage, Steuerbilanzgewinn wird entsprechend erhöht, TEV zu beachten. Erhöhung um 6% p.a habe ich wegen 6b10 ausgeschlossen, war ich mir aber unsicher

    SV 2: Leasing einer Maschine, absoluter Standardfall der nach Erlass 6/1 gelöst werden sollte. WG wird dem LN zugerechnet. Berechnung von Afa, Aufteilung der Leasingzahlungen in Zins- und Tilgungsanteil mit der Zinsstaffelmethode, die Leasingsonderzahlung wird als ARAP über die Laufzeit aktiviert und aufgelöst

    Am Ende waren HB und STB Gewinn zu ermitteln, BS (getrennte Buchungskreise in allen 3 Teilen der Klausur!), glaube Gewinnauswirkung war auch darzustellen (Methode frei wählbar).

    Teil 2 (PersG: KG):

    SV 1: Das Grundstück ist gepachtet und G ist weder wirtschaftlicher noch zivilrechtlicher Eigentümer, daher kein SBV. Die Mieteinnahmen und -Aufwendungen sind SBE/SBA. Ansonsten wurde hier richtig bilanziert.

    SV 2: Habe die Anlage als Betriebsvorrichtung aktiviert. 1.4 – 30.9 BV im EU, Afa berechnen. Ab 1.10 wird das Grundstück und die Anlage untervermietet an die KG und die Betriebsvorrichtung damit SBV für G, Sonderbilanz erstellen und das WG nach 6(5) zwingend zum BW übertragen.
    Afa berechnen und Sonderbilanz zum 31.12 erstellt. Es waren HB und STB darzustellen, in der HB bleibt die Betriebsvorrichtung im EU, dort war die Afa aber auch falsch berechnet (12 statt tat. nur 9 Monate)

    SV 3: Zum 1.1.19 wird der KG Anteil von G an F übertragen (20%). Für G habe ich einen 16(1) Nr. 2 draus gemacht (Aufgabe des gesamten MU-Anteils). Die Anlage war funktional nicht wesentlich (lt. Aufgabe!) und der zurückbehalt damit unkritisch. Er erhält 130.000 von F und 60.000 als Darlehen und stille Bet., seine Kapkonten betragen 160.000, er erzielt also einen Gewinn von 30.000. Nicht begünstigt da jünger 55. Die Anlage wurde nach 6(5) zurück ins BV übertragen.

    F zahlt 130.000 und führt das KapK I (100.000) fort. Die 30.000 Überzahlung entsprechen 20% des Firmenwertes von 150.000 der lt. Aufgabe gegeben war. Der Firmenwert ist in einer Ergänzungsbilanz zum 1.1.19 zu aktivieren und bis zum 31.12.19 abzuschreiben.

    Auf Ebene der KG wird das KapKII lt. Aufgabe gegen das Darlehen und die stille Bet. gebucht (Passivtausch), G ist kein MU mehr, da echte stille Beteiligung. Er erzielt Einkünfte nach 20. Das KapKI wird von F fortgeführt. Sonst keine Änderungen in der Bilanz.
    Die Zinsen für das Darlehen (3%) sind BA und waren im Gewinn noch zuberücksichtigen. Ebenso die 5% Gewinnanteil die F für seine stille Bet. erhählt. Der Gewinn (STB und HB) war zuberechnen.

    Teil 3 (GmbH):

    SV 1: Verbilligter Verkauf an Tochtergesellschaft (100%), habe hier in Höhe der Differenz Verkaufspreis und TW eine vE gemacht und entsprechend die AK der Beteiligung erhöht. Lt. SV erhöht sich durch die Einlage der Ertragswert nicht, ist dieser aber überhaupt relevant?? Ansatz doch mit den AK… Auf AstG bin ich nicht eingegangen, denke da könntet ihr aber richtig liegen.

    SV 2: Verkauf eines unbebauten Grundstücks, im gleichen Jahr Anschaffung eines neuen Grundstücks (Grubo + Gebäude). Übertragung der stillen Reserven nach 6b(1), war lt. Aufgabe gewünscht. Ich habe soviel wie möglich auf den Grubo übertragen um eine Hohe AfaBMG beim Gebäude zu haben (ist das zulässig oder muss man quotal aufteilen?). Die NK waren ebenfalls auf Grubo und Gebäude aufzuteilen, VoSt nach 9b nicht abziehbar. Ist jemand auf die GrESt eingegangen? War lt. Aufgabe nicht ausgeschlossen, ich auf jeden Fall aus Zeitgründen nicht.
    ND vom Gebäude (Lagerhalle) waren mit 20 Jahren angegeben. Daher wurde in STB und HB mit 5% abgeschrieben (7(4)S.2)

    SV3: selbst erstelltes immat. WG in StB Ansatzverbot, in HB Wahlrecht, welches lt. Aufgabe (hohes EK) ausgeübt wird. Nach 253 (2) (2a) den Mindest- und Höchstansatz dargestellt und dann aktiviert und für einen Monat abgeschrieben . Absoluter Standard.

    Zusätzlich wurde noch eine Erfindung von einem MA käuflich erworben. Hier habe ich auch etwas gegrübelt und mich dann entschieden in HB und STB zu aktivieren und über die exklusive ND (war angegeben) abzuschreiben.

    Zusätzlich waren bei Teil 3 latente Steuern zu berechnen. Aus Zeitnot bin ich leider nur kurz drauf eingegangen. Aus SV 2 haben sich auf jeden Fall latente Steuern ergeben die ich berechnet und gebucht habe. SV 1 habe ich latente Steuern ausgeschlossen, da sie sich die Wertunterschiede nicht abbauen..

    Insgesamt fande ich die Klausur fair, waren doch echt einige Standardthemen (Leasing, HK immat. WG, 6b) mit denen man die nötigen Punkte einsammeln konnte. Zeitlich war es denke ich etwas anspruchsvoller als die letzten Jahre.

  10. @Diesdas: genau das selbe habe ich auch gemacht. In der Anlage 2 zum EStG zu § 43b EStG ist sie nicht genannt. Somit ging kein Rechtstypenvergleich. Laut der Anlage konnte es keine Kapitalgesellschaft sein. Hast du das auch hingeschrieben? Was denkst du, was sie damit machen?

  11. Hey Mascha.
    Ich kann die aufjedenfall den klausuren fernkurs von knoll empfehlen und dann aufjedenfall noch Präsenzklausuren wochen buchen bei jemandem in deiner nähe.

    LG

  12. Das die D-s.r.c. einer GmbH nicht gleich gestellt ist steht im Erlass „800“ §12/1 Tabelle 2.
    Da sind alle tscheschischen Rechtsformen gelistet. Die s.r.o. wäre eine GmbH gewesen.

  13. @ Prüfling2 :

    wieso waren bei dir die VoSt in den NK auf Grubo und Gebäude nicht abziehbar? Die GmbH hatte doch noch Abzugsumsätze.

    Bei 6b X habe ich einen Gewinnzuschlag (iHv 60% für 2 Jahre) a.b. addiert.

    Und wieso hast du die Bewässerungsanlage nach 6(5) zurück ins BV übertragen? Sie wird doch gar nicht im EU genutzt (also kein notw. oder gewillk. BV) und nach Ende der Pachtzeit fällt sie entschädigungslos dem V zu.

  14. @Dito: Eine PersGes nach deutschem StR mit nur einem Ges‘ter ist mE nicht möglich. Es lagen auch keine Infos vor, ob ggf ein Kompl. mit 0% oÄ beteiligt gewesen ist. Also kann es mE nur eine KapGes sein. Zumal es mE vorne auch stand. Andernfalls hätte die Tz. mE auch keinen Sinn gemacht.

  15. @Prüfling2: Gute Zusammenfassung, Herr Kollege. Entspricht im Wesentlichen auch meiner Lösung. Habe nur leider den 6 (5) nicht gemacht ??‍♂️

  16. Die Tochter Drogo s.r.c. oder wie auch immer ist einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar, das stand explizit im Vorspann des 3. Teils. Insoweit liegt eine vE der Mutter (M-GmbH) an die Tochter (Drogo) vor. Eine VGA kann in dieser Richtung nie laufen. Die AK erhöhen sich, Standardprocedere.

    Auf die latenten Steuern war NUR im Sachverhalt 3 einzugehen.

  17. @Prüfling 2: Schöne Ausführungen und m. E. soweit ganz gut gelöst, aber ohne Gewähr.

    Die Angabe, dass sich der Ertragswert der Tochter nicht nachhaltig erhöht hat, war bezüglich Handelsrecht notwendig. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so wären es auch in der HB nachträgliche AK gewesen. So aber nicht.

    Latente Steuern waren daher zu bilden, jedoch nur in Höhe von 5% wegen 8b KStG

  18. Zu beachten im SV 2 bezüglich der BVO war noch dass die ND nur 57Monate waren und nicht 60 🙂

  19. @Nasowas: Das ist nicht korrekt. Latente Steuern waren in allen drei Sachverhalten zu bilden. Lediglich bei der AN-Erfindung nicht.

  20. @ Björn: es stand doch in der Aufgabenstellung bei SV I und SV II, dass Latenzen nicht zu bilden sind.

  21. @Björn und @alle:
    Ein Fehler meinerseits. Latente Steuern waren nur im TEIL 3, dafür in jedem seiner Sachverhalte zu bilden. Wie Björn schon sagte, ergeben sich lediglich aus der Gleichbehandlung des entgeltlich erworbenen Nutzungsrechts insoweit keine latenten Steuern.

  22. @ Prüfling2

    Du triffst den Sachverhalt und die Lösung 1:1!!!
    Astg habe ich ebenfalls nicht, dürfte aber so sein.

  23. Kann einer was zu der Aufteilung der stillen Reserven auf grubo und Gebäude sagen? Muss man anteilig übertragen oder darf man soweit wie möglich auf grubo übertragen?

  24. Habt ihr an die Verbindlichkeit gedacht aus der USt die für das Leasing bereits in Gänze entsteht aber noch nicht abziehbar ist?

  25. @Prüfling2:

    zunächst die Nebenkosten (netto) auf GruBo und Gebäude verteilen und dann 6bRL von GruBo (war danach BE 0) abziehen und dann Rest RL (bissi mehr als 100k) von Gebäude abrechnen.

    @Jensen:
    Beim Leasing habe ich die Vorsteuer aus den Raten zum Abzug zugelassen und nur die Differenz (46170) als noch nicht abz. VSt aktiviert

  26. @Prüfling2: Vielen Dank für die Zusammenfassung, mithin das genaueste was ich hier gelesen habe.

    Dennoch erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

    Teil I EU

    Veranlagung 2016 war in der Tat nicht mehr änderbar, jedoch war Bilanzberichtigung dennoch in 2016 möglich, vgl. H4.4 „Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zu Grunde liegt“ 1. Tiret. Demnach ist Berichtigung möglich wenn Veranlagung nach §164(1), 173, 175 AO noch geändert werden kann (negativ abgrenzen, das ging nicht) oder (und so ist es im Sachverhalt gewesen) sich die Änderung nicht auf die Höhe der Steuer auswirkt.
    Buchung: 6b-Rücklage an s.b.A.

    Bei der Übertragung auf den PC kurzer Hinweis dass hier nur ohne den steuerbefreiten Teil übertragen werden konnte.

    Erhöhung um 6% p.a. steht in §6b(10) Satz 9 EStG.

    Ansonsten hast du eine Musterlösung hingelegt, ich denke die Punkte wäre je Teil gleich verteilt, je 1/3 von 100.

    Teil II PersG

    Im 1. SV sollte auch auf die ESt eingegangen werden. Kurzer Hinweis auf 15er Einkünfte und dass das gemietetes Grundstück kein SoBV sein kann, bissl was zu MUBA und BAS und Vermietung zwischen Schwesterpersonengesellschaften geschrieben da ich hier wirklich geschwommen bin.

    Die Hinweise ermöglichten es mM das der Vermieter MU wurde (H 15.8 (1) „Verdeckte Mitunternehmerschaft“ EStH, des weiteren beherrscht der nur 20% beteiligte Kommanditist auch die KG (H15.7 (6) „Faktische Beherrschung“ EStH da er ja den Mietvertrag vom Grundstück hatte – aber da geht es mM nach in 100 Hinrichtungen und alle sind wahrscheinlich richtig…

    Je nachdem welchen Weg man geht variiert dann auch die Lösung zu 2 und 3.

    Teil III

    War dann wieder machbar.

    1. SV war vE mit kurzem Hinweis auf AStG, im AStG Erlass stand dann aber (wie Kollege weiter oben schon schrieb) das bei vorliegen AStG und vE die vE Vorrang hat.

    2. SV Latente Steuern waren auszuschließen, da permanente Differenz vorlag, die sich erst bei Verkauf auflöst.

    3. SV war wie du sagst. Für 1. Teil nur in HB aktivierbar -daraus lat Steuern- den 2. Teil hatten wir in einer Übungsklausur und ich habe gestern gleich nachgesehen und die Erfindervergütung an den Arbeitnehmer ist ein def. Erwerbsvorgang für immateriellen VG des AV – da lagen wir beide richtig.

    In der Tat eine „schöne“ Klausur – nur der mittlere Teil war „kreativ“…

    Nochmals DANKE für deine wirklich gelungene Zusammenfassung, ich hatte schon vieles Vergessen…

    Bekommst Du das auch für den 2. Tag hin???
    Den 1. Tag WILL ich vergessen ;-))

  27. 6b konnte man voll auf GruBo, Rest auf Gebäude – alles ok.

    Woran du evtl. denkst (zumindest dachte ich daran) ist R6.6 (3), DA ist bei einem ausgeschiedenen Betriebsgrundstück mit aufstehendem Gebäude eine besondere Verteilung zu beachten – aber das ist eine andere Baustelle, das traf uns nicht wir waren in 6b 😉

  28. @prüfling 2:

    Ich habe es mit der folgenden Ausnahme genauso wie du.

    6b abs. 10 EStG ist gem 6b abs. 10 s. 9 zu verzinsen.

    Zum AStG: Es ist der Fremdvergleichspreis anzusetzen. Dieser ist auf der jeweiligen Handelsstufe zu ermitteln. Die 200.000 Euro waren auf der nächsten Handelsstufe.

    Falls dem nicht so ist, müssten in der Praxis keine Dokumentationen zu Fremdvergleichspreisen erstellt werden. Dann würden stets die Endpreise beim Kunden anzuwenden sein. Diese wären sehr einfach zu bestimmen.

    Zudem würde die Tochter bei einem Ansatz von 200.000 Euro keinen eigenen Gewinn machen. Und das kann nicht fremdüblich sein.

  29. Es waren auch latente Steuer im SV3 Aufgabenteil 2 bei der verdeckten Einlage zu berechnen, da hierdurch nachträgliche Anschaffubgskosten entstehen. Hatte exakt den selben Fall in ner Probeklausur, und damals war ich auch der Meinung, die Differenzen bauen sich nicht ab. Stimmt aber nicht sagte mein Dozent, die Differenz würde sich spätestens bei veräusserung ausgleichen, so dein Wortlaut.

    Ansonsten habe ich es ziemlich ähnlich wie Prüffling 2, leider fehlte mir im SV 2 den Gewinn im 3 Aufgabenteil ausrechnen bzw. ab dem 1.1.19 weiterzuentwickeln. Dürfte halt Punktabzug geben, denke aber da ich den Rest so wie hier der Großteil gelöst habe , das ich ganz gut bestanden habe. 50 Punkte waren da denke ich schon locker drin, kommt halt drauf an wie bewertet wird und wie streng etc. Ich muss aber auch ehrlicherweise zugeben, dass ich den Tag 1 noch ausbügeln muss, der lief echt scheisse (danke AO!!!)

  30. Hallo allerseits ich bin mit den letzten beiden Tagen eigentlich ganz zufrieden gewesen. Tag eins war mit Ausnahme AO auch machbar fand ich.

    Was mich noch etwas beschäftigt ist die Sache mit der Arbeitnehmer Erfindung.

    Der war im Betrieb ja in der Forschungsabteilung beschäftigt. Damit verfügt er ja über erhebliche Kenntnisse aus diesem Bereich, die in die private Erfindung einfließen konnten.

    Würde daher im Nachhinein eher Paragraph 4 Absatz 2 Nummer 2 Arbeitnehmer Erfindungsgesetz als erfüllt ansehen, sodass da gegebenenfalls kein entgeltlicher Erwerb vorliegt.

    Hatte ich in der Klausur natürlich nicht zur Hand… Lässt mich jetzt aber etwas grübeln. Aber ihr habt ja auch alle entgeltlich.

  31. @julia:
    Eine Bilanzberichtigung in 16 ist eben nicht möglich weil sie sich auf die Höhe der Steuer auswirken würde
    Siehe dein Buchungssatz…
    Es hat ne erfolgswirkame Richtigstellung in 17 zu erfolgen da änderbar…

  32. @prüfling 2: Da die 6b Rücklage aus nem unbeb. Grundstück gebildet wurde, musst du sie auch zuerst vorrangig auf das neue Grubo übertragen, rest auf Gebäude. Also hast du wohl Glückt gehabt ;D

    Ich hab allerdings ehrlicherweise die gesamten Anschaffungsnebenkosten auf den Grubo übertragen, keine Ahnung ob das richtig ist, kann gut sein das man anteilig aufteilen muss.

    Seid ihr alle fertig geworden? Ich bin echt grad so in letzter Minute fertig geworden, konnte allerdings injr gefühlt 90% in SV 2 abschließen, um SV 3 noch zu beenden. Mir waren die leichten Punke in SV 3 wichtiger , da ich gesehen habe , dass da easy points zu holen sind.

  33. @ Julia: danke für deine Ausführungen!

    – 2016 war nicht mehr änderbar; Anpassung daher erfolgswirksam in der SB 2017

    ich habe noch bei den finanzierungszinsen auf die neue beteiligung a.b. 40% der zinsen nach 3c II addiert

    Teil II

    wo hast du Schwester-PersG? In meinem SV gab es nur eine PersGes

    wieso wurde V MU? das klingt für mich ganz komisch. der war mit der KG nur über den Pachtvetrag mittelbar verbandelt

    Teil III

    es ist kein permanter Unterschied; wie du sagst nur bis zum Verkauf, daher temporär

  34. @Pruef19:
    Na ich habe den Vermieter zum MU von G – nicht zu weiterem MU von KG.
    Somit hatte ich PersG oben (GbR) und PersG unten (KG).
    Gem. Hinweisen reicht „eine einem Gesellschafter vergleichbare Stellung aus“ und „…“kann auch als Arbeitnehmer/Darlehensgeber“ bezeichnet sein… In Klausuren war dies immer jemand der einen Angestelltenvertrag hatte – ist aber evtl. wirklich weit hergeholt.

    @Steuerfreak: Das steht wo, wie ich übertragen muss? Ist mir gänzlich unbekannt…
    Die Aufteilung der Kosten hatte 90 zu 10 zu erfolgen, siehe H7.3 „Kaufpreisteilung“ EStH

  35. Im Normalfall müsste die AK Nebenkosten erst mal auf Gru Bo und Gebäude aufgeteilt werden..glaube es waren 10% Gru Bo Anteil

  36. Latente Steuern sind zu bilden, da beim Verkauf sich die Differenz auflöst. Quasi permanente Differenzen gibt es nicht mehr (hat sich die Meinung geändert, so unser Dozent).

    Die Vorsteuer kannst Du nicht ziehen, weil Du keine korrekte Rechnung zur Leistung hast (Leasing = Sonstige Leistung =/= Lieferung).

  37. Wie habt ihr eigentlich die ak des LEASINGGEBERS des LKW bestimmt? Im Sachverhalt war doch nur der Listenpreis angegeben bei Anschaffung durch den LN.

  38. Also bei Endriss wurde gesagt, dass auch auf eine grdstk Differenz eine latente Steuer zu bilden ist. Gäbe es wohl Literatur zu. Habt ihr das auch?

  39. AN-Erfindung: Laut SV wurde die freie Erfindung doch nur für 10 Jahre zur „Nutzung“ überlassen und nicht von HS an die M-GmbH durch Kaufvertrag oÄ veräußert. Es lag doch eigentlich eine Art der Lizenzierung vor. ME musste das Nutzungsentgelt über 10 J aktiv abgegrenzt werden. Ich hatte nämlich auch erst iWG geprüft und hingeschrieben, mich dann aber doch anders entschieden.

  40. @TimOB: ich sage mal „wirtschaftlicher Eigentümer“ – so stand es in unserer Probeklausur und es war VG/WG – den ARAP hätte ich auch mitgemacht ohne Probeklausur.

    In R5.5 „Immat. WG sind“ steht unter Patent das Urheberrecht und unter „kein entgeltlicher Erwerb“ steht „Aufwendungen, die nicht Entgelt für Erwerb, sonder Arbeitsaufwand für einen im Betrieb geschaffenen Vorteil…“. Da aber gerade nicht im Betrieb, sonder in seiner Freizeit ohne Auftrag -> VG/WG aktivieren und über Laufzeit wegmachen…

  41. @Schreiberling: Da nix anderes da war. In Probeklausur hatte ein LKW HERSTELLER verleast und wir nahmen den Listenpreis. Da ging Diskussion los dass ein HERSTELLER wohl niemals AK i.H.v. Listenpreis haben kann – sollte aber so sein. Willkommen im Bora Bora Steuerland…

  42. @Nasowas: Ich ändere meinen Namen in Deinen 😉
    Danke

    @Josef: Peeeeeinlich – Mensch bin ich blond ( Danke !!!) Naja, Buchungssatz stimmt, nur meine Aussage halt nicht. Gibt nen Punkt, oder? (sichhhhiiiiieee!!!!).

  43. @TimOB ich habe H5.5″Lizenzen“ zitiert, da hier ungeschützte Erfindungen genannt sind. Und somit immat WG gemacht.

  44. @ Prüfling 2
    Top Zusammenfassung hab es auch fast so!
    Habe nur eine Frage:
    Klar G veräußert nach § 16 I Nr 2, das ist generell begünstigt nach 16 IV und 34.
    Jedoch habe ich auch die BV wieder nach § 6 Abs. 5 zwingend zu BW ins EU übertragen.
    Fällt dann nicht § 16 I Nr 2 und 34 weg, weil nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden???
    Will jetzt nich wissen ob die BV ins PV mit TW hätte gehen müssen, geht mir darum ob ich da nen generellen Denkfehler habe, weil wesentl. BGL is doch nur entscheidend wenn ich BW Übertragungen mache und nich für die Begünstigungen bei Aufgabe oder Veräußerungen oder liege ich da falsch?

    Lieben Gruß

  45. Warum muss die Betriebsvorrichtung überhaupt zwingend zurück ins BV? Bei Erwerb war sie selbstgenutzt, daher notw. BV. Danach notw. SBV. Nach dem Austritt von G wird die Betriebsvorrichtung weiter an die KG vermietet. Also nur noch gewillkürtes BV. Da TW = BW war es dann günstiger die Betriebsvorrichtung ins PV zu verschieben, damit sie nicht steuerverfhaftet wird.

  46. Hi,
    danke für die ausführliche Lösung Prüfling 2. Klingt ziemlich gut.
    Eine Frage habe ich noch bei Teil 3 Sachverhalt 1 der Übertragung der 6b-Rücklage habe ich das etwas anders gelöst und das ist glaube ich bisher noch nicht genannt worden. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens waren 350.000, der Buchwert 200.000 – die Differenz kann nur aus einer Teilwertabschreibung resultieren in den Vorjahren. Gemäß 6b Abs. 2 S.2 ist Buchwert der Wert, der nach 6 EStG anzusetzen ist im Veräußerungszeitpunkt. Daher habe ich gesagt, dass eine Wertaufholung stattfinden muss wieder auf die Anschaffungskosten von 350.000 für die Berechnung des Veräußerungsgewinns, sodass gar keine Rücklage mehr gebildet werden kann, weil kein Gewinn verbleibt.
    Hat das noch jemand?

  47. Ja, so und nicht anders muss es gemacht werden, steht im BFH Urteil vom 09.11.2017. Nur der VG nach Wertaufholung ist begünstigt. Hatten wir bei Huttegger in Kiel paarmal besprochen. Warst Du auch in Kiel bei der Vorbereitung ?

  48. da stand doch aber nix zu einer vorangegangenen TW-Abschreibung, oder? Ich kann keine Infos zur Entstehung der stillen Reserven erinnern.

    Könnte doch genau so gut aus ner alten 6b/rfe stammen, oder?

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