216 Gedanken zu „Tag 3

  1. @MA1 und Dave

    Ich habe auch ne verdeckte Einlage draus gemacht, 6 6 Satz 2 aber nur in der StB. Und latente Steuern, aber wegen 8b 2 und 3 nur in Höhe von 5%, da nur insoweit nicht permanent…

    In persg hab ich dazu noch die bvo nach 6 (5) hin und wieder zurück geführt. Laut Sachverhalt war es zutreffend eine bvo, also erübrigt sich alles andere.
    Die Untermieteinnahmen als sbe, die Miete als sba.

    Und bei Veräußerung dann 30.000€ nach 16 1 Nr 2 auch begünstigt, weil die bvo zwar nach 6(5) zurück ging, aber keine funktional wesentliche betriebsgrundlage war. Dazu dann noch die Ergänzungsbilanz fortentwickelt mit 3.000€ afa firmenwert.
    Den Jahresüberschuss habe ich dann noch um die 3% Zinsaufwendungen fürs Darlehen gemindert und die 5% Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter als Aufwand gebucht, da es eine typische Stille war.

  2. 1 AStG korrigiert auf den Fremdvergleichspreis für die Mutter.. 200k… egal dass Tochter hätte für 110 einkaufen können..
    @steuerfreak ja es war IWG da Vergütung nicht wegen Arbeitnehmererfindungsgesetz sondern außerhalb der Arbeitszeit .. gibts auch z.B. auch ein Schreiben aus 2017 vom BayLfSt..

  3. Also Teil 3 war ganz sicher § 1 AStG. Habe dann noch die verdeckte Einlage negativ abgegrenzt.

    Alles in allem fand ich die Klausur – vor allem im Vergleich zu AO am Montag – einigermaßen fair.

    Noch eine Anmerkung zu dem armen Mädel, das gestern in Stuttgart zusammengeklappt ist: Ich drück dich ganz fest; versuch dir bewusst zu machen, dass es letztendlich nur eine Prüfung ist. Gute Besserung! (falls du das hier liest) ❤️

  4. @steuerfreak:

    Im SV hat der Arbeitnehmer die Erfindung ohne Auftrag und ausschließlich in seiner Freizeit gemacht. Er hatte das alleinige Urheberrecht. Somit ist es keine Diensterfindung, sondern eine Aktivierungspflichte Zahlung. Ich habe sie als immaterielles WG, Lizenz aktiviert. In H 5.5 (immaterielle WG sind u.a. – Lizenzen) EStH sind als Lizenz nicht geschützte Erfindungen aufgeführt. Hier war kein Patent angemeldet.

    Und ja, In Teil II SV 1 geht SBV vor. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.1 HS 2 EStG ist nicht nur eine Gewinnzurechnungs- sondern auch eine Zuordnungsvorschrift. Somit geht SBV dem § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.

  5. Kann mir bitte jemand sagen: Hieß die Tschechische Tochtergesellschaft D-r.s.c.? Stand irgendwo im Sachverhalt, dass es eine GmbH ist? Oder stand dort nur, dass Einlagen nach tschechischem Recht als Kapitalrücklage gebucht werden können?

  6. Verdeckte Einlage ist ja auch richtig … nur 1 AStG kann darüber hinaus noch korrigieren, sodass im grenzüberschreitenden Fall die Muttergesellschaft so vergütet wird als ob sie an fremde Dritte verkauft hätte – deshalb „Fremdvergleichsgrundsatz“ … aber egal waren bestimmt eh nur 3 Punkte haha

  7. Natürlich hat die verdeckte Einlage und auch verdeckte Gewinnausschüttung Vorrang, aber wenn wie hier der fremdübliche Preis über den Teilwert liegt, greift das zusätzlich 1 AStG ab .. ist so ^^ aber das entscheidet nicht über bestehen haha

  8. Astg erlass erlaub die Zuführung von WG als verdeckte Einlage. Zu 1.1.1 725 Erlass

  9. Amüsant wie hier bei einigen immer die Umstände Schuld sind am nicht bestehen. Das eine Jahr zu wenig gelernt bei einer „geschenkten Klausur“, das nächste mal dann zurückgezogen weil „schlimmste Klausur ever“ oder natürlich wird dann dieses Jahr irgend ein „viel zu gutes“ Vorjahr korrigiert. Beschäftigt euch bitte mal damit wann die Klausuren aufgestellt werden oder wie die Bestehensquoten tatsächlich sind. (letzte Ausgabe DStR z.B.) Klar war 2018/2019 ein gutes Jahr, aber nach wie vor in der üblichen Sinuskurve der vergangenen zehn Jahre.

    Unpopuläre Meinung, aber vielleicht sollte man dann einfach auch mal seine eigene Eignung hinterfragen und ist ggf. zu Recht niemand der den Titel führen darf.

  10. Hat jemand auch einen 7g bei der betriebsvorrichtung gemacht?

    Und hat auch jemand beim Leasing die Formel für die vorschüssige Zinststaffelmethode genommen?

  11. @ Dave

    Stimmt, aber nur für den höheren Betrag, differenz teilwert zum fremden wert?

    Was hast du in PersG noch angestellt?

  12. Ja durch vE 110 Ertrag durch Erhöhung der AK und rest außerbilanziell 1 AStG 90 …

    Sonst SBE und SBA, 6 Abs 5 EStG, und 16 1 nr 2 und seine ESt Einkünfte etc…

  13. ich hab beim Leasing ehrlicherweise das Ding beim Leasing Nehmer bilanziert und die ganz normale Zinsstaffelmethode angewandt ; die Sonderzahlung aktivisch abgegrenzt.

    Im SV1 hab ich die 6b Rücklage nicht auf das immaterielle WG (Compuerprogramm) übertragen. Weiß einer ob das korrekt ist? War mir da ehrlicherweise nicht sicher, da für mich ein immaterieller kein bewegl AV ist.

    Naja, alles in allem zählt ja eh der Weg. Jeder hat sich bestimmt irgendwo mal vertan. Das wichtige ist, die Grundproblematiken erkannt zu haben denke ich.

    Die Bepunktung dürfte meiner Meinung nach fast relativ gleichmäßig ausgefallen sein. Gefühlt hat jedoch die erste Aufgabe am längsten gedauert (vielleicht lags auch daran das ich erstmal „rein“ kommen musste.) Daher vermute ich:

    Sachverhalt 1 40 Punkte
    Sachverhalt 2 30 Punkte (mMn der schwerste, schätze daher nicht das er die meisten Punkte gibt ?)
    Sachverhalt 3 30 Punkte

    Ich muss aber auch ehrlicherweise sagen, dass SV 1 und SV 3 Standardthemen waren. Wobei ich die Klausur aufgrund SV 2 insgesamt eher untypisch für eine Bilanzierungsklausur hielt. Allerdings war es irgendwie auch vorhersehbar, dass kein 24 umwstg dran kommt, da ja in Ertrag schon nen Umwandlungsfall und relativ wenig KSt dran kam. Daher wohl auch der SV 3 mit verdeckter Einlage.

    Ich bin jedenfalls gespannt wie die Benotung am Ende des Tages aussieht. mMn war es dieser Jahr schon ein schwieriges Jahr. Ich persönlich habe ja in Düsseldorf geschrieben, und da saßen locker 200 leute und von denen war wirklich so gut wie gar keiner happy. Aber das gute an schwierigen Klausuren ist, dass die Benotung dann etwas lockerer und großzügiger ausfällt (so sagte mein Dozent jedenfalls der im Prüfungsausschuss sitzt). Ich drücke uns allen jedenfalls fest die Daumen das es irgendwie gereicht hat.

  14. Sry ja die Differenz natürlich haha nur das ist VE bin schon beim 3. Bier^^ in Summe muss 200 ankommen

  15. Hallo zusammen, kann mir einer erklären warum Teil III verdeckte Einlage sein soll?! Wo war da ein einlagefähiger Vermögensvorteil, die haben doch einfach nur einen zu billigen Preis verlangt ohne dass davor ein höherer Preis vereinbart war? also weder Erhöhung Aktivposten noch Minderung Passivposten

  16. @ David Laumann; es handelt sich um eine teilentgeltliche Übertragung (vgl. H 17 (4), „teilengeltliche Übertragung“; der geschenkte Teil ist als vE zu behandeln.

    AStG wohl nicht. man muss auf die jeweilige Handelsstufe abstellen und im Großhandel hätte die GmbH nicht mehr als 110 bekommen

  17. David habe ich schon weiter oben geschrieben… Wenn die ausl. Tochter Waren bekommt sind die wohl einlagefähig ^^ Waren = Aktivposten

  18. Hallo.
    Was war bei der Aufgabe II bei der KG bei dem verpachteten Grundstück so besonders? Was sollte man da machen? Da es nicht im Eigentum vom G war, konnte es doch kein SBV des G bei der KG sein?

  19. @ Tobias

    Ich habe nur sonderbetriebseinmahmen und Ausgaben erfasst im Rahmen der Untermiete. Und natürlich irgendwann die bvo eingelegt…

  20. – vE: Weil die Waren per 31.12. – sofern noch vorhanden – als Bestand aktiviert werden. Daher einlagefähiger Vermögensvorteil bei der T-KapGes…mE.

    – Erfindung AN: Ich hatte auch erst iWG. Jedoch stand im SV, dass das Recht zur Nutzung überlassen wurde. Das Entgelt von 108’ ist dann mE aktiv abzugrenzen und über die Laufzeit der Nutzungsüberlassung gewinnwirksam aufzulösen.

    Der M-GmbH war mE nie zuzurechnen, sondern allein HS.

    Prüfung BASP scheidet mE schon deshalb aus, weil SBV (außer bei MU-BSPA) immer Vorrang hat.

  21. Bin ich der einzige, der eine Betriebsverpachtung bei Teil 2 angenommen hat? Andernfalls käme es ja zur Aufgabe des EU, da alle wesentlichen BG weg sind. Stimmt dann also kein 16er. Bei der bvo habe ich einen Aufwandsverteilunhsposten draus gemacht, da die bvo dem V zuzurechnen war. Den posten habe ich dann ins sbv über 6(5) eingelegt, nachher abgeschrieben und wieder über 6(5) rausgeholt. F hatte ne Ergänzungsbilanz mit 30 FW und G dann eben einen Aufhabegewinn aus der MU von 30.000. Kap 2 dann noch an darlehen und stiller gesesellachafter und das wars.
    Da die Verpachtung am Ende fortgeführt wird, besteht die betriebsverpachtung weiter.

  22. Betriebsverpachtung im Ganzen hatte ich ehrlicherweise auch entdeckt, habe sogar von LuF (13 estg) abgegrenzt, weil der Dödl ja iwas auf dem Feld angebaut hat (es waren jedoch letztendlich gewerbliche Einkünfte)

  23. Auch wenn es mir egal ist und die Schwierigkeit einer Klausur immer subjektiv und davon abhängig ist was man erwartet und vorbereitet hat. Es ist zeitlich kaum möglich, dass die Klausur 2019 eine direkte Reaktion auf die Klausur 2018 ist, da die Klausuren bereits ich meine im März Probe geschrieben werden. Also wird es 2020 wohl dann noch noch viel schwieriger 😉

    Am Ende ist wie immer eine relative Klausur und es bestehen um die 50 Prozent. Genießt die Verschnaufpause und bereitet auf die mündliche vor, früher oder später müsst Ihr das eh.

  24. G musste die Anlage nach Ablauf der Pacht entschädigungslos dem V überlassen. Unklar ist mir, ob man da §7/1 (Zurechnung Betriebsvorrichtung zu G=AfA) oder H 4.7 a.E. (Zurechnung zu V; bei G Aufwandverteilung) anwenden sollte.

  25. Zur Betriebsverpachtung: da stand doch im SV, dass die Beteiligung im PV gehalten wird. Daher führen die Pachtzahlungen nach Verkauf der Beteiligung zu V+V Einkünften. Die BVO ist kein Betrieb, der verpachtet werden könnte, weil sie keine wesentliche BG ist.

  26. Aber wie kommt man zum SBV des G vom untervermieteten Grundstück? Es gehört dem G gar nicht. Sondern dem V.

  27. Durch Betriebsverpachtung bleiben es m.E. 15er Einkünfte auch nach Verkauf der MU-Anteile, denn der Betrieb lebt ja weiter und wird eben nicht aufgegeben. 21er wären es nur, wenn das EU aufgegeben werden würde. Dass die die Anteile im PV waren, hat mit der Betriebsverpachtung des EU nichts u zu tun. (Keine Gewähr für die Aussagen ;))

  28. Nochmal zu meiner Frage; weiß jemand wie bewertet wird? Ist das Weg der Ziel oder schaltet der Korrektor schon ab, wenn er die falschen Zahlen sieht?

  29. Das EU verpachtet er doch aber gar nicht. Lediglich der Unterpachtvertrag wird doch fortgesetzt oder habe ich den SV falsch gelesen?

  30. Das Grundstück wird nicht sbv, nur die Betriebsvorrichtung- entweder als solche ist eben als Aufwandsverteilunhsposten.

  31. Betriebsverpachtung :„ Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen (→ Wesentliche Betriebsgrundlage) – in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet (Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne) oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt (Betriebsunterbrechung im engeren Sinne). „

    Der Typ war mit seinem Einzelunternehmen gewerblicher Früchtehändler (oder so ähnlich.) Sein EU bestand aus einem gepachteten Grundstück (was bei ihm zweifellos eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, weil der sein Zeug da anbaut was er verkauft) und einer Betriebsvorrichtung in form einer Bewässerungsanlage (ob das Zeug ohne Wasser wächst ? Ich denke nicht !, also wesentliche betriebsgrundlage?!?).

    Nun verpachtet der diese beiden Sachen an die KG, wodurch der Betrieb unterbrochen wird. Wie soll das denn keine Betriebsverpachtung (Betriebsunterbrechung) sein? Was soll das mit der Beteiligung im PV zu tun haben ?

  32. @ Tobias: im SBV ist nicht das Grundstück, sondern die BVO (oder der Aufwandsverteilungsposten).

  33. Teil I SV 1

    6bRL nicht auf Programm möglich mmN

    Daher Bilanzberichrigung in 2017 und Herstellung Bilnazzusammenhang in 2018.

    Bei EDV Anlage geht aber auch 20.000€ als Ertrag in StB und adB abziehen 3 nr. 40 a

    Auf Beteiligung Übertrag ohne Ertrag, da auch Stfr.teil übertragen werden darf.

    Für Erhöhung stammeiblage keine Übertragung und keine Verb, da nicht feststeht auch keine Rst.

    Auflösung RL ihv 155.000 davon 40 Prozent steuerfrei

  34. @Emily:
    Vielleicht kommt der die Frage jetzt doof vor, aber hast du die letzten drei Tage mitgeschrieben und wenn ja, hast du im Vorfeld Probeklausuren geschrieben?

  35. @ Steuerfreak: weil im SV ausdrücklich stand, dass die Anlage keine wesentliche BG ist

  36. Wieso ist bei Teil 1 SV 1 bisher hier noch niemand auf die Veräußerungskosten eingegangen von 15.000€ eingegangen? Die von ihm gebildete 6b-RL war doch daher um 15.000€ zu hoch und erfolgswirksam in 2017 (da 2016 bereits nicht mehr änderbar) zu verringern, oder nicht?

  37. @daniel, ja ich habe mitgeschrieben. Alle drei Tage aber unsere Klausuren wurden dermaßen schlecht korrigiert, sodass ich nicht weiß, inwiefern nun bewertet wird

  38. War nicht die natürliche Person 100 % Gesellschafter beider GmbHs, so dass eine vgA und eine vE vorlag?

  39. @Björn

    Ja. Hinsichtlich der Bildung der Rücklage lag ein Bilanzierungfehler vor. Diese wird aber auch ohne Berücksichtigung von TEV Brutto erfasst. Es waren ja teur 600 Gewinn und es waren teur 480 erfasst. TEV wird erst bei überträgung auf normales WG bzw. bei Auflösung realisiert.

  40. @Björn
    Mir fällt gerade auf, dass die teuro 480 vor Veräußerungskosten korrekt waren. Davon muss man aber noch die Veräußerungskosten abziehen.
    Das kommt davon, wenn man hinter jedem Buchungssatz einen Fehler sieht. Buchhalter oder StB machen in den Aufgabentexten selten etwas richtig 🙂

  41. Björn@

    Ja das habe ich als allererstes gemacht, die RL richtig gerechnet mit 465.000€.

    Dann erst der Rest.

  42. Day 1: AO war wirklich exotisch. USt Standard. ErbSt Standard.
    Day 2: ESt: Kaffeerösterei, Iraker (alles im Sachverhalt deutete auf einen beschränkten aber müsste unbeschränkter sein) insgesamt machbar, KöSt: Verschmelzung ok
    Day 3: schließe mich obigen Meinungen an: 1.und 3.Sachverhalt gut durchgekommen und 2.Sv: stillstand etwa 20 minuten…ich bin mir nicht sicher ob der Klausurersteller selbst seine Frage beantworten kann

    Jetzt: Day after tomorrow 🙂

  43. Zum Thema Betriebsverpachtung: das SBV geht dem BV eines Einzelunternehmens stets vor. Wenn nun die Verpachtung beginnt und die WG des EU nicht mehr unmittelbar und ausschließlich diesem dienen, sondern ausschließlich der KG dienen, werden sie doch notwendiges BV bei der KG; also werden sie SBV. Es kommt automatisch zu einer Überführung. Somit bleibt das WG gar nicht im Einzelunternehmen.

    Außerdem hat das Einzelunternehmen das Grundstück nicht bilanziert und somit ist es keine wesentliche Betriebsgrundlage. Deshalb kann das Grundstück auch nicht in das SBV. Allerdings können SBA und SBE vorliegen.

    Falls es eine Betriebsverpachtung im Ganzen ist, ist dies ein neues Steuersparmodell. Die Betriebsverpachtung unterliegt NICHT der GewSt. Die Pachtzahlungen mindern bei der KG die GewSt, sind aber ohne GewSt beim EU. Das kann nicht sein.

    Um das zu verhindern wurde ja die Betriebsaufspaltung geschaffen.

    Kann mir bitte jemand meine Frage beantworten: stand in Teil III SV 1 D-s.r.c?

  44. Nochmal zur Betriebsverpachtung:

    Von haufe.de https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/betriebsaufgabebetriebsveraeusserungbetriebsverpachtung-9-betriebsverpachtung_idesk_PI11525_HI1844990.html

    Zitat:
    Die wichtigsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts bestehen darin, dass der Betrieb nicht an eine Personengesellschaft verpachtet wird, an der der Verpächter beteiligt ist; dann führt die Verpachtung zu Sonderbetriebsvermögen.

    Sorry, dass ich deine Idee so zerschlage.

  45. @steuerfreak
    Immaterielle wg sind unbeweglich lt Richtlinie 7. Irgendwas. Ich musste deshalb meine Lösung 3 mal neu schreiben bis ich die Fundstelle gefunden hatte. Immaterielle wg scheiden für eine Übertragung isd §6b Abs. 10 aus. So zumindest meine Erkenntnis nach intensiver Auseinandersetzung mit 6b in der Klausur.

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